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im Sinne des Redaktors um ein Bundesmahl handelt, zeigt die Einschiebung der Erzählung v. 3-8, nach der Moses am Fuße des Berges auf Grund von Worten, die Jahve zu ihm geredet hat, mit einer Blutbesprengung den Bundesschluß vollzieht. Die Worte Jahves (debarim), die zunächst mündlicher Unterweisung dienen, sind 2 Mos 20-23 in einem,,Bundesbuch" kodifiziert, dessen Bekanntgabe an das Volk 19, 8 und 24, 3 notiert wird. Den Kern bilden die Gebote, von denen berichtet wird, daß sie auf Tafeln geschrieben waren. Von mündlicher Überlieferung zur schriftlichen Aufzeichnung ist im alten Orient kein weiter Schritt. Das babylonische Wort für Botschaft (šipru) ist identisch mit dem hebräischen Wort für Buch (sepher) und bedeutet auch im Babylonischen gelegentlich Buch (vgl. S. 126. 245). Die babylonischen Texte reden von einem šipru des Ea, in dem Königsgesetze niedergeschrieben sind1. In den S. 584ff. behandelten Weisheitssprüchen ist von einer ,,Tafel" die Rede, auf der die Sprüche geschrieben stehen. Die sumerischen Familiengesetze sind auf Tontafeln geschrieben, die Gesetze Hammurabis auf einen Steinblock (S. 371) 2. Die mosaischen Tafeln waren übrigens auf beiden Seiten beschrieben nach 32, 15, wie es auch bei den babylonischen Keilschrifttafeln üblich war. Nach Jos 8, 32 hat auch Josua auf Grund kodifizierter, auf Steine geschriebener Gesetze Recht gesprochen. Hingegen sind sie Jos 24, 26 f. in ein Buch geschrieben. Daß die Kodifizierung von Gesetzen bis in mosaische Zeit zurückgehen kann, ist im Blick auf die kulturellen Voraussetzungen (s. S. 244ff.) nicht zu bezweifeln. Die Angabe: Moses schrieb die Gebote auf die Tafeln (5 Mos 27, 8) kann der Wirklichkeit sehr wohl entsprechen, ebenso wie Jos 8, 323. Dann fragt es sich: in welcher Schrift hat Moses geschrieben? Das Nächstliegende ist schon im Hinblick auf den zweiseitig beschriebenen Stein und das Schreibmaterial die Annahme, daß er in babylonischer Keilschrift geschrieben hat.

Es sind Spuren vorhanden, die darauf schließen lassen, daß man noch in der prophetischen Zeit zu gewissen feierlichen Zwecken in Israel sich der Keilschrift bediente (s. S. 246f.). Jes 8, 1 ist von Menschenschrift die Rede, die auf Tafeln geschrieben wird (hereț 'enoš). Der Gegensatz wäre Gottesschrift. So aber (miktab elohim) wird 2 Mos 32, 16 die Schrift der Gesetztafeln genannt. Wenn unter,,Menschenschrift" die gewöhnliche Schrift, also die hebräische Buchstabenschrift gemeint ist, so könnte der Gegensatz (,,Gottesschrift") die himmlische Schreibweise und in diesem Falle die babylonische Schrift bezeichnen 5.

Was stand auf den Tafeln? Etwa das ganze ursprüngliche (im

1) s. meinen Art. Oannes bei Roscher, Lex. III, Sp. 591 und unten S. 405. 2) Der Block (Abb. 153f.) ist 21/ Meter hoch. Die 5 unteren Kolumnen sind ausgekratzt von den Elamiern, die die Stele erbeuteten. Die Einsetzung einer elami

schen Inschrift ist aus unbekannten Gründen unterblieben.

3) Nach J (34, 1) hat sie Moses hergestellt, nach E und P im üblichen Stil der Legende (32, 15 f.; 31, 18) Gott selbst. Wenn es 2 Mos 31, 18 heißt: der Finger Gottes hat sie geschrieben (zu 32, 16 s. unten), so könnte man das als poetisch-religiöse Redewendung erklären wie 4, 16: Moses ist wie Gott. Es hat aber auch, buchstäblich genommen, genug Parallelen in Offenbarungs-Legenden der Religionsgeschichte. Nach der bildlichen Beigabe des Codex Hammurabi (Abb. 153f.) empfing Hammurabi die Gesetze in Audienz vor dem Sonnengott.

*) Der Ausdruck für den Schreibgriffel (heret) ist hier derselbe wie 2 Mos 32, 4 beim Einritzen des Modells für das,,goldene Kalb".

") s. Winckler F. III, 164 ff.; Krit. Schriften II, 116.

gegenwärtigen Zustande überarbeitete und erweiterte),,Bundesbuch"? Die Tradition hat den Inhalt auf den Dekalog beschränkt und den Inhalt auf zwei Tafeln verteilt. Das kann aber nachträgliche Annahme sein1.

2 Mos 31, 18 heißt es: Er gab ihm die [beiden] Gesetzestafeln. Ist beiden Glosse? Waren es etwa nach der Zahl der Gebote in der Vorlage 10? Vgl. 34, 4: zwei Steintafeln, nicht die zwei.

Die zur Gesetzgebung gewählten Dezemvirn der römischen Legende schrieben die Gesetze auf zehn Tafeln, zu denen zwei hinzukamen (Zwölftafelgesetz).

Die Erzählung vom Zerbrechen der Tafeln und dem Ersatz durch neue Tafeln stammt von späterer Hand. Es wäre dabei das legendarische Motiv zu erwarten, daß der Umfang der Gottesoffenbarung zur Strafe für die Miẞachtung eine Verringerung erfährt. In der römischen Legende werden die sibyllinischen Bücher als Reste einer Gottesoffenbarung betrachtet, die durch Verbrennung immer mehr verringert wurde. Auch in der eranischen Offenbarungslegende findet sich das Motiv der Verringerung. Zum,,goldenen Kalb" (2 Mos 32, 1—35) s. S. 396.

Die Anordnung der Gebote Nr. 4-10, die sich auf den Umgang mit den Menschen beziehen, scheint planetarisch zu sein (vgl. Winckler, Krit. Schr. II, 65). 1. Vater und Mutter ehren (Mond und Sonne)3;

2. nicht morden (Nergal-Mars);

3. nicht ehebrechen (Ištar-Venus);

4. nicht stehlen (Nabû-Merkur), zum Diebesmotiv s. HAOG S. 277, Anm. 3 und oben S. 318.

5. nicht Eid brechen (Marduk-Jupiter als Schwurgott);

6. nicht das Haus des anderen begehren (Ninib-Saturn als Schützer des Hauses). Das 7. dieser Gebote ist gewaltsam differenziert, v. 17b gehört zum Vorhergehenden. Alles, was genannt ist, bildet den Begriff des,,Hauses“ (bît).

Die biblische und die babylonische Gesetzgebung.

Eine auf die Gottheit zurückgeführte in Stein gegrabene Sammlung von älteren Gesetzen besaßen die Babylonier im Codex des Hammurabi1. Wer in Babylonien einen Prozeß hatte, geht,,vor die Gottheit“, d. h. er bez.

1) Die babylonischen Schicksalstafeln (tupšimâti) Schicksals bestimmung und göttliches Gebot sind eins), die die Gottheit um den Hals gehängt auf der Brust trug (HAOG S. 20), scheinen auch als zwei Tafeln gedacht zu sein. Wie es scheint, wurden sie in einem Tabernakel aufbewahrt (s. unten S. 381).

2) Bücher der Ratschlüsse Jupiters bietet Amaltheia zunächst Tarquinius an (Laur. Lydus, de mens. I, ed. Münch. p. 104, 35 ff.); nach Servius ad Vergil. Aen. 6, 72 waren es neun Bücher.

3) Wie in den planetarischen Listen der Babylonier verbunden und den 5 übrigen Planeten vorangestellt.

4) Wie andere öffentliche und private Urkunden der Babylonier hat der Block die Gestalt eines Phallus (zuerst in meinem Artikel Nebo bei Roscher Lex. III, Sp. 96 bemerkt). Er stellt am Kopf Hammurabi vor dem thronenden Sonnengott stehend dar; s. Abb. 154. Transkription und Übersetzung am bequemsten bei Winckler, Die Gesetze Hammurabis 1904. Altbabylonische Abschriften aus Nippur sind von Langdon, BEUP XXXI. Pl. 20f. und p. 49ff. und von Poebel, Historical and Grammatical Texts, Nr. 93 vgl. OLZ 1915, Nr. 6 ff., veröffentlicht worden; vgl. Schorr in Poln. Archiv für Orientalistik I, 124f., Bulletin I, 5 f. Über einen sumerischen Prototyp des Codex Hammurabi hat Clay, OLZ 1914, Sp. 1ff. einige Mitteilungen gemacht. Die Literatur zum babylonischen Recht findet man bei Schorr VAB V, S. XLIX ff.; vgl. ferner Koschaker, Babylonisch-assyrisches Bürgschaftsrecht (1911) und rechtsvergleichende Studien zur Gesetzgebung Hammurapi's (angekündigt) und in der Kritischen Vierteljahrschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft XVI, S. 402 ff.

sein Anwalt stellt nach dem Codex die Rechtslage fest. Während im biblischen Bundesbuch die religiösen gegenüber den privatrechtlichen Satzungen überwiegen, notiert der babylonische Codex keinerlei religiöse Gebote. Die Einleitung und der Schluß tragen religiösen Charakter, die Gesetzsammlung selbst ist völlig areligiös. Man darf aber daraus keineswegs schließen, daß die Babylonier keine religiöse Gesetzsammlung gehabt hätten. Neue Funde können die Lücke ergänzen. Die gesetzartige Spruchweisheit, von der S. 584ff. gesprochen werden soll, redet von einer Tafel. Die sumerischen, religiös orientierten ,,Familiengesetze" sind auf Tafeln geschrieben.

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Abb. 153: Der Codex
Hammurabi. Gesamtansicht.

Abb. 154: Szene am oberen Teile des Codex Hammu-
rabi. Der König vor dem Throne des Sonnengottes.

Die Sündenregister der Beschwörungsrituale (HAOG S. 330 ff.) setzen wie die Sündenregister der ägyptischen Totentexte Gegenstücke zu dem 4-10. Gebot, aber in gewissem Sinne auch zum 2. und 3. Gebot, voraus.

Der sittlich-religiöse Abstand der babylonischen Gebote von den biblischen ruht in dem Mangel an geschichtlicher und praktischer Gotteserfahrung. Die Dichter der babylonischen Bußpsalmen klagen über den Mangel an solcher Erfahrung. Auch fehlt das Gebot der reinen Nächstenliebe und die Forderung, Begierde und Selbstsucht zu bekämpfen. Die babylonisch-biblischen Parallelen behandelt Johannes Jeremias, Moses und Hammurabi (2. Auflage 1903). Hier sind auch die auffälligen Übereinstimmungen des Bundesbuches (2 Mos 21-23) mit dem Codex Hammurabi dargelegt und in Tabellenform erläutert. Vgl. noch Öttli, Das Gesetz Hammurabis und die Thora Israels, Leipzig 1903; Kohler und Peiser, Hammurabis Gesetz, Leipzig 1903; D. H. Müller, Die Gesetze Hammurabis, Wien 1903. Zur Vervoll

ständigung des Bildes wurden im Folgenden an einigen Stellen die Bestimmungen des anderweit bezeugten altbabylonischen Privatrechts (s. Schorr VAB V) herangezogen.

Die Ethik des Codex Hammurabi1.

Die Grundlage des staatlichen Lebens ist die Familie, die Sippe mit dem Vater als Oberhaupt. Die Familie ruht auf der Einzelehe. Die Annahme einer Nebenfrau und die Zubilligung von Kebsmägden ist gesetzlich geordnet, s. S. 293 ff. Daß Geschwisterehen als möglich gelten, kann man e silentio schließen; die Ehen zwischen Eltern und Kindern, auch Stief- und Schwiegerkindern, sind streng ausgeschlossen.

2

Die Eheschließung erfolgt auf Grund eines Ehevertrages durch Brautkauf, der Bräutigam gibt dem Vater Geschenke, zahlt den Frauenpreis und erhält die Mitgift. Die Frau ist Eigentum des Mannes. Er kann sie wegen Schulden verkaufen oder zu Zwangsarbeit vergeben. Wenn sich die Frau vergeht, so wird sie gesackt. Scheidung ist leicht zu erreichen. Beim Manne genügt der Spruch:,,Du bist nicht meine Frau". Wenn genügender Grund zur Scheidung vorliegt, sagt der Mann: ,,Ich verstoße dich." Er braucht ihr dann nicht das Eingebrachte zurückzustellen, ja er kann sie sogar als Dienerin behalten (CH 141). Auch die Frau kann Scheidung verlangen wegen böswilligen Verlassens und wegen rechtlich festgestellter Vernachlässigung (CH 142). Verbannung des Mannes löst unter Umständen die Ehe (CH 136). Ehebruch der Frau wird an beiden Ehebrechern mit Wassertod bestraft; der Ehemann kann die Frau, der König kann den Ehebrecher begnadigen, vgl. oben S. 334. Über Kindererziehung finden sich im CH keine rechtlichen Bestimmungen. Reich ausgebildet sind die Bestimmungen über Adoption. Nicht nur in kinderlosen Ehen findet sie statt, häufig zum Zweck der Aufnahme in eine bestimmte Handwerkergilde (CH 188 ff.). Autoritäts vergehen gegen den Vater wird schwer geahndet. Es hat Ausstoßung aus dem Kindesverhältnis zur Folge, aber wie 5 Mos 21, 18 f. nur auf Grund richterlicher Entscheidung (CH 168).

Sklavenschaft entsteht infolge von Kriegsgefangenschaft und durch Verschuldung im Zivil- oder Strafrecht. Das Sklavenrecht ist hart und grausam. Der Sklave ist Sache, sein Herr hat Recht über Leben und Tod'. Die Schuldknechtschaft erlischt im CH im 4. Jahre (CH 117)6. Dann gilt die Schuld für alle Fälle als abgearbeitet. Gegen Körperverletzung ist wenigstens der fremde Sklave geschützt: die Verletzung bedeutet ja vermögensrechtliche Schädigung.

Als Rechtsgüter sind geschützt: Vermögen, Ehre, Leben. šarrak iddâk, ,,der Dieb wird getötet" (CH 7). Ehrabschneider werden bestraft. Wer durch

1) Vgl. Meißner, Theorie und Praxis im altbabylonischen Recht: MVAG 1904, Nr. 4, S. 25 ff. Es wird dort gezeigt, daß die Bestimmungen des Gesetzes in der Praxis oft sehr milde gehandhabt oder gar umgangen wurden.

ist die Gesetzgebung in vielen Stücken ja nur Idealgesetzgebung. 2) tirḥâtu, der mohar des altisr. Rechts, s. S. 295 f.

3) s. Kohler und Peiser, 1. c. 120.

Auch in Israel

4) Nicht Pietätsvergehen, wie J. Jeremias annimmt. Der ungehorsame Sohn hat das Eigentumsrecht des Vaters verletzt. Von der Mutter schweigt der CH. Vgl. aber den HAOG S. 335 zitierten sumerischen Text:,,Auf das Wort deiner Mutter, wie auf das Wort des Gottes sollst du dein Ohr richten."

5) Auch in dem Bundesbuch ist der Sklave keseph, aber Leben und Gesundheit ist geschützt.

6) Vgl. 2 Mos 21, 2; 3 Mos 25, 40; 5 Mos 15, 12 und Jer. 34, 8 ff.: 6 Jahre, eventuell nur bis zum Halljahr. Zu dem auch hier vorliegenden sozialen Fortschritt s.S. 374 Anm. 3.

7) Strenge Ahndung, wie in altgermanischen Rechten, vorübergehend auch in der,,Neuzeit" (z. B. unter Jakob I. und anderen europäischen Königen). Die Gestalt der Nummer 7 des Gebotes, so sagen die alten Volksprediger, zeigt das Bild des Galgens. Der Dieb wird gehängt.

Denunzierung des Bräutigams eine Verlobung rückgängig macht, darf das Mädchen nicht heiraten, deren Bräutigam er schlecht gemacht hat (CH 161. Wie weise!). Besondere Bestrafung ist angedroht für falsches Zeugnis vor dem Richter (CH 3f., vgl. 5 Mos 19, 15). Von Kapitalverbrechen wird nur die Anstiftung zum Gattenmorde erwähnt (CH 153).

Die Strafen sind grausam : Tod, Körperverstümmelung in zehn Variationen kennt der CH1.

Der Grundsatz der Talion (Wiedervergeltung) beherrscht das Strafrecht des CH.

Mit denselben Worten, wie im CH (z. B. 196 f. 200), begegnet uns die Talion in sämtlichen Schichten der Thora: Auge um Auge, Zahn um Zahn, Knochen um Knochen (2 Mos 21, 24; 3 Mos 24, 10; 5 Mos 19, 26). Aber allenthalben ist hier, mit einziger Ausnahme der vorsätzlichen Tötung, ein Ersatz, eine Ermäßigung der Talion durch Buße oder Reugeld vorgeschen. Das Recht der Mischna bestätigt die auch in der Thora mehrfach vorgesehene Verwandlung der Vergeltungsstrafe in eine in das freie Ermessen des Geschädigten gesetzte Vermögensbuße.

Die Blutrache ist im CH bereits überwunden3, aber nicht durch religiösen sondern sozialen Fortschritt: die staatliche Gewalt sichert die Rechtsgüter. Für die Strafbarkeit der Handlung ist im CH nur der Erfolg des Vergehens maßgebend, der Grad der Vermögensbeschädigung. Dem Arzte wird für eine unglückliche Operation die Hand abgehauen (CH 218). Arnu heißt der Schade, der aus dem Rechtsbruch erwächst, hiṭîtu ist der objektive Schaden, s. S. 329. Doch sind Ansätze zu einer feineren Rechtsanschauung vorhanden in der Unterscheidung von vorsätzlicher und unvorsätzlicher Körperverletzung CH 206 (derselbe Ansatz im Recht des Bundesbuches 2 Mos 21, 18 ff.).

Zu den Beweismitteln gehört neben Zeugenaussagen und Eid das Gottesurteil. Der Beschuldigte muß die Wasserprobe bestehen".

1) Die Thora redet nur einmal von Handabhauen bei besonders ausgeklügelten Vergehen (5 Mos 25, 12); das ist ein zufällig erhaltener Rest alter grausamer Gesittung. Zum Verlust des Auges bei Ungehorsam des Sohnes (CH 193) vgl. die Bilderrede Spr 30, 17.

2) Vgl. hierzu Anm. 4.

3) In der Thora ist Blutrache noch vorhanden s. Ri 8, 18-21 vgl. 2 Sa 21, 1-4, aber gemäßigt durch das Asylrecht (Jos 20) und den religiösen Grundsatz, daß Jahve der eigentliche Bluträcher ist (Ps 9, 13: 3 Mos 24, 17; 4 Mos 35, 18 ff.). 4) Diesen sozialen Fortschritt zeigt auch die vorerwähnte Verwandlung von Talion in Buße. Nach der herrschenden rechtsgeschichtlichen Auffassung stammt der Talionsgedanke, den u. a. noch Kant verteidigt hat, aus der Zeit, wo über den Geschlechtern noch nicht der Staat herrschte und das Forum der Rechtsbrüche der Geschlechterkrieg (vgl. Blutrache) war. Die Talion ist, wie mich mein Bruder E. Jeremias belehrt, der erste geniale Versuch, einen gerechten Strafmaßstab zu finden, nach dem wir heute noch suchen. Ebenso ist die S. 373 erwähnte Entwickelung des Sklavenrechts ein Stück sozialen, nicht notwendig sittlichen Fortschritts, wobei zu bedenken ist, daß (z. B. in Rom) der Sklavenstand auch politisch nicht bedeutungslos war. Die juristische Denkform: Sklave Sache schließt übrigens im patriarchalischen Zeitalter gute Behandlung nicht aus. Frau, Sohn und Tochter waren ja auch der unbeschränkten Gewalt des pater familias unterstellt.

5) In der Thora entscheidet die Versündigung gegen die Gottheit.

6) s. Winckler, Die Gesetze Hamm. S. 9 Anm. 4. Wasserprobe bei Ehebruch auch CH 132; s. ib. S. 38 Anm. 2. Das israelitische Recht kennt das Gottesurteil des Fluchwassers 4 Mos 5, 15 ff. (vgl. den Traktat Sotar, der das Ordale des Bitterwassers für des Ehebruchs Verdächtige behandelt) und das Gottesgericht durch das Los 2 Mos 22, 8 u. ö. S. Kohler und Peiser, 1. c. 132. 2 Mos 32, 20 müssen die Leute Wasser mit Metallstaub trinken (J). Wer mit dem Leben davon kommt, gilt als schuldlos. Das ist der Sinn. Bei E 2 Mos 32, 26 ist das Verfahren anders:

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