ÀҾ˹éÒ˹ѧÊ×Í
PDF
ePub
[ocr errors]

kann. Mit Mund, Hand und Halm geschah die volle Bekräftigung vor Gericht1); so verkaufte man Grundstücke, Knechte, Pferde und fahrende Habe, so schloss man Verträge aller Art. Dies war aber keineswegs eine besondere Eigenart des germanischen Volkes; sondern man geht wohl kaum fehl, wenn man auch die römische Stipulation in allerältester Zeit mit dem Werfen oder Brechen des Halmes (stipula) in Verbindung bringt), wie noch indische Bergvölker nach uralter Vätersitte einen Strohhalm bei Vertragsschlüssen unter sich teilen und bei den Serben ein Kerbholz zerbrochen wird die Hälfte, welche der Gläubiger in Händen behält, heisst die Gluckhenne, die andere des Schuldners das Küchlein 3). Ganz ähnlich finden wir bei den ostafrikanischen Bantuvölkern die anklingende Sitte, dass ehedem bei Abschluss eines Kaufvertrags ein Stück Zeug mit der Frage zerrissen wurde: Hast du ge. kauft? was der Käufer bejahen musste1). Und dies erinnert wieder direkt an die alte Abschlussformel des römischen Kaufs: Habe ich für so und soviel gekauft (tanti mi sunt emtae)?5) Das Bestreben nach festen Formen, die äusserlich klipp und klar den Abschluss markieren, hat somit auf dem ganzen Erdball zu ähnlichen Bräuchen geführt.

Viel späteren Ursprungs ist offenbar die alte Mancipationsform der Römer, bei welcher vor Zeugen der Käufer die Ware fasste und der Preis auf eherner Wage zugewogen wurde; woraus noch später, als das Kaufgeschäft den Charakter der

1) GRIMM, Rechtsaltertümer, S. 121 ff., 127 ff., 604.

2) Über die verschiedenen Erklärungen des Wortes, vergl. SCHULIN, römische Rechtsgeschichte, S. 336, Anm. 1.

3) GRIMM a. a. O., S. 604.

4) EBERSTEIN in den Mitteilungen aus den Deutschen Schutzgebieten, Bd. 9, S. 176.

5) VARRO, de re rustica 2, 5, in BRUNS, fontes, 5. Aufl., S. 388: De reliquo antiqua fere formula utuntur, cum emtor dixit: >> tanti sunt mi emtae? et ille respondit: »sunt et expromisit nummos.<<

[ocr errors]

strengen Dinglichkeit verlor, eine Scheinzahlung des Preises ward. Denn diese Form setzt als Zahlmittel das Zuwiegen von Erz voraus, dem, wie wir in diesen Blättern besonders bei der Kaufehe gesehen haben, in weiter Verbreitung lange voran die Zahlung in Rindern gegangen ist; es scheint, dass die Römer diese Form von den semitischen Völkern, wie diese wohl aus dem alten Babel übernommen haben waren doch damals Phönizier und Karthager die Herren des Seeverkehrs und damit auch des Handels an den italischen Küsten denn diese drastische Vollziehung des Kaufvertrages war bei den Semiten hergebracht. So wird uns in ganz ähnlicher Weise der Vorgang in der anschaulichen Stelle bei Jeremias 32, 9. 10 geschildert: »>Und (ich) kaufte den Acker von Hanameel, meines Vetters Sohne, zu Anathoth, und wog ihm das Geld dar, sieben Sekel und zehn Silberlinge Und schrieb einen Brief und versiegelte ihn und nahm Zeugen dazu, und wog das Geld dar auf einer Wage« 1). Wir finden hier die Wage wie die Zeugen; nur, auf eine verfeinerte Rechtsstufe hindeutend, fehlt die sofortige körperliche Übergabe und tritt die schriftliche Urkunde späterer Zeiten hinzu.

Die Zeugen waren freilich notwendig zum Vertragsschluss, lange ehe es eine Schrift gab'), und gerade weil sie als Beur

1) Vergl. auch 1. Mos. 23, 16.

2) Einen Begriff von der uralten Kultur Babyloniens gibt es uns, wenn in dem Gesetzbuch HAMMURABIS, eines für unsere Begriffe urzeitlichen Königs, der um 2250 v. Chr. regierte, die Ungültigkeitserklärung eines Kaufs mit den Worten: es wird seine Kaufvertragstafel zerbrochen<< bezeichnet wird, und von schriftlicher Ausfertigung der Urteile die Rede ist (daselbst §§ 37 und 5). Was für eine Entwickelung muss vorausgegangen sein, ehe in den Euphratländern diese Kultur möglich war! und sie bestand bereits zu dieser uns unerhört früh erscheinenden Zeit! Freilich im Vergleich zu den Jahrhunderttausenden, welche die Vorgeschichte der Menschheit sicher umspannte eine verschwindende Zeit; aber jedes Jahrhundert zurück, von dem die Schrift uns Kunde bringt, ist uns ein Licht in das tiefe Dunkel der ältesten Vorzeit.

kundung noch nicht da war. Es scheint mir möglich, dass die Zuziehung der Zeugen ihren ältesten Ursprung in der uralten und weitverbreiteten Sitte des gemeinsamen Mahles hat, das alle Angehörigen beider Teile zum Zeichen der Einigung begingen. Die Sitte ist in diesen Blättern schon vielfach (bei Eheschliessung, wie bei der Blutsbrüderschaft) erwähnt; sie ist auf sehr alter Stufe, wo wir uns das Leben noch in ganz anderer Weise von religiösen Vorstellungen geleitet und durchzogen zu denken haben, sicherlich ein religiöser Akt gewesen, durch welchen angesichts des Herdes und der gemeinsamen Hausgötter die Gleichheit der Abstammung und damit der Stammesbrüderschaft festgestellt wurde1). Durch dieses feierliche gemeinschaftliche Mahl erfolgte die Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft und damit in den Stamm. Dies war in der Tat die stärkste Befestigung, die man einem Vertrag geben konnte, dass er zugleich eine Verbrüderung war; und wir sahen vorhin, wie der ältesten Zeit keine Bekräftigung stark genug war, um den Vertragswillen, der damals noch wenig zuverlässig war, so fest als möglich zu binden. Diese Sitte lässt sich in sehr späte Zeiten hinein verfolgen, als Mahlzeit nach dem Kauf2), unser altdeutscher Weinkauf, der als Bekräftigung von Bündnisverträgen schon von Adam von Bremen bezeugt wird3)

1) HEARN, the Aryan household, S. 33. Lehrreich ist die von ELLIS (Polynesian Researches, Bd. 2, S. 569, 570) berichtete Form der Eheschliessung in der Südsee: Die Schädel der Ahnen werden als Hausgötter herbeigeholt, und in ihrem Angesicht, umringt von den beiderseitigen Familien, stehen die Verlobten Hand in Hand da. Mit einem Instrument aus Haifischzähnen (der Hai gilt dort als heiliges Tier) schneiden die Mütter der Beiden sich Wunden in Gesicht und Stirn, ein von dem vermischten Blut beider Frauen bespritztes Tuch wird zu den Füssen der Braut niedergelegt, und »nunmehr werden beide Familien künftig als eine betrachtet. <<

2) FRIEDRICHS, Universales Obligation enrecht, S. 16.

3) ADAM brem. historia eccles. 3. 20: denique sicut mos est inter barbaros ad confirmandum pactum foederis opulentum convivium habetur vicissim per octo dies also fürwahr ein gründliches Gelage!

[ocr errors]

und in ganz derselben Weise im alten schwedischen Recht vorkommt1). Und noch heute zeigen sich die letzten Spuren nicht nur im Brot und Salz der Russen, sondern auch mitten unter uns, in unserem modernen Hochzeitsmahl und in dem Zutrinken der Brüderschaft3). Ehrwürdige Reste aus sehr alter menschlicher Vergangenheit!

So also mag im Uraltertum die ganze Sippe beider Teile als Zeuge aufgerufen sein, gerade wie die Götter HOMER's bei ihren Schwüren Himmel und Erde und das Stygische Wasser zu Zeugen rufen, und in Birma zur Form einer rechtswirksamen Schenkung gehört, dass Wasser tropfenweise zur Erde vergossen wird und die Priester unter Ablesung heiliger Formeln alle Götter und Menschen als Zeugen herbeirufen 3): Das erstarkte Recht späterer Zeit bedurfte dieser Feierlichkeit als Regel nicht mehr; aber man zog, wie in der Urzeit die ganze Hausgenossenschaft, in Ermangelung schriftlicher Urkunde, damit man bei entstehendem Streit >> Wissende« hätte, Zeugen zu. Von der Zuziehung kam auch ihre Bezeichnung; so heissen sie in alten Rechtsquellen die gezogenen Zeugen« (testes tracti) 4). Aber so konnte man sie auch aus einem andern Grunde benennen. Denn bekannt ist die Sitte unserer Altvordern, bei wichtigen Rechtshandlungen, insbesondere dem Setzen von Grenzsteinen, Jungen unversehens derbe zu ohrfeigen, damit sie noch dereinst in ihrem Alter sich des Backenstreichs und damit des Vorgangs erinnern sollten. So sagt schon das alte Volksrecht der ripuarischen Franken 5), dass man bei der Über

1) GRIMM, Rechtsaltertümer, S. 192.

2) Über die Bedeutung des gemeinschaftlichen Mahles bei den Eheschliessungen, vergl. oben Bd. 1, S. 208 ff.; bei der Eingehung der Blutsbrüderschaft, Bd. 2, S. 58, Anm. 1.

3) BASTIAN, Völker des östlichen Asiens, Bd. 2, S. 227, Anm. *.

4) GRIMM, Rechtsalterttimer, S. 144, 857; über die Vertragszeugen im alten Babylon, vergl. BRUNO MEISSNER, Beiträge zum altbabylonischen Privatrecht, S. 5.

5) tit. 60, ed SOHм, S. 88.

WILUTZKY, Vorgeschichte des Rechts II

gabe verkaufter Grundstücke kleinen Jungen Maulschellen geben und sie in die Ohren zwicken solle. Aber man hatte es ehedem auf die Ohren nicht bloss der Urkunds, sondern überhaupt aller Zeugen abgesehen. Im alten Rom zupfte man die Zeugen, die vor Gericht gefordert wurden, am Ohr, und PLINIUS erklärt dies etwas seltsam damit, dass unten im Ohr der Sitz des Gedächtnisses sei und dass dieses durch das Anpacken zum Zeugnis angerufen würde 1). Auch dies scheint ein unaustilgbarer Glaube zu sein, wie man heute noch das Gedächtnis unaufmerksamer Jungen auf diese etwas unholde Weise zu schärfen sucht. Im alten Bayern spielte man auch den erwachsenen Zeugen dergestalt mit, was anderwärts in deutschen Landen nicht bekannt war, sodass man eine solche Anmahnung die Zuziehung von Zeugen nach bayrischer Sitte (more Bajoariorum) nannte2).

So also konnte man in der Tat von herbeigezogenen Zeugen sprechen. Ihre Zuziehung selbst wird uns als universale Sitte bei Vertragsschlüssen bestätigt3). Roms und seiner Vorgänger, der semitischen Völker, taten wir Erwähnung und unserer Altvordern, bei denen wir auch des alten Islands und des alten Schwedens gedenken müssen 4); ganz ebenso aber war es in Indien. Auch hier geschah der förmliche Abschluss des Kaufgeschäfts, solange noch nicht die Schriftlichkeit aufkam, vor Zeugen. So sagt das altehrwürdige Gesetzbuch des MANU): >>Wer auf dem Markt vor Zeugen irgend einen Gegenstand durch Kauf an sich bringt und den Kaufpreis bezahlt, der erwirbt dadurch das gesetzliche Eigentumsrecht darauf.<< Und dasselbe galt bereits in Urzeiten im alten Babylon, wie

1) PLINIUS 11, 45 (103), 251.

2) GRIMM a. a. O., S. 144, 145.

3) POST, ethnolog. Jurisprudenz, Bd. 2, S. 621, FRIEDRICHS, Universales Obligationenrecht, S. II.

4) FRIEDRICHS a. a. O., S. 11, 12.

5) 8, 201.

« ¡è͹˹éÒ´Óà¹Ô¹¡ÒõèÍ
 »