Vorgeschichte des Rechts: prähistorisches Recht, àÅèÁ·Õè 2 |
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˹éÒ 17
Chr . , welche voraussetzt , dass der Schuldner zur Tilgung seiner Schuld Frau , Sohn und Tochter für Geld verkaufen kann ( übers . von WINCKLER , S. 21 , § 117 ) . WILUTZKY , Vorgeschichte des Rechts II . 2 zu Gläubiger ihre Schuldner ...
Chr . , welche voraussetzt , dass der Schuldner zur Tilgung seiner Schuld Frau , Sohn und Tochter für Geld verkaufen kann ( übers . von WINCKLER , S. 21 , § 117 ) . WILUTZKY , Vorgeschichte des Rechts II . 2 zu Gläubiger ihre Schuldner ...
˹éÒ 18
zu Gläubiger ihre Schuldner dieser äussersten Massregel zwangen ) . Im alten Rom aber war diese auf das äusserste getriebene Gewalt des Vaters über die Kinder eine Einrichtung , die als eine der festesten Säulen des straffen ...
zu Gläubiger ihre Schuldner dieser äussersten Massregel zwangen ) . Im alten Rom aber war diese auf das äusserste getriebene Gewalt des Vaters über die Kinder eine Einrichtung , die als eine der festesten Säulen des straffen ...
˹éÒ 142
wie noch indische Bergvölker nach uralter Vätersitte einen Strohhalm bei Vertragsschlüssen unter sich teilen und bei den Serben ein Kerbholz zerbrochen wird die Hälfte , welche der Gläubiger in Händen behält , heisst die Gluckhenne ...
wie noch indische Bergvölker nach uralter Vätersitte einen Strohhalm bei Vertragsschlüssen unter sich teilen und bei den Serben ein Kerbholz zerbrochen wird die Hälfte , welche der Gläubiger in Händen behält , heisst die Gluckhenne ...
˹éÒ 147
Das Nichtbezahlen der Schuld gilt als ein Vergehen und durch die Strafe der Gläubiger als befriedigt ob er mit dieser Art von Befriedigung immer Anlass ...
Das Nichtbezahlen der Schuld gilt als ein Vergehen und durch die Strafe der Gläubiger als befriedigt ob er mit dieser Art von Befriedigung immer Anlass ...
˹éÒ 148
Das Sondereigentum kann sein Recht nicht selbst wahren und stellt sich unter den Schutz von Re . ligion und Staat ; aber beide raffen zunächst die Angelegenheit völlig an sich , und der Gläubiger , dessen Sondereigentum noch auf ...
Das Sondereigentum kann sein Recht nicht selbst wahren und stellt sich unter den Schutz von Re . ligion und Staat ; aber beide raffen zunächst die Angelegenheit völlig an sich , und der Gläubiger , dessen Sondereigentum noch auf ...
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