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Segnung für ihr eheliches Leben begehren. Aber erstere erschließt ihnen nicht den Zugang zum Abendmahl, sondern hält ihnen nur den Zugang zur Konfirmation offen, und legtere stellt nicht ihr eheliches Verhältniß selbst in das Gefüge des kirchli chen Gemeinlebens, sondern segnet nur die einzelnen Ehegatten für christliche Führung desselben. Die bloße Civilehe ist möglich bei nicht konfirmirten, unmöglich bei konfirmirten.

Die gewordene Gemeinde steht nicht minder unter dem Amte der Gemeindeverwaltung, als die werdende, aber nur aus der erstern werden die Träger des Amts genommen, und wenn bei Bestellung des Amts die Gemeinde mitthätig ist, so kann dies nur von der engern Gemeinde gelten. Träger des Amts der Gemeindeverwaltung sind aber nun, wie in der frühesten Kirche, die Aeltesten zumal, nicht unterschieden als Laien und Geistliche, sondern nur als theologische und nicht theologische. Der lettere Unterschied hat seine Berechtigung durch die Thatsache, daß an der Apostel Statt jegt das geschriebene apostolische Wort über die Kirche waltet, dieses aber des gelehrten Verständnisses bedarf: daher denn auch die Leitung der kirchlichen und gemeinde lichen Verwaltung den theologisch gebildeten Aeltesten zusteht. Dagegen ein Unterschied von Laien und Geißtlichen hat in der Aeltestenschaft keine Stelle, da alle Glieder derselben gleicher Weise durch Gebet mit Handauflegung, also durch eine der Konfirmation entsprechende, dieselbe für besondern Beruf wies derholende Handlung für ihr Amt bestellt werden, ohne daß die theologisch gebildeten eine sonderliche Ordination voraus haben; nur die besondere Verpflichtung, welche ihnen obliegt, ihre eigenthümliche Befähigung zur Reinerhaltung der Grundlagen der Kirche zu verwenden, und die besondere Berechtigung, welche ihnen zukommt, die Leiter der Aeltestenschaft zu seyn, gibt dem über sie zu sprechenden Gebete, wie dem von ihnen zu leistenden Gelöbnisse einen unterschiedenen Inhalt.

Wem dies seltsam lautet, der lese in dem Zeitblatt für die evangelisch-lutherische Kirche Mecklenburgs, in Nr. 7. des ge

genwärtigen Jahrgangs, die trefflichen Aphorismen über das Kirchenamt, welche mit folgendem Ergebnisse schließen: „Man ,,muß neben dem Predigtamt, das den geordneten Dienst am „Wort versieht, und weil dasselbe theologische Bildung vor„aussett, als Stand erwächst und lebt, ein weiteres Pastoren„Amt zulassen, das ohne theologische Bildung und darum nicht „in standesmäßiger, sondern nur in amtsmäßiger Trennung von „der Gemeinde, in seelsorgerlicher Weise mit dem Worte weis „det, über die Gemeinde geistliche Aufsicht übt, die Gemeinde„zucht, Kirchenpolizei, Ausschließungsrecht handhabt. Wird dies „dem Aeltesten als Amt gegeben, so hat er einen vollen Pres,,byterat, steht nicht unter, sondern über der Gemeinde, schafft „nach seinem Amt die Gemeinde, und wird nicht von ihr, wie „der Diakon, geschaffen. Das Verhältniß zwischen diesen Ael,,testen und dem Aeltesten, der den Dienst am Wort versieht, „würde dann sich einfach so stellen: der Prediger hat den ge= ,,ordneten Dienst am Wort und Sakrament als privative Amts„pflicht voraus, und steht in diesen Beziehungen nicht unter den mit ihm an derselben Gemeinde arbeitenden Mithirten, so „wenig, als unter den mit ihm in Einer Präpositur stehenden „Mitpredigern, sondern ist hierin nur seinen kirchlichen Oberen ,,unterworfen. Die ganze Hirten- und Aufseherthätigkeit aber „übt er in Gemeinschaft und durch Vermittelung jener feiner „Mitälteften, welche in allen diesen Dingen ihm gleich und nur „wegen seiner theologischen Bildung unter seinem. Präsidium „stehen.“

Wäre dies nicht eine Wiedergestaltung der Kirche nach dem Bilde oder vielmehr in das Bild der apostolischen Zeit, ohne daß doch der Beruf, welchen die Kirche der Gegenwart noch immer vom Herrn hat, Volkskirche, wenn auch nicht mehr Staatskirche zu seyn, eigenmächtig, willkührlich aufgegeben würde? Sobald die Grundrechte des deutschen Volks, welche einen Bestandtheil der deutschen Reichsverfassung ausmachen, mit dieser zur Verwirklichung kommen, wird die Konfirmation

ihres bisherigen Werthes für das bürgerliche Leben, somit also ihrer bisherigen Eigenschaft, eine Zwangsanstalt zu seyn, ohne Zuthun der Kirche entledigt. Was hindert dann die Kirche, ihrer Seits mit dieser ihrer Handlung die entsprechende Veränderung vorzunehmen? Oder ist sie nicht vielmehr vom Herrn darauf angewiesen, sie vorzunehmen? Die Veränderung innerhalb des kirchlichen Bestands, welche damit gegeben ist, tritt in der Allmäligkeit ein, in welcher die nachwachsenden Geschlechter sich zur Konfirmation darstellen, und die einzige Folge, welche plöglich eintreten dürfte, wenn mit der Handhabung der Konfirmation in der oben ausgeführten Weise Ernst gemacht wird, wäre das zu erwartende Ausscheiden einer Anzahl solcher Gemindeglieder, welche aus der kirchlichen Gemeinschaft überhaupt feinen Ernst gemacht wissen wollen. Deren Ausscheiden ließe sich aber auch sonst nur durch Verzichtleistung auf Wahrheit und Würde der Kirche verhüten.

Vor vier Jahren stand in dem mecklenburgischen Kirchenblatte Folgendes zu lesen: „Ich sehe im Geist,

ob nah oder

fern, weiß ich nicht - die Kirche des evangelischen Bekennt misses zu ihrer selbst Gestaltung gelangt. Ihre selbstthätigen Gemeinden bestehen ganz aus solchen, welche sich mit freiem Entschlusse zum Glauben der Kirche bekannt haben. Jedweder „kennt seine Verpflichtung, der Kirche zu leben und von ihr sich „strafen zu lassen: der Träger des geistlichen Amts kann sie um sich schaaren, zu allem guten Werk, das Christen zukommt, das mit der Tempel Gottes auf Erden erbauet werde. Aus solden Gemeinden gehen die Träger des geistlichen Amts hervor, denen nun nichts Seltsames geschieht, wenn sie verpflichtet wer „den, dem Bekenntnisse der Kirche gemäß zu lehren. Auch liegt ,,das Kirchenregiment nicht mehr in den Händen solcher, welche dem christlichen Gemeinleben ferner stehen, als dem bürgerli,,chen; und die Hirten und Bischöfe der Gemeinde sind nicht

*) Jahrga. 1845, Heft 4, S. 281-2. N. F. Bd. XVIII.

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„mehr Beamte des Staats, sondern Diener des Reichs, welches ,,nicht von dieser Welt stammt. Was meint ihr? sollte dies „nicht jener normale Zustand der Kirche seyn, für welchen oder „von welchem ihr jegt so Vieles träumt, die Kluft vergeffend, ,,die uns von demselben trennt? Wer die Kirche wahrhaft frei „vom Staate, aber nicht losgerissen von ihm, wer sie bischöflich, aber nicht ohne Mitwirkung der Gemeinde regiert, wer sie „ohne das jezige Vereinswesen allseitig wirksam sehen will, der „lasse jene Träumereien, und helfe dazu, daß richtige Konfir,,mation richtige Gemeinden bilde!" Dieses Wort ist damals wie eine Traumrede geachtet worden, und halbgehört an den Ohren vorübergegangen. Seitdem haben die Ereignisse geredet: vielleicht daß ihre Stimme die Wiederholung jenes Wortes verstärkt. Der Herr gebe ungetrübte Augen, zu sehen, wohin seine Hand weiset, und willige Herzen, den Weg zu gehen, auf welchem er seine Kirche ihrem Endziele entgegenführen will!

Bemerkung zu Seite 13 und 14 des vorstehenden Aufsatzes.

Der Unterzeichnete erlaubt sich, hier gleich zu bemerken, daß er dem Verbesserungsvorschlage seines verehrten und geliebten Freundes bis jest nicht beizutreten vermag, und zwar aus dem Grunde, weil er es fortwährend für unthunlich und unrecht ansieht, die Abendmahlsgemeinschaft auf den Kreis derer beschränken zu wollen, welchen das „volle aktive Gemeindebürs gerrecht" in seinem Sinne, d. h. die Fähigkeit und Pflicht zur Theilnahme nicht bloß an der gottesdienftlichen Selbstdarstellung der Gemeinde, sondern auch am aktiven Dienste und Regimente der Kirche zukommt. Er war selbst der erste, der in neuerer Zeit

in seiner 1837 erschienenen Schrift „von der Komposition der chriftlichen Gemeindegottesdienste“ auf die Bedeutung der Abendmahlshandlung als eines Gemeindeaktes, und zwar als der sakramentlichen Spize aller Akte der Kommunion, als des natürlichen Ziel und Gipfelpunktes aller Gemeindegottesdienste, wieder mit Nachdruck aufmerksam gemacht hat. Aber er glaubt doch im göttlichen Worte keine Berechtigung zu finden, im Widerspruche mit dem bisherigen kirchlichen Bewußtseyn und Handeln die lange zurückgesezte und vernachläffigte Seite nun sofort für die allein primär berechtigte zu erklären. Er glaubt nicht bis zu der Behauptung fortschreiten zu dürfen, daß das Abendmahl seine nächste Bestimmung und Bedeutung,,nur in der Bethätigung der Gemeinschaft, nicht des Einzelnen, sondern der Gemeinschaft mit Chrifto" finde, oder daß es „gar nicht für den Einzelnen, sondern nur für die Gemeinde eingesezt sey". Er erkennt vielmehr in dem Sakramente des Altars allerdings auch ein Gnadenmittel, eine Heilsgabe für die einz zelnen Gläubigen. Eben darum ist er aber auch überzeugt, daß die Kirche die Darreichung dieses Gnadenmittels auf sein Verlangen Niemanden verweigern darf, den sie für den Empfang solcher Heilsgabe nicht geradezu als unwürdig oder unfähig erfennt. Wie vom Anfange an alle Getaufte sofort als abendmahlsfähig betrachtet wurden, so wird in Beziehung auf die Kindertaufe denen die Abendmahlsfähigkeit nicht wohl abgesprochen werden können, welche beichtfähig, d. h. zur persönlichen Aneignung des Heilsgutes der Taufe fähig geworden sind. Ja, das Bewußtseyn, daß das Abendmahl ein Gnadenmittel auch für die Einzelnen ist, erscheint mir als in unserm kirchlichen Bekenntniß und historisch traditionellen Bewußtseyn so feft ge= wurzelt, daß ich, abgesehen von der Rechtmäßigkeit, auch an der Möglichkeit einer Beschränkung der Abendmahlsfähigkeit auf eine beabsichtigte Elite der Gemeinde, auf einen „Kern und Auss schuß“ derselben zweifeln muß.

Ich fürchte, daß, weil Niemand von dem Gnadenmittel

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