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einen Geistlichen von seiner Gattin zu trennen, die er noch vor seinem Eintritte in den geistlichen Stand rechtmässig geehelicht. Ueber den Bischof Paphnutius hat J. A. Schmidt 9) zu Anfang des vorigen Jahrhundertes eine interessante Abhandlung veröffentlicht. Im Folgenden muss ich noch einzelne unseren Gegenstand interessirende Kanons mehrer älteren Concilien anführen; darf mich aber, da dieselben leicht verständlich sind, aller Auslegungen füglich enthalten. Der zehnte Kanon des ersten arelatensischen Conciliums, welches um das Jahr 314 abgehalten worden sein soll, lautet 10): De his qui conjuges suas in adulterio deprehendunt, et iidem sunt adolescentes fideles, et prohibentur nubere, placuit ut inquantum possit consilium eis detur, ne viventibus uxoribus suis, licet adulteris, alias accipiant. Nach der Interpretation des Gentianus Hervetus 11), heisst es im zehnten, zwanzigsten und einundzwanzigsten Kanon des ancyranischen Conciliums, welches zur Zeit des Pabstes Sylvester I. (also um die Mitte des vierten Jahrhunderts) gefeiert wurde, wie folgt: Quicumque diaconi constituti in ipsa constitutione testificati sunt et dixerunt, oportere se uxores ducere, cum non possint sic manere, ii si uxorem postea duxerint, sint in ministerio, eo quod hoc sit illis ab episcopo concessum. Si qui autem hoc silentio praeterito et in ordinatione, ut ita manerent, suscepti sunt, postea autem ad matrimonium venerunt, ii a diaconatu cessent. Und im zwan zigsten: Si alicujus uxor adulterata fuerit, vel quis eam adulteraverit, oportet eum in septem annis quod perfectum est assequi, per gradus qui eo deducunt. Und im einundzwanzigsten: De mulieribus, quae sunt fornicatae, et foetus in utero perimunt, et foetuum necatoriis medicamentis faciendis dant operam, prior quidem definitio usque ad vitae exitum prohibebat, et ei quidam assentiuntur. Sed humanitate tamen utentes, decrevimus, ut decennium per gradus praefinitos impleant. -Nach der Interpretation des Dionysius Exiguus 12) lauten die Kanons 1., 2. und 4. der Synode von Neocäsarea folgender Massen: I. Presbyter si uxorem acceperit, ab ordine deponatur. Si vero fornicatus fuerit, vel adulterium perpetraverit, amplius pelli debet, et ad poenitentiam redigi. II. Mulier si duobus fratribus nupserit, abjiciatur usque ad mortem... IV. Si quis mulierem concupiscens proposuerit cum ea concumbere, et cogitatio ejus non perveniat ad effectum, apparet quod gratia Dei liberatus est. Der einunddreissigste Kanon des Conciliums von Laodicea heisst nach Isidor Mercator's 13) Interpretation: Quoniam non oportet cum omnibus haereticis miscere connubia, et vel filios vel

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filias dare, sed potius accipere; si tamen profiteantur, Christianos se futuros esse catholicos.. Das Vorstehende mag hinreichen, um zu zeigen, in welchem Geiste und Sinne das Kapitel von der Ehe auf den Kirchenversammlungen der frühesten christlichen Zeit behandelt wurde.

Bis auf Pabst Gregor VII., den finsteren, aber doch weiberfreundlichen Hildebrand, dauerten in grösseren und kleineren Kirchenversammlungen die Streitigkeiten wegen der Ehelosigkeit der Priester fort, ohne dass in der römischen Kirche das Cölibat allgemeiner wurde, geschweige denn Gesetzeskraft erlangte. Hildebrand 14) nun, welcher bei der im Jahre 1074 zu Rom abgehaltenen Kirchenversammlung die Verordnung des Cölibates aller Geistlichen bevorwortete, und später selbst verfügte, brach allerdings den schwankenden Bestimmungen früherer Zeiten die Spitze ab, war aber nicht im Stande, eine Massregel sofort durchzuführen, welche die Gesetze. der Natur auf so schreiende Weise verhöhnt. Es dauerte noch lange, und erregte besonders bei dem niederen Klerus und in den deutschen Landen die heftigste Reaktion [worüber unter Anderem Sölt 15) und J. Voigt 16) verglichen werden mögen], bevor das verhängnissvolle Cölibat endlich allgemein durchgeführt wurde. Vorzüglich waren es die Beschlüsse der tridentinischen Kirchenversammlung, welche die Verfügungen Hildebrand's befestigten und ihnen die Herrschaft in der römischen Kirche sicherten. In Hinsicht der Ehelosigkeit der Geistlichen spricht Buddeus 17) sehr treffend, wie folgt: Wenn daher schon bei Publikation der Gregorianischen Cölibatsgesetze die damaligen Geistlichen sagten 18): ««Wir sind keine Engel, und wollte man jenes gebieten, so müsste Hurerei und andere Unreinigkeit erfolgen; lieber wollen wir den Priesterstand, als den Weibergenuss aufgeben, und der Pabst mag zusehen, wie er Engel zur Verrichtung der Kirchendienste bekommt; so sprach aus ihnen blos die Stimme der Vernunft und der Natur. Denn es ist offenbar grausam, von Menschen zu verlangen, dass sie sich zu Geschlechtslosen umbilden sollen. Kein menschliches Gesetz kann das Gesetz der Natur umstossen, kann die individuellen Geschlechts verrichtungen hindern. Auch bei dem besten Willen, jenes Gesetz zu erfüllen, werden der Geistliche das Sperma, die Nonne die ersten Keime des Menschen in ihren Körpern erzeugen, und des Ersteren Natur wird sich des Sperma's im Schlafe entledigen, die Nonne wird im Schlafe das Gefühl des Beischlafes bekommen, sie wird ferner menstruiren, und, statt dass Beide durch die Ehelosigkeit dem Kultus treuer ob

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liegen sollten, wird der stete Kampf mit dem regen Geschlechtstriebe störend einwirken.»> Wir werden später vom Cölibat noch des Weiteren reden; hier machen wir, was dessen Entstehung betrifft, auf die Schrift von Maimbourg 19) aufmerksam.

Die allgemeine Kirchenversammlung zu Trient 20) hat in Ansehung der Ehe und dessen, was zu ihr gehört, sehr harte Beschlüsse gefasst, auf der anderen Seite aber die Vielweiberei sowie die Ehe unter Blutsverwandten zum Wohle der Menschheit bekämpft und verUm darzuthun, von welchem Geiste der Härte, der fanatischen Verblendung und andererseits der Politik hierarchischer Selbstund Herrschsucht, die Väter des tridentinischen Concils auch in Ehesachen durchdrungen waren, wird es genügen, den neunten, zehnten, elften und zwölften Kanon der vierundzwanzigsten Sitzung (die am 11. November 1563 gehalten wurde) anzuführen. Sie lauten wie folgt: IX. Wenn Jemand sagt, dass die Geistlichen, welche die heiligen Weihen empfangen haben, oder die Ordensmitglieder, welche die Keuschheit durch ein feierliches Gelübde versprochen haben, eine Ehe schliessen können und dass eine solche Ehe gültig sei, ohne dass ihr das Kirchengesetz oder das Gelübde entgegenstehe, dass ferner das, was dagegen gesagt wird, nur zur Herabsetzung der Ehe dienen solle und dass alle Diejenigen eine Ehe schliessen können, welche fühlen, dass ihnen die Gabe der Keuschheit, wenn sie dieselbe auch gelobt haben, nicht geworden sei: so soll ihn der Bannfluch treffen; da Gott die Gabe der Keuschheit Denen nicht verweigert, welche auf die rechte Weise darum bitten, auch nicht gestattet, dass wir über unsere Kräfte versucht werden. X. Den, welcher den Satz aufstellt, dass der Stand der Ehe dem Stande der Jungfräulichkeit und Ehelosigkeit vorzuziehen und dass es nicht besser und gottgefälliger sei, im Stande der Jungfräulichkeit und Ehelosigkeit zu verharren, als eine Ehe zu schliessen: soll der Bannfluch treffen. XI. Wer da behauptet, dass das Verbot, die Ehe zu gewissen Zeiten des Jahres zu schliessen, ein tyrannischer Aberglaube sei und von heidnischen Irrthümern herrühre, oder wer die Meinung vertheidigt, dass die bei der Eheschliessung von der Kirche vorgeschriebenen Einsegnungen und übrigen Gebräuche zu verwerfen wären: den soll der Bannfluch treffen. XII. Denjenigen, welcher behauptet, dass die Ehesachen nicht vor den geistlichen Richter gehören: soll der Bannfluch treffen.» Die tridentinische Kirchenversammlung erkennt alle Ehen für null und nichtig, welche ohne die vorgeschriebene kirchliche Vermittlung und mit Ausseracht

lassung der kirchlichen Bestimmungen und Satzungen geschlossen werden; sie beschränkt das Ehehinderniss, welches wegen der durch ausserehelichen Beischlaf entstandenen Schwägerschaft dergestalt eintritt, dass es die nachher geschlossene Ehe wieder auflöst, auf Diejenigen, welche sich im ersten und zweiten Grade einer solchen Schwägerschaft verheirathen, verordnet aber, dass in den entfernteren Graden die später geschlossene Ehe durch eine solche Schwägerschaft nicht wieder aufgehoben werde. Das Concilium verbietet Ehen zwischen Blutsverwandten, und sagt, dass bei Verwandtschaft im zweiten Grade keine Dispens mehr ertheilt werden solle ausser bei hohen Fürsten und wegen der allgemeinen Wohlfahrt; es befiehlt Trennung der Ehe und verhängt Kirchenstrafen, wenn Jemand wissentlich im verbotenen Grade sich verehelichte, ordnet gleichfalls Trennung der Ehe an, wenn die Vermählung in jenem Grade unwissentlich erfolgte, bewilliget aber Dispens, wenn bei der Verheirathung den Satzungen der Kirche gemäss die erforderlichen Aeusserlichkeiten befolgt wurden. Die Synode ermahnt Geistliche, Obrigkeiten und Laien zu grosser Vorsicht in Bezug auf Eheschliessungen ehrbarer Leute mit unbekannten, umherschweifenden Personen, zumal sehr oft der Fall sich ereigne, dass Individuen, die keinen bestimmten Wohnort haben und bösen Gemüthes sind, ihre Ehefrau verlassen und bei deren Lebzeiten mit anderen Frauenspersonen sich verheirathen. Gegen den Ehebruch und das Concubinat werden die schwersten Kirchenstrafen verhängt, und die Synode räumt den Pfaffen überhaupt, den Bischöfen insbesondere, die weitesten Rechte in Bezug auf Ehepolizei ein; denn sie sagt unter Anderem: Diejenigen Frauenzimmer, sie mögen nun verheirathet oder ledig sein, die mit Ehebrechern oder solchen Männern, welche Beischläferinnen halten, erweislich in unerlaubter Verbindung leben, sollen, wenn sie einer dreimaligen Ermahnung keine Folge leisten, von den Ortsbischöfen von Amtswegen, auch ohne vorgängige Requisition, nach der Grösse ihres Verbrechens hart bestraft, und wenn es die Bischöfe für angemessen erachten, aus dem Orte oder der Diöces, da nöthig durch Einschreiten der weltlichen Obrigkeit, gewiesen werden, so dass jedoch auch die übrigen Strafen in Wirkung bleiben, welche gegen Ehebrecher und Männer, die Beischläferinnen sich halten, ausgesprochen sind.>> Weiter verordnet das tridentinische Concil, und das gereicht den dort versammelt gewesenen Vätern zur Ehre, dass weder Fürst noch Obrigkeit die Freiheit der Ehe beein

trächtigen, überhaupt Jeden, der zwei Personen zur Eingehung der Ehe zwingt, die Strafe des Kirchenbannes treffen soll.

Wir müssen zurück gehen zum Concilium von Basel, welches am 27. Angust 1431 eröffnet wurde. Die daselbst anwesenden Väter hielten es für gut, gegen das Concubinat der Geistlichen Beschltisse zu fassen, die wir in den Berichten über die zwanzigste und einundzwanzigste Sitzung finden 21) und im Folgenden im Auszuge wieder geben: Bei harten Strafen muss ein jeder Geistliche, er möge was immer für eine Stellung einnehmen, seine Beischläferin

wenn er

als des Concubinats schuldig erklärt wurde innerhalb zweier Monate entlassen; jede Verzögerung führt zu immer härteren Strafen. Man ermächtigte sogar und befahl den geistlichen Oberen, zur Entfernung der Concubinen und sonst verdächtigen Frauenspersonen der weltlichen Macht sich zu bedienen. Der Concubinat der Geistlichen», sagt der wackere J. H. v. Wessenberg 22), hatte auch seit dem Concil zu Constanz, wo Verfügungen dagegen waren entworfen worden, ärgerlichen Fortgang, obgleich viele Synoden und Bischöfe ihn zu beseitigen strebten. Aber auch die Nachsicht mancher geistlichen Obern gegen Erlegung einer Taxe war noch in Uebung. Mehrere gelehrte Väter zu Basel hielten die Widerrufung der Kirchensatzungen, die den Priestern die Ehe verbot, für zulässig und für das angemessenste, wirksamste Mittel, der Unsitte des ausserehelichen Zusammenlebens der Geistlichen mit Weibern, welche überall herrschend war, und allen Drohungen, Rügen und Strafen hartnäckig trotzte, zu steuern. Der Erzbischof von Palermo, Tudeschi 23), erklärte: über die Pflicht der Keuschheit dürfe keine kirchliche Dispense Statt finden, wohl aber von dem Kirchenverbote der Ehe; dieses beruhe nicht auf dem Wesen der Priesterweihe, und auf keiner göttlichen Vorschrift; er glaube, die Kirche habe nicht nur die Gewalt, sondern könne auch in dem Umstande, dass die Erfahrung lehre, das Verbot der Ehe habe das gerade Widerspiel von dem, was es beabsichtige, bewirkt, die stärkste Aufforderung finden, dasselbe zurück zu nehmen, und es Jedem, der enthaltsam zu leben die Kraft in sich fühle, zu freiem Entschlusse heim zu geben; Denen aber, die solche Kraft sich nicht zutrauen, die Ehe zn gestatten; in der Ehe würde dann Keuschheit bestehen können, wogegen diese bei der Fortdauer des Cölibatgebotes von den Meisten verletzt werde; die Kirche sollte demnach einem weisen Arzte nachahmen, der die vorgeschriebene Arznei, wenn es sich zeige, dass sie mehr schade als fromme, beseitige.»

Es ist bemerkenswerth, dass Aeneas Sylvins 24), der nach

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