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Glied der Familie an und es darf weiter leben. Sonst wird es als unnütz vernichtet, wie wir heutigen Tags junge Hunde oder Katzen ersäufen lassen.

Und auch hiermit ist noch nicht die Zahl der Gefahren erschöpft, die auf frühen Kulturstufen das Leben der Kleinen bedrohen. Wie man die Kinder in Zeiten der Hungersnot dahingibt, um den Stamm zu retten, so schlachtet man sie auch wohl als Opfer, um den Zorn der Götter zu versöhnen. Hier ist uns als typisches Beispiel vertraut das Opfer Abrahams, der Isaak, seinen einzigen Sohn, dem Herrn darbringen wollte. Es handelt sich vorwiegend um die semitischen Völker, bei denen das Kindesopfer, anscheinend aus religiösen Beweggründen, von Alters her heimisch war. Wir finden es nicht nur bei den Juden, sondern auch bei den Phönikern und ihrem Pflanzvolke, den Karthagern, bei Syrern, Ammoniten, Moabitern und nur vereinzelt bei anderen Völkern 1) 2). Arme Kleinen, die mit ihrem Blut in furchtbaren Todesarten die strenge Gottheit beschwichtigen sollten! Vielleicht liegt hier auch eine

1) Vergleiche die Nachweise bei FRIEDRICHS in Zeitschrift, Bd. 10, S. 225; auch JHERING, Vorgeschichte der indo-europäischen Völker, S. 313. Wegen der Kindesopfer bei den Inka-Peruanern : MARTENS, ein sozialistischer Grossstaat vor 400 Jahren, S. 82. Ja, man tötete die Kinder sogar, um den Zorn der Götter auf andere herabzurufen. So wird uns aus Indien berichtet: Wenn zwei Männer mit einander stritten und der Schwächere sich nicht mehr zu helfen wusste, so drohte er mit dem Mansami; er ging heim und zerschmetterte einem seiner Kinder den Kopf, damit das unschuldig vergossene Blut auf den Gegner käme. Hiermit hängt zusammen, dass man ein Lebendiges einmauert, um das Verderben abzuwenden. (Vergl. V. HEHN, Kulturpflanzen und Haustiere, 4. Aufl., S. 443, auch die schöne Erzählung von TH. STORM »der Schimmelreiter. <)

2) Über das ver sacrum der Römer, das nach FESTUS (s. v. MAMERTINI S. 158 und s. v. ver sacrum, S. 379, ed. MÜLLER; auch LIVIUS 22, 10) in der Urzeit an die Stelle der Kindesopfer getreten sein soll, vergleiche Schwegler, römische Geschichte, Bd. 1, S. 241 u. JHERING, Vorgeschichte der indo-europäischen Völker, S. 309 ff.

Wurzel zu der fürchterlichen Sage von Medea, die ihre eigenen Kinder tötete. Das Blut der Kinder war wohlfeil in jenen alten Zeiten; das Recht zum Leben hatte nur, wer die Kraft dazu hatte, und das Dasein der kleinen Hilflosen gab man hin, um sich selber vor den Nöten und vor den zürnenden Göttern zu schützen.

Der Rechtsgedanke von der Heiligkeit des Menschenlebens gehört einer späten Kulturstufe an. Nicht der Lebende, wie heute, sondern nur der Vollkräftige, der seinen Bedroher bestehen konnte, hatte Anspruch darauf, dass man sein Leben achtete. Daher sind es in den alten Zeiten ganz konsequent nicht bloss die Kinder, sondern auch die wieder hilflos und dadurch unnütz gewordenen Alten, mit denen man aufräumt, weil sie die Lebensbedingungen der Übrigen erschweren. Das furchtbare Wort im König Lear1): »Diese Ehrfurcht vor dem Alter verbittert uns die Welt für unsere besten Jahre ist die Devise vieler Naturvölker. Greise und Sieche, die durch ihre Gebrechlichkeit dem Stamme nur ein Hindernis sind, werden auf den Nomadenzügen zurückgelassen und dem Hungertode preisgegeben oder auch sofort getötet, bei manchen Völkern sogar lebendig begraben 2). Ja, dies Begräbnis Leben.

1) I, 2.

2) Zeitschrift, Bd. 12, S. 369, Bd. 14, S. 440; wegen der Hottentotten FRITSCH, die Eingeborenen Südafrikas, S. 334. Und auch hier finden wir die seltsame und der Menschheit eigentümliche Umbildung, dass später als Ehre und Recht beansprucht wird, was ursprünglich harter Zwang war. Auf den neuen Hebriden »begrub man die Greise lebendig und zwar auf deren ausdrücklichen Wunsch, und, waren es Häuptlinge, unter feierlichen Zeremonien, denn lebendig ins Grab zu steigen, galt dem alten Manne als hohe Ehre«. (JUNG, Weltteil Australien, Bd. 3, S. 30.) Und ganz ebenso berichtet die nordgermanische Sage, dass der hochbetagte Held sein Erbe austeilte und sich mit seiner Frau sodann, von den Kindern zu einem steilen Felsen geleitet, heiter und gelassen von ihm hinabgestürzt habe. (GRIMM, Rechts-Alterthümer, S. 486; auch KONRAD MAURER, die Bekehrung des norwegischen Stammes zum Christentum, Bd 2,

diger soll in dem altmärkischen Wendenland sogar noch zu Zeiten des grossen Kurfürsten vorgekommen sein1).

Doch ist der Greis noch in einer relativ günstigen Lage. Denn in der Urzeit weitverbreitet ist die Angst vor den Geistern, die Schaden bringen und den Lebenden, denen sie übel wollen, verderblich werden können. So finden wir häufig den Gedanken, dass, wer mutmasslich näher dem Tode steht, zu fürchten ist und besonders gute Behandlung erheischt, damit die Geister, von denen man ihn schon in Besitz genommen glaubt und die nach seinem Tode als ein unfassbar grässliches Etwas Verderben bringend umherschweifen können, nicht erzürnt werden. Und vielfach beruht auf dieser blinden Angst die Ehrfurcht vor dem Alter), die bei vorgeschrittener Kultur eine freie Huldigung der Kraft vor der reicheren Erfahrung ist. Nestor der Urzeit war ein Gegenstand unterwürfiger Scheu, weil man den Dämon fürchtete, der bald aus ihm entbunden werden musste; und wie veredelt ist dies Bild in der Dichtung einer höheren Kulturstufe der Hellenen! Nun aber zu den Kleinen, denen dieser Geisterglaube nicht zu statten kam; denn seltsamer Weise fürchtete man sich nie und nirgends, dass diesen geschlachteten Kinderleibern, wie denen der Greise, Geister, fürchterliche Gespenster entsteigen könnten. Wie gesagt, sentimental war man in den alten Zeiten nicht. Wie

S. 181.) Und scheint dies alte Nordlandsart gewesen zu sein; denn die Antike weiss von dem Scythenvolk der Hyperboräer zu sagen: ihr Haus sei der Wald, nnd wie Zwietracht, so sei ihnen auch Krankheit unbekannt; seien sie alt und vom Leben gesättigt, so stürzten sie sich heiteren Sinnes und mit umkränztem Haupt von einem Felsen ins Meer (PLINIUS, histor. nat. 4, 12, (26), 89; POMPONIUS MELA 3, 5, 2).

1) SCHWEBEL, Geschichte der Stadt Berlin, Bd. 1, S. 26. So bei den Germanen, den Wenden, den alten Preussen und auch bei den Römern; vergl. GRIMM, Rechts-Altertümer, S. 486 ft., über die Inder ZIMMER, altindisches Leben, S. 328, JHERING a. a. O. S. 404, wegen der Polarvölker RATZEL, Völkerkunde, 2. Aufl., Bd. 1, S. 635.

2) GERLAND im Globus, Bd. 31, 1877, S. 332.

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die Frau schlechtweg als Eigentum des Stammes oder des einzelnen Mannes betrachtet wurde, so war es auch bei den Kindern, bis die Knaben durch den Akt der Jünglingsweihe oder sonst durch tatsächliche Kraftproben der Gewalt entwuchsen. Und in Zeiten eines strengen Vaterrechts, wo Hausherr und Familienherr Eins waren, bestand die väterliche Gewalt, bis der Sohn selber zum Hausvater wurde. Daher auch der uns fremdartig berührende Ausgangspunkt nicht von der Verwandtschaft des Bluts, die auf dieser alten Stufe gleichgültig ist, sondern von dem eigentumähnlichen Verhältnis, in welchem die Frauen des Hausstands zum Gewalthaber standen der Grundsatz, den ein Forscher des indischen Rechts1) sehr zutreffend mit den Worten ausdrückt: der Sohn gehört dem Eigentümer der Mutter (the son belongs to the owner of the mother). Dies ist auch die ursprüngliche Bedeutung des alten römischen Rechtssatzes: Pater est, quem nuptiae demonstrant (Der Vater ist durch die Eheschliessung gegeben)"). So hart und roh es klingt: das Eigentum an der Frau ist die Grundlage der Herrschaft des Vaters über die Kinder3). Aus diesem Grundsatz folgt ohne weiteres, dass auch die dem Ehebruch entsprossenen Kinder dem Manne als Vermehrung seines Hausstandes zuwachsen 4), dass die vorehelichen Kinder")

1) MAYNE, hindu law, S. 63, cf. 59.

2) KOHLER in kritischer Vierteljahrsschrift, Neue Folge, Bd. 4, S. 17, 181, in Zeitschrift, Bd. 3, S. 394 ff., Bd. 5, S. 409 ff., Bd. 8, S. 242; derselbe, SHAKESPEARE vor dem Forum der Jurisprudenz, S. 223 ff.; BERNHÖFT in Zeitschrift, Bd. 4, S. 234, in Staat und Recht, S. 196; vergl. auch KRAUT, Vormundschaft, Bd. 1, § 33, Bd. 2, § 104; STARCKE, Familie,

S. 108, 135, 153; HELLWALD, Familie, S. 286.

3) MAYR, indisches Erbrecht, S. 163 Anm. 4; POST, Bausteine, Bd. 1,

S. 88; MAYNE, hindu law, S. 58 ff., 63.

4) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 3, S. 395.

5) Soweit sie nicht dem mütterlichen. Grossvater verbleiben wegen Ostindiens KOHLER ebenda, Bd. 3, S. 402.

und das Kind, das die Frau bei der Heirat in ihrem Schosse trägt, dem Mann als sein Eigen zufallen 1).

Wir müssen uns überhaupt daran gewöhnen, in alter Zeit eine fremde Welt zu finden, die von der unsrigen völlig getrennt ist, in der die Menschen von andern Gedanken und Vorstellungen beherrscht wurden, als dies heutzutage der Fall ist. Der Unterschied zwischen Angehörigen der oberen und unteren Klassen, zwischen einem durch alle Bildungsmittel unsrer heutigen Kultur hindurchgegangenen intelligenten und wohlhabenden Manne und einem in abstumpfender Arbeit gross gewordenen Proletarier andrerseits ist nicht so gross, wie dieser gewaltige Unterschied der Kulturstufen untereinander; denn die Söhne einer Zeit, mögen ihre Anlagen, ihre Verhältnisse, Glücksgüter und ihre geistige Ausbildung noch so verschieden sein, sie haben alle gewisse Grundgedanken gemeinsam, die gewissermassen die elementaren Voraussetzungen ihres Seins und der ganzen Gesellschaft, in der sie leben, sind: ihre Aufhebung müsste eine Erschütterung in den Fugen zur Folge haben, die jedem, dem Dümmsten wie dem Klügsten, dem Reichsten wie dem Ärmsten gleich fühlbar wäre. Ganz anders aber, wenn man an eine andre Kulturstufe herantritt. Hier fühlt man den Boden unter sich wanken; denn, was einem seit der Kindheit gesicherte Lebensvoraussetzung ist, das ist alles hier anders. Bei uns ist das Leben heilig, damals nicht. Bei uns hat das Kind sein eigenes Recht, es ist ein Wesen für sich und verlangt sein Leben für sich; dort nicht, dort ist es

7) SMITH, kindship and marriage in early Arabia, S. 110. (»Der Sohn wird zu dem Bette gerechnet, auf dem er geboren wird«). S. 112 ff. Ein Satz, der wörtlich mit dem altindischen Recht übereinstimmt: The son who is secretly born in the house . . . belongs to him on whose bed he was born (MAYNE, hindu law. S. 63.) Wegen der eigentümlichen Sohnschaften des altindischen Rechts, KOHLER a. a. O. S. 402 ff., und Spuren, die wir noch heutzutage bei den Bergvölkern des Pendsc hab von dieşen primitiven Sitten finden, KOHLER in Zeitschrift, Bd. 7, S. 209. Über die Verhältnisse an der Goldküste Westafrikas, Zeitschrift, Bd. 6, S. 339.

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