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BESONDERE BETRACHTUNGEN.

Deutsche.

Das Volk der alten Deutschen, über welches wir ganz besonders durch Cajus Cornelius Tacitus ), den grossen römischen Geschichtschreiber, wie ferner durch Julius Cäsar), Valerius Maximus 6) u. s. w. Aufschluss bekamen, hielt die Ehe in der strengsten Weise und rein. Nur die Vornehmsten nahmen mehr als ein Weib; für alle Anderen wurde die Monogamie aufrecht erhalten. Die Lebensweise unserer Voreltern konnte nur zur Abhärtung des Körpers und Stählung der Kräfte führen, wie sie denn auch bewirkte, dass der Geschlechtstrieb zur rechten Zeit erwachte und, mit Wahrung aller sittlichen Reinheit, naturgemäss vollzogen zu werden pflegte. Man erforderte völlige körperliche Reife der Eheleute, bestrafte den Ehebruch sehr strenge, gestattete in einigen Gauen den Weibern nur eine Ehe, und die Gesetzgebung gewährte Schwangeren, Gebärenden und Neuentbundenen den umfangreichsten Schutz. Man sah ganz besonders auf Reife und Gesundheit des Ehepaares, weil man wohl wusste, dass beide Eigenschaften nicht nur zu den Bedingungen einer zufriedenen, glücklichen Ehe gehören, sondern auch die Voraussetzungen einer kräftigen, kernhaften Nachkommenschaft sind. Keine alt-deutsche Mutter hielt ihrem Kinde eine Amme: sie achtete es für die heiligste Pflicht, ihr Kind selbst zu säugen. Weil die Ehe noch nicht durch tausend Schranken und Bürokraten-Kniffe verrammelt, sondern frei in der eigentlichen Bedeutung des Wortes war, deshalb wussten die alten Deutschen von der wilden Ehe und der Unzucht fast gar nichts. Ueberdies bürgte auch die bei ihnen wirklich vorhandene, nicht erheuchelte Frauenverehrung für die Reinheit der Ehe und machte damit die Attentate auf diese Einsetzung fast unmöglich. Tacitus hält dafür, die Vornehmen seien nur durch ihren hohen Stand veranlasst worden, mehrere Frauen zu nehmen, Wollust aber sei nicht der Bestimmungsgrund gewesen; wenn man indessen bedenkt, dass nicht wenige Spitzen der germanischen Stämme an den Brüsten Rom's sogen und in der ewigen Stadt vom Baume der Erkenntniss genossen hatten: dann gibt man unwillkürlich dem Gedanken Raum, es sei noch ein Etwas ausser dem hohen Stande gewesen, so die Vielweiberei begünstigte, erzeugte. Die sogenannte Frivolität war unseren Altvor

deren, abgesehen von den Wenigen, die römisches Gift geschluckt hatten, eine unbekannte Grösse.

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Erst Ariovist's Verordnung (etwa um 54 vor Christus) stellte die Ehe unter die Polizei der Priester. Ueber die Ehe bei den alten Deutschen vergleiche man unter Anderem auch Jakob Grimm7), Gustav Klemm ), Hermann Conring 9), J. G. Hager 10), M. Wirth 11), J. G. Heineccius 12) u. s. w.

Römer.

Die Römer bewiesen, so lange sie noch ein naturfrisches Volk waren, dem weiblichen Geschlechte und der Ehe grosse Hochachtung. Ehebruch kam in den älteren Zeiten Rom's nur als seltene Ausnahme vor. Nach Valerius Maximus 13) und Dionysius von Halikarnass 14) soll die erste Ehescheidung im Jahre 520 nach der Erbauung von Rom Statt gefunden haben. --« Eine Reihe der edelsten Gattinnen, Hausfrauen und Mütter», sagt Stäudlin 15), «wird aus den Zeiten der Republik angeführt. Man findet selbst, dass sie Einfluss auf politische Angelegenheiten hatten und dem Staate nützliche und würdige Bürger bilden halfen. Von selbst bieten sich hier die Beispiele der Mutter des Coriolanus und der Cornelia, Mutter der Gracchen, dar. Sklavinnen theilten wohl zuweilen das Bett des Mannes, aber im Ganzen waren doch auch die Männer wegen ihrer Treue und Anhänglichkeit an Eine Frau bekannt. Man kann doch nicht annehmen, dass Alles dies blos Mythe, spätere Einbildung oder Dichtung gewesen sei. In den nachfolgenden Zeiten wurde Alles anders. Nach den grossen Siegen und Eroberungen der Römer riss Schwelgerei, Genusssucht, Weichlichkeit, Sittenlosigkeit immer mehr ein. Die Heiligkeit der Ehe verschwand; Ehebruch, Blutschande, Ehescheidungen, Schandthaten der Weiber wurden immer häufiger und nahmen an Abscheulichkeit zu. Man hat oft behauptet, dass das Verderben der Weiber vornehmlich daher gekommen sei, weil sie freier und unabhängiger von ihren Männern geworden. Das war es aber wohl nicht. Früher gründete sich ihre Tugend nicht sowohl auf die Gewalt des Mannes, welche in der That in den guten Ehen . kaum zu bemerken war, als auf freien Willen und auf Achtung gegen die Ehe. Eher möchte das unter beiden Geschlechtern einreissende

Sittenverderben eine grössere Freiheit und eine Zügellosigkeit der Weiber und Männer, eine Hinwegsetzung über die ehelichen Verhältnisse überhaupt nach sich gezogen haben.» Ausgezeichnet ist das Bild, welches der grosse römische Dichter Decimus Junius Juvenalis 16) in seiner sechsten Satire von der Sittenverderbniss und der Auflösung der ehelichen Bande in der späteren Kaiserzeit entwirft; er sagt unter Anderem:

Hader und Wechselgezänk ist stets in dem Bette zu finden,
Wo die Vermählte sich ruht; am wenigsten wird da geschlafen.
Zürnt sie dem Mann, dann schlimmer als eine der Jungen beraubte
Tigerin heuchelt sie Schmerz im Bewusstsein heimlicher Sünde,
Schändet die Knaben sie bald, weint bald ob erdichteten Liebchens,
Da stets Thränen in Fülle vorhanden und diese bereit stehn,
Immer den Posten behauptend und harrend des Winkes der Herrin,
Wie sie zu fliessen befiehlt: du aber, du hältst es für Liebe,
Bildest dir drauf was ein, Grasmücke du, saugst mit dem Munde die
Thränen hinweg, was würdest du lesen für Schriften und Brieflein,
Wollte dir Einer eröffnen der eifernden Buhlerin Schränke!

Der gute Juvenal; wenn er aus seinem Grabe stiege, er würde in unseren grossen und kleinen Metropolen der Gesittung und Aufklärung viele Aehnlichkeit mit dem Rom seiner Zeitgenossen erblicken und in London oder Paris, Berlin oder Wien eine neue Auflage der Satiren drucken lassen; denn sie passen im Allgemeinen auch auf die Sittenzustände der Gegenwart. Mit der zunehmenden Verderbniss wurde der Ehebruch immer häufiger, und die Ehelosigkeit nahm so zu, dass der Kaiser Augustus Strafen dagegen verhängte und Belohnungen für fruchtbare Ehen aussetzte. «Allein aller dieser Gesetze und der darin verheissenen Belohnungen oder angedrohten Strafen ungeachtet», sagt C. Meiners 17), «nahmen der Hang zum ehelosen Leben, Eehebrüche, Ehescheidungen, und die Ausgelassenheit und Herrschaft der Weiber mit der Verderbniss der Sitten und dem Despotismus von einem Menschenalter zum andern zu.» Was nützen Gesetze gegen Ehelosigkeit, wenn diese aus innerer Fäulniss der Gesellschaft entspringt? Krankhafte sociale Zustände, die zunächst in der Entwerthung des ehelichen Institutes sich ausdrücken, können nur durch radikale Eingriffe gebessert werden; die Gesetze August's, Cäsar's u. a. Kaiser gegen die Ehelosigkeit kommen mir gerade so vor, wie der Versuch, ein Geschwür, welches Ausdruck

der Zersetzung der ganzen Blutmasse ist, durch ein aufgelegtes Pflaster zu heilen.

Die Römer unterschieden mehrere Arten der Ehe, zunächst die gesetzmässige (matrimonium justum oder legitimum) von der ungesetzmässigen (matrimonium injustum). Das Matrimonium legitimum war strenger oder freier, je nachdem es mit oder ohne in manum conventio abgeschlossen wurde. Die strengere Form der gesetzlichen Ehe fand Statt, wenn die Frau in die väterliche Obhut und Gewalt des Mannes trat; bei der freieren Form aber behielt sie das Recht, tiber ihr Vermögen zu verfügen, und blieb unter väterlicher, vormundschaftlicher u. s. w. Gewalt. Das matrimonium justum galt im römischen Civilrechte, das matrimonium injustum aber nur völkerrechtlich, weil ihm kein connubium vorausgegangen war (W. Rein 18). Die im matrimonium injustum erzeugten Kinder standen nicht unter väterlicher Gewalt, sondern gehörten der Mutter an, gerade so wie es heutzutage bei den aus der wilden Ehe entsprungenen Kindern der Fall ist. Nach Servius 19) war connubium das Recht, eine gesetzmässige Ehe einzugehen; und da man vor dem canuleischen Gesetze den Standesunterschied als ein sehr gewichtiges beziehungsweises Ehehinderniss aufstellte, konnte zwischen Patriziern und Plebejern kein connubium, somit kein matrimonium justum Satt finden; nachdem jenes Gesetz in Wirksamkeit getreten war, betrachtete man als matrimonia injusta die Ehen zwischen Römern und Fremden. Die späteren römischen Gesetze, so z. B. das Julius Cäsar's, erlaubten das ausser-eheliche geschlechtliche Zusammenleben, concubinatus; es konnte dort Statt finden, wo wegen der niederen Stellung der Frau, z. B. als Freigelassene, Sklavin oder Buhldirne, das connubium unmöglich war. Die Kinder der Beischläferinnen hatten. rechtlich nur eine Mutter, keinen Vater.

Mit sehr richtigem Instinkte verboten die Gesetzgeber der alten Römer die Ehen unter Verwandten und zwischen Solchen, welche nicht die nöthige körperliche Reife hatten. Wie Tacitus 20) und Andere mittheilen, wurde nach den ältesten römischen Gesetzen die Blutschande zwischen Eltern und Kindern mit dem Tode bestraft. Nach Gajus 21), Ulpianus 22) und Anderen waren die Ehen zwischen Eltern und Kindern, rechten, Stief- und Adoptiv-Geschwistern, ferner die Ehen zwischen Muhmen und Neffen verboten; nach Suetonius 23) soll der Kaiser Claudius dieses letztere Verbot aus rein persönlichen Gründen aufgehoben haben, der Kaiser Nerva aber stellte es wieder her 24). Die Ehen zwischen Geschwisterkin.

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dern waren ehedem erlaubt, später wurden sie untersagt, und unter den Kaisern, welche das Christenthum angenommen hatten, durften Verheirathungen zwischen Verschwägerten nicht Statt finden; Anordnungen, die wir als durchaus weise und gesundheits-gemäss bezeichnen müssen. Barnabas Brissonius, dessen Werk schon oben erwähnt wurde, entwarf unter Anderem auch eine gute Skizze von den römischen Eheverboten (auf pag. 224 u. fg.). Nebenbei sei bemerkt, dass das Buch von Christian Ulrich Grupen 25) zu den wichtigsten Werken über die römische Ehe gehört; desgleichen die hierauf bezügliche Arbeit Joachim Marquardt's 26) eine der bedeutendsten ist. Je öfter ein Weib sich verheirathete, desto mehr sank es in der allgemeinen Achtung; daher viele Frauen nach dem Tode ihrer Männer keine weitere Ehe mehr abschlossen. Zum Schlusse darf ich nicht unterlassen, zu bemerken, dass nur den Freien das Recht zustand, eine wirkliche Ehe einzugehen; «wirkliche Ehe, sagt Wilhelm Adolph Becker 27), «mit dem Zwecke und dem Rechte Kinder zu haben, stand überhaupt nur den Freien zu, während der Sklave nur in einem contubernium leben konnte, und die aus demselben hervorgegangenen Kinder dem Herrn als Eigenthum angehörten. War schon die Sklaverei an sich ein Keim des Todes für die Staaten des Alterthumes, so galt dies von dem Verbote, dass Sklaven keine Ehe schliessen konnten, in um so höherem Masse; denn dadurch wurde recht eigentlich die Sittenverderbniss im vollsten Umfange erweckt und unterhalten. August Rossbach 28), welcher die römische Ehe in der genauesten und umfassendsten Weise studirte, sagt in Bezug auf die Stellung der Ehefrau und des Ehemannes im alten Rom unter Anderem: «Die Stellung der Ehefrau bei den Römern ist immer eine abhängige. Die Gewalt über die Frau hat entweder das Haupt der Familie, welcher sie durch ihre Verheirathung angehört, oder das Haupt derjenigen, in welcher sie geboren ist oder durch Adoption Kindesrechte erlangt hat. Im ersten Falle ist sie dem Gatten oder Schwiegervater, im zweiten ihrem Vater oder Grossvater unterworfen. So lange der Gewalthaber lebt, ist sie alieni juris, mit seinem Tode, tritt sie unter die Tutel seiner Agnaten. Daher konnte während der Dauer der Ehe nur die Frau, über welche nicht der Gatte, sondern der Vater die Gewalt hatte, sui juris werden. Die Funktion des römischen Hausherrn war ursprünglich eine dreifache. Er war Gewalthaber alles Dessen, was zur Familie gehörte, Priester im häuslichen Gottesdienste und Bluträcher.»

E. Reich, Eheliches Leben,

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