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stas episcoporum“ ist, als potestas ecclesiastica bezeichnet, übt es eine Kondescendenz zur katholischen Sprechweise aus, und will das, was es von der potestas ecclesiastica ausschließt, nicht der Kirche, sondern nur dem geistlichen Stande, und nicht als Recht überhaupt, sondern nur als unmittelbar göttliches Recht absprechen. Und eben so wenig, wie hiedurch, darf man sich dadurch irren lassen, daß die Erklärungen unseres Bekenntnisses über den Inhalt der potestas ecclesiastica s. episcoporum nicht ganz konstant zu seyn scheinen, indem anderwärts bald nur zwei Punkte genannt werden, das dócere evangelium und das administrare sacramenta, bald da, wo der katholische Jurisdiktionsbegriff auch einigermassen in Anwendung gebracht werden soll, neben dem remittere peccata auch von einem,,cognoscere doctrinam et doctrinam ab evangelio dissentientem rejicere", so wie von einem,,excommunicare eos, quorum nota sunt crimina, et resipiscentes rursum absolvere“ die Rede ist (Vgl. §. 17). Die Erweiterung, wie die Verengerung ist nur eine scheinbare. Das remittere et retinere peccata, so wie das excommunicare oder excludere a communione ecclesiae und das rursum absolvere fann von dem docere evangelium et administrare sacramenta nicht wesentlich verschieden seyn, wenn bemerkt wird, daß das ganze Amt,,tantum exercetur docendo s. praedicando verbum et porrigendo sacramenta“, und daß sein ganzes Handeln zu geschehen habe,,sine vi humana, sed verbo". Die nach der katholischen Anschauung mit dem beichtväterlichen remittere et retinere peccata sich verbindende Vorstellung eines göttlich richterlichen Aktes wird bekanntlich von unserer Kirche mit der größten Entschiedenheit und dem besten Rechte abgewiesen; und es bleibt also nur der Begriff einer,,applicatio generalis praedicationis evangelii ad singulos" übrig. Daß was die Sakramentssperre, die Erfommunikation, den Bann und die Kirchenzucht über haupt anbetrifft, die Doppelbeziehung und gemischte Natur der

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selben nicht außer Augen gelassen werden darf, haben wir §. 27 bereits bemerkt. Und wenn endlich das ,,cognoscere doctrinam et doctrinam ab evangelio dissentientem rejicere" als etwas den Bischöfen,,de divino jure" Kompetirendes genannt wird, so fragen wir, ob ohne das eine Predigt des Evangeliums überhaupt stattfinden kann, und ob der Gedanke an einen nicht kirchenamtlichen sondern kirchenregimentlichen Aft dabei nicht schon durch den Umstand ausgeschlossen wird, daß ja unser Bekenntniß von der ganzen potestas wiederholt fagt, daß sie,,pariter ad omnes pastores pertinet“?

Es bleibt also dabei: was unser Bekenntniß als potestas ecclesiastica oder als potestas clavium s. episcoporum bezeichnet, das ist durchweg nicht kirchenregimentlicher sondern lediglich und allein kirchendienstlicher oder kirchenamtlicher Natur und kann divino jure, wie es unmittelbar ausgeübt werden soll, nicht über, sondern nur in den einzelnen Gemeinden ausgeübt werden. Das Handeln im Namen Gottes kennt nach der Konsequenz des evangelisch - protestantischen Prinzips, wie überhaupt kein zeremonialgeseßliches Privilegium, so insbesondere, auch keine Potenzirung oder Steis gerung desselben. Es ist daher ganz recht und konsequent, daß unser Bekenntniß so entschieden jede divino jure bestehende diversitas graduum episcopi et pastoris läugnet, so ents schieden die Gleichberechtigung aller Paftoren behauptet.

Freilich aber sollen dadurch die Gemeinden nicht der Wills kühr der einzelnen Pastoren, die Kirche nicht der Willkühr der einzelnen Gemeinden preisgegeben, und ein fräftig wirksames Kirchenregiment über den einzelnen Pastoren und Gemeinden nicht unmöglich gemacht werden.

Es kann, soll und muß ein Kirchenregiment geben, obs gleich dieses nicht so, wie das Kirchenamt in den Einzelgemeinden, als divino jure bestehend oder unmittelbar im Namen Gottes handelnd auftreten

kann. Es schadet seiner Auktorität nicht, daß es nicht uns mittelbar im Namen Gottes, sondern nur von Ges meinschaftswegen handeln kann, weil ja auch für das gemeinschaftsmäßige Handeln im Namen Gottes die Gemeinschaft das ursprünglich kompetente und immer verantwortlich bleibende Subjekt ist, wie wir §. 25 gesehen haben; mithin der Gemeinschaft für ihren Kreis und Dienst immer ein übergeordnetes Recht bleibt, als natürliches und nothwendiges Ergebniß davon, daß nach protestantischer Anschauung nur das Amt der Verwaltung der Gnadenmittel, nicht aber ein besonderer göttlich privilegirter Stand dafür als göttlich eingesegt bes trachtet werden kann.

§. 31.

Daß das Kirchenregiment, obgleich es wesente lich auch auf die Objekte des Kirchenamtes sich ers streckt, doch nicht in gleicher Weise, wie dieses, divino jure handeln kann und darf, erhellt am besten aus der Betrachtung der Konsequenzen, welche sich aus einem solchen Verfahren ergeben würden.

Unstreitig hat es mit dem ,,cognoscere doctrinam et doctrinam ab evangelio dissentientem rejicere" nicht blos das kirchliche Predigtamt, sondern auch das Kirchenregiment zu thun. Ersteres übt diese Funktion aus, indem es die wahre Lehre des Evangeliums auf Grund des göttlichen Schriftwortes verkündiget, lehret und bezeugt, die entgegenstehende Irrlehre aber bekämpft und ftraft; und weil es im Verkündigungsdienste des göttlichen Wortes begriffen ist und eine sakramentale Funktion ausübt, so kann es beides nicht anders als im Namen Gottes thun. Wo das Wort Gottes verkündiget wird, da geschieht es divino jure; die Gnadenmittel können nicht anders, als im Namen Gottes gespendet werden. ,,Hic necessario, heißt es daher, et de jure divino debent eis ecclesiae praestare obedientiam juxta illud: Qui vos audit, me audit".

,,Cum verbum Christi, cum sacramenta por

rigunt, Christi vice et loco porrigunt". Die Zuhörer werden ihres eigenen Urtheils und ihrer Freiheit dadurch nicht beraubt, weil auch das Weitere gilt: „Verum cum aliquid contra evangelium docent aut statuunt, tunc habent ecclesiae mandatum Dei, quod obedientiam prohibet". Ganz anders aber verhält es sich mit der genannten Funktion des cognoscere doctrinam etc., wenn sie nicht kirchenamtlich in der Predigt oder Katechese, sondern kirchenregimentlich ausgeübt werden soll. Da nimmt sie mit Nothwendigkeit entweder den gefeggeberischen oder den richterlichen Charakter an. Gesezgeberisch aber oder richterlich kann, darf und muß Sie wohl ausgeübt werden im Namen der Gemeinschaft auf dem Grunde ihres gemeinsamen Glaubens und Bekenntnisses, nimmermehr aber kann oder darf sie im Namen Gottes oder divino jure also ausgeübt werden, wenn sich die protestantischen Gewissen nicht beschwert fühlen und ein neues zere= monialgefeßliches Glaubenstribunal, gerade so wie im Papstthum, aufgerichtet sehen sollen.

Nicht anders wie mit dem cognoscere doctrinam etc. verhält es sich mit dem,,retincre et remittere peccata", mit bem,,excommunicare a communione ecclesiae et rursum absolvere". Wird dieses ohne nach Außen gehende rechtliche Wirkung,,sine vi humana, sed verbo" in beichts väterlicher Weise ausgeübt, so geschieht es wohl divino jure, trägt aber nach der richtigen protestantischen Anschauung nicht den Charakter eines zeremonialgeseßlich richterlichen Aktes, sondern nur den einer speziellen Applikation der allgemeinen Predigt des Evangeliums an sich. Ganz andere Bewandtniß hat es mit der nach Außen wirksamen Erfommunikation oder dem Bann. Dieser ist kein blos beichtväterlicher oder seelsorgerischer Aft. Er seht ein Gemeindeurtheil, ein Gemeindegericht voraus, und wurde daher auch von den Reformatoren sehr bald der Alleinwirksamkeit des Kirchenamtes entzogen. Sollte er nicht kirchenregimentlich oder von Gemeinschaftswegen, sondern

kirchenamtlich, im Namen Gottes, divino jure, vollzogen werden, so wäre auch hier wieder der katholische Mißbrauch restau rirt und das Necht der Kirchenordnung mit dem der Heilsordnung fonfundirt.

Wenn unser Bekenntniß ferner sagt:,,Quid igitur statuendum est de die dominico et similibus ritibus templorum? Ad haec respondent, quod liceat episcopis seu pastoribus, facere bonas ordinationes, ut res ordine gerantur in ecclesia. Tales ordinationes convenit ecclesias propter caritatem et tranquillitatem servare eatenus, ne alius alium offendat et ordine et sine tumultu omnia fiant in ecclesiis. Verum ita, ne conscientiae onerentur, ut ducant res esse necessarias ad salutem, ac judicent se peccare, quum violent eas sine aliorum offensione", so brauchen wir wohl dazu gar nichts hinzuzufügen. Es liegt am Tage, daß dieser Ausspruch auf die gesammte liturgische und disciplinäre Thätigkeit des Kirchenregimentes seine Anwendung findet, und daß diese ganze Thätigkeit, an und für sich ganz gut, löblich und zweckmäßig, doch unzweifelhaft eben dann zum unleidlichen „die Gewissen beschwerenden" Mißbrauch werden würde, wenn sie nicht im Namen der Gemeinschaft von Gemeinschaftswegen, sondern uns mittelbar im Namen Gottes oder divino jure ausgeübt werden und eben damit ihre Sagungen für res necessarias ad salutem ausgeben wollte.

Nichts scheint uns daher nach der Konsequenz uns feres protestantischen Kirchenbegriffs evidenter zu seyn, als die wesentliche Verschiedenheit, welche zwischen Kirchenamt und Kirchenregiment stattfindet, die Nichtidentität, das Nicht zusammenfallen beider. Ohne ein Kirchenamt, das divino jure besteht und wirksam ist, kann, wie überhaupt eine Kirche, so auch unsere lutherische Kirche nicht seyn; aber ein Kirchenregiment, das auf gleiches Bestehen und gleiche Wirksamkeit Anspruch machte, kann unsere

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