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und erntete den gerechten Spott der gelehrten und gebildeten, ärztlichen und nicht-ärztlichen Welt. Er wollte, man sollte allen Bettlern und den ausser der Ehe lebenden verarmten Menschen die Kindererzeugung durch die von ihm erfundene Infibulation des männlichen Gliedes [Durchziehung der Vorhaut mit einem an den Enden zu verlöthenden Ringe] unmöglich machen; desgleichen die Infibulation bei allen Jenen in Anwendung bringen, die arbeitsunfähig sind, an langwierigen Krankheiten leiden, als Dienstboten, Gesellen, Lehrlinge u. s. w. wirken, im Militärdienste sich befinden u. dgl. m. Unkenntniss der menschlichen Natur und der wirthschaftlichen Bedingungen des Gedeihens der bürgerlichen Gesellschaft hat schon sehr viel Blödsinn zu Tage gefördert und wird dies noch thuen; aber den Infibulator, wie Weinhold genannt wurde, dürfte wohl so bald Niemand überbieten. Beförderung der Ehe ist einer der wichtigsten Grundsätze der Hygieine; und auf der anderen Seite muss es als die erste Pflicht des Staates. und der Gesellschaft bezeichnet werden, solche wirthschaftliche Zustände herzustellen, wie sie nöthig sind, wenn das Institut der Ehe für Jedermann bestehen, dem Einzelnen und Allen zum Wohle gereichen soll. Ganzen Gesellschaftsschichten aber die Ehe geradezu verbieten, ihre Abschliessung von der Grösse des Geldbesitzes oder von der Laune eines Beamten abhängig machen; das heisst nichts Anderes, als mitten. durch den Strom einen Damm bauen, mit der Absicht, das Weiterfliessen des Wassers hiermit unmöglich zu machen. So lange Bürokraten ihr Wesen treiben, wird in Sachen der Ehe nichts Vernünftiges erzielt werden: denn durch Tintenklecksen und Reglementiren kann man nicht die Dinge ordnen, deren Behandlung die genaueste Kenntniss der Gesellschaftswissenschaft und Gesundheitspflege unbedingt voraussetzt. Der Natur lässt sich nicht gebieten; Gesetzgeber, Sittenlehrer und Gesundheits-Offiziere können nur die Diener der Natur sein; und sie sollen die Vollziehung der Naturgesetze mit Takt und sicherer Hand erleichtern, dort möglich machen, wo Unkenntniss, Vorurtheil und Bornirtheit den Weg verrammelten, den Instinkt zu ertödten bemüht waren.

Die weiseste Gesetzgebung», sagt H. G. Tzschirner 13), «und die strengste polizeiliche Aufsicht reicht nicht hin, solche eheliche. Verhältnisse zu stiften und zu erhalten, welche der Staat um seines eigenen Zweckes willen wünschen muss, und leicht geschieht es, dass die Regierung, wenn sie allzutief in das häusliche Leben eingreifen will, ihre Gränzen überschreitet und despotisch verfährt. Nicht Alles,

was erzwungen werden kann, darf auch erzwungen werden; in vielen Fällen bewährt der Staat durch die Verzichtleistung auf den Gebrauch der ihm gegebenen Zwangsmittel die höchste Weisheit. Durch physische eben sowohl als durch moralische Schranken sieht sich der Staat in seinem Einflusse auf das eheliche Verhältniss gehemmt. Unzulänglich ist seine Gesetzgebung und Aufsicht über die Ehe; denn er kann weder die Allgemeinheit der Ehe erzwingen, noch ein dem Zwecke derselben entsprechendes Verhältniss der Gatten sichern, noch dem Bruche der Treue wehren, noch endlich die Auflösung des ebelichen Bundes verhüten.» Es muss anerkannt werden, dass der Staat nur sehr wenig unmittelbaren Einfluss auf die Ehe üben kann, und er darf ihn auch nicht anders, als in einem sehr beschränkten Masse üben, weil durch alle Eingriffe, die jenseits einer echt-liberalen und gesundheits-gemässen Gesetzgebung liegen, die Ehe auf das Gewisseste gefährdet und ihres sittlichen Werthes beraubt wird. Bei aller Strenge in der Handhabung des Ehegesetzes, kann und darf die Ehe doch niemals ein Exerzierplatz der PolizeiSoldaten, ein Tummelplatz der Bürokraten sein: die ganze bürgerliche Gemeinschaft muss dafür einstehen, dass der Polizeidiener- und Beamten-Geist das eheliche Institut mit seinen Attentaten verschone. Um nun dies zu bewerkstelligen, ist es die erste und heiligste Pflicht des Staates und der Gesellschaft, die Unterrichtung und Erziehung der Jugend, die Belehrung der Erwachsenenen in wahrhaft naturund vernunft-gemässer Weise vor sich gehen zu lassen, auf Ausrottung alter schädlicher Vorurtheile und Gewohnheiten hinzuwirken, die patriotischen und rein-menschlichen Tugenden zu erwecken, durch richtige Staatshaushaltung und Volkswirthschaft deren ununterbrochene Uebung zu verbürgen. Nur gute Erziehung auf der einen, tüchtige Wirthschaft auf der anderen Seite, sind die Grundlagen eines solchen ehelichen Institutes, wie es theils für die Wohlfahrt der Gemeinschaft unerlässlich ist, theils dem Staate häscherpolizeiartige Eingriffe erspart. Und Erziehung wie Wirthschaft in unserem Sinne sind die wahren Mauerbrecher der Vorurtheile, zumal derer auf dem Gebiete der Ehe. «Die Vorurtheile», sagt Th. G. Hippel 14), so bei den Ehen zur anderen Natur geworden, machen die Menschen untauglich, die Rolle zu spielen, die sie hätten spielen sollen oder können, und eben diese Vorurtheile sind auch mehr Schuld an der Entvölkerung, als egyptische Dienstbarkeit, Auflagen im Staate, die Eitelkeitssorge der Weiber, ihre Schönheit durch Schwangerschaft zu verderben und der Kummer, nicht darüber, dass die Zeiten

schlecht sind, sondern dass sie es werden könnten.» Ja die Vorurtheile sind ein wahrhaft zerstörendes Gift alles Guten, Wahren und Edlen; und so lange man ihren Bau nicht unterminirt, so lange man in ihre Höhlen und Schlupfwinkel nicht strahlen lässt der Vernunft und Freiheit ewige Leuchte: so lange wird der Boden der Gesellschaft ein Morast bleiben!

Wissenschaftliche Belege und Anmerkungen.

1) Kolb, G. F., Ehe, Ehebruch, Ehescheidung. In: StaatsLexikon. Herausgegeben von C. von Rotteck und C. Welcker. Altona (1840). in 8°. Bd. IV pag. 567. u. fg. 2) Proudhon, P. J., Die Widersprüche der National-Oekonomie oder die Philosophie der Noth. Deutsch von W. Jordan. Leipzig 1847. in 8°. Bd. II. pag. 276.

3) Feuerbach, P. J. A., Lehrbuch des gemeinen in Deutschland gültigen peinlichen Rechts. 2. Aufl. Giessen 1803. in 8o. pag. 422. 4) Grotii, H., De jure belli ac pacis libri tres. Cum commentariis G. van der Muelen. Amstelaedami. 1704. in fol. Bd. II. pag. 184. (Buch 2. Hauptstück 5. §. 8. Lit. 2.) 5) Fröbel, J., System der socialen Politik. Leipzig. 1850. in 8°. Bd. I. pag. 206. u. fg.

6) Kiesselbach, W., Socialpolitische Studien. Stuttgart. 1862. in 8°. pag. 153. u. fg.

7) Frank, J. P., System einer vollständigen medicinischen Polizey. Bd. II. [Frankenthal. 1791. in 8°.] pag. 259 u. fg. 8) Frankenhein, M. L., Völkerkunde. Charakteristik und Physiologie der Völker. Breslau. 1852. in 8°. pag. 465.

9) Zachariä, K. S., Vierzig Bücher vom Staate. Bd. I. [Stuttgart & Tübingen 1820. in 8°.] pag. 403.

10) Brief an die Römer. XIII. 1.

11) Reich, E., Zur Staats-Gesundheitspflege. Ernste Worte an die bürgerliche Gesellschaft. Leipzig. 1861. in 8°. pag. 7-50. 12) Weinhold, C. A., Von der Uebervölkerung in Mittel-Europa, und deren Folgen auf die Staaten und ihre Civilisation. Halle. 1827. in 8o. pag. 45 u. fg.

13) Jörg, J. Ch. G., & H. G. Tzschirner, Die Ehe aus dem Gesichtspunkte der Natur, der Moral und der Kirche betrachtet. Leipzig. 1819. in 8°. pag. 211 u. fg.

14) Hippel, Th. G., Ueber die Ehe. 2. Aufl. Berlin. 1776. in 8o. pag. 1 u. fg.

Anmerkung 1. «Das Wort Ehe (althochdeutsch êwa oder êa) bedeutete ursprünglich Bund oder Band überhaupt, erlebte aber dann die Einschränkung auf den Sinn von Eheband oder Ehebund. In Liedern und Sagen, deren Wurzeln in die Urzeit zurückreichen, kommt es vor, dass Jungfrauen in voller Volksversammlung feierlich den Mann selber sich wählen, und weiset dies auf uralt Indogermanisches hin, indem ja auch in den altindischen Epen die Königstöchter solche Gattenwahl halten. In der historischen Zeit war aber die germanische Ehe ursprünglich ein Kauf. [J. Scherr, Geschichte der deutschen Frauen. In drei Büchern nach den Quellen. Leipzig. 1860. in 8o. pag. 35.]

Anmerkung 2. «Denn das Gesetz wirket doch Zorn», sagt Martin Luther, auch in weltlichen und zeitlichen Dingen. Was wir müssen thun, daran geschieht uns wehe, und thuns nicht gern: und da gleich einer durch. Gesetze gezwungen würde, dass er alle Wochen müsste eine neue Braut haben, doch könnte ers nicht ertragen noch dulden, um des Gesetzes und Gebots willen. Also können wir einen Hurenbalg wol lieb haben, ein ehelich Gemahl aber können wir nicht so lieben. Darum, Weib und Kind lieben ist ein Zeichen eines frommen Ehemannes.» [M. Luther, Sämmtliche Schriften. Herausgegeben von J. G. Walch, Bd. XXII. Halle im Magdeburgischen. 1743. in 4o. pag. 1683.

Anmerkung 3.

Abgesehen von den Citaten aus anderen Schriftstellern, bediene ich mich so wenig als möglich fremder Schreibweisen; daher setze ich nicht bureaucraten, sondern Bürokraten.

GESCHICHTE DER EHE.

EINLEITENDE WORTE.

Es ist leicht begreiflich, dass ein Institut, welches eine der Hauptaxen des Menschenlebens bildet, zu allen Zeiten die Griffeln und Federn der Gelehrten in Bewegung setzte, noch weit mehr aber die Zungen der grossen Massen in steter Thätigkeit erhielt, die Köpfe der Gesetzgeber und Sittenlehrer, die Herzen der Dichter beschäftigte. Daher denn auch die tausend und aber tausend Abhandlungen, Dichtwerke, Streitigkeiten, Gesetze, Verordnungen, Glaubenssätze u. s. w., deren Gegenstand die Ehe, und was dazu gehört, ist. Vor mehreren Jahrzehnten hat Carl Friedrich Stäudlin 1) ein Werk über die Geschichte der Vorstellungen und Lehren von der Ehe veröffentlicht, welches wenngleich nicht vollständig alle Seiten berührend doch der Beachtung würdig ist. Anfangs des achtzehnten Jahrhundertes erschien zu Bremen das «Rituale nupturientium» von Friedrich Julius Rottmann 2), ein Buch, das man bei geschichtlichen Studien über die Ehe nicht übersehen wolle. Das in der Mitte des siebenzehnten Jahrhunderts zu Leyden ausgegebene Werk von Barnabas Brisson und Anton und Franz Hotmann) verdient gleichfalls Beachtung.

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