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Die rechte Verwaltung der Konfirmation eine Grundvorausseßung rechter Kirchenverfassung.

Jeder ernste lutherische Christ, welcher den gegenwärtigen Zustand der Gemeinden und das Wesen einer rechten Kirchenverfassung kennt, hält dem Drängen auf eine grundsaßmäßig durchgeführte Kirchenverfassung die Nothwendigkeit entgegen, daß wir erst Gemeinden haben müssen, welche für solche Verfassung taugen. Denn wie man sich auch die Neugestaltung des Kirchenwesens denke, ob so, daß man zunächst dem Amte sein bisher durch staatlichen Zwang verkümmertes Recht, oder so, daß man zunächst der Gemeinde, nicht gegenüber, aber neben dem bisherigen Amte ein neues oder erweitertes Necht zugetheilt wissen will, immer bedarf es einer Kirche, welche das eine zu tragen, das andere zu brauchen verstehe.

Wie sollen wir nun dazu gelangen? Sollen etwa diejenigen, welche wissen, was der Herr von der Kirche dieser gegen. wärtigen Zeit fordert, zur Erfüllung dieser Forderung Gemeinden stiften neben der bisherigen Kirchengemeinschaft? Das hieße nicht die lutherische Kirche neu gestalten, sondern eine neue stiften neben ihr. Hat denn aber die lutherische Kirche aufgehört, die Kirche des schriftgemäßen Bekenntnisses zu seyn? Oder ist das schriftgemäße Bekenntniß nicht mehr im Stande oder nicht mehr ausreichend, der Kirche zu ihrer rechten, gotts gefälligen Gestalt zu verhelfen? Im erstern Falle, wann und wodurch hat unsere Kirche diesen ihren wesentlichen Ruhm verN. F. Bd. XVIII,

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loren, von welchem es noch kürzlich hieß, daß sie sich ihn recht wieder gewonnen habe? Im andern Falle, welches Geset der Verfassung könnte dem Evangelium des Glaubens ebenbürtig seyn?

Doch es ist ja vielmehr die Vollendung der lutherischen Kirche, welche durch die Stiftung neuer Gemeinden herbeigeführt werden soll. Eine wahre lutherische Kirche ftatt der bisher nur so genannten soll erstehen, und einer der entschieden, ften Vertreter des lutherischen Bekenntnisses, Löhe ist es, welcher in seinen Aphorismen über die neutestamentlichen Aemter und ihr Verhältniß zur Gemeinde diesen Weg der Kirchenerneuerung empfiehlt. Er empfiehlt aber die Bildung neuer Gemeinden aus dem Grunde, weil diese gleich anfangs die Leute dazu haben werden, um das rechte Verhältniß von Amt und Gemeinde, die Einrichtungen der apostolischen Kirche zu verwirklichen, während für Kirchengemeinschaften, welche zum großen Theil aus verderbten Volksmassen bestehen, die man weder den Muth habe, im Gehorsam Chrifti auszuschließen, noch zu verlaffen, alles das, was er verwirklicht wissen wolle, nichts seyn werde *). Vorausgesezt, daß Alles, was Löhe verwirklicht sehen will, seine vollkommene Berechtigung habe, so fragt sich doch, ob es für die Verwirklichung desselben keinen mittlern Weg gibt zwischen dem trägen Fortbestand des bisherigen ungereinigten Kirchenwesens und einer Absonderung der Gläubigen in neu zu stiftende Gemeinden. Wenn es irgend möglich ift, durch die gegebenen Mittel, welche ja in Folge des veränderten Verhältnisses von Kirche und Staat so sehr anders gehandhabt werden wollen und können, die bestehenden Gemeinden für die Verwirklichung eines rechten Kirchenwesens neu zu gestalten; so wird dieser Weg, welcher eben so sehr dem der erften Stiftung christlicher Kirche, als dem der lutherischen Kirchenerneuerung gleicht, jenem andern durch das Beispiel der

*) Aphorismen S. 139.

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Brüdergemeinde nur sehr zweifelhaft empfohlenen, auf welchem man augenscheinlich Gefahr läuft, nur Vereinzeltes und Vorübergehendes zu schaffen, unbedingt vorgezogen werden müssen. Einen solchen Weg zeigt uns aber dieselbe apostolische Kirche, für deren Nachbildung Löhe die Stiftung von rein und frei lutherischen Nebengemeinden erforderlich achtet.

Es gab nämlich eine zwiefache Aufnahme in die apostolische Kirche, weil eine zwiefache Gemeinschaft an ihr. Nachdem die Schaar der an den Herrn während seines Wandels auf Erden gläubig gewordenen, so weit sie am Pfingsttage nach seiner Auffahrt in Jerusalem versammelt war, die verheißene Kraft aus der Höhe, die Ausrüstung des heiligen Geistes für den Beruf, von ihm zu zeugen, empfangen hatte, erließ Petrus nicht blos die Aufforderung, sich taufen zu lassen im Namen Jesu Christi zur Vergebung der Sünden, sondern gab auch die Zujige so werdet ihr empfangen die Gabe des heiligen Geistes". Er meinte aber damit dieselbe Gabe, von welcher er gesagt hatte: „Zur Rechten Gottes erhöht hat Er die Verheißung des heiligen Geistes genommen vom Vater und ausgegossen dies, was ihr sehet und höret“, also die Gabe, deren die Gläubigen nach der Verheißung Joel's und Johannes des Täufers theilhaftig geworden, um die Gemeinde des verherrlichten Christus darzustellen und das wunderbare Werk seiner Offenbarung in der Welt zu vollbringen.

Ob nun die Taufe den Empfang dieser Gabe unmittelbar in sich schloß, oder lezterer erst nach Empfang der erstern und unterschieden davon erfolgte, darüber belehrt uns jene Erzählung nicht. Wohl aber erfahren wir mehr und Näheres durch die Erzählung von der Bekehrung der Samariter. Die Apostel ließen es nicht dabei bewenden, als Philippus die Samariter, welche durch seine Predigt an den Herrn gläubig geworden, getauft hatte; sondern Petrus und Johannes gingen hin, über sie zu beten, daß sie heiligen Geist empfingen. „Denn er war noch auf keinen von ihnen gekommen, sondern sie waren blos

getauft auf den Namen des Herrn Jesus. Da legten sie die Hände auf sie, und sie empfingen heiligen Geißt“. Hier sehen wir, daß die Taufe den Empfang derjenigen Gabe, welche den Jüngern an jenem Pfingsttage zu Theil geworden, nicht unmittelbar in sich schloß. Warum aber Philippus nicht selbst über die, welche er getauft, das Gebet um Verleihung dieser Gabe gesprochen, erklärt sich aus dem eigenthümlichen und neuen Verhältnisse dieser Täuflinge zu der bisherigen Gemeinde Jesu. Während leztere unzweideutig die Erstlingschaft des neutestamentlichen Israel war, welchem die Verheißung Joel's galt, hatten die Samariter bisher nicht zu Israel gehört, und es konnte daher zweifelhaft seyn, ob sie mit völlig gleicher Berechtigung der israelitischen Gemeinde Christi einzuverleiben seyen, welche den Beruf hatte, sein Werk in dieser Welt auszurichten. Hierüber zu entscheiden, blieb den Aposteln vorbehalten, nicht aber kann man aus der Erzählung entnehmen, daß das Gebet der Handauflegung überhaupt den Aposteln eigenthümlich zukam.

Eben so wenig aber läßt sich um der Vereinzelung der Fälle willen, in welchen diese Gebetshandlung von dem Verfasser der Apostelgeschichte erwähnt wird, die Gemeinbräuchlichkeit derselben in Abrede stellen. Denn die Apostelgeschichte ist für solche geschrieben, welche nicht erst belehrt zu werden brauchten, was für kirchliche Handlungen in Uebung waren. Aus welchem Grunde der auf die Taufe folgenden, von ihr unterschiedenen Handlung des Gebets mit Handauflegung Act. 8 Erwähnung geschieht, haben wir oben gesehen. An der zweiten Stelle, wo ihrer gedacht wird, K. 19, V. 6, dient es zur Dars stellung des Unterschieds zwischen der johanneischen und der christlichen Taufe, indem legtere nicht blos Taufe auf den erschienenen, während erstere Taufe auf den kommenden Jesus ist, sondern auch Handauflegung und Ueberkommen des wunderbar befähigenden Geistes in ihrem Gefolge hat. Daß aber Handauflegung nicht minder als Taufe allgemein bräuchliche Handlung war, erhellt unzweifelhaft aus Hebr. 6, 2, wo das, was

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