ภาพหน้าหนังสือ
PDF
ePub

Inwiefern nun gerade in der ausschließlichen Verantwort= lichkeit des Oberkonsistorialpräsidenten der Grund liegen würde, daß er vom König allein ernannt werden müßte, ohne daß das Oberkonsistorium Vorschläge zu machen hätte, ist mir nicht klar. Da die Generalsynode, wie aus dem eben Bemerkten erhellt, ohnehin durch ihre Beschlußfassung den Zusammenhang zwischen diesen beiden Sägen gelöst hat, indem sie den Folgesag angenommen, den Vordersaß aber weder angenommen noch verworfen hat, so ist die Erforschung des Sinns jener Schlußfolgerung des Ausschusses nicht von so großer Bedeutung.

Die Bestimmung an sich aber, welcher die Generalfynode doch immerhin die Möglichkeit zur Geltung zu kommen gelassen hat, daß nämlich der Präsident des Oberkonsistoriums allein der Generalsynode verantwortlich seyn soll, scheint mir von größter Wichtigkeit. Es würde darin, wie ich glaube und wie auch auf der Generalsynode selbst bemerkt wurde *), nothwendig eine völlige Abhängigkeit des Oberkonsistoriums von seinem Präsiden ten enthalten seyn; denn es ist doch wohl undenkbar, daß Jes mand die Verantwortung für Beschlüsse übernehme, die seiner Ansicht zuwiderlaufen; wenn also der Präsident des Oberkonsis ftoriums allein für dessen Beschlüffe verantwortlich seyn sollte, so müßte vorausgesetzt werden, daß das Oberkonsistorium in seinen Beschlüssen sich immer der Ansicht seines Präsidenten anzubequemen habe.

Würde daher hinsichtlich dieses von der Generalfynode selbst unbestimmt gelassenen Punktes eine Festsegung im Sinne ihres Ausschusses getroffen, so müßte man zugleich dem Oberkonsistorium die innere Einrichtung eines Ministeriums ertheilen, wonach die Räthe bloße Gutachten einzeln oder durch Kollegialbeschluß- zu geben, der Präsident aber die eigentliche Entschließung zu erlassen hätte, was freilich um so unpassender hier seyn würde, weil der Präsident auch soll Jurist seyn können,

*) Von Frhrn. v. Auffeß, Synodalblätter S. 211.

während das Oberkonsißtorium doch oft Beschlüffe zu faffen hat, die wesentlich theologischer Natur find.

Die Selbstständigkeit aber des Oberkonsistoriums dem Landesherrn gegenüber wäre dann natürlich völlig trügerisch; denn dieses selbstständige Oberkonsistorium wäre einem vom König ganz frei zu ernennenden, also von ihm ganz abhängigen Präs sidenten untergeordnet.

Zwar wird man sich gegen diese Behauptung eben auf die Verantwortlichkeit berufen, in welche dieser Präsident der Generalfynode gegenüber versezt werden solle, und welche es verhindern werde, daß er sich in seinem Amte behaupten könnte, wenn er auf die Beschlüsse tes Oberkonsistoriums in einer für die Kirche nachtheiligen Weise einwirken wollte.

Darauf erwiedere ich ganz einfach: Entweder traut man dieser Verantwortlichkeit wirklich solche Wirksamkeit zu, dann brauchte man keine anderen Sicherungsmittel für die Selbstständigkeit des Oberkonsistoriums in die Verfassung aufzunehmen; oder man traut sie ihr nicht zu, dann darf man sich auch nicht in der Weise auf sie verlassen, daß man mit Rücksicht auf sie eine Bestimmung wagt, die jene Sicherungsmittel völlig bedeus tungslos machen kann.

Diese Darlegung meiner Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit und Ausführbarkeit der von der Generalsynode vorgeschla, genen Bestimmungen deutet theilweise schon auf die Umgestale tung derselben hin, welche mir nothwendig aber auch genügend schiene, um den Erfolg wirklich damit zu erzielen, der in der Absicht der Generalsynode lag. Ich will darauf nun noch etwas näher eingehen.

Es muß nach meiner Ansicht dem Oberkönfiftorium der Charakter einer verwaltenden und das Kirchenregiment frei berathenden Behörde in völliger Reinheit gegeben und erhalten werden. Ueber dasselbe muß dann ein von ihm völlig getrenn tes Kollegium von drei Männern etwa gesegt werden, in dessen Hände durch eine allgemeine Vollmacht die Ausübung des eigent

lichen Kirchenregiments (der landesherrlichen Reservatrechte) gelegt wird. Die Ernennung dieser Männer, deren Qualifikation geseglich zu bestimmen wäre, müßte dem König unter verfaffungsmäßiger Mitwirkung des Staatsministeriums für Kirchenangelegenheiten frei überlassen werden. Dieses wäre die einzige kirchenregimentliche Befugniß, welche der Landesherr persönlich (aber wie alle seine landesherrlichen Befugnisse, unter Gegenzeichnung eines verantwortlichen Ministers) auszuüben hätte, bedeutend genug, um seinem Verhältnisse zur protestan tischen Kirche für ihn selbst einen seiner Stellung würdigen Inhalt zu geben und doch kaum, wenn die Fähigkeit der zu Ernennenden durch das Gesez richtig bestimmt ist, einem der Kirche gefährlichen Mißbrauch ausgesezt, besonders wenn dereinst die Errichtung einer Behörde für die deutsche Gesammt= firche zu Stande kommt und dadurch eine Instanz gewonnen wird, vor welcher diese königlichen Stellvertreter einer kirchlichen Verantwortung unterzogen werden können, für die es freilich innerhalb der Landeskirche kein Tribunal gäbe. Dem König müßten sie natürlich jedenfalls verantwortlich seyn und von ihm jederzeit wieder dieses Amtes entlassen werden können, mit welchem wohl weder ein Gehalt noch ein besonderer Rang zu verbinden wäre, da seine bei angemessener Kompetenzbestimmung geringen Zeitaufwand erfordernde Führung rein als ein der Kirche zu erweisender Liebesdienst betrachtet werden sollte.

Durch eine solche Einrichtung des Kirchenregiments würde nur nachgeholt werden, was bei der Gestaltung der Kirchenverhältnisse derjenigen protestantischen Territorien, welche im Anfang dieses Jahrhunderts allmählich dem Bayerischen Staate einverleibt wurden, dem gemeinen protestantischen Kirchenrechte gemäß von Anfang an hätte geschehen sollen.

Wie Stahl in seinem Werk über die Kirchenverfassung nach Lehre und Recht der Protestanten Abschn. IV. Kap. 4. (S. 220 ff.) des Weitern ausführt, ist es nämlich von jeher und überall, wo einem katholischen Fürsten das Regiment über

eine protestantische Landeskirche zufiel, als nothwendig betrachtet worden, daß die Ausübung derselben einer protestantischen Behörde selbstständig überlassen wurde, so daß dem Fürsten die oberste Kirchengewalt nur von ihrer formalen Seite zufam, indem die Kirche in seinem Namen und kraft seiner Autorität, aber durch protestantische Behörden ohne seinen Einfluß regiert ward. Der bedeutendste Fall dieser Art kam in früherer Zeit in Sachsen vor, indem hier das regierende Haus zur katholis schen Kirche zurücktrat. Man beschränkte sich nun hier aber nicht darauf, dem Kirchenrath (der unserm Oberkonsistorium ents sprechenden Kirchenbehörde) eine größere Selbstständigkeit zu geben, sondern man übertrug außerdem dem Geheimerathskollegium, zusammengesezt aus Ministern und Geheimenräthen lus therischer Konfession, die Vertretung der Person des Landesherrn in Beziehung auf das protestantische Kirchenregiment, ohne dasselbe an Einholung der Genehmigung des Landesherrn für seine Verfügungen zu binden, wozu es vielmehr eine immerwährende generelle Vollmacht desselben hatte. Dagegen überließ man doch der freien eigenen Entscheidung des Landesherrn die Ers nennung der Mitglieder der beiden obersten Kirchenbehörden *). Wie diese Bestimmungen den Würtembergischen Reversalien (Mohl Würtemb. Staatsrecht, 2. Aufl. Bd. II. S.456 Note 9) zum Muster dienten, so hätten sie auch bei der Unterwerfung jener protestantischen Landestheile unter die Krone Bayern in der Anordnung ihrer Kirchenverfassung nachgeahmt werden sollen, und wird jezt wenigstens die protestantische Landeskirche Bayerns darauf antragen müssen.

[ocr errors]

Es hat ebenso auch der Entwurf einer neuen Ordnung für die evangelische Kirche in Würtemberg (Stuttgart und Tübingen bei Cotta 1849) das landesherrliche Kirchenregiment beibehalten

*) Die Ernennung der Mitglieder der obersten kirchl. Verwaltungs behörde würde gewiß passender dem Geheimenrathskollegium über lassen worden seyn.

(§. 4), für den Fall aber, daß der König nicht dem evangelischen Bekenntnisse angehöre, die Anordnung aufgestellt (§. 105), daß die dem König vorbehaltenen Befugnisse der Kirchenleitung auf einen Nath von drei dem evangelischen Bekenntnisse ergebenen und der Landeskirche angehörigen Männern übergehen sollen, welche weder in der Landessynode noch im Oberkirchenrathe sigen dürfen, dagegen aber was ich aus früher angedeuteten Gründen nicht billigen kann, von der Landessynode je für die Zeit bis zu ihrer übernächsten Versammlung gewählt werden sollen.

[ocr errors]

Aphorismen über die Abendmahlsliturgie.

I.

Wer unsere Abendmahlsliturgie mit der Taufliturgie vergleicht, dem kann die Wahrnehmung einer wesentlichen Verschiedenheit, welche hinsichtlich der Administration der beiden Sakramente stattfindet, nicht entgehen.

·

Bei der Abendmahlshandlung tritt die Rezitation der Einsegungsworte als sogenannte „Konsekration der Abendmahlselemente“ in isolirter und durch diese Isolirung besonders marfirter Weise vor der Spendung und dem Empfange, eben das mit aber auch in bestimmter Unterscheidung von der Distributionsformel auf. Leztere erscheint im Vergleich mit ersterer als etwas relativ Unbedeutendes, so daß Bugenhagen in der dänischen Agende geradezu sagen konnte: Accipientibus nihil dicatur, quia omnibus jam dictum est in consecratione. Umgekehrt hört man nicht leicht sagen, daß die vorgängige Rezitation der Einsegungsworte gar wohl unterbleiben könne, wenn dieselbe nur im Afte der Austheilung selbst stattfinde. Die

« ก่อนหน้าดำเนินการต่อ
 »