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des Hauses ganz in dem altindischen Sinne. Und dass hier HOMER nicht etwa fremde und morgenländische Sitten darstellen wollte, geht aus manchen anderen Belegen hervor. So versagt noch das Gesetz von GORTYN1) ausdrücklich den Hausgenossen das Recht auf Abschichtung des Grundbesitzes. Und in diesem Sinne spricht ARISTOTELES2) ganz richtig von den alten Hausgenossenschaften, dass jedes Haus von seinem Ältesten wie von einem König beherrscht wurde. Und PLATO nimmt in seinem Werk über die Gesetze ein Zusammenbleiben der Familie unter dem Ältesten als die Regel an3); dass dies nicht ein Traum des Philosophen, sondern damals noch bestehende Wirklichkeit war, beweisen uns die attischen Redner, wie z. B. DEMOSTHENES4) als von einer nackten Tatsache von einer solchen Gütergemeinschaft spricht.

So also war es bei den Griechen. Noch fester aber erwies sich in Rom das Gefüge der alten Hausgenossenschaft, die sehr lange von den patrizischen Geschlechtern (das Beispiel der Fabier wurde vorhin schon erwähnt) festgehalten wurde 5). Hier war das gesamte Hausvermögen grundsätzlich unteilbar, und der Hausvater (pater familias) übte über Frau, Kinder, Schwieger- und Enkelkinder eine weitgehende Herrschaft aus, gerade wie der altindische Fürst der Heldenzeit oder wie Priamus unter den Seinen. Auch hier finden wir die diesen altertümlichen Einrichtungen durchweg eigene Flüssigkeit der Grenzlinien zwischen Alleineigentum des Hausvaters und Miteigentumsrechten der einzelnen Hausgenossen; durch Jahr

1) col. IV, 27 ff. (ed. LEWY, S. 12).

2) Πολιτ. 1, 2 p. 1252 (bei SUSEMIHL, S. 3): πᾶσα γὰρ οἰκία βασιλέυεται ὑπὸ τοῦ πρεσβυτάτου, ὥστε καὶ αἱ ἀποικίαι διὰ τὴν συγγένειαν, καὶ τοῦτ ̓ ἐστὶν

8 λέγει "Ομηρος. θεμιστεύει δὲ ἕκαστος παίδων ἠδ ̓ ἀλόχων.

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3) PLATO de legg. (Nóμot) 3, 3, S. 681.

4) πρὸς Λεσχάρην (RFISKE S. 1086): καὶ οὐδέπω τὴν οὐσίαν ἐνέμοντο. 5) Sprachlich sei daran erinnert, dass das lateinische Wort vicus (Dorf, Weiler) dieselbe Wurzel hat wie das griechische Wort olxos (Haus). WILUTZKY, Vorgeschichte des Rechts II

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hunderte blieb der Schwebezustand, dass man an der alten
Vorstellung festhielt und doch die neue schon in sich aufnahm.
So kam es, dass man das Vermögen der Frau und Kinder,
der gewaltunterworfenen Hausgenossen, als Eigentum des
Hausvaters anerkannte, daneben aber bei Konstruktion des
Pflichtteilsrechts von einem Miteigentum der Hausgenossen
ausging; so sagt GAJUS von den Noterben direkt, dass ihre
Ansprüche nur daraus zu erklären seien, dass sie schon bei
Lebzeiten des Vaters als eine Art von Eigentümern der Familien-
habe zu betrachten seien1). Hier war überhaupt der Durch-
bruchspunkt, an dem, wie auch in vielen anderen Ländern,
die neue Idee siegreich einsetzte. Die alles überragende

Gewalt des Hausvaters über die Seinen erkannte man an, SO
lange man überhaupt an der alten Tradition festhielt; aber
das Verhältnis zwischen den Miterben lockerte sich immer
mehr, je weiter man sich von den ersten Stufen der Kultur
entfernte. So blieb es auch bei den späteren Römern dabei,
dass der Sohn dem Vater gegenüber kein Recht auf Abschichtung
hatte; es wurde aber nachgelassen, dass er sie nach des Vaters
Tode dem älteren Bruder gegenüber verlangen konnte.
dies Verhältnis unter den Brüdern wurde schliesslich unter den
Gesichtspunkt einer vermögensrechtlichen Gesellschaft (societas
omnium bonorum) gestellt, bei welcher nur vereinzelte Vor-
rechte, die man dem die Verwaltung führenden Ältesten zu-
gestand (Haftung nur für die Sorgfalt in eigenen Angelegen-

Ja,

1) GAJUS 2, 157: Sui heredes ideo appellantur, quia domestici heredes sunt et vivo quoque parente quodammodo domini existimantur. Ebenso PAULUS in 1. 11, D. 28, 2. Hiermit hängt auch zusammen, dass bei der vom Vater namens des Sohnes bestimmten Erbfolge (substitutio pupillaris) der Substitut bald als Erbe des Vaters, bald als der des Sohnes aufgefasst wurde. Ähnlich war es bei der Mitgift (dos) der Ehefrau, bei welcher dieselbe schwankende Auffassung (bald Eigentum des Mannes, bald der Frau) deutlich den Übergangszustand von den alten Ideen der Hausgenossenschaft zu denen des modernen Privateigentums zeigt. Vergl. BERNHÖFT in Zeitschrift, Bd. 4, S. 423.

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heiten, diligentia quam in suis rebus; Rechtswohltat des Notbedarfs-beneficium competentiae) den letzten Rest der alten genossenschaftlichen Erinnerungen bildeten 1).

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Wie bei den Indern, Griechen, Römern waren auch bei unseren Altvordern die Hausgenossenschaften in alter Zeit die Eigner von Haus und Hof, so dass auch hier das Gesamteigentum und nicht das Individualeigentum des einzelnen am Anbeginn steht und auch hier nicht die Blutsverwandtschaft, sondern das Zusammenleben auf der gemeinsamen Scholle das Entscheidende war 2). Daher können wir auch hier, gerade wie bei den Indern, die weite Ausbreitung, die den Eheverboten gegeben wurde von dem Kirchenrecht des 10., II. und 12. Jahrhunderts nach manchen Schwankungen bis in die 7. Parentel3) aus diesen altertümlichen Einrichtungen erklären Die Hausgenossenschaften hatten bei den Germanen denselben festgefügten Charakter, den wir bei den anderen Völkern fanden; dem Hausältesten kam auch hier ein bedeutendes Übergewicht über die übrigen Hausgenossen zu - eine Machtfülle, aus der die Munt späterer Zeiten hervorgegangen ist, und stand ihm insbesondere eine weitgehende Zuchtgewalt bei Freveln der Hausgenossen zu4). So gross wir uns aber das Ansehen und die tatsächliche Bedeutung des genossenschaft

1) BERNHÖFT, Staat und Recht der römischen Königszeit, S. 200. 2) GIERKE, das deutsche Genossenschaftsrecht, Bd. 1, S. 14 ff.; derselbe in Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Bd. 12, S. 481 ff.; SCHRÖDER, Deutsche Rechtsgeschichte, S. 53; HEUSLER, Institutionen, Bd. 1, S. 227 ff.; KONRAD MAURER, Island. München 1874, S. 331 ff.; AMIRA, Erbenfolge

und Verwandtschaftsgliederung, S. 57 ff., 211 ff.

3) C. 1 und 7, C. XXXV qu. 2 und 3: nullum in utroque sexu permittimus ex propinquitate sanguinis sui usque in septimum generis gradum uxorem ducere; RICHTER, Kirchenrecht, § 275; SCHULTE, Handbuch des katholischen Eherechts, S. 164 ff.; LÖNING, Geschichte des deutschen Kirchenrechts, Bd. 2, S. 553 ff.; SCHEURL, das gemeine deutsche Eherecht. S. 192.

4) SCHRÖDER a. a. O., S. 78; WAITZ, Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. 1, 2. Aufl., S. 53 ff. Über den Hausvater als Hauspriester, vergl. TACITUS, Germania, C. 10.

lichen Hauptes vorstellen mögen, so weit ging sie in alter Zeit doch nicht, dass der Älteste hätte über das Familiengut wie ein Einzeleigentümer verfügen können. Dazu war der Gedanke des Gemeindereigentums aller Hausgenossen an dem gemeinsam bearbeiteten und bewirtschafteten Gut noch bis in verhältnismässig späte Zeiten hinein zu lebendig; vielmehr stand, gerade wie in Indien, so hier noch zu Zeiten der Volksrechte den Hausgenossen, später wenigstens den nächsten Erben, das sogenannte Beispruchsrecht zu, d. h. ein Widerspruch, durch welchen die Veräusserung hinfällig gemacht wurde1). Gegen diese alten Rechte ging aber ein Angriffssturm von der unter den Karolingern zu immer grösserer Macht gelangenden Geistlichkeit aus; den Vergabungen an Kirchen und Klöster zum Seelenheil, wie sie von dem Hausältesten auf Kranken- und Totenbett gemacht wurden, stand dieses Recht der übrigen Hausgenossen in unliebsamer Weise entgegen. Der Kampf wurde mit wechselndem Glück geführt; während das bayrische Volksrecht') das althergebrachte Beispruchsrecht auch solchen Vergabungen gegenüber wahrt, befreien andere Gesetze (z. B. das allemannische, burgundische, sächsische) die Kirche von den Beschränkungen des Beispruchsrechts. Und es muss damals durch die Schenkungen der Hausväter zu ihrem Seelenheil dem Familieneigentum der Hausgenossen gar übel mitgespielt worden sein. Denn schon Karl der Grosse verlangte in scharfem Ton von der Geistlichkeit Auskunft, wie es sich mit ihrem Stande vertrage, dass sie

1) SCHRÖDER a. a. O., S. 262, 263; HEUSLER a. a. O., Bd. 1, S. 227 ff., 236 ff., Bd. 2, S. 54 ff.; AMIRA a. a. O., S. 51 ff., 105 ff., 134 ff., 201, 212; FIPPER, das Beispruchsrecht nach altsächsischem Recht. (GIERKE, Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte III).

(Vergl.

2) Lex Bajuvariorum, C. 1, § 1: Ut si quis liber persona voluerit et dederit res suas ad ecclesiam pro redemptione animae suae, licentiam habeat de portione sua, postquam cum filiis suis partivit. auch C. 7, § 4: Ut nullum liberum sine mortali crimine liceat hereditate sua expellere).

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durch die Berückung einfältiger Menschen deren Nachkommen von dem väterlichen Erbe und so zu einem lasterhaften Leben triebe1), und setzte es durch, dass in solchen Fällen Wiedererstattung des Erbguts an die Kinder zu erfolgen hatte. Und selbst Ludwig der Fromme, der ihnen sonst sehr gewogen war, musste den Geistlichen bei Strafe verbieten, Zuwendungen von jemand anzunehmen, dessen Kinder und Verwandte dadurch um ihr Eigentum gebracht würden2) ein deutliches Beispiel, wie weit das Übel um sich gegriffen hatte und wie sehr die alten Hausgenossenschaften in ihrem Fortbestande bedroht wurden. Hier erhebt sich also die Geistlichkeit mit Ungestüm, ihr eigenes Interesse verfechtend, als Vorkämpferin der neuen Idee des Privateigentums - so regiert das Interesse. die Welt, und als Neuerer trat auf, wer sonst die Grundlage seiner Macht in der alten Überlieferung suchte. Die Wogen wechseln oft seltsam, die die Klippe des Bestehenden untergraben; aber jede wäscht, wenn auch nur Sandkorn für Sandkorn, ab. Und das Neue ist das ewig zuletzt Siegreiche. Aber es dauert lange, bis ein in der Erinnerung des Volkes fest verankertes Institut völlig nachgibt, mag auch der Ansturm von noch so mächtiger Seite ausgehn; und daher sehen wir noch auf lange hinaus trotz allem die Hausgenossenschaften der Miterben als festes Herkommen weiter bestehen. zählt uns auch aus dem Norden SAXO GRAMMATICUS in seinen halb sagenhaften Berichten, dass das Zusammenbleiben der Brüder auf ungeteiltem Erbe auch bei den skandinavischen Seekönigen von der alten Sitte empfohlen war3).

1) BASELER, Erbverträge, Bd. 1, S. 57.

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2) BASELER a. a. O., S. 59. Über den gewaltigen Umfang, den das Kirchengut schon unter den Merowingern angenommen hatte, und die zuweilen bedenklichen Mittel, die zu seiner Vergrösserung angewendet wurden vergl. ROTH, Geschichte des Beneficial wesens, 1850, S. 246 ff. 256 ff.

3) SAXO GRAM., Francof. 1576, S. 108.

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