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Kultur von Grund und Boden zerstört und die Volkszahl dezimiert war, man gewissermassen vor einem Nichts stand in solchen äussersten Notlagen, griff man zu dem System der Vorzeit zurück, als ob in dem alten Kommunismus ein lebendiger Urquell läge, und der Kreislauf von einer Eigentumsform zur andern begann von neuem 1). Wir sehen also hier, wie vorhin in China, dass kommunistische Zustände wohlverstanden unter Verhältnissen, wo der Einzelne noch keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Individualität erhebt keineswegs kulturfeindlich sind, im Gegenteil dadurch, dass alle Kräfte zu einem gemeinschaftlichen Zwecke dienstbar gemacht werden, den Boden für eine hohe Kultur wohl vorbereiten können.

So erblicken wir in Indien noch einen Zustand, der sehr wohl als Mittelglied vom urzeitlichen Kommunismus her gedacht werden kann. Einen Schritt weiter finden wir in dem dort weitverbreiteten pattidari-System getan. Hier ist die Gemeinde noch Eigentümerin), aber sie wirtschaftet nicht mehr als Körperschaft, sondern die Grundstücke sind den einzelnen Familien oder Familiengenossenschaften ausgetan jedoch ist diese Zuweisung nicht endgültig, sondern kann je nach Bedürfnis geändert werden3). Auch hier ein Institut von bemerkenswert hohem Alter! Nicht nur, dass die Gemeinde ihr Eigentumsrecht an Grund und Boden noch nicht zu Gunsten der Einzelnen aufgegeben hat auch diese Einzelnen, deren

1) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 7, S. 167.

2) Dies zeigt sich insbesondere auch darin, dass als Trägerin der für indische Verhältnisse sehr wichtigen Grundsteuer die Gemeinde gedacht ist, und die einzelne Familie ihren Beitrag nicht etwa nach Verhältnis des ihr zugeteilten Besitztums, sondern nach einer Quote zu tragen hat, und dass, wenn sie diese Quote nicht leistet, ihr Bodenanteil an die Gemeinde zurückfällt (vergl. KOHLER a. a. O., Bd., 7., S. 166 ff., Bd. 9, S. 337, Bd. 11, S. 175).

3) KOHLER a. a. O., Bd. 11, S. 174 ff.; MAYNE, Hindu law and usage 2. ed., S. 193.

Ansprüche in einem sehr gesteigerten Nutzungsrecht bereits anerkannt werden, sind nicht etwa Individuen, sondern Hausgenossenschaften oder Gruppen von Hausgenossenschaften.

Und der dritte Schritt in der Entwickelung ist das bhayâchârâSystem, bei welchem die Zuweisung an die einzelnen endgültig ist, und nur noch Gemeinschaftsverhältnisse an zurückgebliebenen Landresten, der gemeinen Mark, an Wald und Weide, gerade wie im mittelalterlichen Deutschland bleiben1).

So hat Indien, dies seltsame Land, das alle Eheverfassungen beherbergt, uns auch alle Stufen seiner Entwicklung vom Hordenkommunismus, mit dem die erobernden Arier in die reichen Niederungen der fünf Ströme herniedergestiegen sein mögen, bis zum vollentwickelten Eigentum des einzelnen am Grund und Boden erhalten wie in einem Profil von Erdschichten, sehen wir hier die Entwicklung in einem und demselben Lande über einander gelagert.

Bei den Griechen sind die Stufen vom Kommunismus her in der geschichtlichen Zeit längst überwunden. Auch schon HOMER Weiss nichts dergleichen zu vermelden. Der Stamm, bei welchem sich am längsten derartige Erinnerungen erhalten zu haben scheinen, sind auch hier wieder just wie bei der Geschichte der Eheverfassungen die Spartaner. Bei ihnen kannten die sagenhaften Überlieferungen noch eine Zeit, wo dem Stamm Grund und Boden gehörte, den man unter Zuzügler aufteilen konnte. Denn HERODOT2) weiss aus ganz sagenhafter

1) KOHLER a. a. O., Bd. 7, S. 165 ff. MAYNE a. a. O., S. 193: » Gradually the shares would come to be looked upon as private property. The idea of community would be limited to a joint interest in the village waste, and a joint responsibility for the claims of Government. This is the bhaiachary village. <<

2) 4, 145. Über ähnliche Vorgänge im heutigen Südafrika, wo bei den dortigen Stämmen derartige Ansiedelungen mit Landanweisungen auch jetzt noch vorkommen, MERENSKY in der deutschen Kolonialzeitung 1889, S. 59 b.

Zeit von Argonauten, die nach Sparta kamen und ihre Lagerfeuer auf dem Taygetos anzündeten, zu berichten, dass die Lacedämonier sie unter sich aufnahmen und ihnen Ländereien zuwiesen. Das sind aber verschollene Nachklänge von Dingen, die weit vor allem geschichtlichen Anbeginn liegen.

Auch in der römischen Tradition, in so später Fassung sie auch auf uns gekommen ist, haben sich Züge erhalten, die auf einen Kommunismus an Grund und Boden in alter Zeit schliessen lassen. So wissen wir, dass ursprünglich die römische Mark in Geschlechterbezirke zerfiel, aus denen später die ältesten Landquartiere (tribus rusticae) gebildet wurden1), und die ältesten Patrizierfamilien treten uns in einer Geschlossenheit der gesamten Sippe entgegen (man denke an das Geschlecht der Fabier, das auf eigene Hand, als ob es ein Volk für sich gewesen wäre, einen Krieg gegen die Etrusker unternahm!), die auf eine Vermögens-Gemeinschaft, als feste Zusammenfügung der einzelnen Familien, zurückführt. Und bis in sehr späte Zeiten hinein blieb ein ungeheures Gebiet an Gemeindeland, dem in der Entwicklung des römischen Staatswesens so verhängnissvoll gewordenen ager publicus, dessen Eigentümer der Staat und dessen Nutzniesser zuvörderst die Patrizier waren wir haben hier also eine den indischen Verhältnissen ganz ähnliche Entwicklungsstufe: die Bürgerschaft, noch als Eigentümerin gedacht, und die Nutzniessung, ganz wie dort, nicht durch Individuen, sondern durch Gruppen von Hausgenossenschaften, patrizischen Geschlechtern, ausgeübt. Und, so kriegerisch uns der Römer von Anfang seiner geschichtlichen Zeit an entgegentritt und so viel kaufmännisches Blut ihm von Norden aus Etrurien, von Süden aus den hellenischen

unvermessenem

1) MOMMSEM, römische Geschichte, Bd. 1, S. 35. »Von dem claudischen Quartier ist es überliefert, dass es aus der Ansiedlung der claudischen Geschlechtsgenossen am Anio erwuchs; und daselbe geht ebenso sicher für die übrigen Distrikte der ältesten Einteilung hervor aus ihren Namen, die durchweg von den ältesten Patrizierfamilien entnommen sind.

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Ansiedlungen zugeflossen ist, seine Tüchtigkeit und sein konservativer Sinn zeigen uns, gerade wie bei den Spartanern, ein uraltes, an der Scholle hängendes und sie mit seinem Schweisse düngendes Bauernvolk, bei dem der ursprüngliche Kommunismus uralter Zeit Iwie in Indien die Grundlage für die hohe Blüte des späteren Ackerbaus bereitet haben mag. Nehmen wir nach dem, was wir in Indien und Rom geschen haben, drei Stufen der Entwicklung vom urzeitlichen Kommunismus bis zum Beginn des wirklichen Privateigentums an: 1. Die Gemeinde alleiniger Eigentümer und alleiniger Niessbraucher, 2. die Gemeinde noch im Alleineigentum, aber bereits die Familiengruppen (Geschlechter, Sippen) in tatsächlicher Nutzniessung, 3. die Aufteilung des endgültigen Eigentums an diese Gruppen, unter Vorbehalt einer der Gemeinde noch gehörigen Mark, so finden wir die Germanen zu Cäsar's Zeit im Übergang von der ersten zur zweiten dieser Stufen. Denn er sagt von den Sueven Folgendes1): »Besonderes und abgeteiltes Feldeigentum gibt es bei ihnen nicht, auch darf man nicht länger als ein Jahr an einem Orte seines Anbaues wegen bleiben, « und erläutert dies, wo er von den Germanen im allgemeinen spricht 2), näher dahin: »Niemand hat eine abgegrenzte Feldmark oder eigene Grundstücke, sondern die Obrigkeiten und Vorstände weisen jährlich den Stämmen und Verwandtschaften, die sich zusammenhalten, Felder an, so viel und wo sie es immer gut finden, und lassen sie im folgenden

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i) Bellum gallicum 4, I.

2) Ebenda, 6, 22. Vergl. hierzu auch HORAZ, Oden 3, 24 V. 11 ff: rigidi Getae, immetata quibus jugera liberas fruges et Cererem ferunt, nec cultura placet longior annua, wo also ganz ähnliche Sitten von einer thracischen Völkerschaft, ungefähr im heutigen Bulgarien, berichtet werden. Reste solcher Wirtschaftsart haben sich auch hei uns in Deutschland bis auf den heutigen Tag erhalten; vergl. die Haubergordnung für den Kreis Siegen v. 17. März 1879 (Ges. S. S. 228) § 18 z. 6, wonach der Vorsteher die Nutzungsfläche unter den Genossen zu verteilen hat, und GIERKE, Genossenschaftsrecht, Bd. 2, S. 222 ff.

Jahr anderswohin ziehen.« Und nicht anders war es zu TACITUS' Zeiten, wenn er in seiner kurzen, dunklen Weise sagt1): »Die Äcker werden nach der Zahl der Besteller von allen abwechselnd bewirtschaftet und erfolgt die Teilung nach dem Ansehen.<< Aus diesen Verhältnissen mag im Laufe der Jahrhunderte die Entwicklung sich in ähnlicher Weise wie anderwärts vollzogen haben. Jedenfalls werden wir nicht fehl greifen, wenn wir den Ursprung der alten Markgenossenschaft in der Zuweisung von Eigentum an Familiengruppen (Geschlechter, Sippen) suchen (Stufe 3). Die Erinnerung an den Ursprung aus dem Niessbrauch der Familien am Gemeindeeigentum hat sich überraschend lange erhalten; denn noch die Weistümer schreiben vor, dass man, um Markgenosse zu sein, selbst in der Mark Wasser und Weide geniessen und daher seinen eigenen Rauch daselbst haben, mit andern Worten dort wohnen und sein Gut selbst bebauen müsse2); das Eigentum war also noch an die tatsächliche Ausübung des Besitzes und Genusses geknüpft.

Bei slavischen Stämmen scheint in sehr alter Zeit völliger Kommunismus geherrscht zu haben. Wenigstens. berichtet NIKOLAUS Von Damaskus 3), aus der Zeit des jüdischen Königs Herodes, von den skythischen Galaktophagen (Milchessern): sie seien die gerechtesten Männer und hätten Habe und Weiber gemein. Und in sehr frühen Zeiten lässt sich bei ihnen eine

1) Germania C. 26: Agri pro numero cultorum ab universis in vices occupantur, quos mox inter se secundum dignationem partiuntur. Über die verschiedenen Auslegungen, die diese Stelle gefunden hat, GIERKE a. a. O., Bd. 1, S. 58 Anm. 11, S. 63 Anm. 10, S. 66 Anm. 22.

2) GRIMM, WEISTÜMER, Bd. 3, S. 413, 417, 491; LUDWIG VON MAURER, Geschichte der Markenverfassung in Deutschland, S. 82; GIERKE, Genossenschaftsrecht, Bd. 1, S. 594, Bd. 2, S. 268, S. 300 Anm. 163, S. 303 Anm. 175, S. 307 Anm. 195 ff. Über die im Laufe der Jahrhunderte allmählich und zunächst unvollständig erfolgende Aufteilung des Gemeinlandes, der Feldmark und der Allmende, vergleiche ebenda, Bd. 1, S. 62 ff., Bd. 2, S. 219 ff.

3) S. 510, 513.

WILUTZKY, Vorgeschichte des Rechts II

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