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Ministerium des Innern für Kirchen- und Schul-Angelegenheiten gebeten. Auch wird ungesäumter Berichterstattung entgegengesehen, wenn das K. Dekanat oder einer der Geistlichen darüber ganz verlässige Auskunft zu ertheilen im Stande seyn sollte Die Entscheidung der Frage, ob und wiefern die von Mitgliedern der freien Gemeinden vollzogenen sakramentalen oder sonst religiösen Handlungen von Seiten der protestantischen Kirche für gültig angesehen werden können, muß daher für jezt noch ausgesegt bleiben, und es wird darüber gesonderte Entschließung vorbehalten."

Wir ehren die hohe Gewissenhaftigkeit unserer kirchlichen Oberbehörde, welche nur auf dem Grunde authentischer, ganz verlässiger“ Nachrichten oder urkundlicher Zeugnisse ein Urtheil fällen will, können aber doch nicht umhin, unsere Zweifel dar über auszusprechen, daß der eingeschlagene Weg bald zu einem erwünschten Ziele führen werde, und zwar aus dem Grunde, weil weder das K. Staats- Ministerium des Innern für Kirchen- und Schul-Angelegenheiten, noch die Dekanate und Pfarrämter im Stande seyn dürften, Auskunft in der gewünschten Art zu ertheilen. Den gegenwärtigen Verhältnissen zufolge haben wir keinen Grund zu der Annahme, daß die staatliche Anerkennung der freien Gemeinden" nur auf Grund eines ihnen abgeforderten artikulirten Glaubensbekenntnisses erfolgt ist, und wenn ein solches Bekenntniß vorläge, so hätte es bei den bekann ten Grundsägen der Sekte durchaus nicht die Präsumtion für sich, von den einzelnen Gemeinden als verbindlich angesehen und behandelt zu werden. Ist ja doch nach allen Nachrichten ihr oberster Grundsag kein anderer als der der Verwerfung jeder positiven Glaubenssagung und der Anerkennung keiner andern Auktorität als der des gegenwärtigen Zeitbewußtseyns und des in Majoritätsbeschlüssen sich aussprechenden souveränen Gemeindewillens. Solchen Leuten gegenüber wird es äußerst schwer halten, ein Urtheil über sie auf von ihnen selbst dargebotene und anerkannte urkundliche Belege zu gründen. Auch ist die

Kirche unserer Meinung nach gar nicht in der Lage, daß ihr eine schüchterne und furchtsame Defensionsstellung wohl anstände, und daß sie weniger von der Sekte den Beweis ihres „Stehens auf gleichem göttlichen Grunde" zu verlangen als vielmehr sich selbst die unter den vorhandenen Umständen äußerst schwierige und fast unmögliche rechtliche Beweisführung für das Gegentheil aufzulegen hätte. Der Kirche kommt solchen Sekten gegenüber die Stellung des muthigen und freudigen Glaubenszeugnisses, sowie der entschiedenen Wahrung der Heilsgüter und Heilsmittel zu.

Nach unwidersprochenen öffentlichen Mittheilungen und zum Theil auch nach eigenen Druckschriften ihrer Prediger ist bei den freien Gemeinden weder von einem Glauben an den dreieinigen Gott, noch von einem Glauben an die Gottheit Christi die Rede. Sie verwerfen mit großer Entschiedenheit die Lehre von der Erlösung, die wir an Christo durch sein Blut haben, erkennen der heil. Schrift kein bindendes Ansehen als göttlicher Offenbarungsurkunde zu und sehen in den Sakramenten nicht Sakramente, sondern wandelbare Gebräuche und Ceremonien. Die Taufe ist ihnen nichts als die Ceremonie der Aufnahme in ihren Bruderbund, und man hält sich dabei, wie man sagt, weder an den Gebrauch des Wassers noch an die legitime Taufformel für gebunden. Statt mit Wasser soll die Aufnahmsceremonie nach dem souveränen Willen der Anwesenden von dem gefügigen Prediger auch schon mittelst Darreichung eines Blumenstraußes vollzogen worden seyn; und wenn auch Wasser gebraucht wird, so soll die Begießung doch nicht auf den Namen Gottes des Vaters, des Sohnes und des heil. Geistes, sondern mit den Worten: Ich taufe dich zu unsrem Bruderbund u. dgl. ges schehen. Ja, wenn auch die Ablution überall mit Wasser und unter Aussprechung der legitimen Taufformel geschähe, so müßte doch sehr bezweifelt werden, daß eine Gesellschaft, welche grunds säglich den Sakramentsglauben verleugnet, weder zum mandatum divinum als solchem noch zur promissio divina als sol

cher sich bekennt, und von einem göttlichen Erlöser und der Verföhnung durch sein Blut, sowie von einem dreieinigen Gotte nichts wissen will, auf den Namen dieses gültig und heilskräftig taufen könne.

Wir glauben hier mit der Bitte um Beachtung angelegent= lich auf das hinweisen zu müssen, was Höfling (Das Safras ment der Taufe nebst den anderen damit zusammenhängenden Aften der Initiation. Bd. I. §§. 18 und 19. Bd. II. -§. 136) über den Unterschied zwischen Taufformel und Taufform und über die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Kegertaufe bemerkt. Die richtigen Gesichtspunkte für die Lösung unsrer Frage scheinen uns da allein gegeben zu seyn.

Möchte also unser Kirchenregiment bald zu einem entschiedeneren Auftreten in dieser Sache sich veranlaßt sehen! - So viel wenigstens wird jezt schon mit Bestimmtheit ausgesprochen werden können, daß Alles, was man von dem Glauben und der Praris der freien Gemeinden erfahre, die kirchliche Gültigkeit ihres Taufvollzugs als in hohem Grade zweifelhaft erscheinen lasse und daß dieser von unseren Geistlichen keineswegs etwa unangesehen aus dem Gesichtspunkte des altkirchlichen Grundfazes von der Gültigkeit der Kezertaufe zu betrachten und zu behandeln sey. Bis sich auf dem Grunde zuverlässiger Nachrichten über alle in den freien Gemeinden vorgenommenen Taufen ein entscheidendes Urtheil fällen lasse, müsse in vorkommendem Falle über jede einzelne durch ordentliches Zeugenverhör eine sorgfältige Untersuchung angestellt werden, ehe ihr einsegungsmäßiger Vollzug und ihre kirchliche Gültigkeit anerkannt werden könne. Es sey ein analoges Verfahren, wie bei der Konfirmation der Jachtaufe (Höfling a. a. D. Bd. II. S. 299 ff.) einzuschlagen, und die Entscheidung über die einzelnen Fälle behalte sich die kirchliche Oberbehörde vor.

Abgethan ist damit freilich die Sache noch nicht, da es wie gesagt, nicht blos auf den Wassergebrauch und die legitime Taufvollzugsformel ankommt, und immer ein großer Unterschied

bleibt zwischen den im Schooße der Kirchen- und Bekenntnißgemeinschaft fachgetauften und den von einer allen Grundlehren des kirchlichen Bekenntnisses widersprechenden Gemeinschaft getauften Kindern. Gründlich wird vor vollständiger Aufklärung und Entscheidung der Angelegenheit im Großen und Ganzen der zwischen die doppelte Gefahr der Wiedertaufe oder der Taufverweigerung immer mehr oder weniger sich gestellt sehenden Gewissensbeängstigung der einzelnen Aeltern und Geistlichen nur dann abgeholfen werden können, wenn man getrost das Beispiel der katholischen Kirche nachahmt und in einzelnen zweifelhaften Fällen vor bedingter Taufertheilung sich nicht scheut. Die Gründe, mit welchen Höfling (a. a. D. Bd. I. S. 77 ff.) das protestantische Vorurtheil gegen dieses Auskunftsmittel bekämpft, scheinen uns unwiderleglich zu seyn.

Die Nebenschulen im Bayreuther Oberlande.

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Schon früher kam einmal in diesen Blättern ein kurzer Aufsag über diesen Gegenstand vor, und auch ich möchte aus eigner Anschauung und Erfahrung denn ich habe noch heute mehr als 30 folcher Schulen zu inspiziren meine Meinung darüber aussprechen, ganz einfach und offen, wie ich's denke.

Noch vor 20 bis 25 Jahren hatte fast jeder Ort im Oberlande, und wenn er auch nur aus 10 bis 15 Häusern bestand, seinen eigenen Schulhalter, der bei den Bauern im Winterhalbjahr, von Michaelis bis Ostern, denn Sommer-Schulen existirten nicht, feine Umkost hatte, für jedes Schulkind monatlich drei gute Groschen, außerdem einen beim Eintritt und einen an Fastnacht erhielt, wozu noch im Herbste ein Rocken Flachs oder statt dessen auch ein Groschen kam. Als die Sommer- und die, daß Gott erbarm! lieben Sonntags-Schulen aufkamen,

wurden für jene, die schlecht besucht wurden und noch werden, weil die Leute im Sommer ihre Kinder zum Vieh-Hüten

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und zum Spulen

es

sie sind

gibt keine Gemeinde - Hirten fast alle Weber - nothwendig brauchen, vier bis sechs Kreuzer monatlich und für diese fünfzehn bis achtzehn Kreuzer in Summa bezahlt. Diese Schulhalter waren früher gewöhnlich ältere BauersSöhne denn nur der jüngst Geborene erhält Haus und Hof welche häufig im Sommer als Maurer und Zimmergesellen arbeiteten oder auch sich als Knechte verdingten und nicht selten das Vieh hüteten; später aber, als das Fabrikwesen das Land überschwemmte, größtentheils Weber. Sie wurden in der Res gel von einem Kantor, oft unter Leitung des Pfarrers im Lesen, Schreiben, Rechnen, besonders aber im Katechismus unterrichtet, und dann auf Antrag der Gemeinde und des Pfarrers, von dem Superintendenten, der sie eraminirte, angestellt. Manche kehrten früher oder später zu ihrer Handthierung zurück, viele aber blieben beim Schulfach, in der Regel bei derselben Schule, und wirkten nicht nur in der Schule sons dern auch besonders in den Häusern durch ihren täglichen Umgang mit den Leuten, ihren christlich ehrbaren Wandel in, fürwahr! reichem Gottes-Segen ført bis an ihr selig Ende. Denn daß noch immer, selbst jezt in dieser gottlosen Zeit, in den Weilern und eingepfarrten Dörfern, namentlich unter den Bauern, weniger unter den armen Webern, viele Gottesfurcht und chriftliche Gesittung herrscht, die Leute höflich und manierlich gut zu sprechen wissen und alle lesen und schreiben können, das hat man größtentheils diesen vielen Nebenschulen zu verdanken und ihren schlichten, einfachen Lehrern, die den Geistlichen, welche bei dem großen Umfang der meisten Pfarreien der speziellen Seelsorge unmöglich gehörig nachkommen können, tüchtig vorarbeiteten und sich, ferne von allem dünfelhaft anmaßenden Wesen, gerne von ihnen leiten ließen und lassen.

In der legten Zeit der sogenannten Aufklärung meinten viele allmächtige Landrichter und auch gar manche rationalistische

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