Vorgeschichte des Rechts: prähistorisches Recht, àÅèÁ·Õè 2 |
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˹éÒ 17
6 ) Wegen des alten Babylon vergl . die Gesetzgebung d . Königs HAMMURABI um 2250 v . Chr . , welche voraussetzt , dass der Schuldner zur Tilgung seiner Schuld Frau , Sohn und Tochter für Geld verkaufen kann ( übers . von WINCKLER ...
6 ) Wegen des alten Babylon vergl . die Gesetzgebung d . Königs HAMMURABI um 2250 v . Chr . , welche voraussetzt , dass der Schuldner zur Tilgung seiner Schuld Frau , Sohn und Tochter für Geld verkaufen kann ( übers . von WINCKLER ...
˹éÒ 36
Nennt sie nach ihrem Vater , und wenn ihr den Vater nicht kennt , so nennt sie durch die Reli>> 1 ) Aus Babylon erwähnt sie bereits das Gesetz des Königs HAMMURABI um 2250 v . Chr . SS 185 ff .; ebenso wird sie häufig in den ...
Nennt sie nach ihrem Vater , und wenn ihr den Vater nicht kennt , so nennt sie durch die Reli>> 1 ) Aus Babylon erwähnt sie bereits das Gesetz des Königs HAMMURABI um 2250 v . Chr . SS 185 ff .; ebenso wird sie häufig in den ...
˹éÒ 104
Sie müssen schon in Babylon und Assyrien bestanden haben ; denn die alten uns auf Täfelchen in Keilschrift erhaltenen Kaufverträge enthalten ausdrückliche Bestimmungen darüber , dass nicht nur der Verkäufer und seine Erben , sondern ...
Sie müssen schon in Babylon und Assyrien bestanden haben ; denn die alten uns auf Täfelchen in Keilschrift erhaltenen Kaufverträge enthalten ausdrückliche Bestimmungen darüber , dass nicht nur der Verkäufer und seine Erben , sondern ...
˹éÒ 123
Nicht anders war alten Babylon ; vergl . die interessanten Bestimmungen über den Verlust vom Besitzer vernachlässigter Lehnsgüter in dem Gesetzbuch des Königs HAMMURABI um 2250 v . Chr . SS 30 , 31 . 5 ) LAVELEYE , Ureigentum , S. 48 ff ...
Nicht anders war alten Babylon ; vergl . die interessanten Bestimmungen über den Verlust vom Besitzer vernachlässigter Lehnsgüter in dem Gesetzbuch des Königs HAMMURABI um 2250 v . Chr . SS 30 , 31 . 5 ) LAVELEYE , Ureigentum , S. 48 ff ...
˹éÒ 131
Also ganz wie in Alt - Babylon ! 2 ) Festus sub v . terminus ( ed . THEWREWK , S. 560 ) : eum , qui terminum exarasset , et ipsum et boves sacros esse . 3 ) Vergl . die Bestimmung des Schwelmer Hofrechts , wonach man die auf einem ...
Also ganz wie in Alt - Babylon ! 2 ) Festus sub v . terminus ( ed . THEWREWK , S. 560 ) : eum , qui terminum exarasset , et ipsum et boves sacros esse . 3 ) Vergl . die Bestimmung des Schwelmer Hofrechts , wonach man die auf einem ...
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