ภาพหน้าหนังสือ
PDF
ePub

Wir haben oben auf das Zeugniss des Dionysius von Halikarnass und des Valerius Maximus in Betreff der ersten Ehescheidung hingewiesen. Es seien uns noch einige ergänzende Bemerkungen gestattet. Aulus Gellius 29) sagt darüber im vierten Buche seiner attischen Nächte unter Anderem: «Memoriae traditum est, quingentis fere annis post Romam conditam, nullas rei uxoriae neque actiones neque cautiones in urbe Romana aut in Latio fuisse: quia profecto nihil desiderabantur nullis etiam tunc matrimoniis divertentibus. Servius quoque Sulpitius in libro, quem composuit de dotibus, tum primum cautiones rei uxoriae necessarias esse visas scripsit, quum Sp. Carvilius, cui Ruga cognomentum fuit, vir nobilis, divortium cum uxore fecit; quia liberi ex ea, corporis vitio, non gignerentur, anno urbis 523, etc.» F. C. von Savigny 30) hat den Punkt der ersten Ehescheidung in Rom zum Gegenstande eines genaueren geschichtlich-juristischen Studiums gemacht, aus dem er folgendes Endergebniss leitet: Die Censoren fragten den Carvilius, gleich wie sie bei Anderen auch thaten, ob er eine uxor liberorum quaerendorum causa habe, d. h. ob er in der Ehe lebe; er bejahte und beschwor dies. Seiner unfruchtbaren Ehe überdrüssig, behauptete er nachher mit heuchlerischer Frömmigkeit, er habe falsch geschworen, denn von dieser Ehe könne er keine Kinder erwarten; von dem übereilten falschen Eide könne er nur in der Weise sich reinigen, dass er ihn wahr mache: darum müsse er seine gegenwärtige Ehe aufheben und eine andere schliessen. «Dieses war ohne Zweifel», sagt endlich Savigny, der Vorwand des Carvilius; er, wie L. Porcius, hatte mit dem Buchstaben der feierlichen Formel sein Spiel getrieben, und wie dieser zur Strafe seines Spasses zum Aerarier gemacht wurde, so traf jenen der gerechte Unwille seiner Mitbürger. Man sieht hieraus, wie sittenrein das alte Rom war, da es über eine Ehescheidung seinem Missbehagen allgemein Ausdruck gab. Wie traurig stand es um die Sitten der ewigen Stadt zu Zeiten des Horatius; denn er schreibt an die Römer 31):

Das Gift verbrechen-schwang'rer Zeit durchdrang
Die Ehen erst, dann Kinder, Hausgenossen.
Dort war es, wo des Unheils Quell entsprang,
Der über Land und Völker sich ergossen.

Die reife Jungfrau sehnet sich, die Tänze
Joniens zu lernen, ist gewandt

In Buhlerkünsten, und vom ersten Lenze
Der Jugend für unkeusche Lust entbrannt.

Bald sieht man sie mit jüngern Buhlen scherzen
Beim Trinkgelag des Gatten; sie bedenkt
Nicht lange sich; verbot'ne Freuden schenkt
Sie nicht verstohlen, nach gelöschten Kerzen:

Nein, offen, in des Mannes Angesicht

Folgt sie dem Wink, verhandelt ihre Ehre

Dem, der am meisten zahlt; sie kümmert's nicht,
Ob Schiff'sherr oder Diener sie begehre.

Ludwig Friedländer 32) hat jüngst in seinen Darstellungen aus der Sittengeschichte Rom's auch sehr interessante Nachweise über das Alter der römischen Frauen bei ihrer Verheirathung ge geben, und bemerkt vorher unter Anderem also: «Der Eintritt in die Ehe musste bei der grossen Jugend der Frauen in der Regel ein jäher Uebergang aus unbedingter Abhängigkeit in unbeschränkte Freiheit sein, eine plötzliche unermessliche Erweiterung. Beinahe eben noch in den engen Raum der Kinderstube gebannt, sahen die Töchter edler Häuser sich nun in eine weite, glanzerfüllte, farbenprangende Welt versetzt. Von den Genüssen und Zerstreuungen, die diese neue Welt in Ueberfülle und unaufhörlichem Wechsel bot. waren sie durch Sitte und Herkommen eben so wenig ausgeschlossen, als vor ihren unzähligen Versuchungen und Gefahren geschützt.» Die Erfahrung hat zu allen Zeiten gelehrt, dass Ueberfluss und zu grosser Reichthum - der auf der anderen Seite eine eben so grosse Armuth der Massen bedingt die sichersten Mittel der Erkrankung, Entartung und gesellschaftlich-staatlichen Fäulniss sind. Gerade so war es in Rom: und das Volk der Römer ist untergegangen lange vor der ihm von der Natur gesetzten Zeit, weil Ueberfluss und Luxus die Thore der Entmenschlichung öffneten, die Brücken in das Reich der niederen Leidenschaften und Begierden schlugen. - In seinen drei Büchern von der Liebe, in seiner Kunst zu lieben, in den Heilmitteln der Liebe etc. hat Ovidius Naso 33) Verschicdenes gesagt, was nicht ungeeignet ist, ein gewisses Licht auf die Sittenzustände der späteren Römer zu werfen.

-

Ueber die Zeit der Hochzeitsfeier im späteren Rom ist eine Nachweisung bei Macrobins34) nicht uninteressant. Zum Schlusse muss ich auch noch auf den die Ehe-Verhältnisse der Römer gut

behandelnden Abschnitt in Ludwig Lange's 35) Werk über die römischen Alterthümer aufmerksam machen; und ferner darauf hinweisen, dass jüngst Emil Schatzmayr 36), der die Thatsache, dass Drusus der Sohn des Kaisers Augustus war, zuerst schlagend bewies, hiermit einen wichtigen Beitrag zur Geschichte der römischen Ehe lieferte.

Griechen.

Das Volk der alten Griechen war kein einheitlich-centralisirtes wie das römische; und deshalb bietet die Betrachtung seiner ehelichen Verhältnisse mehr Verschiedenheit dar. Im Allgemeinen hatten die Griechen einen bei Weitem weniger hohen Begriff vom Weibe und der Ehe, wie die Römer und die alten Deutschen; es geht dies aus ihren Gesetzgebungen und ihrem ganzen Leben klar hervor. Aber sie verstanden es, für die Gesundheitsmässigkeit der Ehe und die Frische der Nachkommen zu sorgen. Sehen wir von dem patriarchalischen Despotismus ab, welchen die Gesetzgeber der griechischen Stämme übten und damals theilweise auch üben mussten, und wenden wir unsere Aufmerksamkeit nur dem rein Sachlichen zu; so finden wir, dass wir von den alten Griechen noch Vieles lernen müssen.

Aristoteles 37) erläuterte die Bedingungen einer für die Gatten und ihre Nachkommen gedeihlichen Ehe; er irrte aber offenbar, da er achtzehn Jahre beim Weibe und einige dreissig beim Manne als das Alter angab, in welchem die Menschen anfangen sollen, einander geschlechtlich beizuwohnen. Mit Recht verlangt er, dass die Eheleute im Alter nicht sehr viel von einander verschieden sein sollen, dass nicht ein Mann in seiner vollen männlichen Kraft mit einem Weibe sich paare, welches zum Gebären unfähig ist, und umgekehrt nicht ein zeugungs-unfähiger Mann ein noch fruchtbares Weib heirathe; er verlangt von den Gesetzgebern solche Einrichtungen, wie sie nothwendig sind, um die Vermischung nur jener Personen, welche die ungefähr gleiche Fähigkeit zum Geschäfte des Kinderzeugens besitzen, zu bewerkstelligen. Heutzutage, wie nothwendig es auch wäre, könnten die Gesetzgeber nicht mehr die von Aristoteles verlangten Massregeln anordnen, weil die individuelle

Selbstständigkeit über alle Lehren der Gesundheitspflege und alle daraus entsprungenen Gesetze hinaus zu sein glaubt und in der abgöttischen Verehrung grob - materieller Interessen Unübertreffliches leistet. Wäre man im Stande, die Abschliessung solcher Ehen, wo die beiden Ehestands-Candidaten um mehr als funfzehn Jahre im Alter verschieden sind, zu verbieten, so erwüchse aus solchem Verbote der Menschheit nur Heil. Aristoteles bemerkt, eine zu grosse Ungleichheit an Jahren bringe zwischen den Eheleuten gemeiniglich Uneinigkeit und Missvergnügen hervor, und sagt ferner: <Auch in Bezug auf die Kinder ist das Alter Derjenigen, welche sich verheirathen, nicht gleichgültig. Es ist nicht gut, wenn die Eltern im Verhältnisse gegen ihre Kinder zu alt sind: denn alsdann können weder die ersteren die Freude und den Beistand geniessen, welche sie von ihren Kindern erwarten durften; noch können die letzteren auf Unterstützung von Seiten ihrer Eltern rechnen. Aber es ist auch eben so wenig gut und hat grosse Unbequemlichkeiten, wenn die Eltern gegen ihre Kinder zu jung sind: denn alsdann ist gemeiniglich die Ehrfurcht bei den Kindern geringer, da sie die Eltern fast als ihre Gespielen ansehen; und die Aehnlichkeit des Alters, die auch ähnliche Begierden erzeugt, bringt Misshelligkeiten und gegenseitige Vorwürfe hervor.>>

So viel man aus Allem, was vorliegt, ersieht, betrachteten die alten Griechen die Ehe lediglich als ein Geschäft. Von Natur aus mehr zur Berechnung und dem Handeln nach Nützlichkeits-Gründen, als zur Schwärmerei und Dichtelei angelegt, zogen sie die Ehe in den Kreis der Staats-Institute, und verfuhren bei deren Handhabung grossentheils nach den Principien der Züchtung. Ganz besonders war dies bei den Spartanern der Fall. Wie Plutarch 38) in der Lebensbeschreibung des Lykurgus erzählt, brachten impotente Ehemänner ihren jüngeren Frauen Beischläfer, von denen sie glaubten, sie dürften wegen ihrer Tüchtigkeit auch eine edle Rasse erzeugen; und ferner konnte ein unbescholtener Mann, dem das Weib eines Anderen wohl gefiel, von dem Ehegatten die Erlaubniss bekommen, der Frau beizuwohnen, gleichfalls um edle Nachkömmlinge zu zeugen; diese letzteren wurden vom Ehemanne als eigene Kinder betrachtet. Nach Theopomp 39) soll man es sogar nicht verschmäht haben, den Ausfall der männlichen Bevölkerung durch Knechte ergänzen zu lassen. Die Athenienser und die Spartaner waren der Vielweiberei entgegen, und die einzelnen Fälle von Polygamie, die von Herodot, Diodor von Sicilien u. A. angeführt werden,

sind gar nicht erwiesen. Herodot *) erzählt vom Spartaner Anaxandridas, der zwei Frauen gehabt haben soll, und zwar deshalb eine zweite nahm, weil die erste unfruchtbar war. Athenäus 41) gibt an, dass zu Athen, nachdem die [von Diodor 42) und von Thucydides ) zuerst beschriebene, sogenannte attische] pest-artige Seuche über die man von Schriftstellern neuerer und neuester Zeit besonders H. Häser 44), T. Eyer el 45) und H. Brandeis 46) vergleiche unter den Bewohnern die grössten Verheerungen angerichtet hatte, ein Gesetz erschien, welches zum Behufe der grösseren Menschen-Vermehrung die Ehelichung zweier Frauen erlaubte. Behält man die Angabe des Xenophon 47) im Auge, so war in Athen die Jungfrau wahrscheinlich im funfzehnten Lebensjahre gesetzlich heirathsfähig. Der Jüngling aber war es im achtzehnten Jahre. Aehnlich wie Aristoteles, hielt es Lykurgus mit der Bestimmung des heiraths-fähigen Alters.

[ocr errors]
[ocr errors]

Im Allgemeinen verabscheuten die alten Griechen die Ehen zwischen den nächsten Blutsverwandten; doch gestatteten die Spartaner Ehen zwischen Geschwistern, die eine Mutter aber verschiedene Väter hatten. Im zehnten Gesange der Odyssee gedenkt Homer 48) der Ehen zwischen Brüdern und Schwestern. Nach Valerius Maximus sollen im Verlaufe der Zeit die Ehen unter Geschwistern allmälig aufgehört haben. Dagegen aber waren die Ehen zwischen Geschwisterkindern, Muhmen und Neffen, Vettern und Nichten jederzeit gestattet. Wenn ein Weib mit Erlaubniss seines Gemahles von einem fremden Manne beschlafen wurde, war dies nicht im Mindesten gesetzwidrig, und man betrachtete es niemals als Ehebruch. Den wirklichen Ehebruch belegten die Gesetze der ältesten Zeiten entweder mit der Todesstrafe, oder gestatteten dem beleidigten Gatten von dem Buhler eine Geldentschädigung zu forderu. Auf Kreta führte man, wie Karl Höck 49) mittheilt, den ertappten Ehebrecher zu den Behörden und bekränzte sein Haupt mit Wolle, um ihn als Weichling und lüsternen Menschen zu bezeichnen; es traf ihn eine Geldstrafe bis zu funfzig Stateren, aber auch noch Verlust aller bürgerlichen Rechte. In Sparta, wo man nach Anordnung des Lykurgus [über dessen Gesetzgebung unter Anderem Wegelins) Betrachtungen sehr lesenswerth sind die missgestalteten und gebrechlichen Neugeborenen sofort vertilgte, waren die Kinder Eigenthum des Staates; dies verhinderte indessen in keiner Weise, dass man ihnen Ehrfurcht vor den Eltern einflösste.

Als bei Spartanern und Atheniensern die Zeiten des Luxus und

« ก่อนหน้าดำเนินการต่อ
 »