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und über die Geschichte der auf Vermehrung der Geschlechtslust hinwirkenden Mittel der alten Juden genauere Studien machte, deren Berücksichtigung ich dringend empfehlen muss. Es wird in seinem Buche unter Anderem gezeigt, wie weit verbreitet jene schändlichen. Laster unter den Juden waren.

Wissenschaftliche Belege und Anmerkungen.

1) 1. Buch Mosis. Hauptstück II. Vers 18. u. 24; Hauptsäck III. Vers 16.

2) Schröder, J. F., Satzungen und Gebräuche des talmudischrabbinischen Judenthums. Bremen. 1851. in 8. pag. 456. u. fg. 3) Michaelis, J. D., Mosaisches Recht. Biehl. 1777. in 8. Bd. II. pag. 79. u. fg.; Bd. V. pag. 159. u. fg.

4) Seldeni, J., Uxor ebraica, seu de nuptiis et divortiis ex jure civili, id est divino et talmudico, veterum Ebraeorum, libri Francofurti ad Oderam. 1673. in 4o.

tres.

Editio nova.

5) Saalschütz, J. L., Das Mosaische Recht, nebst den vervollständigenden talmudisch-rabbinischen Bestimmungen. 2. Aufl. Berlin. 1853. in 8o.

6) 1. Buch Mosis. Hauptstück XXIX. u. XXXIV.

7) Michaelis. A. a. O. Bd. II. pag. 102.

8) Dornblüth, Jungfrauschaft.

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In: G. F. Most, Ausführliche

Encyklopädie der gesammten Staatsarzneikunde. Leipzig. 1838-40. in 8. Bd. I. pag. 968.

9) Pinaei, S., De integritatis et corruptionis virginum notis: de graviditate et partu naturali mulierum. Lugduni Batavorum. 1639. in 12. pag. 48. u. fg.

10) Zacchiae, P., Quaestionum medico-legalium tomi tres. Editio nova, etc. etc. Francofurti. 1666. in fol. Bd. I. pag. 332; Bd. III. pag. 168.

11) Fischer, F. C. J., Ueber die Probenächte der teutschen Bauermädchen. Berlin & Leipzig. 1780. in 8o.

12) Sebiz, M., De notis virginitatis.

in 120.

Lugduni Batavorum. 1641.

13) Albini, B. S., Academicarum annotationum liber quartus. Leidae. 1758. in 4o. pag. 49. u. fg.

14) Tolberg, J. G., Commentatio de varietate hymenum. Halae. 1791. in 4. pag. 10. u. fg.

15) Mende, L. J. C., Commentatio anatomico-physiologica de hymene seu valvula vaginali. Göttingae. 1827. in 4o.

16) Parent-Duchatelet, A. J. B., De la prostitution dans la ville de Paris, etc. etc.; précédé d'une notice sur la vie et les ouvrages de l'auteur, par F. Leuret. Bruxelles. 1837. in 4o. pag. 66.

17) Medicinisch-chirurgische Zeitung. Salzburg. 1816. in 8°. Bd. III. pag. 84.

18) VIII. Buch der Richter. Vers 30.

Und Gideon hatte

siebenzig Söhne, die aus seiner Hüfte gekommen waren; denn er hatte viele Weiber.»

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1. Buch Samuelis. Hauptstück I. Vers 2. — «Und er hatte zwei Weiber; eine hiess Hanna, die andere Peninna.» 2. Buch Samuelis. Hauptstück XII. Vers 8. Und ich habe dir deines Herren Haus gegeben, dazu seine Weiber in deinen Schooss.»

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Vers 18. u. 19.

1. Buch der Chronica. Hauptstück II.
Caleb, der Sohn Hezrons, zengete mit Asuba, seiner
Frau, und mit Jerigoth...
Da aber Asuba starb, nahm

Caleb Ephrath ... etc. etc.

19) Michaelis. A. a. O. Bd. II. pag. 139.

20) 3. Buch Mosis. Hauptstück XXI. Vers 7. 13. 14. 21) 3. Buch Mosis.

stück XIX. Vers 29.

Hauptstück XVIII. Vers 6. u. fg.; Haupt

22) 3. Buch Mosis. Hauptstück XX. Vers 10. u. fg.

23) Rabe, J. J, Mischnah, oder der Text des Talmuds. Das ist Sammlung der Aufsätze der Aeltesten, und mündlichen Ueberlieferungen oder Traditionen, als Grund des heutigen Pharisäischen Judenthums. Onolzbach [d. i. Ansbach]. 1760-63. in 4o. Bd. III. pag. 199. u. fg.

24) 5. Buch Mosis. Hauptstück XXIV. Vers 1. u. fg. 25) Creizenach, M., Schulchan Aruch, oder encyclopädische Darstellung des Mosaischen Gesetzes, wie es durch die rabbinischen Satzungen sich ausgebildet hat, u. s. w. Frankfurt a. M. 1833-40. in 8o. Bd. I. pag. 40.

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26) Selden. Uxor ebraica. pag. 331. u. fg. Buch III. Hauptstück 21. u. fg.

27) Schröder. Satzungen und Gebräuche u. s. w. pag. 457. u. fg, 28) Schröder. A. a. O. pag. 482. u. fg. 29) Friedreich, J. B., Zur Bibel. Naturhistorische, anthropolo

gische und medicinische Fragmente. Nürnberg. 1848. in 8o. Bd. I. pag. 153. u. fg.; 158. n. fg.; Bd. II. pag. 166. u. fg.

E. Reich, Eheliches Leben.

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Muhammedane r.

Die Muhammedaner.

Des Korans zweite Sure, genannt El bakara, d. i. die Kuh, 1) spricht: «Nehmet keine Götzendienerin zur Frau, bis sie gläubig geworden. Wahrlich eine gläubige Sklavin ist besser, als die freie Götzendienerin, und wenn sie auch noch so sehr euch gefällt. Verheirathet auch keine Gläubige des weiblichen Geschlechtes an einen Götzendiener, bis er gläubig geworden; denn ein gläubiger Sklave ist besser, als der freie Götzendiener, und wenn er auch noch so sehr euch gefällt. ... Darum sondert euch während ihrer monatlichen Reinigung von den Frauen ab, bis sie sich gereiniget haben. ... Die Weiber sind euer Acker; kommet in eueren Acker auf welche Weise ihr wollet, weihet aber zuvor euere Seele. ... Die, welche geloben, von ihren Frauen sich zu trennen, sollen vier Monate es bedenken. . . Die geschiedene Frau muss dann noch so lange warten, bis sie dreimal ihre Reinigung gehabt, und sie darf nicht verheimlichen, was Gott in ihrem Leibe geschaffen (d. i. Schwangerschaft). . . . Die Ehescheidung ist zweimal erlaubt. . . . Trennt der Mann zum dritten Male sich von seinem Weibe, so darf er es nicht wieder nehmen; oder die Frau musste zuvor einen anderen Mann geheirathet haben, und dieser von ihr sich scheiden lassen.... Wenn ihr euch von eueren Frauen scheidet, und ihre bestimmte Zeit ist gekommen, dann hindert sie nicht, einen andern Mann zu nehmen. Und in der vierten Sure 2), so Ennisa, d. i. die Weiber, heisst, spricht Muhammed: Könnt ihr gewiss sein, dass ihr gegen die Waisen nicht ungerecht handelt, so nehmt nach euerem Gutdünken zwei, drei oder vier Weiber; so ihr aber überzeugt seid, dass ihr (durch solche mehrfache Ehe) nicht recht handelt, so heirathet nur eine Frau, oder lebet mit den Sklavinnen, die euer Eigenthum geworden sind. . . . Dafern euere Weiber durch Ehebruch sich versündigen sollten, so müsset ihr ihnen dieses Verbrechen durch vier Zeugen beweisen, und dann könnt ihr sie so lange in besondere Behältnisse des Hauses einkerkern, bis sie entweder der Tod befreien, oder Gott ihnen ein Mittel an die Hand geben wird, der Gefangenschaft zu entkommen. Und wenn zwei (Manner) unter euch. gegen einander auf sodomitische Weise sich verhalten, so strafet beide. Wenn sie aber sich bekehren und ein gebessertes Leben führen, so höret auf, ihnen Wehe zu thun. ... Euch ist nicht erlaubt, Weiber durch Erbschaft zu heirathen, wenn diese nicht dazu

geneigt sind, oder es zu verhindern, dass sie sich mit Anderen vermählen.... Weiber, denen euere Väter schon beigewohnt haben, dürfet ihr nicht heirathen. — Heirathen dürfet ihr ferner nicht euere Mütter, euere Töchter, euere Schwestern, euere Muhmen und Basen, sie mögen von der Seite des Vaters oder der Mutter sein; ingleichen nicht: die Töchter euerer Brüder und cuerer Schwestern, die Ammen, die euch gesängt haben, die Schwestern, die mit euch gesogen haben, die Mütter euerer Weiber, euere Stieftöchter, bei welchen ihr des Vaters Stelle vertretet und die von eueren Weibern geboren sind, denen ihr beigewohnt habt; doch wenn ihr die Ehe mit ihren Müttern durch Beischlaf nicht vollzogen habt, so ist es nicht sündlich. Auch dürft ihr nicht heirathen die Weiber euerer Söhne, die von euch herstammen; und (auch nicht ehelichen) zwei Schwestern zugleich.... So dürft ihr endlich nicht freie Weiber beirathen, die schon verehelicht sind, nur Sklavinnen ausgenommen, die euer Eigenthum geworden sind. ... Ausser diesen Fällen könnt ihr euch nach Gefallen vermählen. Ihr könnt euch nach dem Ertrage euerer Glücksgüter Weiber nehmen, die ihr wollt, nur müssen sie ehrbar und züchtig, dürfen keine Huren sein. . . . Vergehen (Sklavinnen) nach geschlossener Heirath sich durch Ehebruch, so sollen sie die Hälfte der Strafe leiden, die über freie Weiber verhängt ist. ... - Die Versöhnung ist der Ehescheidung vorzuziehen. . . . Seid wohlthätig gegen die Weiber und gegen jede Ungerechtigkeit wider sie auf euerer Hut.>>

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In der vierundzwanzigsten Sure, welche El nur, das Licht, überschrieben wird, sagt der Prophet): «Eine Hure und einen Hurer sollt ihr mit hundert Schlägen geisseln. ... Der Hurer soll keine andere Frau, als nur eine Hure oder eine Götzendienerin heirathen, und eine Hure soll nur einen Hurer oder einen Götzendiener zum Manne nehmen. . . . Sage auch den gläubigen Frauen, dass sie ihre Augen abwenden und sich bewahren sollen vor Unkeuschem, und dass sie nicht ihren nackten Körper, ausser nur was nothwendig erscheinen muss, entblössen, und dass sie ihren Busen mit dem Schleier verhüllen sollen. Sie sollen ihren nackten Körper nur vor ihren Ehemännern zeigen, oder vor ihren Vätern, oder vor den Vätern ihrer Ehemänner, oder vor ihren Söhnen, oder vor ihren Brüdern, oder vor den Söhnen ihrer Brüder und Schwestern, oder vor ihren Frauen, oder vor ihren Sklaven, oder vor solchen Männern ihres Gefolges, welche kein Bedürfniss zu Frauen fühlen, oder vor Kindern, welche die Blösse der Frauen nicht beachten.»

Dies die Ehe- und Keuschheits-Gebote des Korans. Wie ungleich milder und menschlicher sind sie gegenüber den jüdischen ; wie ungleich höher steht das Weib bei den Muhammedanern, als bei den Juden. Dort, wo der Rachegott des alten Testamentes Mord und Blut fordert: will der grosse muhammedanische Prophet nur menschliche Strenge und, wo er Reue sieht, Nachsicht, Milde, Verzeihung. Die Milde des Korans gegen das weibliche Geschlecht und die Kinder spiegelt sich im ganzen türkischen Familienleben und in der Behandlung jüngerer Sklaven; und Charles White) sagt sehr schön von der Türkei: «Nirgends bleiben die Bande der Blutsverwandtschaft fester, nirgends findet man eine innigere Liebe zwischen Eltern und Kindern, Brüdern und Schwestern. Den türkischen Charakter bezeichnen viele Widersprüche und Launen; die Bande kindlicher und brüderlicher Liebe aber werden selten zerrissen. Kein Volk erinnert sich daher mit froheren, uneigennützigeren Gefühlen an die Tage der Kindheit, als die Türken. Derselbe Reisende erzählt auch von den Sklavinnen zarteren Alters, die von ihrer Herrschaft mit elterlicher Liebe behandelt werden und an dem Unterrichte der Kinder des Hauses Theil nehmen. Sehr viele Türken schenken ihren Sklaven die Freiheit; wie viele Sklaven-Besitzer NordAmerika's thun dies? White berichtet sehr Gutes von der Hochachtung, mit der die türkische Hausfrau behandelt wird; und weiset nach, dass Eltern, die für ihren Sohn eine passende Frau suchen, ungemein häufig weisse Sklavinnen den freien Mädchen vorziehen, besonders wenn jene im eigenen Hause ihrer Herrschaft oder bei deren nächsten Verwandten erzogen wurden; denn sie wollen dem Sohne eine Frau von gutem Charakter und, vermöge der im Sinne der Familie genossenen Erziehung, eine für ihn passende Ehehälfte geben. Sehr zu loben sind die Türken, dass sie auf den Stand, aus dem ihre Frau entsprang, in sehr vielen Fällen keine Rücksicht zu nehmen pflegen: und deshalb sind ihre Ehen in der Regel glücklicher, als bei anderen Völkern.

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Friedrich Wilhelm Oppenheim), der mehrere Jahre im Oriente verlebte, sagt unter Anderem, dass bei den Türken der Mann strafbar werde, der bei den Umarmungen des Weibes dem Zwecke der Ehe, das Menschengeschlecht fortzupflanzen, besonders gegen den Willen der Frau entgegenwirke; bei Sklavinnen jedoch könnten es die Männer halten wie sie wollten. Derselbe Forscher theilt auch mit, dass die Muttermilch, welche eine Frau einem fremden Kinde reicht, eine so heilige Verwandtschaft zwischen beiden

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