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mit Verachtung auf die prostibula und prosedae herab, deren Klientel sich aus den niederen Volksklassen und dem Sklavenstande rekrutierte. Charakteristisch hierfür sind die Worte, die im „Poenulus“ des Plautus (Akt I, Sc. 2, Vers 53 ff.) die meretrix Adelphasion an ihre Schwester Anterastilis richtet:

Du hast doch wohl

Nicht Lust, dich hinzudrängen zu dem Hurenpack (prosedas),
Zu Bäckermetzen, Abschaum aus den Mühlen, voll
Morast, gemeinen Sklavenmenschern, an denen sich

Der Standort: Stall, Leibstuhl und Stühlchen, riechen läßt;
Die nie ein freier Mann berührt, noch mit sich nimmt,
Zweipfennigshuren (scorta diobolaria), schmutziger Sklaven Zeit-
vertreib1o).

Als „fornicatrix", Hure, bezeichnet Isidorus von Sevilla in seinen Etymologiae, Buch X, 182, ein Weib, dessen Körper öffentlich allen feilsteht (publicum ac vulgare est), und zwar unter den Schwibbögen (fornices) in der Stadtmauer, daher der Name,,fornicaria".

Kurz und bündig, aber eigentlich schon recht umfassend, charakterisiert eine pompejanische Wandinschrift") das Wesen der Prostituierten: „Lucilla ex corporelucrum faciebat“, Lucilla zog aus ihrem Körper Gewinn. Es ist das ungefähr die moderne Definition von Josef Schrank, der die Prostitution ein „Unzuchtgewerbe, betrieben mit dem menschlichen Körper", nennt.

Von größter Bedeutung für die genauere Feststellung des Begriffes der Prostitution und für seine Abgrenzung von anderen Formen des außerehelichen Geschlechtsverkehrs sind die berühmten Definitionen und Untersuchungen des römischen Rechtes, in erster Linie des Ulpianus. Seine Ausführungen finden sich in den Digesten des Justinian (Lib. XXIII, Titul. II, 43, § 1-3)12) und lauten:

10) Titus Maccius Plautus Lustspiele. Deutsch von Dr. Wilhelm Binder, Stuttgart 1867, Bd. 11: Der junge Carthager (Poenulus), S. 24.

11) Corpus Inscriptionum Latinarum Vol. IV: Inscriptione

tariae Pompejanae etc. ed. Carolus Zangemeister

p. 125, no. 1948 (Wandinschrift einer Basilika).

12) Zitiert nach der Ausgabe des ,,Cor

A. u. M. Kriegel, E. Herrmann y zig 1858, Bd. I, S. 370.

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,Oeffentliche Gewerbs unzucht treibt nicht nur diejenige, welche sich in einem Bordell prostituiert, sondern auch diejenige, die, wie es gewöhnlich ist, in einer Animierkneipe oder an einem anderen Orte sich schamlos preisgibt. Unter „öffentlich“ aber verstehen wir nach allen Seiten hin, d. h. ohne Auswahl, also nicht eine solche, die im Ehebruch oder in der Notzucht sich preisgibt, sondern diejenige, welche nach Art einer Bordelldirne lebt. Daher kann man von einer Frau, die mit einem oder zwei Männern gegen eine Geldentschädigung geschlechtlich verkehrt hat, nicht sagen, daß sie öffentliche Gewerbs unzucht treibt. Auf der anderen Seite sagt Octavenus sehr mit Recht, daß auch diejenige, welche ohne Geldentschädigung sich öffentlich vielen preisgibt, zu den Prostituierten gerechnet werden müsse13).

Es ist sehr interessant, daß die römischen Juristen die Bezahlung des Geschlechtsaktes an sich nicht als Prostitution betrachtet haben, sondern offenbar der Ansicht waren, daß die Geldentschädigung nicht im Wesen der Prostitution liege, nicht infamierend wie diese sei, sondern durch das Verhältnis zwischen Mann und Weib begründet werde. Ein Mann wie Ulpian wußte als Welt- und Menschenkenner, wie häufig es dort, wo die Frau in sozial abhängiger Stellung lebt, vorkommt, daß sie für ihre geschlechtliche Hingabe irgendwelche Vorteile zu erlangen sucht, ohne daß sie dabei ihrer ,,Ehrbarkeit" das geringste vergibt oder zu fürchten braucht, die gesellschaftliche Achtung zu verlieren und nicht. mehr als „,femina honesta" angesehen zu werden. Besteht nicht vielleicht bei dem geschlechtlich passiven Weibe ein tiefer physiologischer Hang, vom Manne ein Aequivalent zu fordern für das Opfer, das sie ihm durch schrankenlose geschlechtliche Hingebung

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13) Palam quaestum facere dicemus non tantum eam, quae in lupanario se prostituit, verum etiam si qua, ut assolet, in taberna cauponia, qua alia pudori suo non parcit. § 1. Palam autem sic accipimus, passim, hoc est sine delectu; non si qua adulteris vel stupratoribus se committit, sed quae vicem prostitutae sustinet. § 2. Item, quod cum uno et altero pecunia accepta commiscuit, non videtur palam 'corpore quaestum facere. § 3. Octavenus tamen rectissime ait, etiam eam, quae sine quaestu palam se prostituerit, debuisse his connumerari.“

bringt? Ist diese Form der ,,Käuflichkeit“ des Weibes nicht viel weiter verbreitet als die Prostitution? Hat man nicht gute Gründe, die letztere nur als eine extreme Acußerung dieses tie feingewurzelten Triebes anzusehen, mit dem sie also organisch zusammenhinge? Schon Jeannel ist diesem Gedanken nahegekommen, wenn er meinte, daß für das weniger erwerbsfähige und weniger sexuell aktive Weib die Geschlechtsgenüsse die schweren Folgen und Bürden der Mutterschaft nach sich ziehen, und daß daher das Streben des Weibes stamme, eine Gegengabe zu fordern, und die Bereitwilligkeit des Mannes, ihr einen Teil der Früchte seiner Arbeit zu überlassen. Deshalb ist nach Jeannel eine absolute Beseitigung der Prostitution (im weitesten Sinne des Wortes) unmöglich, man kann nur an eine Ausrottung ihres Extrems, der sogenannten „,öffentlichen Prostitution", denken14).

In den Gesprächen Friedrichs des Großen mit Henri de Cat 15) findet sich eine bezeichnende Anekdote, die die Ansicht der römischen Juristen, daß ein Geschlechtsverkehr gegen Entgelt nicht notwendig Prostitution sei, sondern häufig ohne solche vorkomme, recht hübsch illustriert.

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Die Hauptsache, wenn man die Menschen leiten will, sagte der König, besteht darin, ihren Geschmack, ihre Ansichten und ihre Schwächen zu kennen. Schwächen haben wir alle. Meine Großmutter von Hannover fragte den französischen Gesandten einmal, wie es möglich sei, daß so viele Französinnen sich verführen ließen.

,,Majestät,“ erwiderte er,,,Diamanten !"

,,Aber, wer wird sich für Diamanten verkaufen?"
,,Nun, für hunderttausend Taler!"

,,Abscheulich, für Geld!"

,,Ein schönes Perlenhalsband!"

,,Ich bitte Sie, um Gottes willen, Marquis, hören Sie auf!“ Meine Großmutter hatte eine große Vorliebe für Perlen, das war ihre Leidenschaft. Sehen Sie, so sind alle Menschen."

Indem Ulpian das Entgelt an sich nicht für wesentlich zum Begriff der Prostitution hielt, schob er der allzu großen Ausdehnung dieses letzteren einen Riegel vor. Wir werden auch

14) J. Jeannel, Die Prostitution in den großen Städten im neunzehnten Jahrhundert und die Vernichtung der venerischen Krankheiten, übersetzt von F. W. Müller, Erlangen 1869, S. 76.

15) Gespräche Friedrichs des Großen mit Henri de Cat, Leipzig 1885, S. 11.

vom modernen Standpunkte gut tun, diesen Punkt bei der genaueren Formulierung des Begriffes,,Prostitution" zu beachten, der in jeder Hinsicht sekundärer Natur ist. Es ist klar, daß Ulpian die Mätresse, die von einem Manne, sowie die galante Frau der Demimonde, die von einigen wenigen erklärten Liebhabern Unterhalt, Geld und Geschenke bezieht, nicht zu den Prostituierten rechnet und den Begriff des ,,öffentlichen" Weibes nicht auf sie anwendet.

Dieser Begriff „öffentlich" (palam) ist aber der wesentliche Punkt in der Definition der Prostituierten durch das römische Recht. Er schließt das Fehlen jeder individuellen Beziehung zwischen Mann und Frau in sich ein und wird von Ulpian näher dahin erläutert, daß das sich preisgebende Weib eben allen, die es verlangen (passim), und ohne Wahl (sine delectu) gegen Entgelt (pecunia accepta) sich geschlechtlich hingibt.

Die Prostituierte des römischen Rechts ist das Weib, das die allgemeine öffentliche Nachfrage nach Geschlechtsgenuß in schrankenloser Weise befriedigt.

Alle Frauen, die unter diese Kategorie fallen, die also, sei es öffentlich oder heimlich, sei es in einem Bordell oder an anderen Orten, sei es mit oder ohne Entgelt, sei es mit oder ohne Wollust, den Geschlechtsverkehr ,,passim et sine delectu“, d. h. mit vielen Männern wahllos ausüben, sind Prostituierte.

Außer Ulpian und Octa venus, der die Geldentschädigung als unwesentlich aus dem Prostitutionsbegriffe ausschied, muß noch der römische Rechtsgelehrte Marcellus als Dritter genannt werden in bezug auf die genauere Feststellung des Begriffes der Prostitution. Er war es, der die sogenannte ,,heimliche" Prostituierte zuerst juristisch formulierte, und diese Kategorie, da sie die Voraussetzung der obigen Definition, speziell der Darbietung ihrer Geschlechtsreize zur allgemeinen, öffentlichen („vulgo" nach Marcellus) Benutzung vollkommen erfüllt, auch als echte Prostituierte charakterisiert16).

16) Dig. libr. XXIII, Tit. II, 41: Probrum intelligitur etiam in his mulieribus esse, quae turpiter viverent, quaestum facerent, etiamsi non palam.

vulgo que

Natürlich gehören auch diejenigen zur Gattung der Prostituierten, die andere durch Zwang oder Verführung veranlassen, sich öffentlich preiszugeben, also die Kupplerinnen, Bordell- und Animierkneipenwirtinnen usw. (Ulpian Dig. XXIII, Tit. II, 43, § 6-9).

Faßt man alle diese Momente zusammen, so ergibt sich die folgende umfassende Definition der Prostituierten: Eine Frau, die zum Zwecke des Gelderwerbes oder auch ohne solchen sich oder andere Frauen öffentlich oder heimlich vielen Männern wahllos geschlechtlich preisgibt, ist eine Prostituierte.

Das ist der klassische Begriff der Prostitution nach dem römischen Recht, wie er im allgemeinen auch von den späteren Juristen festgehalten worden ist17). Bemerkenswert ist das völlige Fehlen der männlichen Prostitution in der Definition der Digesten. Es ist mit keinem Worte die Rede von jenen Männern, die sich gewerbsmäßig geschlechtlich preisgeben, den heterosexuellen und homosexuellen männlichen Prostituierten. Aber seltsamerweise scheinen auch die männlichen Kuppler, Bordellwirte und Animierkneipenwirte ausgeschlossen zu sein, während die Kupplerinnen, Bordell- und Kneipenwirtinnen zur Kategorie der Prostituierten gerechnet werden. Nur die,,lena“, nicht der „leno", gilt als Prostituierte 18).

17) Vgl. z. B. J. A. Gerstlacher, Tractatus medico-legalis de stupro in usum eorum qui jurisprudentiae et medicinae operam dant praecipue eorum qui in foro versantur, Erlangen 1772, S. 30:,,Per leges et Jureconsultos ne fœmina quidem mercede conducta meretrix iudicatur, modo suum non vulget corpus et quibuscunque praebeat passim petentibus, quamvis enim fœmina ista, mercede conducta, usuram ex suo accipiat corpore, ex usu tamen non quorumcunque aliorum, sed solius conductoris est, ad essentiam autem fœminae meretricis per leges et Jureconsultos simpliciter necessarium esse videtur, ut non uni tantum, sed quibuscunque et passim petentibus suum offerat corpus, pudicitiamque in propatulo habeat. Ista autem Jureconsultorum definitio, qua meretricem appellant fœminam, qua formam passim exhibet venalem, manca certe mihi quidem videtur; non sola enim fœmina ista, quae suum vendit corpus, et venalem exhibet quaestus gratia formam, sed ista etiam, quae ex libidine passim petentibus sui facit copiam."

18) Dig. XXIII, Tit. II, 43, § 6 -9: § 6. Lenocinium facere non minus est, quam corpore quaestum exercere. § 7. Lenas autem eas dicimus, quae mulieres quaestuarias prostituunt. § 8. Lenam acci

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