ภาพหน้าหนังสือ
PDF
ePub

höfe ein, mit dem Rechte, Klagen gegen geistliche Personen zu untersuchen. Durch die den Patriarchen Hiob, Hermogen und Philaret ertheilten Freibriefe durfte diese Instanz sich wenigstens nicht über diejenigen geistlichen Personen erstrecken, die zur Competenz des Patriarchen gehörten. Aber der Klostergerichtshof dehnte seine Gerichtsbarkeit bald auch über diese aus. Vergebens verlangte der Patriarch Nicon mehr wie einmal einen Freibrief, vergebens wies er auf die Unverträglichkeit dieser neuen Ordnung mit dem Wesen der Dinge selbst hin. Der Klostergerichtshof in Widerspruch mit Nicon - ging so weit, dass er sogar Priester bei den Klosterkirchen anstellte. In Folge einer Vorstellung der Patriarchen des Orients wurde anfänglich (1667) die Willkühr und Machtvollkommenheit des Klostergerichtshofes beschränkt und späterhin (1677) derselbe ganz aufgehoben.

Unter Peter dem Grossen wurde zwar abermals ein Klostergerichtshof eingeführt; selbst alle Klagen über Personen geistlichen Standes wurden der Competenz weltlicher Gerichte zugewiesen, doch kehrten sie bald wieder unter den kirchlichen Gerichtshof zurück. Die Erbschaftsangelegenheiten aber, sowie die Heiligthumsschändung wurden dem weltlichen Gerichte zugewiesen.

Im J. 1677 ward die Verfügung getroffen, dass in dem Patriarchen-Rasräd bei der Verhandlung geistlicher Angelegenheiten - ein Archimandrit Sitz und Stimme haben solle, während es nirgend ersichtlich ist, dass vor Nicon (1652-1667) in diesem Gerichtshofe irgend Jemand anders als der Bojar des Patriarchen mit den Djaken und Unter-Djaken Sitz gehabt habe. Die Kirchenversammlung von 1675 hatte darauf gedrungen: »in dem Gerichtshofe Richter geistlichen Standes zu haben, dagegen weltliche Richter niemals Personen geistlichen Standes richten oder über dieselben Verfügungen treffen sollen.« Von der Zeit an ist es als Regel aufgestellt worden: » den geistlichen Gerichtshof aus einem Archimandriten, einem Kloster-Kellner (Verwalter der Oeconomie des Klosters) oder Protopopen und dem Bojaren des Patriarchen bestehen zu lassen; alle Kirchendiener und Mönche dem Urtheile nur solcher Personen zu unterwerfen, welche eine geistliche Weihe erhalten haben, während der Bojar des Patri

archen mit den Djaken die weltlichen Personen jedes Standes zu richten habe; diejenigen Angelegenheiten aber, die eine abermalige Durchsicht erheischen, oder die in Folge einer Klage von beiden Seiten entstanden sind, der gemeinschaftlichen Berathung Aller zu unterziehen. «<

b. An Stelle der bisherigen » Gerichtsstube « bildete sich der Gerichtshof der kirchlichen Angelegenheiten, in welchem, laut Verordnung von 1667, nur Personen geistlichen Standes Sitz und Stimme haben und wie früher darüber wachen sollten, dass Niemand ohne die gesetzlichen Bestätigungs- und Entlassungsbriefe den Gottesdienst verrichte und bei diesem stets die gute Ordnung beobachtet werde.

c. Der Kameralgerichtshof des Patriarchen erhob seit dem J. 1620 die Einnahmen von den Gütern, sandte Verwalter, Dorfälteste und Aufseher über die Getreidemagazine dahin und cassirte die Gebühren für die Diplome und das Siegel des Patriarchen ein. Durch die Uebergriffe, des Klostergerichtshofes wurde aber die Geschäftsordnung auch dieses Gerichtshofes mehr oder minder gestört. Der Patriarch Nicon gab dem Kameralgerichtshofe eine der geistlichen Verwaltung mehr entsprechende Gestaltung. Bis auf Nicon wurde dieser Gerichtshof von einem Bojaren mit Djaken verwaltet. Aber im J. 4667 wurde die Anordnung getroffen und im J. 4675 dringlicher eingeschärft, dass. auch in diesem Gerichtshofe Personen geistlichen Standes assistiren sollten, während mit der Localgewalt auf den Gütern diese letzteren ausschliesslich betraut wurden. Die Ursache einer solchen Veränderung war die Frechheit der weltlichen Beamten, die sie sich bei Erhebung der Abgaben und Gebühren hatten zu Schulden kommen lassen, mit der sie die Geistlichkeit beleidigt und geplündert und überflüssige Steuern erhoben hatten. Von dieser Zeit an wurde die Massregel getroffen: aa) weltliche Beamte nur gegen diejenigen zu beordern, die sich gegen die geistliche Gewalt auflehnten, und bb) sie zur Besichtigung der Klöster und Absteigequartiere zu entsenden, um Massregeln zur Vorbeugung von Feuersbrünsten und Diebstählen zu treffen. Es war ihnen somit nur eine polizeiliche Wirksamkeit aufbehalten worden,

d. Der Palast-Gerichtshof des Patriarchen

-

unter

dem Vorsitze des Haushofmeisters mit Djaken betrieb das Anschaffen und die Ausgaben für die Bedürfnisse, so wie für die Bauten des Patriarchenhauses und Hofes und hatte alle Beamte des Patriarchenhofes unter seiner Botmässigkeit.

Uebrigens hing es ganz von der Einsicht und dem Willen des Patriarchen ab, diese oder jene Angelegenheit nach seinem Dafürhalten irgend einer der in diesen Gerichtshöfen angestellten Persönlichkeiten anzuvertrauen.

§. 3. Erhebung der Prälatensitze und Eparchialverwaltungen zu höherer Bedeutung. Unterhalt der Geistlichkeit.

Mit Einführung des Patriarchates gingen in der russischen Hierarchie überhaupt manche Veränderungen vor sich. Dasselbe Document der Moscowischen Kirchenversammlung, das die gesetzliche Grundlage des Patriarchenthums bildete, bestimmte für Russland auch 4 Metropoliten, 6 Erzbischöfe und 8 Bischöfe. Eine solche Erhöhung der Prälatensitze fand man der Würde des Patriarchates und dem Glanze der Kirche angemessen. Mit der Metropolitenwürde wurden die Hirten von Nowgorod, Kasan, Rostow, so wie der Krutizkysche - der beständige Gehülfe des Patriarchen bekleidet. Zur erzbischöflichen Würde wurden alle Bischöfe mit Ausnahme des Kolomnaschen erhoben. Von den neu creirten Bischofssitzen wurden nur zwei besetzt, der von Pskow und von Karelien. In der Folge wurde die Zahl der Metropoliten und Erzbischöfe noch vermehrt. Die Patriarchen des Orients, Paisius und Macarius machten im J. 1667 den Vorschlag, 19 neue Bisthümer zu errichten und die Bischöfe zugleich den Metropoliten zu subordiniren. Denselben Vorschlag machte auch der Zar Theodor Alexejewitsch der Kirchenversammlung von 1682. Beide Male wurde aber der Vorschlag der Subordination der Bischöfe unter die Metropoliten mit den Interessen der russischen Kirche nicht vereinbar gefunden. Die Versammlungen von 1667 und 1682 erkannten die Nothwendigkeit neue Eparchieen zu errichten vollkommen an, um so mehr, als das um sich greifende Schisma die wachsamste Aufsicht der

Hirten über die Heerden erheischte. Aber die Schwierigkeit des Herbeischaffens der nöthigen Mittel zum Unterhalte der Bischofssitze hatte zur Folge, dass in der That viel weniger neue Eparchieen errichtet wurden, als man für nöthig erkannt hatte. Im J. 1686 standen unter der Leitung des Patriarchen 12 Metropoliten, 7 Erzbischöfe und 3 Bischöfe. Im J. 1702 wurden noch zwei Bischofssitze in Ladoga und Irkutzk errichtet. Obschon aber nicht alle in Bezug auf die Eparchieen beabsichtigten Massregeln in Ausführung gebracht werden konnten, so vermehrte sich die Zahl der. nördlichen Eparchieen in dieser Periode nichts desto weniger um mehr als das Doppelte, im Vergleich mit der vorhergehenden Periode.

Da nun der Vorschlag der Patriarchen die Bischöfe den Metropoliten zu subordiniren nicht angenommen worden war, so wurden auch durch die Erhebung der Bischöfe zum Range von Metropoliten und Erzbischöfen die früheren Rechte der Hirten in der Kirchenverwaltung kaum abgeändert. Nur im Gottesdienste erfreuten sie sich gewisser Vorrechte, wie auch auf den Kirchenversammlungen wo sie eine höhere Stellung einnahmen die Stimme der Metropoliten vor der der Erzbischöfe und die dieser vor der der Bischöfe an Gewicht und Bedeutung gewann.

[ocr errors]

In Bezug auf die niedere Kirchenverwaltung war die geistliche Obrigkeit stets bemüht, das Ansehen der Pröpste zu verstärken. Unter dem Patriarchen Joseph (1649) hatte sich der Klostergerichtshof in allen Eparchieen über Personen geistlichen Standes, wenn von Laien Klagen über dieselben erhoben wurden, die Gerichtsbarkeit angemasst, wovon er nur in Bezug auf die Eparchie des Patriarchen selbst eine Ausnahme machte. Dieser Ausdehnung der weltlichen Gewalt die auch in früheren Zeiten schon mehrfach beschränkt worden war und wider die sich der Patriarch Nicon erfolglos erhoben hatte wurden durch Fürsprache der Patriarchen des Orientes und den Patriarchen Joachim die gebührlichen Grenzen gesetzt. Dazumal ward es dringlich eingeschärft: » dass jeder Bischofs- und ebenso der Patriarchensitz dafür Sorge tragen solle, geschickte Männer zu haben, welche Personen geistlichen Standes und geistliche

[ocr errors]
[ocr errors]
[merged small][ocr errors][merged small]

unter keinerlei Umständen über zum Clerus gehörige Personen zu Gericht sitzen. «< Unter dem Zaren Alexis Michailowitsch ward die Vorschrift ertheilt, genaue Kirchenregister über die Geborenen und Gestorbenen, so wie über die geschlossenen Ehen zu führen.

Der Unterhalt der Geistlichkeit verharrte auf seinen früheren Grundlagen. Der Dorfgeistlichkeit deren Unterhalt nicht überall hinreichend und gehörig gesichert gewesen war - wurde eine neue Wohlthat erwiesen, indem man aus den den Dörfern zugehörigen Ländereien einer jeden Kirche eine eigene Widme zutheilte.

§. 4. Dem bedrängten Vaterlande von den Patriarchen Hiob und Hermogen mit der derzeitigen Geistlichkeit erwiesene Dienste.

Wunderbar sind die Fügungen Gottes! Das Patriarchenthum trat in der russischen Kirche grade zu einer solchen Zeit ins Leben, wo das Ansehen eines Patriarchen der Kirche und dem Vaterlande den grössten Nutzen leisten konnte. Wir meinen die beklagenswerthe Zeit der Usurpatoren, wo Russland in den Wogen der Anarchie und fremdländischen Herrschaft unterzusinken drohte, - und wo die Persönlichkeit des Patriarchen, die in Russland der unbegrenztesten Achtung genoss, fast nur allein noch die Thatkraft des Volkes zur Rettung Russlands weckte und leitete.

Boris Godunow, obschon er sich den Weg zum Throne durch eine böse That gebahnt, wurde nach dem Tode des kinderlosen Theodor doch von allen Schichten des Volkes zum Herrscher erkoren. Und Hiob liess das Volk seine Wahl und Unterthanentreue nicht nur durch einen Eid bekräftigen, sondern gab dieser Wahl auch noch durch ein Document und den Beschluss einer Kirchenversammlung eine festere Geltung. Darum stand auch der Patriarch Hiob, als der Usurpator unter dem Namen des Zarewitsch Demetrius und unterstützt von den Waffen des hinterlistigen Polens Unterwerfung forderte, mit unerschütterlicher Festigkeit gegen ihn und für Boris. Er erliess eine Circularvorschrift, die tägliche Gebete für den guten Fortgang der Waffen

[ocr errors]
« ก่อนหน้าดำเนินการต่อ
 »