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des Sakramentes des Altars wird ausgeschlossen bleiben wollen, der ganze Zweck der veränderten Konfirmationspraris unerreicht bleiben wird, wenn nach wie vor die Konfirmation als nothwendige Vorbedingung der Theilnahme an der Abendmahlshandlung betrachtet werden soll.

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Der in meinem Buche über das Sakrament der Taufe nebst den andern damit zusammenhängenden Akten der Initiation" gemachte Vorschlag scheint mir fortwährend den Vorzug zu behaupten, daß er 1) hinsichtlich der Betrachtung und Behandlung des Sakramentes des Altars keine wesentliche Neuerung beantragt, 2) die gegenwärtige Konfirmationshandlung als Vorbedingung der ersten Theilnahme am Abendmahlsgenusse nur auf ihren ursprünglichen gnesiolutherischen Sinn und Bestand als Katechismuseramen und erste Beichte zurückgeführt sehen, und 3) eine neue und eigentliche Konfirmationshandlung nur für ein neues, in unseren Tagen erst recht fühlbar gewordenes Bedürfniß in Anwendung gebracht sehen will.

Zudem kommt die von meinem verehrten und geliebten Freunde betonte Bestimmung und Bedeutung der Abendmahlshandlung als „Bethätigung der Gemeinschaft, nicht des Einzelnen, sondern der Gemeinde mit Christo“ ja doch dann erst zu rechter Geltung und Ausführung, wenn, wie in der ersten christlichen Zeit, an der Feier der Eucharistie immer nicht blos ein zufälliger Kreis von Einzelnen, sondern die Gemeinde als solche Theil nimmt. Ich möchte mir daher den Vermittelungsvorschlag erlauben, daß zwischen Abendmahls genossen und Abendmahls gästen unterschieden werden möge. Abendmahlsgenossen wären die in meinem Sinn als „Kern und Ausschuß der Gemeinde" Konfirmirten, die nicht blos das Recht, sondern auch die Pflicht zur Theilnahme an jeder Feier des Saframentes der Kommunion hätten. Auf diese Weise könnte wenigstens hinsichtlich des Kerns der Gemeinde die ursprüngliche kirchliche Praxis restituirt werden und das Sakrament des Al

lars als Sakrament der Kommunion, als wirklicher Gemeindeaft wieder zur Darstellung und Ausübung kommen.

D. Höfling.

Ein Wort brüderlicher Erinnerung.

Wer von dem Buchstaben eines kirchlichen Bekenntnisses nichts wissen, vielmehr im Gegensage zu diesem zur Treue nur gegen einen sogenannten Geist desselben sich verpflichten will, den hält man mit Recht für keinen Bekenner und Glaubensge nossen; denn Glaubensgemeinschaft ist nicht ohne Gemeinschaftlichkeit des Glaubensinhaltes denkbar, und wo der rechte Geist des Bekennens ist, da sucht und findet er seine Befriedigung amer nur im flaren und deutlichen Worte des Bekenntnisses..

Aber wenn wir also dem sogenannten Buchstaben einem vermeintlichen Geiste gegenüber sein Recht mit aller Entschiedenheit wahren müssen, so lehren uns neueste Erscheinungen auf dem Gebiete unseres kirchlichen Lebens andrerseits wieder nur gar zu deutlich, daß man allerdings Grund hat, neben dem Buchstaben auch den Geist besonders zu urgiren.

Von eben der Seite her, von welcher man eine recht feste und steife Anhänglichkeit an den Buchstaben der symbolischen Bücher gewohnt ist und von welcher auch unsere Generalsynode den, wie wir glauben, ungerechten Vorwurf der Bekenntnißun, treue sich hat gefallen lassen müssen, werden im Betreff der firchlichen Verfassungsfrage immer zahlreicher und dringlicher solche Stimmen laut, in welchen wir nichts weniger als den Ausdruck des rechten Geistes und des wohlverstandenen Buchstabens unserer Konfession finden können. Man macht den Verfassungsbeschlüssen der Synode hauptsächlich den Vorwurf, daß sie sich außer oder neben die Schrift stellten, nicht von der Schrift ausgingen, nichts mit der Schrift bewiesen, nicht auf

die Schrift bauten", mit anderen Worten, daß sie zu der von der Schrift bezeugten „apostolischen Kirchenverfassung" zurückzukehren nicht den Muth hatten oder die Pflicht fühlten.

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Wenn dies aber ein Vorwurf ist, so trifft er unsre ganze lutherische Kirche, wie sie bis jezt historisch bestanden hat, und trifft sie gerade in einem solchen Punkte, hinsichtlich welches sie sich ihres rechten evangelischen Freiheitsprinzipes nicht blos der katholischen, sondern auch der reformirten Schwesterkirche gegen= über mit aller Klarheit und Deutlichkeit bewußt war. Die reformirte Konfeffion geht in dem Abthun und der Verleugnung des geseglichen Wesens bekanntlich nur so weit, daß sie jeder außerbiblischen, blos traditionellen Gesezlichkeit ihre die Gewissen bindende Geltung abspricht. Von einer biblischen Geseglichkeit ist das christlich kirchliche Leben nach ihrer Anschauung und Praris keineswegs ganz frei; sie sieht in der Bibel wesentlich ein göttliches Gesezbuch für den Glauben und das ganze Leben der Christen. Anders aber, ganz anders verhält es sich mit unserer evangelisch lutherischen Konfession und Kirche. Diese bestreitet in Folge der rechten Unterscheidung von Gesez und Evangelium und in Folge der rechten konsequenten Anwendung ihres evangelischen Rechtfertigungsprinzipes und ihres Grundsages von dem allgemeinen Priesterthum der Gläubigen nicht blos jede außerbiblische, sondern auch jede biblische Ceremonialgeseglichkeit. Sie weiß wohl, daß der Glaube und das Glaubensleben der Christen an die Gnadenmittel des Wortes und der Sakramente göttlich gebunden, und daß mit dem göttlichen Gegebenseyn dieser Gnadenmittel zugleich auch ihr Gebrauch und das Amt ihrer Verwaltung göttlich eingeseßt ist; aber daß der Segen ihres Gebrauchs oder die Gültigkeit und erfolgreiche Wirksamkeit ihrer Verwaltung an die kontinuirliche Existenz und gesegliche Succession eines göttlich privilegirten besonderen geweiheten" Standes in der Christenheit und überhaupt an gewisse besondere und bestimmte Ordnungen oder Formen des kirchlichen Gemeinwesens ceremonialgeseglich gebunden sey, davon

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weiß sie nichts. Sie erkennt allerdings die Nothwendigkeit der Kreirung eines besonderen geistlichen Standes in der Kirche auch an; aber doch in sofern nur, als eben dieser Stand von der Kirche selbst mit äußerer Freiheit und innerer Nothwendigfeit freirt wird, indem es Pflicht der Kirche ist, für die rechte kontinuirliche und geordnete Ausübung ihres Amtes in ihrer Mitte Sorge zu tragen, und denen, welchen demzufolge die besondere Pflicht der Ausübung des Kirchenamtes als „Kirchens dienern" auferlegt wird, nothwendig auch ein besonderes Necht dazu von Gemeinschaftswegen zuerkannt werden muß *). Eben so erkennt sie auch eine geseßliche Ordnung und Konstituirung des firchlichen Gemeinwesens überhaupt als nothwendig anz aber sie glaubt nicht, daß ihr dafür in der heiligen Schrift und in der durch diese bezeugten Praxis der ersten oder apostolischen Kirche, welche sich den Formen und Bedürfnissen des damaligen Gemeinlebens anschloß, eine ceremonialgeseßliche Vorschrift ge= geben sey. Sie betrachtet Christum nicht als einen zweiten Moses, die Apostel nicht als privilegirte Vikarien eines solchen. Sie unterscheidet zwischen der göttlichen Heils- und der menschlichen Kirchen- und Gottesdienstordnung. Nicht als ob sie legs tere für etwas blos Menschliches und als den für sie berechtigten Faktor allein den natürlichen Menschengeist und nicht vielmehr den in der Kirche allein zur Herrschaft berufenen heiligen Gottesgeist ansähe! Daß durch und für den in der Kirche wirksamen Gottesgeist diese Ordnungen da seyn müssen, ist sie überzeugt, und eben so auch, daß dieselben immer mit den ersten Manifestationen und Schöpfungen des genannten Geistes in der apostolischen Zeit in innerer, wesentlicher Uebereinstimmung und Succession begriffen seyn müssen. Aber die gefeßliche Gel

*) Wir halten es für überflüssig, Beweisstellen aus den kirchlichen Bekenntnißschriften hier anzuführen, weil sich dieselben in einer Anmerkung zum zweiten Artikel“ über die Ansbacher Generals synode schon in hinreichender Zahl verzeichnet Änden.

tung der äußeren Form der apostolischen Kirchen- und Gottesdienstordnung für alle Folgezeit leugnet sie und muß sie leugnen, und kann auf diesem Gebiete nur die Angemessenheit des Mits tels zum Zweck, der Lebensform zur Lebensnatur, und die Herrschaft der allgemeinen sittlichen Geseze in ihrer Anwendung auf das kirchliche Leben als nothwendig anerkennen, indem sie überzeugt ist, daß derselbe göttlich menschliche kirchliche Gemeingeist unter verschiedenen inneren und äußeren Verhältnissen seines historisch bedingten Daseyns verschiedene Formen des kirchlichen Gemeinwesens eben so schaffen kann, als darf und muß.

Ist aber dies die unleugbare Stellung unseres lutherischen Bekenntnisses zur kirchlichen Verfassungsfrage, wie erscheinen dann diejenigen hinsichtlich ihres Bekenntnißverstandes und ihrer Bekenntnißtreue, welche der Generalsynode einen so großen und schweren Vorwurf daraus machen, daß sie die Kirchenverfassung nicht auf Grund der Schrift ganz neu hat konstituiren, d. h. daß sie eine gesetzliche Restauration der unter ganz anderen Verhältnissen und Umständen dagewesenen apostolischen Kirchenverfassung nicht hat versuchen wollen? Indem unsere Generalsynode das nicht that, hat sie sich wahrlich nicht als „außer oder neben", sondern recht eigentlich als „in“ der nach der regula fidei recht verstandenen Schrift sigend" erwiesen; und ist ebendamit dem Geiste und rechtverstandenen Buchstaben unseres lutherischen Bekenntnisses treu geblieben, daß sie von dem Frrwahn einer ceremonialgeseglichen Geltung der von der Schrift bezeugten apostolischen Einrichtungen für alle Folgezeit sich ferne gehalten hat. Wer in der apostolischen Praris hinsichtlich der Einrichtung des kirchlichen Gemeinwesens eine unwandelbare und bindende ceremonialgeseßliche Vorschrift für alle Folgezeit anerkennt, der ist in derThat, wenn nicht dem katholischen, doch wenigftens dem reformirten, keineswegs aber dem ganz evangelisch freien lutherischen Kirchengeifte zuges than.

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