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byterium sich selbst ergänze, daß die Succession der Amtsinha ber keine Unterbrechung erleide. Die das Amt haben, geben es weiter, und wem es von den Inhabern weiter überliefert wird, der hat es auch von Gottes wegen" ). Aber Löhe kann für diese zum obersten Gesez erhobene Succession der Amtsinhaber keinen andern Grund der Schrift aufzeigen, als daß, wie er meint, die Apostelschüler den apoftolischen Auftrag gehabt haben, ihr Amt fortzupflanzen. Auf 2 Tim. 2, 2 beruft er sich, wo doch nichts anderes zu lesen steht, als daß Timotbeus, was er vom Apostel gelernt, seinerseits Andere lehren soll, damit diese es hinwiederum lehren können: vom Presbyteramte ist da keine Rede. Eben so wenig aber läßt sich aus 1. Tim. 4, 14 und 2. Tim. 1, 6 entnehmen. Denn nicht ein Amt hat Timotheus durch Handauflegung des Presbyteriums seiner Ortsgemeinde empfangen, sondern der Apostel sammt dem Presbyterium haben ihm die nöthige Gabe des Geistes für die Thäs tigkeit erfleht, für welche ihn der erstere zu sich nahm. Daß man nicht Propheten als Männer der zweiten und Evangelisten als Männer der dritten Amtsstufe bezeichnen kann, haben wir oben gesehen, so wie, daß Akt. 13, 1 eine Ordination zum Apostelamt als zur ersten Amtsstufe keineswegs vorkommt. Sonach besagen Aft. 13, 1 und 1. Tim. 4, 14 für eine Succession der Amtsinhaber überhaupt nichts, und noch weniger für eine Succeffion der Presbyter insonderheit. Aber nicht einmal daraus, daß Aft. 14, 23 Barnabas und Paulus die Aeltesten für die von ihnen gestifteten Gemeinden wählen, und daß Titus den Auftrag vom Apostel erhält, in den Gemeinden von Kreta Aelteste zu bestellen, kann man einen für die Verfassung der Kirche, ich will nicht sagen, aller Zeiten, sondern auch nur der apostoli schen Zeit ausreichenden Schluß ziehen. Denn in beiden Fällen galt es, eben entstandene Gemeinden zu ordnen. Daß diesen die ersten Aeltesten von dem selbst, welcher fie ordnete, gesegt wors

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den, was übrigens Tit. 1, 5 durch das Verbum xadioτnui noch keineswegs bedeutet ist, hat für den Fortbestand der Gemeinden Selbstergänzung des Presbyteriums nimmermehr zur nothwendigen Folge.

Freilich Löhe, welcher Amt und Amtsgabe durch die Handauflegung ertheilen läßt, kann nicht wohl anders, als Selbstergänzung des Presbyteriums zum unerläßlichen Geseze machen. Nur wer die Amtsgnade selbst besigt, so stellt es sich bei ihm, kann sie auch mittheilen: also kann die Handauflegung nur von dem vollzogen werden, welchem sie zuvor ertheilt worden; und nur wo diese Handauflegung vollzogen worden, da ist Amtsgabe und folglich auch Amtsbefugniß. Durch diese Reihe von Säßen ist aber die lutherische Lehre vom Amt und damit von der Kirche gänzlich verkehrt, der Gewinn der Reformation in seinem innerften Wesen angegriffen, und dem Grundartikel von der Rechtfertigung allein aus Glauben, obgleich Löhe S. 13 dies nicht begreifen zu können erklärt, allerdings zu nahe getreten. Denu wenn das Amt von der Amtsgabe, diese von der Handauflegung, und die Wirksamkeit der leztern von der Amtlichkeit dessen, der fie vollzieht, die richtige Beschaffenheit der Kirche aber von der Unterordnung unter das aristokratische Amt des sich selbst ergänz zenden Presbyteriums abhängig gemacht wird; so tritt neben den Glauben an das Evangelium des Heils ein Gehorsam gegen ein Gesez der Verfassung, ohne welchen jener um so viel weniger ächt und heilbringend seyn kann, als ja nur da, wo das Amt richtig bestellt und die Amtsgabe richtig fortgepflanzt ist, die Reinheit des Evangeliums, welches durch das Amt verwaltet wird, gesichert und verbürgt erscheint.

Und um diese Lehre vom Amt oder um das hiernach geordnete Amt sich zu sammeln, sollte das Heil unserer Kirche seyn? Das sollte ihre Erneuerung seyn, daß sie sich unter das Gesez dieses unschriftmäßigen Amts knechten ließe? Dazu sollen die Einzelnen zusammentreten und sich zu Gemeinden bilden, die kirchliche Gemeinschaft verlassend, in welcher sie mit allen aus

Glauben allein gerecht Gewordenen verbunden stehen? Denn das ist nach Löhe *) der Weg der Kirchenerneuerung, daß die Einzelnen, die rechten Glieder der Kirche, von der bisherigen Gemeinschaft und ihren verderbten Volksmassen ausscheiden und zu Gemeinden rechter Verfassung zusammentreten, welche sich dann zu einem größern Ganzen zusammenschließen. Er meint, nicht blos im Anfang, sondern auch zur Zeit der Reformation, sey das der Weg der Kirche gewesen. Im Gegentheil, antworten wir: nicht blos zur Zeit der Reformation nicht, sondern nicht einmal im Anfang. Und wahrlich, es sollte nicht nöthig seyn, dies erst noch zu beweisen. Nicht einzelne Gemeinden des rechten Glaubens hat Luther geftiftet, geschweige, daß er einzelne Gläubige zu solch einer Gemeinde gesammelt hätte : an die ganzen Gemeinden nicht nur, sondern an die ganze. Kirche hat er sich gewendet, und diese als Ganzes, soweit sie es zuließ, mit dem Sauerteig des Evangeliums durchsäuert. Aber auch die Apostel sind nicht aus der israelitischen Volksfirche ausgeschieden, um Gemeinden des Namens Jesu aus den einzelnen Gläubigen zu bilden, sondern innerhalb jener und im Tempel zu Jerusalem für alles Volk haben sie Christum gepredigt, und aus den Gläubigen Gemeinden gebildet nicht neben der israelitischen Volksgemeinde, sondern innerhalb derselben.

Wir sehen hier Löhe in einem separatistischen Irrthum über die Kirche, wie vorhin in einem römischen über das Amt, und die Verbindung beider hat er mit den Irvingianern gemein. Statt die Kirche zu bauen in ihren einzelnen Gemeinden und Gliedern, baut er aus den Einzelnen eine Kirche, und statt das Amt unabhängig zu machen von der Einzelgemeinde, stellt er es über die Kirche. Die Einzelnen werden gesammelt nicht um das Evangelium des Glaubens, sondern unter ein Geseg der Verfassung, und nicht um das Amt des Evangeliums, sondern um die Begabung der Beamteten. Da die Amtsgabe den

*) S. 4. 139.

Amtsträgern persönlich eignet und durch sie von einem auf den andern sich fortpflanzt, so ist die Kirche vor Allem Gemeinschaft der Amtsinhaber und dann erst Gemeinschaft der unter dem Amte Gesammelten, vor Allem Gemeinschaft des Amtsgeistes und dann erst Gemeinschaft des seligmachenden Glaubens. Alles der Schrift und der schriftgemäßen Lehre unserer Kirche gleich sehr entgegen.

Jesus der Herr hat Jünger gehabt, ehe er die Zwölf er- · las, und am Pfingsttage nach seiner Auffahrt haben die Zwölf für ihren besondern Beruf nur zugleich mit und inmitten der gesammten Jüngerschaar den Geist des Wunders empfangen. So ist der Glaube früher als die Gabe, und die Kirche nicht später als das Amt. Persönlich aber für das Amt erkoren und mit der Verheißung des Amts persönlich begabt waren nur die Apostel des Herrn, die Aeltesten des Anfangs. Weiterhin sucht das Amt für seine Befugniß und Begabung die Personen, und ist nicht gebunden an die, welche es sich erwählt. Die Träger des Amts stehen daher unter dem Urtheil der Kirche, obwohl das Amt so wenig unter der Einzelgemeinde, als über der Kirche. Dem apostolischen Glauben, welcher die Kirche fortwährend schafft, bleibt sein Reformationsrecht, entgegen aller Befugniß der jeweiligen Amtsinhaber, und dem Amte der apostolischen Lehre, durch dessen Dienst der Glaube geschaffen wird, bleibt sein Recht der Kirchenleitung, entgegen allem Anspruch der wangelbaren Gemeinden und des weltlichen oder kirchlichen, sey es landeskirchlichen oder sonderbündlerischen Geseßes.

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Bemerkungen über die Beschlüsse der Ansbacher Generalfynode bezüglich des Kirchenregiments.

Daß die Generalsynode sich für Beibehaltung des landesherrlichen Kirchenregiments entschieden hat, dürfte bei Jedem, der die Lage der Dinge, wie sie ist, besonnen erwägt, nur Billigung finden. Denn das Aufgeben des landesherrlichen Kirchenregiments, welches in der That der Schlußstein des gan= zen gegenwärtigen Verfassungsbaus der lutherischen Kirche in ganz Deutschland und insbesondere auch der bayerischen prote= stantischen Landeskirche ist, würde einen völligen Neubau unserer Kirchenverfassung zum unabweislichen Bedürfnisse machen, und doch fehlen zum Gelingen dieses Unternehmens viele, um nicht zu sagen alle wesentlichen Bedingungen. Es war also weise, sich auf eine bloße dem dringendsten Bedürfniß der Gegenwart ent= sprechende Reform unserer Kirchenverfassung, wozu allerdings eine wesentliche Modifikation der Ausübungsweise des landesherrlichen Kirchenregiments gehört, einzuschränken und von der Zukunft das allmählige Reifen der Voraussetzungen zu erwarten, unter welchen mit Aussicht auf guten Erfolg an eine gründliche Umgestaltung unseres kirchlichen Organismus Hand angelegt werden kann.

Ich will hier die in dieser Zeitschrift schon mehrfach dargelegten Gründe, aus welchen das landesherrliche Kirchenregiment als dem Wesen unserer Kirche keineswegs widersprechend zu betrachten ist, nicht wiederholen.

Diese Nothwendigkeit wesentlicher Modifikationen der Bestimmungen über dessen Ausübung dagegen liegt nach meiner Ueberzeugung schon in dem nicht erst jegt eingetretenen Umstand, daß der König von Bayern katholischer Konfession ist; es ist

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