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schwebenden, in den sechs Staaten der Commonwealth belief sich Ende 1900 auf rund Lstr. 195 381 000, was per Kopf der Bevölkerung ungefähr Mk. 1000 *) ausmachen würde.

Ueberhaupt hat es den Anschein, daß das finanzielle Problem, dem das neue Gemeinwesen gegenübersteht, den ersten Prüfstein für die Zweckmäßigkeit seiner Verfassung bilden und, wenn man eine Vermuthung aussprechen darf, in nicht zu ferner Zeit entweder zu einer Modifikation verschiedener Bestimmungen derselben führen oder die einzelnen Staaten veranlassen wird, ihren eigenen Regierungsapparat einfacher und weniger kostspielig einzurichten. Der jezige Zustand, daß eine Bevölkerung von noch nicht 41/2 Millionen Köpfen außer dem Generalgouverneur, dem Bundesministerium und dem Bundesparlament noch sechs andere Gouverneure, Ministerien und Parlamente, aus je zwei Kammern bestehend, unterhalten soll, erscheint dem europäischen Beobachter unverständig und kaum durchführbar. Der Generalgouverneur bezieht ein Jahresgehalt von 10 000 Ltr.; **) die Mitglieder des Bundesparlaments empfangen eine Remuneration von 400 Lstr., für das Bundesministerium ist in der Verfassung eine jährliche Pauschalsumme von 12 000 Lstr. vorgesehen. Das Gehalt der Gouverneure in den Einzelstaaten bewegt sich zwischen 7000 und 3500 Lstr., auch dort werden die Abgeordneten beider Kammern für ihre Dienste bezahlt, so daß die Gesammtsumme der für die höchsten Regierungsgewalten aufzuwendenden Beträge eine ganz unverhältnißmäßige Höhe erreicht. Dazu kommt noch die aus der Vielheit der Parlamente erwachsende Schwierigkeit, eine hinreichende Anzahl geeigneter Bersönlichkeiten für die Theilnahme an den öffentlichen Angelegen= heiten zu finden, während auf der andern Seite die Gefahr droht, daß, wie in Nordamerika, eine Klasse von minderwerthigen Berufspolitikern sich der Regierung und Gesetzgebung zu bemächtigen. sucht. Einem Theile dieser Mißstände ließe sich begegnen, wenn man wenigstens in den kleineren australischen Einzelstaaten wieder zu dem Einkammersystem zurückkehrte, und wenn man sich nach dem Beispiele Canadas neben dem Generalgouverneur mit Untergouverneuren (lieutenant-governors) begnügte, die mit erheblich ge= ringeren Bezügen auskommen könnten. Indessen ist in letzterem Punkte an eine Veränderung vorläufig wohl nicht zu denken. Die *) In Neuseeland beträgt die Verschuldung per Kopf der Bevölkerung sogar Mt. 1203.

**) Der erste Generalgouverneur Lord Hopetoun hat inzwischen rejignirt, weil er dies Gehalt für unzureichend erachtet.

Einzelstaaten legen großen Werth darauf, daß ihr höchster Beamter den Titel und die bisherigen Rechte eines Gouverneurs behält; die Bestimmung in dem ersten Verfassungsentwurf von 1891, daß die Korrespondenz zwischen den Gouverneuren und der englischen Krone durch Vermittlung des Generalgouverneurs stattfinden solle, ist später wieder beseitigt worden. Ebenso werden neben einem Vertreter der Commonwealth in London die bisherigen Generalagenten der einzelnen Bundesstaaten beibehalten werden. Man wünscht, jeden Anschein unitarischer Bestrebungen zu vermeiden.

Eine andere Klippe für das neue australische Staatswesen wird nach Ansicht Vieler der fortschreitende Einfluß der Arbeiterpartei werden, die, wie schon erwähnt, bei den Wahlen für das erste Bundesparlament große Erfolge erzielt hat und vielleicht schon jezt über die Dauer des Ministeriums Barton entscheidet. Die soziale Gesetzgebung in den Einzelstaaten hat sich vielfach nach dem Vorbilde Neuseelands in Erperimenten bewegt, die weder zur Herstellung besserer Beziehungen zwischen den Arbeitern und Arbeitgebern beigetragen, noch dauernde wirthschaftliche Erfolge erzielt haben. Die Lohngerichte (wages boards) in Viktoria, welche auf Anrufen einer der betheiligten Parteien Minimallöhne für jede Industrie vorschreiben und die Arbeitszeit festseyen, haben sich dort ebensowenig bewährt wie in Neu-Süd-Wales, sie sind Instrumente in den Händen der zu den trade-unions gehörigen Arbeiter geworden. Die Arbeitgeber klagen, daß diese schiedsgerichtlichen Entscheidungen fast immer zu ihren Ungunsten ausfallen und ihnen in vielen Fällen die Fortführung und Ausdehnung ihrer industriellen Unternehmungen unmöglich machen. Auch andere sozialpolitische Einrichtungen, mit denen man in mancher Hinsicht günstige Erfahrungen gemacht hat, wie beispielsweise die Einführung des acht= stündigen Arbeitstages, haben finanzielle Nebenwirkungen im Gefolge gehabt, die nicht vorausgesehen wurden. So soll die kürzlich in Neu-Süd-Wales zugestandene achtstündige Arbeitszeit für die Beamten der in staatlicher Verwaltung befindlichen Trambahnen eine Mehrausgabe von rund 2 Millionen Mark pro Jahr verursachen, so daß es fraglich erscheint, ob die Betriebskosten gedeckt werden können. Als noch schlimmer werden die Mißstände bei der eingeführten Altersversorgung geschildert. In Neuseeland ist für mittellose Personen im Alter von 65 Jahren eine Staatspension festgesetzt, die durchschnittlich 345 Mark pro Kopf und Jahr beträgt. Das Ergebniß ist gewesen, daß von den 22 000 Personen,

welche das vorgeschriebene Alter erreichten, die Hälfte Staatspensionäre geworden sind. In Viktoria, wo die Altersversorgung unter gleichen Umständen sich bis vor Kurzem auf 10 Mark pro Woche belief, gab es 16 350 Pensionäre, darunter viele, die notorisch weder arbeitsunfähig noch mittellos waren, die es aber für bequemer fanden, die Pflicht ihres Unterhalts auf den Staat abzuwälzen. Die enormen Kosten, welche diese Unterstützung aus öffentlichen Mitteln verursachte, haben seitdem dazu geführt, den wöchentlichen Beitrag von 10 auf 7 Mark herabzusehen. Jezt, wo nach der Verfassung die Regelung der Invaliden- und Alterspensionen der Bundesgesetzgebung überwiesen ist, werden Anträge nicht ausbleiben, die, angeblich im Interesse der arbeitenden Klassen gestellt, das Bundesbudget mit neuen und schweren Ausgaben belajten.

Die Einwirkung der Arbeiterpartei im Parlament macht sich auch bereits auf andern Gebieten fühlbar. Auf den Zucker- und Baumwoll-Plantagen in Queensland werden Südsee-Insulaner, sogenannte Kanaken, beschäftigt, weil aus klimatischen Rücksichten andere Arbeiter dort nicht verwendbar sein sollen, was wenigstens für den Norden dieses Staates ohne Zweifel zutrifft. Eines der ersten Gesebe, welche das australische Bundesparlament erlassen hat, verbietet nicht nur die weitere Einfuhr polynesischer Arbeiter nach Queensland, sondern bestimmt auch, daß die dort vorhandenen Kanaken binnen einer bestimmten Frist nach ihren Inseln zurückbefördert werden müssen. Die Absicht hierbei war, den weißen Arbeiter vor jeder Konkurrenz des farbigen zu schüßen, aber es ist klar, daß diese Maßregel, wenn sie zur Ausführung gelangt, den Ruin der großen Plantagenbesißer im tropischen Norden Australiens zur Folge haben muß. Die Regierung von Queensland hat gegen das Bundesgeset protestirt, eine sogenannte „Kanakas-Union" gegen die obligatorische Rückwanderung der Plantagenarbeiter nach den Südsee-Inseln hat sich gebildet, doch soll bis jetzt keine Aussicht auf Rücknahme oder Abänderung der erlassenen Vorschriften vorhanden sein. Nicht minder bedenklich erscheinen die kürzlich vorgeschlagenen Beschränkungen der Einwanderung nach Australien. Diese sind in der Hauptsache gegen die Einwanderung aus Ostasien, insbesondere aus China, gerichtet, doch werden auch Europäer davon betroffen, da von allen Einwanderern eine gewisse Kenntniß der englischen Sprache verlangt wird und zu diesem Zweck eine Prüfung durch Bundesbeamte vorgeschrieben ist. Die Absicht dieses Gefeßes Preußische Jahrbücher. Bd. CIX. Heft 1.

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stimmt mit der populären Forderung überein, daß die Besiedlung und Entwicklung Australiens der weißen Rasse vorbehalten bleiben müsse, ein Prinzip, das mit dem Ausdruck White Australia policy" bezeichnet wird. Doch ist man in diesem Falle noch über diese Politik hinausgegangen, indem man auch die Einwanderung aller nicht-englischen Arbeiter zu erschweren sucht. Das Schlagwort White Australia ist zu British white Australia erweitert, was übrigens in der Geschichte der Kolonisation Australiens schon früher gelegentlich versucht ist. Vom Standpunkte der historischen Betrachtung könnte man in der Agitation gegen die Beibehaltung billiger Arbeitskräfte aus der Südsee und Asien eine Fortsetzung der Kämpfe finden, die um die Mitte des vorigen Jahrhunderts in Australien gegen die weitere Aufnahme von deportirten englischen Sträflingen geführt wurden. Auch hier handelte es sich Anfangs um eine Lohnfrage. Die großen australischen Grundbesißer (squatters) wollten diese Sträflingsarbeit, die ihnen von der Regierung fast umsonst zur Verfügung gestellt wurde und die in den ersten Zeiten der Kolonisation für die wirthschaftliche Entwicklung des Landes sehr vortheilhaft gewesen war, nicht entbehren, während die eingewanderten freien Arbeiter und Handwerker Alles daranseßten, sich von dieser Konkurrenz sobald als möglich zu be= freien. Damals trafen die Forderungen der Arbeiter mit den wohlverstandenen Interessen der Gesammtbevölkerung zusammen, da die andauernde Vermehrung des Verbrecherelements eine schwere soziale und moralische Gefahr für die Zukunft der Kolonie bedeutete, was sich bis zu einem gewissen Grade auch von einer stärkeren chinesischen Einwanderung behaupten läßt. Der jeßige Anspruch jedoch, jede Einwanderung von fremden Arbeitskräften, soweit sie nicht von England stattfindet, möglichst auszuschließen, entspringt entweder parteipolitischen Motiven oder beschränkten nativistischen Vorurtheilen. Möglicherweise fürchtet die australische Arbeiterpartei, daß die fremden Arbeiter sich der in den trade-unions vorhandenen Organisation nicht anschließen, sondern die Zahl der unabhängigen Arbeiter vermehren würden. Die Nachgiebigkeit des gegenwärtigen Ministeriums gegen derartige, in einem menschenarmen Lande, wie Australien es ist, doppelt bedenkliche Tendenzen muß daher unter allen Umständen als ein politischer und wirthschaftlicher Fehler bezeichnet werden.

Einer Herrschaft der Arbeiterpartei sind in der australischen

Verfassung dadurch die Wege geebnet, daß es an einem Gegengewicht fehlt, welches die besißenden und gebildeteren Klassen in die politische Waagschale werfen könnten. Für die Rolle eines Wächters und Beschüßers der konservativen Interessen, oder eines Bollwerks gegen die populären Leidenschaften und Uebereilungen, wie sie nach der Verfassung anderer Länder dem Oberhause oder Senate zuertheilt ist, erscheint der australische Bundessenat kaum geeignet, da er, in gleicher Weise wie das Repräsentantenhaus, aus allgemeinen direkten Volkswahlen hervorgeht und daher in der Regel dieselbe politische Physiognomie und Temperatur zeigen wird wie dieses. Nur der Umstand, daß die australischen Senatoren auf sechs Jahre gewählt werden und nicht, wie die Abgeordneten der zweiten Kammer, die eine dreijährige Legislaturperiode hat, in jedem Augenblick mit der Möglichkeit einer Auflösung zu rechnen haben, verleiht dieser Körperschaft einen etwas stabileren Charakter und macht sie bis zu einem gewissen Grade unabhängiger von den schnell wechselnden politischen Tagesströmungen.

Dagegen fehlt ihr, was die Stellung eines Senators in den Vereinigten Staaten von Amerika so einflußreich und für politische Talente begehrenswerth macht, die Theilnahme an den Funktionen der Erekutivgewalt, die Mitwirkung bei dem Abschluß internationaler Verträge und bei der Ernennung von Bundesbeamten. Der australische Bundessenat hat, wie das Repräsentantenhaus, nur legislative Befugnisse, er wird jedoch sowohl in der öffentlichen Meinung als in Wirklichkeit an Einfluß und Bedeutung hinter dem Repräsentantenhause zurückstehen, weil diesem allein die Initiative in allen finanziellen Angelegenheiten, einschließlich der Steuerfragen, gebührt. Bei dieser Sachlage muß bezweifelt werden, ob der so gestaltete Senat die Erwartungen erfüllen wird, welche die Urheber der australischen Verfassung an seine Wirksamkeit ge= knüpft haben, und ob er überhaupt in dem dortigen Verfassungsleben irgend einen anderen Einfluß ausüben kann als den, die Rechte der Einzelstaaten gegenüber Versuchen einer weiteren Ausdehnung der Bundesgewalt wahrzunehmen und die kleineren Staaten vor einer Majorisirung durch die größeren zu schützen. Dagegen dürfte er sich als machtlos erweisen, die extremen Parteien in Schach zu halten, eine verständige Sparsamkeit bei Aufstellung des Bundeshaushalts durchzusehen und unüberlegte gesetzgeberische Maßregeln zu verhindern.

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