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der Handlung in Wort und That, sondern auch daß sich diefer Vollzug mit ausdrücklicher Anführung der Einsegungs- und Verheissungsworte von vorneherein als zu deren Ausführung und Aneignung geschehend darstelle; aber wir wissen zwischen den beiden Sakramenten in dieser Beziehung keinen Unterschied zu machen und können nicht damit einverstanden seyn, wenn der sakrifizielle Charakter, welcher der Abendmahlshandlung zugleich zukommt, auch auf die sakramentliche Seite bezogen und als durch eine hier besonders nothwedig erscheinende vorgängige vollständige und solenne Rezitation des Einsegungsberichtes zum angemessenen und befriedigenden Vollzuge fommend betrach tet wird. Ueberall sind wir hinsichtlich der. Sakramente der Ansicht, daß die fortwirkende Kraft der ersten Institution an deren fortwährenden einsegungsmäßigen Vollzug, nicht aber an eine wörtliche Rezitation des biblischen Berichtes von ihrer Einsegung gebunden, oder daß die Form des Sakramentes überall nicht sowohl in bestimmten Worten, als in dem ganzen, den Einsegungs- und Verheißungsworten entsprechenden und zu denselben klar und unzweideutig sich bekennenden Vollzuge der Handlung zu suchen ist.

Programm für die diesjährige lutherische Konferenz zu Leipzig.

Die im Dresdner, jekt Leipziger, evangelisch-lutherischen Misfionsblatte und anderen firchlichen und politischen Beitungen ergan: gene Einladung zur Konferenz der Glieder und Freunde der luthe= rischen Kirche Deutschlands wird hiermit wiederholt. Die Konferenz soll in unmittelbarem Anschluß an das Leipziger Missionsfest an zwei Tagen, nämlich den 29. und 30. August d. J. stattfinden. Das Programm ihrer Berathungen ist ihr gewissermaßen durch die vorige Konferenz vorgeschrieben. Auf ihr famen die Thesen über die Stellung der Konferenz zur Verfassungsfrage der Kirche nicht

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mehr im Einzelnen zur Berathung und Beschlußfassung. Man erklärte nur im Allgemeinen, die wesentliche Wahrheit der in den Thesen enthaltenen Grundgedanken anzuerkennen. Indessen erschie= nen bald nachher öffentliche Erklärungen von Konferenzgliedern, aus welchen sich ergab, daß die Gränze dieser allgemeinen Anerkennung sich bei den Verschiedenen sehr verschieden gestalten möchte. Dies lag in der Natur der Thesen, wie in der im Allgemeinen sich haltenden Bustimmung von selbst. Aber schon hier stellte sich das Be= dürfniß näherer Verständigung heraus. Noch lauter redeten spätere Thatsachen. Aus ihnen ward mehr und mehr jene Gefahr ersicht lich, welche von der Verfassungsfrage aus die evangel. - lutherische Kirche aller Orten bedrohen könne. Sie fällt auch da nicht weg, wo diese Frage auf Grund des kirchlichen Bekenntnisses und unter Eicherstellung seiner Geltung aufgenommen wird. Denn es tritt da der Uebelstand ein, daß, bei der Splitterung in lauter isolirte Landeskirchen und bei der Verschiedenheit der vorhergehenden, firchlichen und staatlichen Zustände und Ereignisse in den einzelnen Landen, dieselbe Frage ganz entgegengesezte Behandlungs- und Be= trachtungsweisen theils zufällig, theils nothwendig, theils unberech= tigt erfährt. Diese Thatsache ist an sich geeignet, die Gemüther zu beunruhigen und die Urtheile zu verwirren. Was wesentlich, was nur nach Umständen nothwendig sey, wird da nicht blos ver: schieden beantwortet, sondern oft genug mit einander vermischt, und man erwartet von allgemeinen Säßen, Regeln und Forderun= gen das Heil, ohne der Besonderheit der geschichtlichen Einzelverhältnisse Rechnung zu tragen. Genug die Sachen stehen so, daß ihr Stand mit allgemeinen Thesen ungenügend bezeichnet würde. Aber noch übler müßte es gerathen, wollte man für die so vielfach gestalteten Verwickelungen mit Namen und Einzelabtheilungen Raum zur Berathung schaffen. Denn mehr als je erweist es sich unthunlich, ohne Lokalkenntniß und blos aus allgemeiner Doktrin hers aus, in kirchlichen Verfassungsfragen rathen zu wollen. Möchten die traurigen Erfahrungen auf politischem Gebiet uns für das fird)= liche Gebiet zur Warnung gereichen! Unter allen Umständen wird demnach die Beibehaltung der auf der legten Konferenz vorgelegten Thesen den richtigen und von selbst gebotenen Anhalt gewähren. Diese Eaße sind eben so sehr unabhängig von den eingetretenen

Zwischenereignissen entstanden, als sie Raum genug bieten, über die allgemeinen Grundsäße sich zu einigen, welche unter den verschiedenen Umständen Diener und Glieder der evangel. - lutherischen Kirche Deutschlands leiten können. Diese Einigung muß versucht werden. Man kann und soll über das in's Reine kommen, was wesentliche Folge unseres kirchlichen Prinzips ist. Nicht minder läßt sich darnach bemessen, was von den Umständen abhängig, und darum frei und den verschiedenen Verhältnissen entsprechend, Anbahnung einer besser geordneten, kirchlichen Verfassung genannt werden darf, ohne daß die Verschiedenheit das Wesen und die Wirklichkeit kirchlis cher Einheit und Einigung beeinträchtigte oder unmöglich machte. Möchte zu solcher Verständigung unsere Konferenz vom Herrn der Kirche gesegnet werden! Zwar ist es wahr, aber doch leichthin geredet, daß der Kirche nicht auf dem Wege der Verfassung aufge= holfen werde, sondern durch Erneuerung auf Grund des Wortes der ewigen Wahrheit. Denn die Noth der Beit treibt in die Ver= fassungsfrage hinein, und Jeder fühlt die Verantwortlichkeit, unbes rathen und sich selbst überlassen, helfen zu sollen. Eben so wenig wird Jemand dem Uebelstand damit aus dem Wege gehen, daß man das Uebel unbesprochen läßt oder seine Existenz und Bedeu= tung leugnet.

Der Unterzeichnete hat die Verantwortung auf sich genommer, ricse kurze Vorbemerkung unter seinem Namen vorauszuschicken, statt unter Berathung mit den auswärtigen Ausschußmitgliedern neue Thesen zu entwerfen. Niemand weiß ja, was der nächste Tag jezt bringt, und was zu gedeihlicher Besprechung frommt, wird leichter in ein paar Stunden persönlicher Vorberathung bestimmt, als auf dem Weg schriftlicher Rücksprache. Zudem bindet uns der Gang der legten Konferenz. Die Verfassungsthesen müssen jedenfalls die Grundlage bilden. Höchstens sind die Punkte zu scheiden, welche vor andern Besprechung erheischen. Unser Ziel sey und bleibe: Freie Berathung über das allgemein Nothwendige und Bindende; örtliche Kämpfe mögen Beispiel, nicht Norm und Gränze der Verhandlung seyn. Möge Gott uns in dem Einen, was Noth thut, wohl berathen, und wir sind in Allem gut berathen!

Leipzig, den 3. August 1849.

Dr. Harleß.

Thesen,

die Stellung der Konferenz zur Verfassungsfrage betreffend. §. 1.

Was die Verfassung anbetrifft, so wiederholt die Konferenz, tag Uebereinstimmung hinsichtlich ihrer zur Einheit der Kirche nicht wesentlich nothwendig sey und will daher nur allgemeine Gesichtspunkte angedeutet haben.

§. 2.

Den wesentlich gleichen Umständen zufolge, unter welchen sich tie lutherische Kirche Deutschlands gebildet hat, hat sie auch überall in wesentlich gleicher Weise sich verfaßt. Das Eigenthümliche ihrer Verfassung bildete bisher

1) der oberste Episkopat;

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2) die ausgezeichnete Stellung und Berechtigung, welche in ale len innern Kirchenangelegenheiten dem Lehrstande eingeräumt wurde, troß der evangelisch freiesten Auffassung seines Ver= hältnisses zum Laienstande und der Leugnung jedes cerimo= nialgesetzlichen Unterschiedes zwischen beiden, troß der Betrach tung des Kirchenregiments aus dem Gesichtspunkte des Kirchendienstes und der Anerkennung des allgemeinen geistlichen Priesterthums der Gläubigen;

3) der Mangel einer gegliederten Organisation der Gemeinden für den Bwed ihrer Vertretung dem Lehrstande und dem Kirchenregimente gegenüber und

4) der Mangel eines über die jedesmalige Landesgränze hinauss reichenden Kirchenregiments.

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§. 3.

Daß das landesherrliche Kirchenregiment bisher in der Hand des Landesherrn war, hatte seinen Grund nicht bloß in den äußern Verhältnissen, unter welchen unsere Kirche entstanden ist, und ver= dient seinem Wesen nach nicht die Vorwürfe, die ihm neuerdings gemacht worden sind; obgleich es, was die Natur und den Umfang seiner Befugnisse anbetrifft, namentlich seit dem Territorialsystem, vielfach verkannt und gemißbraucht worden ist. Indessen kann bei dem veränderten Verhältnisse zwischen Staat und Kirche, wie es dermalen eintritt, der Landesherr, selbst wenn er das Bekenntniß der Kirche theilt und damit die Möglichkeit, daß er den obersten

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Episkopat behalte, vorhanden ist, denselben nicht mehr in der bisherigen Weise fortführen. Vielmehr müßte ihn die Kirche in dasselbe Verhältniß zum Landeskonsistorium und zur Landessynode sehen, in welchem er auf politischem Gebiete zu seinem verantwortlichen Ministerium und zu den Volkskammern steht. Auf keinen Fall kann und darf sie sich die Ausübung des landesherrlichen Kirchenregiments, insofern es wirklich solches und nicht blos Handhabung des jus majestaticum circa sacra ist, durch das Organ eines Ministeriums gefallen lassen, welches der Majorität einer gegen religiöse Unterschiede gleichgültigen Volkskammer verantwortlich ist.

Das Verhältniß der Kirche zu einem katholischen Landesherrn und die Sicherstellung ihrer Rechte in diesem Fall bleibt noch be= sonderer Erörterung vorbehalten.

$ 4.

Ob nun aber der Landesherr an der Spize bleibt oder nicht; jeden= falls muß seine veränderte Stellung zur Kirche auch eine veränderte Stellung der Kousistorien nach sich ziehen. Diese müssen die Basis und Stüße ihrer Eristenz, welche sie bisher am aktuellen und wirf= lichen landesherrlichen Kirchenregimente hatten, anderswo suchen und finden: bei der Kirche selbst. Dies kann aber bei dem Mangel ei= nes ceremonialgeseglichen hierarchischen Prinzips in unserer Kirchhe nicht anders geschehen, als so, daß ihnen gegenüber noch eine Ver= tretung der Kirche besteht. Wo Synoden noch nicht bestehen, da müssen folche nothwendig in's Leben gerufen und zu den Konsistorien fo gestellt werden, daß denselben einerseits die nöthige Festigkeit bleibt, andrerseits den Synoden der gebührende Einfluß auf cas Kirchenwesen gewahrt bleibt.

Es versteht sich von selbst, daß beide ihre Gewalt nur auf -dem Grunde ihres kirchlichen Bekenntnisses ausüben können.

§. 5.

Die Synoden haben jedenfalls Elemente aus der Gemeinde in sich aufzunehmen und sehen daher gemeindliche Einrichtungen vor= aus. Das Presbyterat wird nicht blos als Gemeindevertretung an= zusehen, sondern als wirkliches Kirchenamt zu behandeln seyn.

§. 6.

Was die förmliche Organisation der über die einzelnen Landesgränzen hinausgehenden Kirchengemeinschaften betrifft, so wird man › wohl am besten thun, diese sich successive machen zu lassen,

Es wird hiemit der Empfang von 4 fl. für die schlesischen Luthera= ner aus der Gemeinde Burtenbach durch Hrn. Pf. Thenn nachträglich "quittirt!

Nachträglich sind noch eingegangen: von Fr Assessor Mayer 2 fl. 42 kr., von Erlangen 2 fl. 391/2 fr., von Bierbr. Zeltner 2 fl., von Pf. Thenn 2 fl., vón Pf. Löhe 2 fl. 42 kr. und 1 fl. 16 fr. Zusammen 13 fl. :191⁄2 fr. Anmerk. der Redaktion.

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