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laben, setzte sich aber in Sicherheit; Urbanus Regius, Karmelitermonch zu Augsburg, spåter in Tirol; Mats thaus, ein Priester; Georg Schårer, starb als Martyrer der evangelischen Wahrheit; Simon Scheich wurde 1530 in Salzburg verbrannt. - Dies waren die Anfänge zur Verfolgung der Evangelischen in Salzs burg unter dem Erzbischof Matthäus Lange, welcher yon 1519 bis 1540 regierte. Unter seinen Nachfolgern folgten seinem Beispiele Ernst (1540-1554), Mis chael von Khienburg (1554-1560), Johann Jacob von Kuon (1560-1586), der jedoch gelins der verfuhr, Georg von Künburg (1586), Wolfs gang Theodorich von Reitenau, der unterm 3. Septbr. 1588 den Befehl erließ, daß Alle, welche nicht zur römischen Kirche zurücktreten wollten, binnen einem Monate das Land räumen müßten. Dies war der Anfang zur Auswanderung der Evangelischen theils in die östreichischen Länder, theils in die freien Städte. Noch schlimmer erging es ihnen unter dem nachfolgens den Erzbischof Marcus Sittich, Grafen von Hohenems (1612-1619). Aber die Zahl der Evangelis schen hatte sich trok der bisherigen Bedrückungen bes deutend vermehrt, mußten jedoch aus Furcht vor ihren Bedrückern ihren Gottesdienst in entlegenen Höhlen halten. So gingen die Verfolgungen und Auswanderungen bis zur Mitte des 18ten Jahrhunderts fort. Die Vertriebenen flüchteten meistens nach Schwaben, wo sie theils im Herzogthum Würtemberg, theils in mehreren Reichsstädten, z. B. Augsburg, Ulm, Eßlingen, Memmingen, Lindau, Kempten, Ißny, Leut kirch freundliche Aufnahme fanden. Andere begaben fich ins Hohenlohesche, nach Frankfurt am Main und nach Nürnberg, Viele auch nach Litthauen 2c., wo man ihnen ebenfalls Aufenthalt und Unterkunft gestattete. Das Detaillirte dieser merkwürdigen Geschichte, in wela cher einzelne Scenen ziemlich ausführlich gegeben sind,

muß man in dem Büchlein selbst nachlesen, das man dazu der protestantischen Jugend besonders empfehlen Fann.

2.

Homiletik.

1. Fünf Predigten von Dr. Großmann, Dr. Krehl und Dr. Meißner. Leipzig 1835, bei Ludwig Schreck. gr. 8. 4 Bogen. (Der Ertrag ist für den Fond des ArmenschülerFestes im Johannisthale bestimmt.)

Diese 5 Kanzelreden, über welche im Nachstehens den referirt werden soll, sind auf die Bitten vieler Einwohner Leipzigs zum Drucke abgegeben, und von einem Freunde und Beförderer des Kinderfestes mit einem kurzen Vorworte begleitet worden. Die Herausgeber derselben rechnen auf den Dank jedes Lesers, sobald er aus dieser erwünschten Sammlung jeht die Stimme christlicher Weisheit und tiefer Besonnenheit, jeht die Stimme feuriger Begeis fterung und rücksichtsloser Offenheit, jeht die Stimme eindringlicher Milde und wohlgef åll ig ger Anmuth vernommen haben wird;" und es läßt sich erwarten, daß sie sich in dieser Hoffnung nicht täuschen.

1.

Predigt zur vierten Jahresfeier der Cons ftitution (des Königreichs Sachsen) gehalten am 4ten Septbr. 1835 in der Kirche St. Thomá zu Leipzig, von Dr. Chr. Gottlob Lebr. Großmann, ordentl. Professor der Theologie, des Stifts Zeit Canonikus, Beifiter des Königlichen Uppellationsgerichts und der Kreisdirection, Pastor an der Thomaskirche, der Leipziger Dióces Superintendent, Präses der Leipziger

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Bibelgesellschaft und Mitglied mehrerer gelehrten Ge fellschaften.

Die im Königreiche Sachsen angeordnete Jahress feier der Constitution ist ein Vaterlandsfest, wie es dem deutschen Character zusagt. Solche Feste sind, wie anderwärts die öffentlich gefeierten Geburts- und Namenstage des Landesfürsten und seiner Gemahlin, in unseren Zeiten um so mehr Bedürfniß, je mehr die Vaterlandsliebe in manchen anderen Ländern als bloßer Egoismus und Uebermuth und ohne wirkliche Theils nahme an dem wahren Interesse der Gesammtheit des Volkes und der Ehre des Thrones, als offenbare Zugellosigkeit, die den edlen Namen „bürgerliche Freiheit“ sich beilegen zu dürfen wähnt, hervortritt, und je einleuchtender es dem nüchternen deutschen Geiste wird, daß jener National - Schwindel, jene Unverschämtheit und Undankbarkeit Bieler gegen Regenten und Staatsdiener, jene ungezähmte Partheiwuth die Grundpfeiler der Staaten untergråbt und den armen Völkern großes Unheil bereitet. Diesem bösen Geiste bei uns zu wehren, dazu find in Weisheit und Vorsicht geregelte Vaterlandsfeste, dazu sind kirchliche Feierlichkeiten an ihren Tagen gewiß sehr treffliche Mittel. Dem Geistlichen können aus zwei wichtigen Gründen diese Gelegenheiten willkommen seyn, einmal, weil er überhaupt eine be deutende Pflicht erfüllt, wenn er an solchen Lagen mit Ernst und Kraft, mit Freudigkeit und Begeisterung der Bürgertreue, dem Glücke des Friedens, den deutlich hervortretenden Bemühungen einer das Beste des Landes befördernden Regierung das Wort redet; sodann, weil diese Einrichtungen Kirche und Staat einander näher rücken, ihre Interessen vor den Augen der Völker vereinigen und zum Beweise dienen, daß kein Staat die Kirche entbehren, keiner wohl daran seyn kann, wo die Kirche gegen ihn nur in dem Verhält nisse einer untergeordneten und verachteten Magd steht.

Hätte doch mancher unkirchlich gesinnte weltliche

Beamte die treffliche Predigt Herrn Dr. Großmanns gehört, gewiß seine hinreißende Beredsamkeit håtte in ihm die Ueberzeugung hervorgebracht: daß Constitutionen, Gefehe, Verordnungen, Feste und dergleichen dem Volke immerhin noch kein volles Zutrauen zur Landesregierung einflößen, keinen Gehorsam aus Ueberzeugung und keine haltbare Vaterlandsliebe hervorbringen, wenn nicht die Diener der Religion mit Hülfe dieser Herz und Sinn der Unterthanen dazu bereiten; er håtte zugestehen müssen, es liege in einer durch den Geist christlicher Kanzelberedsamkeit in das Innere des Menschen eindringenden Rede doch eine höhere Weihe, eine ers greifendere Würde, als in den glänzendsten Declamationen weltlicher, Redner.

Hr. Dr. Großmann wählte zum Terte: Joh. 6, 63.,,,der Geist ist's, der da lebendig macht; das Fleisch ist kein nüße," und veranlaßt, von diefen Worten geleitet, die Frage: welches ist der Geist unserer Berfassung? Das eigentliche Thema giebt die Antwort:,,der Geist unserer Verfassung ist ein chriftlicher Geist," und die Theile: 1) er ist ein Geist der Deffentlichkeit; 2) ein Geist der Gemeinschaft; 3) ein Geist der Ordnung, und 4) ein Geist der fort=' schreitenden Verbesserung," liefern den Beweis. Der Hr. Verf. zeigt in der ersten Unterabtheilung des ersten Theiles diesen Geist der Oeffentlichkeit in der neuen Verfassung des K. Sächsischen Staates, stüßt dann in der 2ten Unterabtheilung seinen Beweis, daß dieser Geist mit dem des Christenthumes übereinstimme, auf die Worte, die der Herr vor seinen Richtern sprach: ich habe frei und öffentlich geredt vor dem Volk und habe nichts im Verborgenen ges redt," wie auf die seinen Jüngern gegebene Instruction:,,was ich euch sage in Finsterniß u. f. w." und schließt unter anderen die treffende Ermahnung an: ,,Soll demnach die Verfassung unseres Volkes zum Heile gedeihen, so huldigt dem Geiste der Deffentlich

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keit, so weit nicht das Gefeß es verbietet, in Wort und That, Ihr Alle, meine Brüder, die Ihr als Lehrer und Prediger, als Richter und Beamte, als Verwalter öffentlicher Kaffen mit den öffentlichen Angelegenheiten auf irgend eine Weise beschäftigt seyd; Euer Verfass sungseid legt Euch diese Pflicht auf, und es ist keine andere, als die Pflicht des Christen: wandelt im Licht!" In gleicher Weise sind die übrigen Theile ges halten.

Im 4ten Theile findet der Hr. Verf. die Uebereinstimmung des in der Constitution liegenden Geistes fortschreitender Verbesserung mit dem Geiste des Evangeliums hauptsächlich darin: „daß die ewige evangelis sche Wahrheit zwar nicht in Ansehung ihres Inhaltes, wohl aber in Ansehung der Formen der Auffassung, der Beweise, der Darstellung ihrer Lehren sich von Anfang an vielfältig erneut und verjüngt und mit dem Wechsel der Zeit und der Bildung der Völker gleichen Schritt gehalten habe."

Ein aus der allgemeinen Richtung und Forderung des Christenthums, nemlich der fortschreitenden Besserung und Beglückung, herzuleitender Beweis liegt ohn: streitig nåher. Im Anfange des 4ten Theiles spricht nun zwar Hr. Dr. Gr. von der fortschreitenden Besse rung als der Bestimmung des Menschen und der Staaten; aber nicht an der Stelle, wo es darauf ankam, nachzuweisen, daß Christenthum und Constitution im Geiste hierin übereinstimmen. Es scheint, daß den Hrn. Verf. das Festhalten strenger Consequenz, die er in Anlage und Ausführung dieser homiletischen Meisterarbeit bewies, veranlaßte, den aus dem Zwecke der Religion Jesu sich darbietenden Vergleichungspunct nur zu berühren, und dagegen den, oben angeführten, aus der fortschreitenden Verbesserung des Formellen hergenommenen hauptsächlich bei seiner Beweisführung festzuhalten. Er lehrt nemlich: „die Abzweckung beider (der Verfassung und des Evangeliums) ist unstreitig

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