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herrscht, dass sich der Mörder gleich nach geschehener That auf die Flucht begiebt, um der Rache der Verwandten zu entgehen (Aelt. Recht d. Russ. p. 139). Diese Sitte herrscht noch bei den Morlacken. Ein Morlacke, sagt Abbé Fortis, welcher einen andern von mächtiger Familie (von einer Familie also, deren Rache er nicht begegnen und deren hohe Forderungen er nicht befriedigen kann) getödtet hat, ist meistentheils gezwungen, sich durch Flucht zu retten und mehrere Jahre verborgen zu halten. Wenn er während dieser Zeit so glücklich ist, der Nachforschung seiner Verfolger zu entgehen und eine Summe Geldes zusammen zu bringen, so bemüht er sich, Frieden zu erlangen (Reise in Dalmatien). Kann ein Indianer, sagt Loskiel, das Abkaufsgeld der Rache nicht aufbringen und können oder wollen seine Freunde ihm nicht dazu behülflich sein, so muss er sich der Verfolgung des Bluträchers durch die Flucht entziehen (Miss. b. d. Ind. p. 21). Die Rache fürchtend, sagt Nägelsbach vom homerischen Zeitalter, geht der Mörder gewöhnlich in die Verbannung. Nur die nový, wenn die Familie des Getödteten sie annimmt, sichert ihm den Aufenthalt im Vaterlande (Hom. Theol. p. 292). Aehnlich Kolderup-Rosenvinge von den Dänen: Der Rache zu entgehen, musste der Beleidiger und zum Theil seine Verwandten Busse entrichten. Kam es nicht zum Vergleich, so konnte der Beleidiger sich nur durch die Flucht einer blutigen Rache entziehen (Dän. Rechtsg. § 24). 24). Und Pardessus von den German en: Wenn der Beleidigte nicht fähig war, der Rache zu stehen, so blieb ihm kein anderer Ausweg, als eine Art temporären Exils, bis seine gemeinsamen Freunde den Zorn des Verletzten besänftigt und ihn zur

Annahme einer Geldentschädigung bewogen hatten (Loi sal. p. 622).

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8 Der dänische Gelehrte Calonius macht eine wichtige Unterscheidung zwischen zwei Arten der ,,Friedlosigkeit": 1) Die ältere. Sie ist keine Strafe, sondern beabsichtigt nur, den Thäter aus dem Gesichtskreis des Rächers zu entfernen, damit, nachdem die Wuth desselben sich einigermassen besänftigt hat, an die Stelle der Rache ihre Beilegung durch Geld treten möchte. 2) Die jüngere. Sie proscribirt, bestraft den Thäter. Calonius sagt: Sciendum ergo, primis nostratium haud secus ac ceterarum barbararum gentium legislatoribus, id in praecipua quadam cura elaborandum fuisse, ut reprimeretur et tepesceret sensim vehementissima, quam homines, e statu naturali in civitatem ineuntes, in hanc secum attulerant privatae ultionis exercendae rabies. Nachdem er dann aus einander gesetzt hat, dass dies schwer zu erreichen war, weil es für schimpflich galt, auf seine Rache Verzicht zu leisten und statt ihrer Geld zu nehmen, fährt er fort: Cum actor ad recipiendam mulctam cogi non posset, sanguinaria autem judicia exercere in legum nondum esset potestate hoc unum reliquum erat, ut causam inter partes armis disceptandam permitterent. Atque inde ad seriora tempora in jure nostro superstites manserunt formulae: tha a Malsäghandin vald hvat han will hälder hämna äller widh botum taka, IX 2 ManhBl. UplL. Quia tamen occasiones restaurandae cruentae scenae removendas putarent, reum pacis intra id in quo deliquerat territorium respectu actoris ejusque propinquorum expertem pronunciabant (tha skal han fridhlös fara um alt thet thingmötit, sum han war fridhlös giör a, ok egh widharin, III 3 DrBl. ÖGL. Ugildi firi rättum arwum, V 6 ibid.) et in exilium non quidem in peregrinas regiones sed extra territorii fines ire jusserant, quo sic ab una parte actor, praerepta sibi ulciscendi opportunitate, ad sedatiorem paullatim mentem rediret, et compositioni admittendae faciliores praeberet aures, ab altera vero reus, si prius transactionem recusasset taedio exilii et familiae suae invisendae desiderio ad pacem petendam et mulctam stipulandam adduceretur. Interim hic, quod durante exsilio a persecutione actoris nunquam fere esset securus, dicebatur esse in Wandrädom (V. BardBl. WGL.) vel i Manhaettum (K. Magni Stadga i Skenninge 1335. §2),,constitutus in vitae discrimine", faidosum, a fegd, bellum, aliarum barbararum gentium leges appellant. Exilium ergo, a serius introducta proscriptionis poena, quae reum (Biltogher, Utlägher) patria expulerat, probe distinguendum (cfr. XVII. Thingm. Bl. WGB.) reo injuncti supplicii rationem minime habuit, sed remedium potius fuit, qua partes utrinque ad

c. Die Höhe der zu zahlenden Summe hing von der Macht des Verletzten als des Fordernden ab. War seine Macht gering, so bezahlte man nicht eben viel dafür, dass er den Versuch, Rache zu nehmen, aufgab. War er hingegen mächtig, zu einer nachhaltigen und umfangreichen Rache befähigt, so musste man, sollte er auf seine Rache Verzicht leisten, viel ausgeben. Für die Verletzung oder Tödtung Mächtiger hatte man also mehr zu bezahlen, als für die Tödtung geringer Leute, eine Verschiedenheit, welche später in die Rechtsbücher überging (cf. § 17).

und je

Da Rache zu nehmen süss und ehrenvoll war, mehr Rache, desto rühmlicher, so musste es gleichfalls ehrend sein, wenn Jemand für seine Verzichtleistung auf Rache grosse Summen erhielt: denn darin spricht sich eben die Anerkennung aus, dass er machtvoll zur Rache sei. So wird in der Nialssaga den Verwandten des erschlagenen Hauskuld, um sie zu ehren, das Dreifache der gewöhnlichen Mannbusse bezahlt (Nials. c. 122). Nichts zu bekommen für die Verletzung seiner selbst oder der Seinigen, war dem entsprechend höchst schimpflich: man wurde für machtlos gehalten, Rache zu nehmen. In der Edda verspottet Loki den Thyr, weil er der Gattin desselben ein Kind gemacht habe, ohne ihm auch nur Pfennigsbusse dafür zu bezahlen (Olgisdrecka 40). In

amicitiam renovandam allicerentur. Commonstrant id satis leges, quae semper exuli favent et quantum in ipsis sollicite curant, ne is temere in manus sui inimici incideret (de prisco in patria jure servorum § 30). In dem Sinne jener älteren Friedlosigkeit interpretirt Pardessus auch die Stelle Lex. Sal. tit. 57. § 5. Quis corpus jam sepultum effoderit aut expoliaverit Wargus sit, id est expulsus de eodem pago usque dum parentibus defuncti convenerit, ut et ipsi parentes rogati sint (= rogaverint), ut liceat ei, infra patriam esse.

der Nialssaga entgegnet ein Sohn Nial's dem Flosi, welcher Nial einen bartlosen Kerl genannt hat: mein Vater ist ein Mann; denn er hat Söhne von seinem Weibe, und seine Blutsfreunde sind nicht erschlagen worden, ohne dass er sich gerächt oder Geld für sie empfangen hätte. Die nämliche Gesinnung spricht aus folgender Episode der Nialssaga. Amund, der blinde und uneheliche Sohn eines Getödteten, kommt zu dem Mörder seines Vaters und sagt zu ihm: „Ich möchte wissen, welche Summe Geldes Du mir für meinen Vater bezahlen willst? Ich bin unehelich gezeugt und habe kein Geld abbekommen". (Zwischen dem Mörder und den Verwandten des Erschlagenen war also die Rache schon beigelegt; der Mörder hatte bezahlt und die Verwandtschaft das Geld unter sich vertheilt. Der uneheliche Sohn jedoch war leer ausgegangen und empfand dies als eine Schmach, welche ihm der Mörder angethan hatte). Jener erwidert: „Ich habe für Deines Vaters Tod den vollen Preis bezahlt. Seine Brüder nahmen das Geld." „Es geht mich nichts an," entgegnet Amund, dass Du an sie bezahlt hast. Ich weiss, dass Ihr jetzt Freunde seid. Aber ich frage, was Du mir bezahlen willst?",,Nichts," erwidert der Andere.,,Wie vermagst Du mich nur", sagt Amund, ,,so in das Herz zu treffen! Alles jedoch, was ich sagen kann, ist dies: wenn ich mit dem Licht meiner Augen begabt wäre, würde ich entweder eine Geldsühne für meinen Vater erlangen oder Rache." Damit geht er fort. Aber an der Thüre kehrt er plötzlich um; seine Augen sind geöffnet; er läuft zurück und erschlägt den andern. Als er dann fortgehend an die Stelle kommt, an welcher sich seine Augen geöffnet hatten, schlossen sie sich wieder und er blieb für die übrige Zeit seines Lebens blind (cap. 105).

Rache oder doch ein hohes Aequivalent derselben zu erlangen, ist also süss und ruhmvoll, das Gegentheil bitter und schmachvoll. Da trotziger Stolz, bemerkt Wilda, ein Hauptzug des germanischen Charakters war, so sieht man, dass aus diesem Gesichtspunkte betrachtet die Busszahlung etwas Befriedigendes haben musste, eine satisfactio war, wie sie von Tacitus und in den alten Volksrechten genannt wird (Strafr. d. Germ. p. 315). Charakteristisch ist auch folgende Unterredung

zwischen Nial und seinem Knecht Atli: „Ich möchte Dich bitten,“ sagt Atli,,,dass, wenn ich erschlagen werde, nicht der Preis eines Knechtes für mich bezahlt wird". „Nein," entgegnet Nial, „Du sollst mit dem Wergeld eines freien Mannes gebüsst werden. Vielleicht aber wird Bergthora (Nial's Gattin) Sorge dafür tragen, dass sogar Rache, Mann gegen Mann, für Dich genommen wird." Atli ist auf seinen Nachruhm bedacht. Es ehrt ihn noch im Tode, dass er gerächt wird oder doch ein hohes Abkaufsgeld der Rache soviel wie für einen frei geborenen Mann erlegt werden muss. Dieselbe Anschauungsweise hat den altnordischen Gleichheitseid geschaffen. In ihm musste der Verletzer, wenn die Rache durch Geld beigelegt wurde, schwören, dass, falls er die gleiche Verletzung empfangen hätte, welche er zugefügt hat, dieselbe Abkaufssumme der Rache, welche er nun bezahlt, auch ihn zufriedengestellt haben würde; dass er somit sich nicht höher schätze, nicht für machtvoller zur Rache halte, als den, welchen er verletzt hat (s. Dahlmann, Gesch. v. Dän. I, p. 159; Geijer, Gesch. v. Schwed. I, p. 267; Wilda, Strafr. d. Germ. p. 316).

I,

d. Da das Geld, welches der Verletzte empfängt, ein Aequivalent seiner Rache repräsentirt, so muss es in allen

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