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mehreren, die bevorzugte, derselben Kaste entsprossene Gemahlin nahm bei den Egyptern eine würdige, ja eine würdigere Stellung ein, als bei vielen anderen Völkern des Alterthums. Waren Nebengemahlinnen da, so hiessen dieselben doch stets Sklavinnen. Doch hatten die egyptischen Frauen, wie wir durch Herodot1) wissen, eine ziemlich grosse Freiheit, indem sie im Hause geboten und von der Welt nicht durch Harems-Mauern abgeschlossen waren. Nach Diodor von Sicilien 5) waren Ehen zwischen nahen Blutsverwandten nicht verboten, indem der Bruder die Schwester heirathen konnte; dass der Schwager die verwittwete Schwägerin ehelichen durfte, geht aus dem Codex Justinianus 6) hervor. Den Ehebruch bestraften die alten Egypter sehr strenge; Diodor) gibt an, man habe die Nothzüchtigung eines freien Weibes mit der Entmannung des Sünders bestraft; dagegen aber applicirte man, wenn das Weib nach Ueberredung freiwillig sich hergab, dem Verführer tausend Hiebe, der Frau aber schnitt man die Nase ab. Beim Studium der egyptischen Eheverhältnisse möge man, von neueren Schriftstellern, ausser Uhlemann, noch Wilkinson ), Rosellini 9) und, in Betreff der Literatur-Angaben, Jolowicz 10) vergleichen. An diesem Orte will ich noch die Angabe Strabo's 11), welche auf die Priesterwirthschaft der altegyptischen Stadt Theben (Diospolis) sich bezieht und für unseren Gegenstand interessant ist, berücksich tigen. Er sagt: Dem Zeus aber, welchen sie vorzüglich verehren, wird die schönste Jungfrau des edelsten Geschlechts zur Priesterin bestellt, dergleichen die Hellenen Pallades nennen. Diese ist aber auch Bublin, welche beiwohnt wem sie will, bis die natürliche Reinigung ihres Leibes eintritt. Nach der Reinigung wird sie einem Manne gegeben.>>

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Indier.

Die alten Indier sind uns durch die klassischen Schriftsteller doch nur sehr wenig bekannt geworden; erst die in neuerer und nenester Zeit angestellten eigentlich indiologischen Forschungen hellen das Dunkel auf, welches so lange über jenes Volk herrschte. Im Jahre 1829 gab Johann Heinrich Kalthof 12) eine Schrift über das Eherecht der alten Indier heraus; wir finden eine, das darin

E. Reich, Eheliches Leben.

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Fehlende ergänzende, und sonst sehr lehrreiche Besprechung derselben von Bornemann 13) in der Halle'schen Literatur-Zeitung. Beides ist für die Lehre von den alt-indischen Eheverhältnissen von ganz besonderer Bedeutung. Das über den Gegenstand Vorliegende in das Auge fassend, stellt Bornemann den Begriff der indischen Ehe folgender Massen auf: «Das von der Natur angeordnete und gebotene Mittel zur Fortpflanzung des Familientypus ist die Ehe, dieselbe also eine, aus Gehorsam gegen das göttliche Naturgebot, zur Erweckung identischer, vorzüglich männlicher Nachkommen, für das ganze Leben zwischen Mann und Weib geschlossene, innige und geheiligte Gemeinschaft, innerhalb welcher die natürlichen Wirkungen dieses Verhältnisses, modificirt jedoch durch die Entwickelungszeit und den Entwickelungsgang der indischen Civilisation, zur Anerkennung kommen. Den Indiern ist die Ehe die heiligste Rechtspflicht; und der Glaube lässt Den, welcher ohne männliche Nachkommen stirbt, vorausgesetzt dass er nicht durch die äusserste Strenge und Reinheit des Lebens die Gottheit wieder besänftigte, in die Hölle sinken. Nach Kalthof war die indische Ehe ursprünglich monogamisch; sie wurde aber später polygamisch, weil nach den Gesetzen des Manu jedes männliche Einzelnwesen nicht nur aus seiner eigenen, sondern auch demnächst aus jeder folgenden Kaste, nach deren Aufeinanderfolge, eine Frau nehmen, ein Brahmane also vier, ein Csatriga drei, ein Vaisia zwei Frauen, ein Sudra aber nur eine Fran heirathen dürfe. Bei den heutigen Indiern kommt, wie Kalthof bemerkt, die Vielweiberei meist nur bei hohen Personen vor und ist wohl nur eine Nachahmung muhammedanischer Einrichtungen; bei Leuten geringeren Standes aber finde man sie nur dann, wenn die erste Frau entweder unfruchtbar ist, oder nur Mädchen, oder bald sterbende Kinder zur Welt bringt.

Nach dem Mann wird den Indiern abgerathen, ein Weib zn ehelichen, welches keinen Bruder hat, weil alsdann der Schwiegervater den ersten Sohn beanspruchen dürfe. Der zweite Bruder war verpflichtet, die Wittwe seines verstorbenen älteren Bruders zu heirathen, wenn dieselbe dazu sich bereit erklärt hatte. «Höher hinauf, sagt Bohlen 14), als die eigene Kaste reicht, darf der Mann nicht heirathen, selbst der Fürst keine Brahmanentochter nehmen; denn die Söhne aus allen solchen Missheirathen werden den Sudras gleich geachtet.» Von Dem, was Kalthof als die Bedingungen einer gültigen indischen Ehe bezeichnet, führen wir nur das folgende, unseren Gegenstand Betreffende an. Der Mann musste das sechs

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zehnte, das Mädchen das achte Lebensjahr zurückgelegt haben, und nur ein ausgezeichneter Jüngling konnte früher sich verloben. Den Brahmanen, oder Wiedergeborenen, war die Ehe verboten: mütterlicher-seits mit Weibern, die von einem und demselben Ascendenten der Mutter, bis zu deren Urgrossvater abstammen, und väterlicherseits mit allen zu demselben Familien-Stamme gehörigen Verwandten. Kein Wiedergeborener soll ein Weib heirathen, welches körperliche oder geistige Mängel hat, oder einer Familie entsprossen ist, wo erbliche Krankheiten und Fehler vorkommen, oder einem unbekannten oder einem ohne männliche Nachkommen gebliebenen Vater, der obendrein einen schauderhaften Namen führt, angehört. Der Mangel der Jungfrauschaft war kein Ehe-Hinderniss; doch stand es dem von jenem Verhältnisse vorher nicht unterrichteten Manne frei, sein von einem Anderen vor der Hochzeit entjungfertes Weib sofort zu verstossen. Wurde der Mann aus seiner Kaste gestossen, konnte ihn die Frau verlassen; anderen Falles aber musste sie ihm durch das ganze Leben treu bleiben. Der Mann jedoch konnte von seiner Frau jederzeit sich trennen. Die Indier hielten und halten daran fest, es sei die besondere Pflicht der Frau, Kinder zu gebären und aufzuziehen, mit möglichster Sparsamkeit dem Hauswesen vorzustehen und den Mann über Alles zu verehren; des Mannes Pflicht aber sei es, seine Frau zu erhalten und zu beschützen, und mit ihr zu rechter Zeit den Beischlaf zu üben.

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Das indische Gesetz berechtigte einen Hausvater, der keine männlichen Nachkommen erzeugen konnte, 1) seiner verheiratheten Tochter zu befehlen, mit ihrem Ehemanne für ihn (den Vater) einen Sohn zu erwerben, 2) seinen Bruder oder einen anderen nächsten Blutsverwandten zu bevollmächtigen, anstatt seiner mit seiner (des Hausvaters) Frau oder Wittwe einen Sohn zu erzeugen. Den ausserehelichen Geschlechtsverkehr verabscheuten die alten Indier. - Nach dem Râmâyana 15) war die beste Zeit zum Heirathen um die Frühlings-Nachtgleichen. Die Mutter genoss in der Familie eines sehr hohen Ansehens, und die Kinderzucht war strenge. -Im Gesetzbuche des Manu, welches A. Loiseleur Deslongchamps 16) in das Französische übersetzte, sind die indischen Ehevorschriften vollständig enthalten. Es liegt mir auch die aus dem Englischen des William Jones von J. Ch. Hüttner 17) bewirkte Uebersetzung der Hindu-Gesetze vor.

Der alte Herodot 18) sagt von einigen indischen Stämmen, sie vermischten sich mit einander öffentlich, wie das Vieh, und ihr

männlicher Same sei nicht weiss, sondern schwarz. Der Erdbeschreiber Strabo 19) erzählt von den alten Indern, sie heiratheten viele, den Eltern abgekaufte Frauen, und zwar thäten es Einige, um gepflegt zu werden, die Uebrigen aber um Kinder zu erzeugen und sich zu belustigen, ferner dürften die Frauen, wenn sie nicht zur Keuschheit verpflichtet würden, buhlen.

Perser, Meder, Babylonier etc.

Die alten Perser sind uns in ihren ehelichen Verhältnissen durch Herodot 20), Strabo 21), Diogenes Laërtius 22) und C'atullus 23) bekannt geworden. Herodot erzählt, es hätten die Perser niemals die Gewohnheit gehabt, ihre Schwestern zu heirathen; allein der grausame Kamby ses verliebte sich in die eigene Schwester und, nachdem er den Spruch der königlichen Richter, dass es kein Gesetz gäbe, welches einem Bruder befähle seine Schwester zu heirathen, wohl aber eines bestehe, wonach der König thun könne, was er wolle, gehört, vermählte er sich mit ihr, und nahm bald darauf noch seine zweite Schwester. Strabo meldet von den Ehen der alten Perser, dass sie zu Anfang der Frühlings-Tagundnachtgleiche geschlossen wurden; bevor der Bräutigam in das Brautbett stieg, verzehrte er einen Apfel (wahrscheinlich eine Quitte [LiebesApfel]) oder Kameelmark. Weiter sagt der griechische Geograph, es hätten die Perser viele Frauen geheirathet und ausserdem viele Beischläferinnen gehalten, und es sei dies wegen der grösseren Vermehrung geschehen; ja sie sollen Preise auf die Menge der Kinder gesetzt haben. Von den Magiern dieses Volkes erzählt er, dass deren väterliche Sitte es erlaubte, ihren eigenen Müttern beizuwohnen; Diogenes Laërtius und Catullus sprechen gleichfalls von Ehen zwischen den Kindern und Eltern bei den Persern, und der letztere Schriftsteller behauptet, die Magier dieses Volkes müssten aus der geschlechtlichen Vermischung der Söhne mit ihren Müttern hervorgegangen sein.

Bei den Medern war es, nach der Erzählung von Strabo 24), üblich, dass die Könige viele Frauen nahmen; diejenigen Meder aber, welche Gebirge bewohnten, durften gar nicht weniger als fünf Weiber heirathen. «Gleicher Weise sollen, meint der Geograph weiter, «die

Frauen es sich zur Ehre rechnen, wenn die Männer sehr viele Frauen besitzen; weniger als fünf halten sie für ein Unglück.» Von den Assyriern sagt Strabo 25) unter Anderem: «Eigen aber ist ihnen die Sitte, dass drei verständige Männer, Oberhäupter jedes Stammes, angestellt sind, welche die heirathsfähigen Jungfrauen dem Volke vorführen und den Brautsuchern anbieten, immer die geehrteren zuerst. So werden dort die Ehen gestiftet. So oft sie einander beigewohnt haben, stehen sie auf, sich zu beräuchern, Jeder für sich; früh Morgens baden sie, che sie ein Gefäss anrühren; denn gleicher Weise, wie nach einer Leiche das Bad im Gebrauch ist, so auch nach der Begattung. Allen Babylonierinnen ist es zufolge eines Orakelbefehles Sitte, mit vieler Bedienung und Begleitung zu einem Tempel Aphrodite's zu gehen, und einem Fremden beizuwohnen. Der Hinzutretende legt ihr so viel Geld, als ihm schicklich dünkt, in den Schoss, führt sie abseits vom Tempelplatze und begattet sie; das Geld aber wird der Aphrodite geweihet. Es gab im alten Babylon eine besondere Behörde, der es oblag, die Jungfrauen zu verheirathen, und in Sachen des Ehebruches zu richten. Jene öffentliche Unzucht der babylonischen Weiber erzählt auch Herodot im ersten Buche seiner Geschichte, sagt, dass die Waschung nach dem Beischlafe auch bei den Arabern Sitte sei, und ausserdem merkt er, in Betreff des babylonischen Volkes, unter Anderem noch Folgendes 26) an: «In jedem Dorfe geschieht es jährlich einmal, dass die mannbaren Jungfrauen auf einem Platze versammelt wurden. Die Männer standen herum. Der Ausrufer stand auf und verkaufte eine nach der anderen, die schönste zuerst. Sie wurden aber zu Eheweibern verkauft. Die reichsten heirathslustigen Babylonier kauften die schönsten Weiber, in diesem Geschäfte sich überbietend. Wer aber aus dem gemeinen Volke eine Frau haben wollte, der brauchte keine schöne: er bekam eine hässliche Jungfrau und Geld. Denn wenn der Ausrufer mit dem Verkaufe der schönen Weibspersonen fertig war, liess er eine ungestaltete oder verkrüppelte auftreten, und bot sie Demjenigen an, welcher sie heirathen und das wenigste Geld nehmen wollte; war er damit zufrieden, so wurde ihm die Jungfrau zum Weibe überlassen. Niemand stand es frei, seine Tochter zu geben, wem er wollte. Herodot nennt diese Gewohnheit eine sehr weise, sagt aber, sie sei im Laufe der Zeit abgekommen, und die Babylonier der unteren Volksschichten hätten, als sie nach Eroberung der Stadt hart gehalten und um ihr Vermögen gebracht wurden, ihre Töchter veranlasst, mit ihrem Leibe

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