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Vorstellungen verknüpfen und in der erst allmählich die Idee des Privateigentums entstehen soll, liegt noch der Begriff des Gesamteigentums näher als der des Sondereigentums; oder vielmehr, die Brücken werden erst geschlagen, die vom Kommunismus zur Auffassung einer viel späteren Zeit hinüberführen. Ein einzelner mag unter Umständen gewissermassen die Spitze der ganzen Vereinigung bilden und nach aussen hin zu ihrer Vertretung berufen erscheinen; nach innen hin war er, wenigstens am Beginn der Dinge, weit davon entfernt, ein unumschränkter Despot zu sein. Wie sehr hier im übrigen familien- und staatsrechtliche Vorstellungen in ihren Uranfängen untrennbar mit einander verschlungen sind, zeigt uns z. B., dass bei den Römern das Wort pater nicht nur das Familienhaupt, sondern auch den Stammesältesten (patres Senatoren) bedeutet. Es weist dies auf eine Zeit zurück, wo der Staat sich in einer Erweiterung und Nachbildung der ältesten Hausgenossenschaften in der Weise aufbaute, dass die Häupter der Hausgenossenschaften den Rat der Ältesten bildeten, der dem Stammesoberhaupt, dem späteren König an die Seite gesetzt war1).

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Wie die Hausgenossenschaften in ihren Uranfängen auf sehr alte Zeiten der Menschheit zurückdeuten, so reichen sie andererseits in ihren Ausläufern auch tief in die Verhältnisse später Kulturperioden hinein. Wir können sie uns daher neben jeder Art der familienrechtlichen Verfassungen denken und uns insbesondere vorstellen, dass sie sowohl in mutter- wie vaterrechtlichen Zuständen vorkommen. Gerade das soeben angeführte Beispiel Roms zeigt uns deutlich das Vorkommen zu vaterrechtlicher Zeit und lässt uns voraussetzen, dass hier die Stellung des Haupts der Genossenschaft beträchtlich sich hob und in fast absolutistischer Ausbildung mächtig in den Vordergrund trat. Denn die innere Verfassung musste auch auf die Erscheinung nach aussen hin einen bedeutungsvollen

1) Vergl. BERNHÖFT in Zeitschrift, Bd. 9, S. 3 ff.

Einfluss üben. Und auch der Übergang der Stellung des Oberhaupts regelt sich darnach; sie wird bei Mutterrecht dessen. Grundsätzen entsprechend auf den Bruder oder Schwestersohn, bei Vaterrecht aber nach dessen Struktur auf den ältesten Sohn oder nächsten Agnaten überkommen sein soweit überhaupt die Erbfolge und nicht etwa, besonders in schwierigen Zeitläufen, die persönliche Tüchtigkeit entschied.

Wie haben wir uns aber den Ursprung der Hausgenossenschaften zu denken? Sie existierten schwerlich, so lange die Stämme nomadisch umherschweiften; der Lagerplatz des Nomaden wie die rasch wechselnde Feuerstelle des Jägers konnte zwischen den einzelnen Gliedern der Horde kein fest zusammenschliessendes Band begründen. Sicher ist erst eine stetige Arbeit die Mutter und der Ackerbau der Ziehvater dieser Genossenschaften gewesen. Die Gemeinschaft, die zuerst innerhalb einer Waldrodung eine noch so dürftige, aber dauernde Hütte errichtete, um von dort den gerodeten Acker im Umkreis zu bestellen, sie vollbrachte eine ungeheure Kulturtat und war gleichzeitig die erste Hausgenossenschaft. Das gemeinsame Dach und die gemeinsame Bebauung des Bodens hielt stärker als eine eherne Klammer den Verband zusammen, als dessen Mitglieder wir uns nicht bloss Eltern und Kinder1), Schwiegerkinder und Enkel, sondern auch den aufgenommenen Fremden zu denken haben bis die wachsende Zahl der Genossen die Gemeinschaft zersprengte und zu einer Trennung nötigte 2).

1) Bei Vaterrecht die dem Hausvater Zugeborenen, was der ursprüngliche Sinn von Agnaten (agnati) ist.

2) So wurde die Hausgenossenschaft zugleich Ausgangspunkt der Gemeinde. Bezeichnend ist, dass in den früher von Slaven besetzten norddeutschen Gegenden die Namen so vieler Städte und Dörfer auf itsch oder itz endigen; es sind dies die alten Familiennamen, die zu Gemeindenamen geworden sind. (WESNITSCH in Zeitschrift, Bd. 15, S. 438 Anm. 12; ähnlich in den tschechischen Dorfansiedlungen Böhmens, H. JIRECEK, das Recht in Böhmen und Mähren, Prag 1866. Bd. I1, S. 25 ff). Bei den slavischen Stämmen hat die Sonderung sich anscheinend in der Weise

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Häufig werden diese Genossenschaften nicht nur nach ihren Haussatzungen gelebt, sondern auch, den Verhältnissen einer frühen Periode entsprechend, wo Religion und Sitte und Recht noch eins waren und abgesondertes Dasein auch besondere Götter voraussetzte, in innigem Verband mit dem Ahnenkult auch ihre eigenen Hausgötter gehabt haben1). Die tiefe Innigkeit des gemeinsamen Heims ist noch heute ein Hauptband unserer Familie, und, wie sich hier Gemüt und güterrechtliche Vorstellungen in einander verweben, sehen wir deutlich an der bis in unser heutiges Recht erhaltenen Gütergemeinschaft der Ehegatten (B. G. B. § 1437 ff.) und der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach dem Fortfall des Familienhaupts (ebenda § 1483 ff.). Die Wurzel dieser Verhältnisse ist, den Hausgenossenschaften ganz ähnlich, die gemeinschaftliche Arbeit zu gemeinschaftlichem Erwerb, zumeist auf bäuerlicher Scholle 2). Und die Bezeichnung der Familien unserer hohen Aristokratie vollzogen, dass zunächst die Familien sich zwar trennten, aber die Haushaltung nach alter Gepflogenheit dieselbe blieb (die Hauskommunionen der Slaven), dass aber später auch nicht mehr die Gemeinsamkeit des Haushalts festzuhalten war und, wie bei den Markgenossenschaften, nur der Grund und Boden gemeinsam blieb, bis auch diese letzte Gemeinschaft der vorschreitenden individuellen Wirtschaft wich, deren für uns letzte Frucht die heutige kapitalistische Gesellschaftsform ist. Oder die Sonderung erfolgte auch in der Art, dass ein Teil der Gemeinschaft sich abtrennte uud neue Wohnsitze suchte: »Und das Land mochte es nicht ertragen, dass sie bei einander wohneten; denn ihre Habe war gross, und konnten nicht bei einander wohnen. (1. Mos. 13, 6) hierhin gehört auch das ver sacrum der Italiker und Germanen (hierüber vergl. JHERING, Vorgeschichte der Indoeuropäer, S. 309 ff.).

1) Sehr bezeichnend ist, dass auch die späteren gewillkürten Genossenschaften, die Gilden, ihre besonderen Heiligen als Schutzpatrone hatten, nach denen sie sich nannten, bei denen sie schwuren und denen sie einen besonderen Altar (also ganz wie den Hausaltar der alten Hausgenossenschaften) unterhielten. (GIERKE, Genossenschaftsrecht, Bd. 1, S. 228).

2) Ähnliches hat GEORG COHN für die in schweizer Kantonen noch vorkommende Gemeinderschaft (Gütergemeinschaft von Geschwistern) in ausführlicher Darstellung nachgewiesen (Zeitschrift, Bd. 13, S. 1 ff.)

als >>Häuser« weist auf die in diesen Blättern schon so oft bestätigte Zähigkeit des Adels, die an uralten Erinnerungen bis in die spätesten Zeiten festhält, wiederum hin und zurück auf die Zeit, als das Geschlecht zusammen unter Einem Dache hauste.

Dies ist die Hausgenossenschaft, bei den indogermanischen Völkern durchweg der Ahn unserer heutigen Familie. Hier, bei Gemeinschaft der Arbeit, der Lebensschicksale und der Götterverehrung, stand die Wiege der arischen Familie 1). Aber nicht nur bei den Ariern finden wir diese Hausgenossenschaften ; sie sind, wie es scheint, über die ganze Erde verbreitet gewesen, und ihre letzten Spuren finden wir bei Völkern der verschiedensten Art. So ist uns aus weiten Gebieten das nur aus sehr alten Gemeinschaftsverhältnissen erklärliche Recht des Retrakts bezeugt, das darin besteht, dass der Miteigentümer oder Verwandte oder Miterbe das Recht des Vorkaufs vor jedem Fremden hat; es ist offenbar, dass dies Recht nur in einer Zeit entstanden sein kann, als der Gedanke des Gesamteigentums und der gemeinsamen Wirtschaft noch stärker als der des Einzeleigentums war und die Miteigner ungetrennt auf der Scholle sassen und sie zusammen bestellten. Und bezeichnend ist, dass der Retrakt am stärksten in dem ursprünglich arabischen Recht des Islam, das also seine Wurzeln in vorzeitlicher Güter- und Weibergemeinschaft hat, ausgebildet ist. Hier ist das Recht auch dem Nachbarn eingeräumt, und besteht z. B. bei den Kabylen zu Gunsten des Miteigentümers, der Verwandten, der Geschlechts-, der Dorf-, ja der Stammesgenossen, so dass HANOTEAU und LETOURNEUX in ihrem verdienstvollen Werk über die Kabylen 2) vom Retrakt sagen können: »>En matière de vente immobilière, la coutume kabyle lui a donné un développement exorbitant et en a fait une

véritable institution sociale.<< Aber auch sonst ist er im Islam

1) BERNHÖFT in Zeitschrift, Bd. 9, S. 410, Bd. 8, S. 210; HEUSLER, Institutionen, § 130, (Bd. 2, S. 171 ff).

2) Bd. 2, S. 401.

eine Einrichtung von einschneidender Bedeutung 1). Ganz ebenso war es aber auch im althebräischen Recht; dort kauft Boas im Buch RUTH2) das Stück Land erst, nachdem es der nächste Erbe verschmäht hat, und ebenso der Prophet Jeremias im Gefängnis zur Zeit, als Jerusalem in Flammen aufgehen sollte, einen Acker im Lande Benjamin, weil er, »das nächste Freundesrecht hat3)«. Und dieses Recht altehrwürdiger Zeit ist von den rabbinischen Juristen beibehalten und weiter ausgebildet worden"). Dasselbe Recht finden wir in Georgien und Armenien 5) ebenso im hinterindischen Birma). Das Nämliche kannten aber auch unsere eigenen Altvordern; die weitreichende Bedeutung, die das mit Wirkung gegen den Erwerber und seine Nachmänner ausgestattete Näherrecht bei ihnen hatte, ist allbekannt: auch hier ist es dem Miteigner, dem Miterben, dem Nachbarn und Dorfgenossen, ja in weiterer Ausdehnung bei der Veräusserung von Bauer- und Lehnsgütern dem Guts- und Lehnsherrn gegeben") (über einen letzten Nachklang vergl. im preussischen Allg. Landrecht I. 17. § 61). Dieses Vorkaufsrecht der Verwandten und der Nachbarn kommt ferner bei den Südslaven und Montenegrinern in einer Ausdehnung vor, die sich nur aus der Fortdauer der alten Gemein

ferner

1) Vergl. HANOTEAU und LEtourneux an derselben Stelle; TORNAUW, Moslemisches Recht, S. 221 ff.; JOVANOVIĆ in Zeitschrift, Bd 15, S. 287; KOHLER ebenda, Bd. 6, S 272 fl.

2) 4, 2 ff. Vgl. hierzu SAALSCHÜTZ, Mosaisches Recht, Bd. 2, S. 812. 3) JEREMIAS 32, 7 ff.; vergl. 3. MOSE 25, 25. Wegen des babylonischen Rechts, KOHLER bei PEISER, babylonische Verträge des Berliner Museums, S. XLI ff. und die Urkunden bei PEISER, keilschriftliche Aktenstücke, S. 5, 9.

4) HIRSCH B. FASSEL, Mosaisch-rabbinisches Civilrecht, Bd. 2, S. 132. 5) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 7, S. 422.

6) KOHLER ebenda, Bd. 6, S. 206.

7) GERBER-COSACK, System des deutschen Privatrechts. §§ 178 ff.; GIERKE, Genossenschaftsrecht, Bd. 2, S. 200 ff.; LEWIS, die Succession des Erben in die Obligationen des Erblassers, S. 7 ff.

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