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seines materialen, sondern auch vermöge seines formalen Prinzipes ist es das. Es macht nicht eine zwingende kirchliche Auftorität, sondern allein die des Wortes und der Offenbarung Gottes geltend. Die heilige Schrift allein bezeichnet es als die untrügliche Erkenntnißquelle der christlichen Wahrheit, als die sichere Norm, Regel und Nichtschnur alles christlichen Glaubens und Lebens. Was es bekennt, das bekennt es als eine durch das flare, deutliche und sufficiente göttliche Schriftwort vom heiligen Geiste gewirkte gemeinsame Glaubensüberzeugung. Wie die ersten protestantischen Bekenner das nur glaubten und bekannten, weil sie von dessen Uebereinstimmung mit dem götts lichen Schriftworte überzeugt waren, so hält auch die um ihr Bekenntniß gesammelte Kirche fortwährend nur aus dem gleis chen Grunde an diesem fest. Wer ihr wahres und vollberech= tigtes Mitglied seyn will, der muß nicht blos den Glaubensinhalt, sondern vor Allem auch den Glaubensgrund, das soge= nannte,,quia“, mit ihr theilen. Eben darum kann sie aber auch gegen Niemanden ihre Auktorität absolute geltend machen, gegen Niemanden hinsichtlich des Beitritts zu ihrem Bekenntnisse oder hinsichtlich des Beharrens bei demselben einen äußeren Zwang ausüben wollen. Sie muß, abgesehen von dem Anspruch auf ihre Gemeinschaft, Jedem das Recht zuerkennen, auf Grund seines vermeintlich besseren Schriftverständs nisses auch anders zu glauben und zu bekennen. Wenn sie diejenigen, welche in ihren Dienst treten, ein von ihr auktorisirtes öffentliches Lehramt erhalten und als Organe ihrer „,publica doctrina" fungiren wollen, auf ihr Bekenntniß verpflich= tet, so thut sie dies nur, weil sie sich von Seiten der von ihr zu berufenden Diener, wenn sie gewissenhaft handeln will, die möglichste Gewißheit verschaffen muß, daß sie Inhaber eines richtigen Schriftverständnisses und einer reinen Lehre sind, weil fie Niemanden ein,,publicum doctrinae testimonium" und eine öffentliche Auktorisation zum Lehren in ihrem Namen und Dienste mit gutem Gewissen ertheilen kann, ohne daß sie ihn

zuvor geprüft und nicht blos hinsichtlich des Glaubensgrundes, sondern auch hinsichtlich des Glaubensinhaltes als ihr angehörig und mit ihrer gemeinsamen Ueberzeugung in wesentlicher Uebereinstimmung erfunden hat. Die Verpflichtung der Geiftlichen auf die kirchlichen Bekenntnißschriften ist fortwährend lediglich und allein als die aus dem natürlichen Verhältnisse zwischen der verantwortungsvoll berufenden Kirche und ihren zu berufenden oder berufenen Dienern resultirende, von Melanchthon schon entschieden ausgesprochene, nothwendige Forderung einer „confessionis repetitio“ für diejenigen zu betrachten, welche ein publicum doctrinae testimonium" oder eine öffentliche Anstellung und Auktorisation von Seiten der Kirche begehren. Der Glaubens- und Gewissensfreiheit dieser wird durch eine solche Forderung nicht Eintrag gethan; denn wer heißt sie denn in den Dienst einer Kirche eintreten oder in demselben verhar ren, wenn sie dem Glaubensinhalte und Glaubensgrunde derselben nicht zugethan, also ihr eigentlich gar nicht angehörig sind? Hinsichtlich ihrer nicht bediensteten Mitglieder, gegen die Schaar der Hörer, nicht der Prediger des Wortes, fann die Kirche viel nachsichtiger seyn, weil sie nicht minder als „sammelnde Anstalt für den Glauben“, wie als „Sammlung der Gläubigen" sich betrachten und daher immer auf ihre Mitgliedschaft, zumal unter den gegenwärtigen Verhältnissen, auch den Begriff des Katuchemenates in Anwendung bringen muß. Zur förmlichen Ausschließung aus ihrer Gemeinschaft könnte sie sich nur durch feindliche Aggreffion einzelner Glieder gegen den gemeinsamen Glauben und das kirchliche Bekenntniß genöthigt sehen, und strengere Forderungen hinsichtlich der Garantie der Bekennt nißtreue kann sie nur an solche Laien stellen, welche dem in neuester Zeit erhobenen Anspruche zufolge am Dienste und Regimente der Kirche aktiven Antheil nehmen wollen.

Ist aber nach dem Gesagten eine Beeinträchtigung der wahren Glaubens- und Gewissensfreiheit durch rechte Geltendmas chung der Auktorität des kirchlichen Bekenntnisses auf dem Ges

biete des kirchlichen Lebens gar nicht zu befürchten, warum vers wahrt sich das Oldenburgische Verfassungsgesez doch so auss drücklich gegen jede Beschränkung der genannten Freiheit durch firchliche Bekenntnißschriften?

Offenbar thut es das nicht blos, weil es an Niemanden das Anfinnen gestellt sehen will, um der Auktorität der Kirche willen mit der Kirche zu glauben und zu bekennen, oder weil es ein abweichendes Schriftverständniß und Bekenntniß, abges sehen von ihrer Mitgliedschaft und ihrem Dienste, von der Kirche nicht verwehrt oder verfolgt sehen will. Es thut es, wie aus Allem hervorgeht, weil es überhaupt von einer Auftorität der kirchlichen Bekenntnißschriften nichts wissen will, weil es nur eine ganz abstrakte Glaubens- und Gewissensfreiheit kennt und diese als eigenthümliches Lebensprinzip der Oldenburgischen Kirche geltend machen will. Diese Kirche erkennt eine Gemeinsamkeit des Glaubens und des Bekenntnisses nicht als das einigende Band an, und will doch eine Kirche seyn! Sie konstituirt sich als Gemeinschaft von Solchen, die nur das Prinzip der Nichtforderung der Glaubensgemeinschaft mit einander gemein haben, als ein Verein von Solchen, von welchen Jeder „nach feiner Façon" selig werden will, die sich gegenseitig nur das Recht garantiren, zu glauben oder nicht zu glauben, was sie wollen; sie schlägt damit allem und jedem Begriffe der Kirche mit derber Faust in's Angesicht, und will doch als „ein Glied der evangelischen Kirche Deutschlands und mit dieser als ein Theil der gesammten evangelischen Kirche“ angesehen seyn! Wahrlich, ein größerer Unsinn, eine beweinenswerthere Verirrung läßt sich nicht denfen!

Die preußische Union ist von unserem richtigen protestantischen Kirchenprinzip abgefallen und in eine unhaltbare Stellung hineingerathen, indem sie dem herrlichen 7ten Artikel unsrer Augustana zuwider die Einheit und Gemeinschaft der Kirche nicht auf das „,consentire de doctrina evangelii et administratione sacramentorum", sondern auf die,,similitudo

traditionum humanarum seu rituum aut caerimoniarum ab hominibus institutarum" zu bauen versucht hat. Sie wird dem historischen Gerichte, welchem ein solches im Prinzipe falsches Verfahren anheimfällt, nicht entgehen, erscheint aber als erträglich, weil sie sich in neuerer Zeit selbst nur als Scheinunion befannt und den Fortbestand der Konfessionskirchen unter ihrem Mantel als berechtigt anerkannt hat. Die rheinbayerische unirte Kirche erkennt zwar blos die heilige Schrift als Lehrnorm an, betrachtet aber doch die historischen Bekenntnisse der beiden vereinigten Kirchen mit gebührender Ehrfurcht. Was thut aber das projektirte neue Verfassungsgeseß für die Oldenburgische Landeskirche? In diesem ist nicht einmal von dem normativen Ansehen der heiligen Schrift irgendwo etwas zu lesen; es ist theilweise noch unter den Bahnhof von Köthen und unter die früher „deutsch-katholische“, nun „freie Gemeinde“ von Ronge herabgesunken.

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Wir protestiren gegen die gliedliche Gemeinschaft mit einer solchen Kirche; wir wollen nichts mit derselben gemein haben. Glücklicherweise ist es aber noch nicht die Oldenburgische Landeskirche, von deren Gemeinschaft wir uns loszusagen haben, sondern blos die Genossenschaft derer, welche das noch nicht genehmigte Verfassungsgeseß für die genannte Landeskirche entworfen haben. Freilich sind es vier Mitglieder des dortigen Konsistoriums, der Vorstand und Vicepräsident des Oberappels lationsgerichts Hayen, der Generalsuperintendent und Oberhofprediger Dr. Böckel, der Hofprediger Wallroth und der Konsistorialassessor und Anwalt der geistlichen Güter Ahlhorn, ferner der Pastor Closter zu Westerstadt, der Pastor Greves rus in Oldenburg, das Mitglied der Gesezkommission Dr. Runde und der Landmann Syassen zu Oldenbrock, von welchen der genannte Verfassungsentwurf ausgegangen ist; aber obgleich wir annehmen müssen, daß die landesherrliche Verfügung vom 29. Januar 1849 in der von ihr berufenen Kommis

sion eine landeskirchliche Notablenversammlung beabsichtiget hat; so können und wollen wir doch nicht glauben, daß die Oldenburgische Landeskirche in diesen jedenfalls unglücklich gewählten Vertretern ihre Koryphäen anerkennen und deren im Prinzipe ganz schlechtem Machwerke ihre Zustimmung ertheilen wird.

Was soll man sich dem aufgestellten Grundsage der Glaubensindifferenz oder Glaubenslosigkeit zufolge denken, wenn im Entwurfe öfters von „evangelischen Christen" und einer „evangelischen Kirche" die Rede ist? Im 8ten Artikel heißt es: „Der Wohnsiz innerhalb des Pfarrsprengels begründet für jeden evangelischen Christen die Einpfarrung und damit die Theilnahme an den Rechten und Pflichten eines Gemeindegenossen. Bei der Erlangung des Wohnsiges durch Einzug bleibt dem Ermessen des Kirchenraths überlassen, eine Erklärung über den Eintritt in die Gemeinde und etwa den Nachweis der Zugehö rigkeit zur evangelischen Kirche zu fordern." Aber wer ist denn ein evangelischer Christ, und wodurch soll ein solcher, wenn es etwa je dem Kirchenrathe einfallen sollte, darnach zu fragen, den Nachweis liefern, daß er der evangelischen Kirche zugehört? Genügt der Nachweis, daß Jemand an seinem früheren Wohnorte einer evangelisch genannten Gemeinschaft zugezählt worden ist, oder muß die gegenwärtige Erklärung gegeben werden, daß man dem Oldenburgischen Evangelismus zufolge weder an sich noch an Andere bestimmte Glaubensansprüche zu machen gesonnen sey?

Weil die Oldenburgische Landeskirche keine Glaubens- und Bekenntnißgemeinschaft, und doch etwas seyn soll, so scheint den Verfassern des Entwurfs das dunkle Bild einer moralischen Bildungsanstalt vorgeschwebt zu haben. Sie fordern die Handhabung einer gewissen Zucht und scheuen sich nicht, an den „christlichen Sinn und Wandel“ der Kirchenglieder Ansprüche zu machen. Dem Kirchenrathe soll nach Art. 29. „die Pflege christlichen Lebens, evangelische Sorge für Zucht und Ehrbarkeit in der Gemeinde obliegen“, und nach Art. 92. „erwartet und for

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