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Pön einzuziehen, die ihre Beichtpflicht unerfüllt lassen würden. Die fromme Kaiserin Elisabeth verlangte, dass namentlich das letztere aufs gewissenhafteste in Ausführung gebracht werde. In der Folge ward es den Civil- und Militärobrigkeiten zur unnachlässlichen Pflicht gemacht, darüber zu wachen, dass ihre Untergebenen ihre Beichtpflicht genau erfüllten.

d. Unter der Kaiserin Elisabeth hob der Synod das Verbot auf, das den Priestern untersagt hatte, sich aus der Kirche in die Privathäuser zur Verrichtung von Dankgebeten zu begeben, ein Verbot, das nur dem weltlichen Sinne jener Zeit sein Entstehen verdankt hatte. »> Dieses Verbot schrieb der Synod hat in den Regeln der Kirche keinen Grund«, während die Beispiele der ehemaligen Gottesfurcht und der fromme Sinn grade das Gegentheil als wünschenswerth erscheinen liessen. Ebenso ward den Priestern vorgeschrieben darauf zu achten, dass in den Wohnungen der Landleute die Heiligenbilder reinlich gehalten

und in den Kirchen die Ikonostase (Bildergestelle, welche die Scheidewand zwischen Kirchenschiff und Altar bilden) erneuert würden.

e. Endlich konnte sich Niemand über Mangel an gehöriger Unterweisung von Seiten der Kirchenhirten beklagen. Es gab in dieser Periode so viele eifrige Lehrer des Volkes und ausgezeichnete Prediger, dass die russische Kirche bisher noch niemals in einem solchen blühenden Zustande gewesen war. Als der Metropolit Gabriel in Erfahrung gebracht, dass in den Normalschulen die Fasten nicht beobachtet würden, schrieb (1794) der eifrige Prälat an den Minister Sawodowsky: » Auf den Wunsch Ew. Erlaucht habe ich fünf Seminaristen in die Normalschulen abgefertigt, damit sie zum Lehreramt vorbereitet würden. Aber die erste Unterweisung, die sie von dem Oeconomen einer dieser Schulen erhalten haben, ist die Verletzung der Fasten gewesen. Der eine von ihnen hat einen Vater, der dem Sohne flucht, bittre Thränen weint und mich beschuldigt. Dieser Fall giebt mir Gelegenheit, Ew. Erlaucht zu bitten, die Verordnungen der Kirche in dieser Schule aufrecht erhalten zu wollen. Wir sehen an Frankreich ein beklagenswerthes und abschreckendes Beispiel. Die Päpste haben die Verordnungen der Kirche verletzt. Daraus

sind ein Voltaire und das jetzige Frankreich hervorgegangen. Was man für eine Kleinigkeit angesehen, das hat das Band zwischen dem Herrscher und dem Volke aufrecht erhalten. Hier, um die Wahrheit zu sagen, nimmt die Sittenlosigkeit des Volkes zu; man hat Schulen errichtet, um die Sitten zu verbessern. Man wirft Russland Mangel an Bildung in den früheren Zeiten vor, man begegnete aber damals grösserer Anhänglichkeit an die Kirche und den Staat und grösserer Ehrlichkeit. Meine Pflicht gebietet mir, Ew. Erlaucht zu bitten, dem Oeconomen der Normalschule anzubefehlen, dass die Fasten daselbst beobachtet werden; denn ihre Verletzung dürfte Russland zu der allgemeinen Folgerung berechtigen, dass Uebertreter des Kirchengesetzes nicht wohl Lehrer des göttlichen Gesetzes zu sein vermöchten. Ich habe oft genug erfahren, dass die Entfremdung von der Kirche gemeiniglich mit der Verletzung der Fasten beginnt. Ew. Erlaucht wünschen noch 45 Schüler für diese Schule zu erhalten, sie sind aber dazu im Seminarium, Gott Lob, noch nicht vorbereitet. Der Oeconom dürfte behaupten, dass dadurch grössere Kosten bedingt würden; aber unsere Verpflichtungen gegenüber Gott, dem Herrscher und der Kirche so wie das Band, das uns mit Russland verbindet, sind unstreitig kostbarer als alles Uebrige. Ich bitte gehorsamst, solche Willkühr zu beseitigen und Anordnung treffen zu wollen, dass die Schüler in der Beobachtung der Vorschriften der christlichen Kirche erhalten werden. Ich bitte um Benachrichtigung u. s. w. « Der Graf antwortete: >> Von ganzem Herzen danke ich Ew. Eminenz für deren hirtliche Kundgebung, die ich wie ein Sohn der Kirche entgegennehme, der andächtiglich alle Verordnungen derselben werth hält und tiefe Ehrfurcht für Ihre oberhirtliche Unterweisung hegt. «< Nachdem er die Gerüchte über den Oeconomen für Verleumdung erklärt, fährt er fort: »Nachdem ich solches untersucht, habe ich von neuem eingeschärft, dass alle Fasten treulich beobachtet werden, und kann Ew. Eminenz mit meiner schuldigen Ergebenheit versichern, dass dieselben von nun an von keinem Aergernisse hören sollen. «<

Die Kirche war aber auch bemüht, die Weltgeistlichkeit, deren Bildung zu Anfange dieser Periode noch viel zu wünschen

übrig liess, zu der Stufe zu erheben, auf welcher sie nicht nur nicht ein Gegenstand des allgemeinen Aergernisses sein, sondern dem Volke auch zu einem Muster der Gottesfurcht dienen könne. Im J. 1743 wurde es Personen geistlichen Standes untersagt, Pachtverträge vor Gericht zu schliessen, Handel zu treiben oder Geld auf Zinsen zu verleihen. So lange es noch nicht in allen Eparchieen Schulen gab, wurden die sich zu geistlichen Aemtern Vorbereitenden in den bischöflichen Häusern im Glauben und der Gottesfurcht unterrichtet, wobei man Zeugnisse der Eingepfarrten über ihr tadelloses Leben verlangte. Parthenius Sopkowsky, Bischof von Smolensk, schrieb eine schätzenswerthe Instruction über »die Verpflichtungen der Pfarrgeistlichen«, die vom Synod zum Gebrauche für alle Kirchen gebilligt ward. Gervasius von Perejaslaw, Tichon Woronesch, der Metropolit Platon und Innocentius, Erzbischof von Pskow, ertheilten jeder in seiner Eparchie - Instructionen für die Geistlichkeit. Ueberhaupt stand das Leben der Weltgeistlichkeit unter der strengen Aufsicht der Erzhirten. Der Metropolit Michael litt unter seiner Geistlichkeit keine ränkevolle Gesinnung. Die Streitigkeiten und Processe unter Personen geistlichen Standes liebte er auf dem Wege der Ermahnungen zu schlichten. Mehr als einmal schärfte er dem Consistorium und den Pröpsten ein, unter Personen geistlichen Standes Friedfertigkeit zu erhalten. Nachdem er Schiedsrichterämter niedergesetzt, wies er alle Klagen über zugefügte Beeinträchti gungen dorthin, damit sie durch eine friedliche Vermittelung beendigt würden.

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Häuser der Barmherzigkeit. Armenhäuser bei den Kirchen.

von

Die russischen Klöster haben nie aufgehört, wo und wann sie es nur vermochten, der Armuth Hülfe zu leisten. Der schwedische Krieg der jahrelang gedauert hatte der Fürsorge Russlands keine geringe Anzahl verwundeter und verstümmelter Krieger überwiesen. Von inniger Theilnahme an der Lage dieser Unglücklichen bewegt, wies Peter I. die Klöster auf die Gelegen

heit hin, eine barmherzige Thätigkeit zu entfalten, indem er sie vermochte Hospitäler zu eröffnen. Ein Gesetz verordnete : >> dass die Mönche kranke sowie verabschiedete und zur Arbeit untaugliche Soldaten gleich anderen Armen in die Klöster aufnehmen und Krankenhäuser für dieselben errichten sollten. «< Diese Verordnung wurde von dem Oeconomiecollegio mit Eifer in Erfüllung gebracht. Auch unter der Kaiserin Elisabeth fanden verabschiedete Soldaten und Officiere zu wiederholten Malen Aufnahme in den Klöstern. Im J. 1762 als man die Klostergüter eingezogen hatte - ward diese Anordnung Peter I. aufgehoben, weil man die Ansicht hegte, dass ein Kloster nicht zu gleicher Zeit ein Haus des Gebetes und ein Haus der Fürsorge für Kranke sein könne.

Im J. 1721 hatte man verordnet, auch bei den Pfarrkirchen Armenhäuser zu errichten, und im J. 1723 erging die Vorschrift, die milden Gaben in den Kirchen in zwei gesonderten Büchsen zu sammeln, deren eine zum Besten dieser Armenhäuser zu verwenden sei. Eine ihrem Geiste nach vortreffliche Massregel, wenn nicht ein anderer, den Interessen der Kirche näher stehender Gegenstand eine solche Sorgfalt noch mehr verdient hätte, nämlich die geistlichen Schulanstalten. Unter Biron wurde jedoch besonders strenge auf die Erfüllung jener Vorschrift gedrungen, während der Schulen gar keine Erwähnung geschah. Unter der Kaiserin Elisabeth gewann das Nothwendige eine allseitigere Beachtung, indem der Befehl erging, den Inhalt der Büchsen wie das Kerzengeld für die Armen sowohl als auch für die Schulen anzuwenden, während es den Bischöfen überlassen blieb, über den Rest der jährlichen Einnahmen den Bedürfnissen gemäss nach ihrem Dafürhalten zu verfügen. Bei dem allem ist es bekannt, dass die Armenhäuser sich durch den Eifer der Hirten in einigen Eparchieen lange erhielten, ja in anderen bis auf den heutigen Tag fortbestehen.

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§. 40. Abnahme der Zahl der Mönche und Klöster. Massnahmen zur Erhaltung frommer Sitte unter und in ihnen.

Unter Biron wurde im J. 1734 der Befehl ertheilt, Niemanden zum Mönchsstande einzukleiden, als nur verwittwete Geist

liche und verabschiedete Soldaten. Nachdem der Synod im J. 4740 einen Vortrag gemacht, dass in Folge dieser beschränkenden Massregel in manchen Klöstern Niemand mehr vorhanden sei, um den Gottesdienst zu verrichten, und in anderen nur gebrechliche, zur Arbeit wie zum Gottesdienste unfähige Mönche übriggeblieben seien, wurde der Vorschlag des Synod bestätigt, dass man a. aus dem geistlichen Stande Seminaristen und Kirchendiener, b. so wie aus den freien Ständen Unterbeamte und von ihren Gutsbesitzern freigelassene Bauern als Mönche an

zunehmen befugt sei. Die Kaiserin Elisabeth gestattete, mittelst Ukases vom J. 1764, Personen jeglichen Standes als Mönche einzukleiden, nur mit einigen nothwendigen Beschränkungen. Später hörte jeder Zwang für diejenigen auf, die sich in die Genossenschaften des Gebetes zu begeben verlangten.

Der Eifer für das Mönchsleben hatte schon in der Periode des Patriarchenthumes merklich abgenommen; darum war selbstverständlich die Zahl der im Laufe des Jahrhundertes angewachsenen - Klöster grösser als das Bedürfniss. Das geistliche Reglement hatte die Verfügung getroffen, Klöster von geringerer Mönchszahl mit einander zu vereinigen. Die Veränderung, welche die Kaiserin Catharina in Bezug auf den Unterhalt der Geistlichkeit einführte, machte die Schliessung vieler Klöster zur Nothwendigkeit. Im J. 1762 bestanden noch 732 Manns- und 222 Frauenklöster. In dem Etat von 1764 wurden aber nur 20 Mannsklöster erster Klasse (mit einer Lawra), 41 zweiter und 100 dritter Klasse, Frauenklöster dagegen 39, aller drei Klassen, festgesetzt. Ueberdem wurde es untersagt, neue Klöster ohne allerhöchste Genehmigung zu gründen. Späterhin jedoch wurden durch den frommen Eifer der russischen Christen einige eingegangene Klöster wieder hergestellt und selbst neue gegründet. Im J. 1840 zählte die russische Kirche drei Lawren, sieben unmittelbar unter dem Synod stehende und 256 etatmässige (Mönchs- und Nonnen-) Klöster, vier etatmässige und 182 ausseretatmässige Einsiedlerklöster, also im Ganzen 452 klösterliche Genossenschaften.

Die Umstände der Zeit und besonders die Nothwendigkeit, dem Eigenwillen des Schisma entgegen zu arbeiten, erheischten

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