Handbuch der römischen alterthümer, เล่มที่ 1

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หน้า xiii - Mögliche geleistet werde; ich wenigstens bin mir bewusst alle Arbeite- und Denkkraft daran gesetzt zu haben, um jedes brauchbaren Bausteins habhaft zu werden und jeden Gedanken zu Ende zu denken. Wenn sich für diese zweite Auflage zu eigentlich principiellen Umgestaltungen des Inhalts wie der Form mir keine Veranlassung dargeboten hat, so musste doch schon die Durcharbeitung der einzelnen...
หน้า x - Specialschriften, an denen es nur leider weit mehr fehlt als es demjenigen scheinen mag, der das Getümmel auf dem antiquarischen Bauplatz von fern betrachtet und nicht weiss, wie viele geschäftige Leute bloss die Balken und Ziegel durch einander werfen, aber weder das Baumaterial zu vermehren noch zu bauen verstehen.
หน้า 82 - Mittel um die Nichtabhaltung der auf diesen Tag angesetzten Volksversammlung herbeizuführen. Die Wahrnehmung des Blitzes in diesem Falle war so selbstverständlich, dass in der Regel nur die Beobachtung als vorgenommen bezeichnet wird2). Ja man ging so weit förmlich im Voraus zu...
หน้า ix - Wie in der Behandlung des Privatrechts der rationelle Fortschritt sich darin darstellt, dass neben und vor den einzelnen Rechtsverhältnissen die Grundbegriffe systematische Darstellung gefunden haben, so wird auch das Staatsrecht sich erst dann einigermassen...
หน้า 158 - Tenntin, quando eitatui neque rapondit neque excusatiu e»t, cgo ei unum ovem multam dico. Vgl. röm. Münzwesen S. 174. Um Umgehung des Gesetzes zu vermeiden, ist vorgeschrieben, dass mehrere an demselben Tag gegen denselben Mann ausgesprochene Multen als eine gelten sollen. ordentlichen Privatprozess für sie kein rechter...
หน้า vii - neues und selbständiges" Werk vorlege, das mit demjenigen Beckers „nur den Gegenstand gemein
หน้า 107 - Zeichen zu fungiren, andrerseits auf die Comitien; im Wesen der Sache aber liegen beide Beschränkungen nicht. Wie durch den Blitz, kann auch durch ein anderes Zeichen der Gott seinen Willen offenbaren; und es ist auch wenigstens in einem Falle die Obnuntiation wegen böser Zeichen (dirae) gegen den Auszug des Magistrats in den Krieg zur Anwendung gekommen1). Aber in der Epoche, aus welcher dem Torgeben einen Donnerschlag gehört zu haben (Plutarch Cato mtn.
หน้า 216 - Volsiniensibus exortum; quo propter famem pestilentiamque in agro Romano ex siccitate caloribusque nimiis ortam exercitus duci nequivit. ob quae Volsinienses Salpinatibus adiunctis superbia elati ultro agros Romanos incursavere; bellum inde duobus populis iudictum.
หน้า 111 - Blil/.zeichen wahrgenommen habe, und ihn auf diese Weise zu nöthigen die Versammlung nicht abzuhalten oder abzubrechen. Diese Sitte ist in ihren Grundzügen ohne Zweifel so alt wie die republikanische Verfassung selbst; gesetzlich geregelt wurde die Obnuntiation durch zwei Volksschlüsse aus dem Ende des 6. oder dem Anfang des 7. Jahrhunderts, den aelischen und den fufischen, deren Bestimmungen übrigens nicht naher bekannt sind4).
หน้า 258 - Magistratisches Verbietungsrecht und magistratische Intercession, Neben dem Rechte des Magistrats zu gebieten steht dasjenige den von einem ändern Magistrat beabsichtigten öffentlichen Act zu verbieten oder den von demselben vollzogenen zu cassiren. Jenes bezeichnen wir als das magistralische Verbietungsrecht eines an sich zulassigen magistratischen Acts; dieses ist die magistratische Intercession.

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