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Es würde also jedenfalls dieser Vorschlag der Generalsys node in der Weisse abändernd zum Gesez erhoben werden müssen, daß bestimmt würde, die oberste Kirchenbehörde habe in den tref= fenden Fällen kraft gefeßlicher Vollmacht im Namen des Königs zu verfügen. Welche Bedenken aber auch dieser Feftsegung entgegenstehen würden, wird sich sogleich bei der Prüfung der weitern Anträge der Synode ergeben.

Von diesen ist der sich unmittelbar an den eben besprochenen anschließende wörtlich so gefaßt *): „Durch diese veränderte ,,Stellung der obersten Kirchenbehörde resp. des Oberkonsisto„riums tritt dasselbe unmittelbar nach Analogie der staatlichen „Verhältnissse in die Stellung eines verantwortlichen Ministe„riums ein und ihm gegenüber würde die Generalsynode unseren „Landständen auf politischem Gebiete entsprechen".

Es scheint hierbei der Generalsynode die konftitutionelle Doktrin vorgeschwebt zu haben, wornach der König regelmäßig sich des persönlichen Einflusses auf die Führung der Staatsgeschäfte enthalten, und diese seinem Staatsministerium überlassen soll, welches dafür der Volksvertretung verantwortlich ist. Weil sie nun auch dem Oberkonsistorium die Führung des Kirchenregiments im Namen aber ohne persönlichen Einfluß des Landesherrn zuweisen, dagegen der Generalfynode das Recht einräumen will, das Oberkonsistorium wegen seiner Verwaltung der kirchlichen Angelegenheiten zur Verantwortung zu ziehen, glaubt fie es in eine Stellung zwischen Landesherrn und Generalsynode gebracht zu haben, welche der eines konstitutionellen Staatsminifteriums zwischen König und Volksvertretung analog sey.

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Allein dies ist so weit von der Wahrheit entfernt, daß sie vielmehr gerade durch ihre vorausgehenden Bestimmungen über die Stellung des Oberkonsistoriums zum Landesherrn, selbst wenn diese in der vorhin als nothwendig nachgewiesenen Art umgestaltet würden, es unmöglich gemacht hat, daß das Ober

*) A. a. D. S. 243. Nr. 4.

konsistorium wirklich in ein der Stellung eines verantwortlichen Staatsministeriums analoges Verhältniß zur Generalsynode eintrete, wie es für dasselbe als oberste kirchliche Verwaltungsund Berathungsbehörde an sich allerdings passend wäre.

Es ist nämlich die von jener konstitutionellen Doktrin geforderte Art von Selbstständigkeit des Staatsministeriums dem König gegenüber sehr wesentlich von derjenigen verschieden, welche die Generalfynode dem Oberkonsistorium anweisen will. Eine rechtliche Nothwendigkeit, daß der König die Anträge seines Staatsministeriums unter irgend einer Voraussegung schlechthin gut heiße, oder daß er seinem Staatsministerium für alle oder doch gewisse und gerade die wichtigsten Verfügungen eine im merwährende Generalvollmacht ertheile, kennt keine Staatsverfassung in der Welt und kann keine kennen. Denn darin würde eine Uebertragung der Ausübung der Staatsgewalt selbst vom König auf das Ministerium liegen. Wo eine solche Uebertragung im fonftitutionellen Staate als nothwendig erscheint, erfolgt sie auf einen Reichsverweser, ́einen vom König Delegirten, der dann wieder zum Staatsministerium in dasselbe Verhältniß tritt, in dem der König selbst zu diesem steht. Jene relative Selbstständigkeit der Staatsminister besteht auch nach dem am weitesten gehenden Konstitutionalismus nur darin, daß sie vom König entweder die Gutheißung ihrer von ihnen für nothwendig gehaltenen Anträge oder die Enthebung von ihren Stellen ohne Entziehung der ihnen für diesen Fall gefeßlich gesicherten Stellung verlangen können, wogegen es anderer Seits auch dem König völlig frei steht, sie in dieser Art zu entlassen und sich andere Minister an ihrer Stelle zu wählen, die ein anderes Regierungssystem zu vertreten geneigt sind. Diese lettere Bes fugniß des Königs ist einer der allerwesentlichsten Punkte im System der konstitutionellen Ministerverantwortlichkeit, worüber eine Kontroverse weder besteht, noch bestehen kann.

Gerade diese Befugniß aber, das Oberkonsistorium in der Art neu zu beseßen, daß dadurch der Kirchenverwaltung eine

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neue Richtung gegeben würde, soll nach der Absicht der Generalfynode dem Landesherrn völlig entzogen seyn, wie sich von selbst versteht und wie wir aus einem bald nachher zu besprechenden Antrag deutlich ersehen werden; die Selbstständigkeit des Oberkonsistoriums soll dem König gegenüber wirklich eine unbedingte seyn; eben dadurch aber wird es ganz unzulässig, sein Verhältniß zum König dem eines verantwortlichen Staatsminifteriums vergleichen zu wollen.

Und es ist ferner auch, wie ich schon gesagt habe und nun nachweisen will, mit dieser Art von Selbstständigkeit des ́Oberkonsistoriums seine Verantwortlichkeit der Generalfynode gegen= über unvereinbar.

Jene Selbstständigkeit besteht darin, daß es die kirchlichen Reservatrechte des Landesherrn zwar in seinem Namen, aber statt seiner, ohne allen wirklichen Einfluß desselben auszuüben hat. Das Bedürfniß, daß dem Landesherrn solche „Reservatrechte" nach dem herkömmlichen Sprachgebrauch des protestantischen Kirchenrechts eingeräumt seyen, oder daß wie der Beschluß der Generalsynode es ausdrückt, für gewisse kirchliche Verfügungen die königliche Sanktion erholt werde, besteht hauptsächlich darin, daß dadurch diese Verfügungen dem Einflusse einseitiger Parteirichtung entzogen werden sollen, indem ihr Zustandekommen von der Gutheißung eines über den Parteien stehenden Subjektes abhängig gemacht wird. Kann nun aber nach dem natürlichen Lauf der Dinge erwartet werden, daß das Oberkonsistorium im Stande sey, eine solche völlig unparteiische Stellung zu behaupten, wenn es der Generalsynode verantwortlich, also auch von ihrer jedesmaligen Mehrheit abhängig in? Wie läßt es insbesondere sich denken, daß ein der Generalsynode verantwortliches Oberkonsistorium gegen Anträge der Ge= neralsynode das Recht des im Kirchenregimente liegenden Veto mit Nachdruck und Erfolg ausüben könnte?

Geht man nun aber, wie es meines Erachtens nothwendig ift, davon aus, daß das Oberkonsißtorium allerdings als oberste

firchliche Verwaltungsbehörde der Generalsynode verantwortlich seyn muß, so følgt eben daraus, daß, wie ich oben behauptet habe, auch eine gesegliche allgemeine Ermächtigung desselben zur Ausübung der landesherrlichen Reservatrechte eben so unstatthaft ist, als die Bestimmung, daß der König in jedem einzelnen Fall den der königl. Sanktion bedürfenden Verfügungen des Oberkonsistoriums diese Sanktion unbedingt ertheilen muß. –

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Ein weiterer hieher gehöriger Antrag der Generalsynode *) heißt so: Sämmtliche Kirchenbehö.den bis zu den Dekanen infl. werden nur nach den Vorschlägen des Oberkonsistoriums von dem Könige besezt. Im Falle eine der Stellen bei dem Oberkonsistorium, die des Präsidenten ausgeschlossen, erledigt wird, ist sie ebenfalls nach dem Vorschlage dieses Kollegiums zu ergänzen."

Also alle Organe des Kirchenregiments, auch die Räthe des Oberkonsistoriums selbst, sollen nach den Vorschlägen des Oberkonsistoriums, ohne daß der König davon irgend abgehen tarf, ohne daß ihm auch nur eine Wahl zugestanden wird, ernannt werden, mit andern Worten: sie sollen in der Wirklichfeit vom Oberkonsistorium, nur dem Namen nach vom König ernannt werden. Dagegen soll die Ernennung des Präsidenten des Oberkonsistoriums dem König ohne Vorschlag dieses Kolles giums anheimgegeben seyn.

Sehen wir nun für's Erfte von dieser legten Bestimmung ganz ab und ziehen wir blos die ersteren in Betracht, so müssen wir, scheint mir, auch ihnen wieder den Vorwurf machen, daß sie, um einen gefährlichen persönlichen Einfluß des katholischen Königs von der protestantischen Kirche abzuhalten, ihn einer ebenso mit seiner Würde unvereinbaren als unpraktischen, weil unmöglich mit Zwang durchzusehenden Nothwendigkeit unterwerfen wollen, zu sehr wichtigen Aemterbeseßungen blindlings seinen Namen hergeben zu müssen, als wenn sie wirklich von

*) A. a. O. S. 245. Nr. 7.

ihm ausgegangen wären, ohne daß ihm eine auch nur irgendwie verneinende Einwirkung dabei zustehen soll. Doppelt bedenklich aber wäre dieses in Beziehung auf die Räthe des Oberkonsistoriums, derjenigen Behörde, die dem König Beschlüsse zu diktiren hätte, und die nun zugleich auch sich ohne alles wirkliche Zuthun, ja sogar möglicherweise wider den entschiedenen Willen des Königs zu ergänzen hätte.

Es liegt in der Natur der Dinge, daß dieses sehr leicht einen König bestimmen könnte, um so rücksichtsloser von der ganz unbeschränkten Freiheit Gebrauch zu machen, die ihm die Generalsynode hinsichtlich der Besegung der Präsidentenstelle ein räumen will. Würde dann in Folge davon etwa ein Mann zum Präsidenten des Oberkonsistoriums ernannt, der dieses ganz nach dem Willen des Königs zu lenfen verstünde, so wäre das durch wieder die ganze so ängstlich gewahrte Selbstständigkeit des Oberkonsistoriums vereitelt. Gleichwohl hat jedoch sogar die Generalfynode selbst es möglich gemacht, daß dem Oberkons fistorialpräsidenten von Rechtswegen alle Entscheidung allein in die Hände gelegt werden könnte, wie sich aus folgender Dars stellung ergeben wird. Nach seiner eigenen Aeußerung *) beftimmte den Ausschuß der Generalsynode zu dem Vorschlag, die Ernennung des Oberkonsistorialpräsidenten dem Könige allein zu überlassen, die Erwägung, daß die Verantwortung der Generalsynode gegenüber der Natur der Sache nach nicht das ganze Oberkonsistorialkollegium, sondern nur eine Einzelperson desselben, der Präsident übernehmen könne und dieser deshalb nicht nach den Vorschlägen des Oberkonsistoriums, sondern unmittelbar vom König ernannt werden müsse. Die Generalsynode aber beschloß einstimmig **) den Punkt, ob nur eine Einzelnperson, der Präfident, oder das ganze Kollegium verantwortlich gemacht werden könne, unbestimmt zu lassen.

*) A. a. O S. 246. (Vgl. Synodalblätter S. 69).

**) A. a. D. S. 246 Note *). (Vgl. Synodalblätter S. 215.)

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