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zu finden; das ändert so lange nichts, als sie sich mit dem Sinn und Gedanken der Kirche eins weiß. Selbst wenn es eine Zeit zu wirklich neuen Heilserkenntnissen bringt, wird sie die alte Form nicht wegwerfen, sondern nur sie weiter forts bilden, oder nach einzelnen Seiten näher bestimmen, weil ein wirklicher Fortschritt nur organische Fortbildung auf der Basis der alten Errungenschaften ist. Erst da, wo ein Zerwürfniß mit dem Glauben der Kirche eintritt, wird auch das Bestreben eintreten, ihr formulirtes Bekenntniß zu desavouiren. Wer ihren Glauben, ihre Heilserfahrung, ihre Heilserkenntniß theilt, kann nicht anders, als sich mit Freuden dazu zu bekennen.

Bis hieher, hoffen wir, werden unsere Leser mit uns gehen. Aber die Bekenntnißschriften unserer Kirche enthalten of fenbar mehr, als was wir bisher als Dogma bezeichneten. Sie enthalten nebenher Argumentationen aus der heil. Schrift und aus dem Zusammenhang der christlichen Heilslehre, eregetische Erkurse, patristische Citate u. s. w. Das Alles hat seine historische Bedeutung - aber es ist nicht das Bekenntniß selbst; Inhalt des Bekenntnisses ist nur, was als credimus, confitemur et docemus bezeichnet wird, oder, wie wir lieber sagen möchten: die Thatsachen des christlichen Glaubens und Lebens, welche die symbolischen Schriften bezeugen. Unter diesen Thatsachen verstehen wir natürlich hier nicht blos die Vorgänge der Heilsgeschichte, die Thaten Gottes in Christo, sondern eben so sehr die Thatsachen des innern chriftlichen Lebens, die Sünde, die Rechtfertigung, die Erneuerung u. s. w. Um diese ist es beim Bekenntniß zu thun, nicht um die theolo= gische Beweisführung, nicht um den schriftstellerischen Charakter der Bücher, in denen es bezeugt ist. Hieraus erhellt von selbst der wichtige Unterschied zwischen Bekenntniß und Bekenntnißschriften. Man hätte ihn nie verkennen sollen. In der That haben auch die älteren Theologen unserer Kirche im sechzehnten Jahrh. immer das Erstere im Auge gehabt, wenn sie auf treues Fefthalten an den Symbolen drangen. Und so meinen es auch wir.

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Kabinetsstück.

„Die evangelische Kirche des Herzogthums Oldenburg betrachtet sich als ein Glied der evangelischen Kirche Deutschlands und mit dieser als einen Theil der gesammten evangelischen Kirche. Sie duldet keine Beschränkung der Glaubensund Gewissensfreiheit, weder durch Bekenntnißschriften noch durch kirchliche Anordnungen und Einrichtungen, und gibt der Landessynøde nur das Recht, die dem Bedürfniß der Zeit ent= sprechende Form des Bekenntnisses in Lehrbücher und Liturgien aufzunehmen. Sie ordnet und verwaltet ihre Angelegen= heiten selbstständig durch freigewählte Vertreter und ständige Beamte. Sie ist bei dieser ihrer Unabhängigkeit den allge= meinen Staatsgesegen unterworfen, wie sie denn auch ihrer Zwecke wegen keine Trennung vom Staate will. Sie vertraut zur Erhaltung der Verbindung mit dem Staate und zur Förderung ihrer Zwecke überhaupt dem evangelischen Großherzoge, als dem in seinen sonstigen Verhältnissen Höchstgestellten unter ihren Genoffen, auch fernerhin in dem durch das Verfassungsgesetz bestimmten Maße höhere Befugnisse in der äußeren Kirchenleitung an."

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Das ist Alles, was wir im ersten Abschnitte" des eben erschienenen „Entwurfs eines Verfassungsgeseßes für die evangelische Kirche des Herzogthums Oldenburg (Oldenburg bei Ferdinand Schmidt 1849)" über die Oldenburgische Landeskirche im Allgemeinen" bemerkt finden. — Unsere Gegner in den „Historisch-politischen Blättern für das katholische Deutschland" werden sich über dieses Aktenstück die Hände reiben. Sie können es als ein Prachtstück in dem für ihre Schadenfreude eingerichteten Kabinete unter den Denkmälern „proteftantischer Selbstvernichtung“ aufhängen. Was uns anbetrifft, so können wir es für kein Kabinet schadenfroher Augenweide,

wohl aber als ergreifende Warnungstafel für unsere Bußkammer brauchen.

Vielleicht wird Manchen dieses unser Urtheil ungerecht erscheinen. Ist denn „Glaubens- und Gewissensfreiheit“, wird man sagen, nicht wirklich eine wesentliche Errungenschaft, ein fostbares und unveräußerliches Kleinod des Protestantismus? Hat die Oldenburgische Landeskirche nicht Recht, wenn sie an der Spige ihres Verfassungsgeseges ausspricht, daß sie keine Beschränkung oder Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit dulden will? Ja ist sie nicht auch in ihrem Rechte, wenn sie hinzufügt, daß sie weder durch Bekenntnißschriften, noch durch kirchliche Anordnungen und Einrichtungen“ die Glaubens- und Gewissensfreiheit beschränkt sehen will? Haben sich, was die „kirchlichen Anordnungen und Einrichtungen“ anbetrifft, nicht die Reformatoren selbst in unseren kirchlichen Bekenntnißschriften eben so erklärt? Heißt es nicht Art. 7. der A. E., es sey „nicht noch zu wahrer Einigkeit der christlichen Kirchen, daß allenthalben gleichförmige Ceremonien, von den Menschen eingesegt, gehalten werden“, und Art. 15. „Von Kirchenordnung, von Menschen gemacht, lehret man diejenigen halten, so ohne Sünde mögen gehalten werden und zu Frieden, zu guter. Ordnung in der Kirche dienen, als gewisse Feier, Feste und dergleichen. Doch geschieht Unterricht dabei, daß man die Gewissen nicht damit beschweren soll, als sey solch Ding nöthig zur Seligkeit." Ferner Art. 26. Es wird also nicht das Fas ften verworfen, sondern daß man einen nöthigen Dienst daraus, auf bestimmte Tag und Speise, zur Verwirrung der Gewissen gemacht hat. Auch werden dieses Theils viel Ceremonien und Traditionen gehalten, als Ordnung der Messe und andere Gefänge, Feste ic., welche dazu dienen, daß in der Kirche Ordnung gehalten werde. Daneben aber wird das Volk unterrichtet, daß solcher äußerlicher Gottesdienst nicht fromm macht für Gott, und daß man sie ohne Beschwerung des Gewissens halten soll, also daß, so man es nachläßt ohne Aergerniß, nicht.

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daran gesündiget wird." Und Art. 28. „Derhalben dieweil solche Ordnungen, als nöthig aufgerichtet damit Gott zu versöhnen und Gnade zu verdienen, dem Evangelio zuwider sind, so ziemet sich keineswegs den Bischöfen, solche Gottesdienste zu erzwingen. Denn man muß in der Christenheit die Lehre von der christlichen Freiheit behalten, als nämlich daß die Knechtschaft des Gesezes nicht nöthig ist zur Rechtfertigung, wie denn St. Paulus Gal. 5. schreibet: So bestehet nun in der Freiheit, ` damit uns Christus befreiet hat, und laßt euch nicht wieder in das knechtische Joch verknüpfen. Denn es muß je der fürnehmste Artikel des Evangeliums erhalten werden, daß wir die Gnade Gottes durch den Glauben an Christum ohne unser Verdienst erlangen und nicht durch Dienste, von Menschen eingeseßt, verdienen. Man kann den Gewissen nicht rathen und helfen, wo diese Linderung nicht gehalten wird, daß wir wissen, solche Aufsäge also zu halten, daß man's nicht dafür halte, daß sie nöthig seyen, daß auch den Gewissen unschädlich sey, obgleich solche Auffäße fallen." Braucht es mehr Zeugnisse (die wir aus den übrigen Bekenntnißschriften unserer Kirche in übergroßer Zahl anführen könnten) dafür, daß die Neformatoren durch „kirchliche Anordnungen und Einrichtungen“ die Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht beschränkt sehen wollten? Und was die kirchlichen Bekenntnißschriften anbetrifft, sagt nicht die Konfordienformel selbst: Die anderen Symbola aber und ange= zogene Schriften sind nicht Richter, wie die heilige Schrift, sondern allein Zeugniß und Erklärung des Glaubens, wie jederzeit die heilige Schrift in streitigen Artikeln in der Kirchen Gottes von den damals Lebenden verstanden und ausgelegt und derselben widerwärtige Lehre verworfen und verdammt worden"? Was will man also gegen die Oldenburgische Landeskirche einen Stein aufheben, wenn sie im Eingang ihres projektirten neuen Verfassungsgeseges sagt, daß sie keine Beschränkung der Glaubens- und Gewissensfreiheit dulde, weder durch Bekenntnißschriften noch durch kirchliche Anordnungen und Einrichtungen“ ?

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Wir würden auch keinen Stein aufheben und gegen die genannte negative Bestimmung nichts einwenden, wenn sie nicht für sich allein dastände und dadurch dem Buchstaben und Geist unseres kirchlichen Bekenntnisses und Lebens zuwider zugleich auch zur einzigen positiven Bestimmung würde. Wie der Affe in seinem Skelette eine erschreckliche Aehnlichkeit des Menschen an sich trägt und als eine wahre Karrikatur dieses betrachtet werden kann, so verhält es sich auch mit dem blos negirenden und protestirenden Protestantismus in seinem Verhältniß zum wahren. Durch Hervorhebung und ausschließliche Geltendmachung der einen negativen Seite, welche doch nur an der posi tiven ihren vernünftigen Sinn und Haltpunkt hat, wird er zur Fraße und erschrecklichen Lächerlichkeit.

Daß ihre Anordnungen und Einrichtungen“ nicht zu einem den Glauben und die Gewissen knechtenden Ceremonialgesege werden, dafür hat unsere Kirche gesorgt, indem sie die reine und lautere Predigt des Evangeliums in die Mitte ihres Kultus gestellt und die Lehre von der Rechtfertigung des sündigen Menschen vor Gott ohne des Gesezes Werke allein durch den Glauben zum Kern und Mittelpunkte ihres Bekenntnisses gemacht bat. Mit diesem seinem Kern und Mittelpunkte aber wie sollte ihr Bekenntniß selbst zu einer Beeinträchtigung der rechten und wahren Glaubens- und Gewissensfreiheit werden können? In dem Sinne, in welchem der Herr sagt: „So ihr an meiner Rede bleibet, seyd ihr meine rechten Jünger und werdet die Wahrheit erkennen, und die Wahrheit wird euch frei machen. — So euch der Sohn frei macht, seyd ihr recht frei", und in welchem der Apostel den Galatern zuruft: „So bestehet nun in der Freiheit, damit uns Christus befreiet hat, und lasset euch nicht wiederum in das knechtische Joch fangen“, ist unser Bekenntniß vermöge seines Alles beherrschenden Haupt- und Grundartikels“ von der Glaubensgerechtigkeit gewiß nicht gegen sondern für die wahre Glaubens- und Gewissensfreiheit, und ein wahres Palladium derselben. Aber nicht blos vermöge

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