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gion eure Nächsten, eure Brüder.<< Mohammed soll die Adoption vernichtet haben, weil sie ihm im Wege stand; denn, als er die Witwe seines Adoptivsohns heiratete, wurde ihm dies nach altarabischem Recht als Blutschande ausgelegt; er aber hob die Adoption auf und machte dadurch erlaubt, was früher Sünde und Verbrechen war 1) wie gross muss die Macht dieses Propheten über die Geister gewesen sein, dass ihm solches möglich war!

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Ebenso war den alten Germanen die Adoption durchaus nicht unbekannt. Über die Nachahmung des Geburtsakts habe ich oben gesprochen. Die Hauptform der Adoption zeigt uns aber zur Zeit der Völkerwanderung den kriegerischen Sinn dieser Männer, die keine Mauer zu hoch, kein Graben zu tief wie eine geharnischte Sturmflut in das Römerreich einbrachen. Nicht auf die Geburt, sondern auf die Wehrhaftmachung scheint der Germane jener Tage als auf seinen Anbeginn zurückgeblickt zu haben. Denn die Adoption geschah der Regel nach durch eine Wiederholung des Akts der Wehrhaftmachung. Und wie diese beim Jüngling nach uralter Sitte durch seinen Vater oder seinen Fürsten oder einen nahen Verwandten geschah 2), so stand der Adoptierende durch die Wiederholung als ein neuer Vater des Adoptivkinds da3). In dieser Form, durch Waffenausrüstung liess sich König THEODORICH durch ZENO, der Herulerkönig durch THEODORICH adoptieren 4). Das longobardische Recht kannte als Erbvertrag die donatio

1) SPRENGER, das Leben und die Lehre d. Mohammed, Bd. 1, S. 403 ff.; TORNAUW in Zeitschrift, Bd. 5. S. 151; SMITH, Kinship and Marriage in early Arabia, S. 44 ff.

2) TACITUS, Germania, C. 13.

3) SOHм, fränkische Reichs- und Gerichtsverfassung, S. 545 ff.; KOHLER in Zeitschrift, Bd. 5, S. 427 ff.

SOHм a. a. O.

S. 551; GLÖDEN, GRIMM, Rechtsalter

4) ZÖPFL, Rechtsgeschichte, § 87; das römische Recht im ostgotischen Reich, S. 111; tümer, S. 166.

per geirethinx, wonach ein sohnloser Mann sich vor der Volksversammlung (geirethinx), die man sich in alter Zeit als Versammlung der wehrhaften Männer, somit als Volksheer denken muss, mit ihrer Zustimmung einen Erben bestellen konnte 1). Und in diesen Zusammenhang gehört auch die fränkische Adfatimie durch den Busenwurf, das in laisum jactare e festuca 2). Es müssen, nach der Reichhaltigkeit der Formen zu urteilen, viel Annahmen an Kindesstatt bei den Germanen vorgekommen sein. So kannten sie auch als ganz eigenartige Form die Adoption durch Abschneiden der Haare"), was eine ganz verbreitete uralte Art der Jünglingsweihe ist 4), somit dem Sinn nach völlig der Adoption durch Wehrhaftmachung entspricht.

Dies alles sind Spuren aus früherer Zeit. Aber auch heute finden wir die Adoption als eingebürgertes Rechtsinstitut über

1) BESELER, Erbverträge, Bd. 1, S. 96, 108 ff; Pappenheim, Launegild und Geirethinx, S. 65 ff.; Val de Lièvre, Revision der Launegildstheorie in der Zeitschrift der Savigny-Stiftung, germ. Teil, Bd. 4, S. 23.

2) Lex Salic. c. XLVII, vergl. Lex Ripuaria c. XLVIII, XLIX (ed.. SOHM): affatimire, adfathomire (= adoptare in hereditatem), quod verbum sianificavit vel sinu excipere«, vel verisimilius donare, festuca in sinum ei cui donabatur projecta, hierüber Formulae Salicae Merkelianae No. 24 >Affatimum bei ZEUMER in den Monum. Germ. Bd. V. (Legum sect. V) und die Anm. 2 von ZEUMER dazu. Die Natur des Erbvertrags verrät sich deutlich darin, dass sie auch zwischen Mann und Frau (inter virum et mulierem) vorkommt.

3) STOBBE, Beiträge zur Geschichte des deutschen Rechts, S. 7 ff.; SOHм, fränkische Reichs- und Gerichtsverfassung, S. 548 ff.; Zöpfl, deutsche Rechtsgeschichte, § 87, Anm. 23.

4) BASTIAN, Zur naturwissenschaftlichen Behandlungsweise der Psychologie, S. 130 (Australien), 132, 139 (nordamerikanische Indianer); derselbe, die Kulturländer des alten Amerika, Bd. 1, S. 587; R. B. Brehm, das Inkareich, S. 95 ff.; MARTIUS, Brasilien, S. 69; wegen Indiens KOHLER in Zeitschrift, Bd. 3, S. 410, Bd. 5, S. 432, wegen Hinterindiens HESSEWARTEGG, Siam, S. 27 ff.; über das albanesische Bergvolk der Maljsoren GOPCEVIC, Oberalbanien und seine Liga, S. 303 hier allerdings schon im zweiten oder dritten Lebensjahre.

die ganze Erde, bei hoher wie bei tiefstehender Kultur, verbreitet. In Polynesien gehört das Kind beiden Familien, seiner natürlichen wie seiner Wahlfamilie, an1). Ganz besonders ist die Adoptionslust auf den Palau- oder Pelewinseln der westlichen Karolinengruppe entwickelt. Hier, wie auf den Anda. maneninseln), werden auch Kinder zweier Familien mit ein: ander ausgetauscht - wie man in uralter Zeit die Frauen mit einander austauschen oder sie gemeinsam haben mochte und, da hier Mutterrecht gilt, wird der Adoptierte Kind der Ehefrau, nicht des Mannes 3). Berichte über Wahlkindschaft

haben wir auch von den Marianen, den Markesas-Inseln 4), der Gilbert-Gruppe und den Samoainseln"), ebenso wie von Hawaii). Auf den Freundschafts- (Tonga-) Inseln kann man sogar, wie die nordamerikanischen Rothäute einen zweiten Vater, so neben der leiblichen eine zweite Mutter sich annehmen 7).

Bei den Papuas auf Neu-Guinea verliert nach Zahlung des Kaufpreises die natürliche Familie alle Rechte an dem Kinde, und tritt es mit allen Rechten eines leiblichen Kindes in die Wahlfamilie ein; und dabei bleibt es, auch wenn dort Kinder nachgeboren werden).

In China, dem Lande der Totenverehrung, steht die Fortsetzung des Ahnenkultus als Grundgedanke der Adoption in erster Reihe. Das Adoptivkind muss daher ein naher Verwandter, womöglich der Brudersohn, sein, mindestens aber

1) KLEMM, Kulturgeschichte, Bd. 4, S. 336; LUBBOCK, Entstehung der Civilisation, S. 77.

2) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 5, S. 420.

3) SEMPER, die Palau-Inseln. S. 117; KOHLER a. a. O. Bd. 6, S. 326. 4) Kaum ist die Frau guter Hoffnung, so beschäftigt sie sich auch schon mit der Frage, wer ihr Kind adoptieren wird«; HELLWALD in TREWENDT'S Handwörterbuch der Zoologie etc., Bd. 5, S. 315.

5) PLOSS, das Kind in Brauch und Sitte, Bd. 2, S. 410.

6) MORGAN, the Systems of consanguinity, S. 453.

7) LUBBOCK a. a. O.. S. 77; KLEMM a. a. O. Bd. 4, S. 336.

8) BEMLER in Zeitschrift, Bd. 14, S. 365.

den gleichen Familiennamen tragen 1). Die Nachahmung der Natur wird insoweit festgehalten, als das Kind nicht aus einer älteren oder gleichaltrig gedachten Generationsstufe sein darf, also der Bruder, Oheim und Cousin ausgeschlossen sind. Wie man bei andern Völkern sich jemand als Vater oder Mutter adoptieren kann, so hier als Enkel; d. h. man kann jemand an Stelle des Sohnes eines verstorbenen Sohnes annehmen. Auch hier gilt der Volladoptierte als leibliches Kind und erbt als solches 2). Mit der chinesischen Kultur haben sich ähnliche Zustände nach Korea 3) und Japan 4) verbreitet.

So aus aller Welt. Als räumlich weit auseinander entlegene Beispiele seien erwähnt Madagaskar"), die ostafrikanischen Bantuneger) und hoch im Norden die Eskimos").

Aus derselben Wurzel entsprossen, wie die Adoption, ist das seltsame, in neuerer Zeit erloschene und uns ganz mythenhaft anmutende Rechtsinstitut der Erzeugung im Auftrag. Wie solche Ideen, die man längst in den Schichten vergangener Jahrtausende begraben meinen möchte, doch zuweilen wenn auch nur in einzelnen Köpfen auftauchen und ein geisterhaftes Leben führen, dafür ist mir ein eigenes Exempel die geistvolle Erzählung des Italieners Nievo »Ein Engelsherz« ):

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1) Über die Bedeutung des gleichen Familiennamens in China, vergl. auch Zeitschrift, Bd. 1, S. 76.

2) KOHLER a. a. O. Bd. 6, S. 378.

3) DALLET, Histoire de l'Eglise de Corée, Bd. 1, S. CXXX ff.

FRIEDRICHS in Zeitschrift, Bd. 10,
Auch hier wurde der Adoptivsohn

4) REIN, Japan, Bd. 1, S. 490; S. 365 ff; KOHLER ebenda, S. 440. znmeist Schwiegersohn des Adoptivvaters, wenn eine heiratsfähige Tochter vorhanden war.

5) SIBREE, S. 246, 324 Adoptionslust an: » children longed for..

gibt für die Malagassy als Grund ihrer

are most easily supported and are ardently

6) Zeitschrift, Bd. 15, S. 39, 40.

7) KLEMM, Kulturgeschichte, Bd. 2, S. 210.

8) Verdeutscht in HEYSE's, Italienischen Novellisten.

was der Dichter dort den alten, ahnenstolzen venetianischen Nobile seiner jungen, engelhaften Gattin gegenüber in Machenschaft setzen lässt, ist nichts anders als das Niyoga der alten Inder. Ostindien, Wunderland, in dem die ältesten Erinnerungen der Menschheit noch in die geschichtlichen Zeiten hinein in ehrwürdiger Form lebendig blieben und neue Wurzeln treiben durften! Da war zunächst der putrika putra, der Tochtersohn des alten Hindurechts. Es gab bestimmte heilige Formeln, durch deren Hersagung bei der Verheiratung der Tochter sich der sohnlose Vater ihren zukünftigen Sohn als den seinigen sichern konnte 1). Der ersehnte Spross aus solcher Ehe galt dann als leiblicher Sohn des Grossvaters, als ob die Tochter ihm ein Kind geboren hätte 2). Die Inder späterer Zeiten suchen dies merkwürdige Verhältnis dadurch zu erklären, dass sie sagen, die Tochter sei als Sohn zu betrachten und pflanze daher das Geschlecht nicht ihres Mannes, sondern ihres Vaters fort; dies deutet auf den wahren, tiefer liegenden Grund hin, dass, weil das Vaterrecht sich als unzureichend zur Fortführung der Familie erwies, man auf das uralte Mutterrecht zurückgriff3). Es ist dies einer der nachdrücklichsten Durchbrüche durch die Decke des Vaterrechts, die sich darüber gelagert hatte, und beweist, wie hartnäckig die alten, scheinbar überwundenen Ideen in der Tiefe des Volksbewusstsein unvergessen blieben freilich in dem konservativsten aller Länder der Erde, in Indien.

Noch wichtiger und interessanter war das Niyoga, wie ein wunderbares Fabeltier der Vergangenheit. Das Wort Niyoga

1) JOLLY, Outlines of the Hindu law, S. 149.

2) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 3, S. 396; derselbe in Kritischer Vierteljahrsschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft N. F. Bd. 4, S. 19; GANS, Erbrecht. Bd. 1, S. 78.

3) Vergl. über das ganze Institut des putrika putra noch KOHLER in Zeitschrift. Bd. 5, S. 465, Bd. 7, S. 214 ft.; GIDE, condition privée de la femme. 2. Aufl., S. 51; MAYNE, Hindu law and usage. 2. Aufl., S. 59 ff.; auch HEARN, the Aryan Household, S. 104.

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