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" Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt.* Die Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich. "
Preussische Jahrbücher - ˹éÒ 430
1902
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Deutsche vierteljahrs Schrift, ©ºÑº·Õè 95-96

1861 - 746 ˹éÒ
...„preußischen Gerichtszeitung." Die preußische Verfassung vom 31. Januar 1650 bestimmt nämlich: Artikel 62: „die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich...Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich. Artikel 63. Nur in dem Falle, wenn die Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit...
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Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, àÅèÁ·Õè 27

1871 - 758 ˹éÒ
...Begriff von „Gesetz" gedacht ist. Die der belgischen Phrase entlehnte Formulirung der pretiss. VU § 62 „die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt" scheint freilich für eine rechtliche Differenzirung des Inhalts keinen Raum zu lassen ; aber es ist...
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Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, àÅèÁ·Õè 27

1871 - 754 ˹éÒ
...Begriff von „Gesetz" gedacht ist. Die der belgischen Phrase entlehnte Formulirung der preuss. VU § 62 „die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt" scheint freilich für eine rechtliche Differenzirung des Inhalts keinen Raum zu lassen; aber es ist...
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Geschichte der Revolution in Preussen: zwölf Bücher preussischer Geschichte ...

Friedrich Arnold Steinmann - 1849 - 764 ˹éÒ
...Falle das bestehende gesammte Staatsministerium für alle Regierungshandlungen verantwortlich. Art. 62. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch...Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jeden« Gesetze erforderlich. Finanzgesetzentwürfe und Staatshaushaltsetats werden zuerst der zweiten...
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Gesetz-Sammlung für die königlichen preussischen Staaten

Prussia (Kingdom) - 1850 - 678 ˹éÒ
...über die Strafen werden einem besonderen Gesetze vorbehalten. Titel V. Von den Kammern. Artikel 62. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt. Die Übereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich. Finanzgesetz -Entwürfe...
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Quellen und Aktenstücke zur deutschen Verfassungsgeschichte von der Gründung ...

Carl Weil - 1850 - 274 ˹éÒ
...Verantwortlichkeit, über das Verfahren und über die Strafen werden einem besonderen Gesetze vorbehalten. Art. 62. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt. Art. 9. nur auf Antrag des Belasteten oder auch des Berechtigten, und in welcher Weise, bleibt der...
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Zeitschrift für Civilrecht und Prozess

Justin Timotheus Balthasar Freiherr von Linde, Gustav Ludwig Theodor Marezoll, August Wilhelm Ferdinand von Schröter, Johann Friedrich Schulte - 1853 - 502 ˹éÒ
...findet z. B. nach den ausdrücklichen Bestimmungen der Preuß. Verfassung von 1850 Statt. Art. 62. „Die Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetz erforderlich." Art. 106. „Die Prüfung der Rechtsgültigkeit gehörig verkündeter Königlicher Verordnungen steht...
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Nouveau recueil général de traités: conventions et autres ..., àÅèÁ·Õè 13

Georg Friedrich Martens - 1855 - 718 ˹éÒ
...und das Slrafmaass werden einem besonderen Gesetze vorbehalten. Titel V. Von den Kammern. Art. 60. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt. Die Uebereinstininmng des König« und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich. — Art. 61. Dem...
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Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen ..., àÅèÁ·Õè 9

1868 - 464 ˹éÒ
...der Gesetze und erlaßt die zu deren Ausführung nöthigen Verordnungen. Art. 62. Die gefetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und...Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich. Art. 63. Nur in dem Falle, wenn die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit...
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Het bestuur der buitenlandsche betrekkingen volgens het Nederlandsche staatsregt

Tobias Michael Carel Asser - 1860 - 412 ˹éÒ
...vinden ten gevolge van den algemeenen grondregel , ook in de Pruissische staatsregeling opgenomen : "Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt." (Art. 62 der Verfassungs-Urkunde). Het zooveel besproken Art. 58 der grondwet van 1815 (Art. 57 —...
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