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dürfnissen am besten bekannt seyn müssen. So lange daher ihre Forderungen die Gerechtsame der höchsten Gewalt, die, wie schon gesagt, nie getheilt werden dürfen, nicht beeinträchtigen, muß man nothwendig auf sie horen.

Erwirbt sich der Feldherr nicht die Gunst seines Heeres, so kann er auch von demselben nicht die so nothwendig erforderliche liebe und Furcht erwarten, durch die er allein in den Stand gesezt wird, seinen Pflichten ein Genüge zu leisten. Er muß thätig, ta pfer, herablaffend, gütig und glüklich seyn; er muß als guter Feldherr bekannt seyn, und in dem Rufe stehen, daß er seine Untergebenen liebe. Ist dies, so wird auch das Heer den Beyfall desselben sich zu erwerben trachten, und der Feldherr wird ohne alle Gefahr ben Bestrafungen selbst Strenge beweisen können. Doch wird ein Feldherr, dem sein Heer ergeben ist, wenn man in Absicht der Treue desselben keine Sicherheit hat, dem Staate, sonderlich dem Demokratischen, sehr ges fährlich werden können. Es ist daher die Pflicht des Oberherrn, seine Heere, nur solchen Männern anju vertrauen, die zugleich gute Feldherren und gute Bürs ger sind.

Hat der Oberherr selbst die Gunst des Volkes, so kann ihm jeder noch so allgemein beliebte Bürger nichts schaden. Man hat kein Beyspiel in der Geschichte, daß ein Heer sich gegen seinen König, fobald er selbst, oder irgend ein Unternehmen von ihm, nicht allgemein ges hasset wurde, von einem noch so sehr geliebten Felds herrn habe gebrauchen lassen. Denn das unstreitige Recht der Oberherrschaft ist schon allein im Stande, die Herzen des Volkes zu feffeln.

Bon den Pflichten eines Oberherrn gegen den ans dern erwähne ich nur, daß sie sämtlich in den oben

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Denn

abgehandelten Naturgesezzen enthalten sind. Völkerrecht und Naturrecht ist ein und dasselbe. Was vor Errichtung der Staaten jedem Menschen fren stand, eben dazu ist vermöge des Völkerrechtes ein jeder Staat berechtiget; und dasjenige Geseß, welches vor Entstehung des bürgerlichen Rechts dem Menschen vorschrieb, was er zu thun oder zu lassen habe, hat nach Errichtung der Staaten durch die Oberherren, welche der Unterthan als sein Gewissen betrachten muß, noch immerfort dieselbe Kraft. Die natürliche Gerechtigkeit ist einzig nur dem Gewissen unterworfen, welches uns ter der alleinigen leitung Gottes stehet, und dessen Aussprüche Naturgesezze sind, da Gott nicht blos der Urs heber der ganzen Natur ist, sondern auch auf die Hers zen der Menschen wirket. Von dem Reiche Gottes. wird aber in dem nächsten Abschnitte gehandelt werden.

Ein und dreissigster Abschnitt

Natürliches Reich Gottes.

Daß des Menschen bloßer Naturstand, oder die völlige Freyheit, wie sie bey denen ist, welche weder selbst herrschen, noch beherrschet werden, ein gesejloser Zustand und Krieg sey, daß die Vorschriften, wie man einem solchen Zustande entgehen könne, Naturgesezze find; daß ein Staat ohne höchste Gewalt, sie sey nun in den Händen eines Einzigen oder einer Gesellschaft, unmöglich sey; und daß endlich der Bürger seinem Oberherrn einen unbedingten Gehorsam erweisen müsses nur in dem nicht, was den göttlichen Gesezzen entger gen ist; - dies alles ist bisher hinreichend erwiesent worden. Soll aber der Unterricht von den Pflichten der Bürger vollständig werden, so müssen wir noch uns tersuchen: was göttliche Gesezze sind; so lange man diese noch nicht kennt, bleibt man auch ungewiß: ob die Befehle des Oberherrn jenen gemäß sind, oder nicht; und die Bürger sind der Gefahr ausgesezt, ent» weder aus gar zu strengem Gehorsam gegen den Staat sich an Gott zu versündigen, oder aus Furcht vor Vers fündigung gegen Gott die Gesezze des Staats zu übers treten. Um daher beyde Klippen zu vermeiden, muß man bestimmt wissen, was göttliche Gesezze sind. Weil aber die Kenntniß der Gesezze ohne Kenntniß der höch sten Gewalt nicht möglich ist, so muß zunächst vom Reiche Gottes gehandelt werden.

Der Herr ist König, die Erde sen frölich. " ,,Pf. 96, 10 und 11. und „Der Herr ist König, dars " um tôben die Völker; er sizzet auf Cherubim, dars ,,um reget sich die Welt." Pf. 99, 1. Die Mens schen stehen unter Gott, fie mögen wollen oder nichti

und wer die Macht und Vorsehung Gottes nicht erkennen will, der macht sich nicht von der Herrschaft Gottes, sondern von seiner eignen Ruhe los. Diese göttliche Macht, sowol über die Menschen, als auch über alle Thiere und leblose Dinge, kann nur uneigent lich ein Reich genannt werden. Denn Regieren heift eigentlich durch Befehle, Drohungen und Verheiß fungen jemandes Handlungen leiten. Zu den Unters thanen im Reiche Gottes können daher weder leblose Dinge, noch unvernünftige Geschöpfe gerechnet wer den, weil diese unfähig sind, göttliche Befehle zu vers stehen; eben so wenig gehören dazu die Gottesleugner und solche, welche dafür halten, daß sich Gott um die menschlichen Handlungen nicht befümmere: weil diese die göttlichen Gebote nicht anerkennen. Nur die also, welche glauben, daß ein Gott sen, der für die Men. schen forge, und welche Gottes Gebote anerkennen, find Bürger des Reichs Gottes; alle übrige aber wer den als Feinde angesehen. Soll jemand durch Wors te geleitet werden, so muß er diese Worte verstehen, da sie ihm sonst kein Gesez sind; weil es bey einem Gesezze wesentlich nothwendig ist, daß es deutlich und so bekannt gemacht werde, daß der Uebertreter fich mit Unwissenheit nicht entschuldigen kann. Bey den göttlichen Gesezzen findet aber eine dreyfache Art der Bekanntmachung statt: nemlich, durch blosse Vers nonft, durch Offenbarung, oder vermittelst eines folchen Menschen, den Gott dutch Wunderwerke als glaubwürdig den übrigen bestätiget hat. Man könnte folglich fast sagen: es giebt ein dreyfaches Wort `Gottes; nemlich ein vernünftiges, ein sinnliches und ein prophetisches Wort, womit auch die dreyfache Art Gott zu vernehmen übereinstimmt, als gesunde Vers nunft, Sinn für's Uebernatürliche, und der Glaube. Da aber der Sinn fürs Uebernatürliche in einer Offenbarung bestehet, welche einem Einzels

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nen widerfuhr; so ist sie auch nur für einen solchen verbindlich.

Wegen der andern beyden Arten des göttlichen Wortes kann man Gott ebenfalls ein zwiefaches Reich zuschreiben; nemlich ein natürliches und ein pro phetisches. Ein natürliches, in so fern er diejes nigen, welche seine Vorsehung anerkennen, durch das Urtheil der gesunden Vernunft leitet. Ein prophe tisches, in so fern er sein besonderes Volk, welches anfangs die Israeliten waren, und nachmals die Chris ften geworden sind, nicht blos durch die Urtheile der gefunden Vernunft, sondern auch durch bestimmte und von seinen Propheten bekanntgemachte Gesezze regieret. Von dem natürlichen Reiche Gottes wird in diesem Abschnitte gehandelt werden.

Das Recht, nach welchem Gott in diesem Reiche die Uebertreter der Naturgesezze zur Strafe zieht, hat er nicht als Schöpfer, sondern als das allmächtige Wesen, dem keiner widerstehen kann. Es ist oben ers wiesen worden, daß unter den Menschen die höchste Gewalt durch Vertråge entstanden sey; um aber zu begreifen, wie dieses Recht schon von Natur habe ent fehen können, stelle man sich einen Fall vor, in welchem es immer würde haben stattfinden müssen. Von Matur hat jedweder ein Recht auf alles, und folglich auch ein Recht zur Herrschaft, wiewol man dieselbe wegen des gegenseitigen Widerstandes nie wird erreis chen können. Nun denke man sich: es habe irgend jes mand eine so große Macht, daß er in einem Kriege gegen alle Menschen einen gewissen Sieg sich verspres chen könnte; würde ein solcher wol geneigt seyn, anstatt sich und alle andre Menschen, die er beherrschet, nach Gutbefinden zu vertheidigen, lieber zu feiner eiges nen Vertheidigung einen Staat errichten und Gesezze über sich anerkennen wollen? Dem Allmächtigen,

welk

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