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Bereiche des geschlechtlichen Umganges zwischen mehreren Personen. Es kann daher hierunter auch das in den Entscheidungsgründen festgestellte, den Zwecken der Geschlechtslust dienende Verhalten, daß sich die Kellnerinnen von den Gästen auf den Schoß nehmen und über und unter den Kleidern befassen ließen, begriffen und hiernach darin, daß der Angeklagte einem solchen, von dem urteilenden Gerichte als Unzucht charakterisierten Treiben gewohnheitsmäßig und aus Eigennutz durch Gewährung von Gelegenheit Vorschub geleistet hat, der Tatbestand der Kuppelei (§ 180 St.G.B.'s) erblickt werden."

In der zweiten heißt es:

,,Unzucht im Sinne des § 361 Nr. 6 St.G.B.'s umfaßt neben der Beischlafsvollziehung solche Handlungen einer Weibsperson, welche im Widerspruch mit den Geboten der Zucht und Sitte die Erregung oder Befriedigung fremder geschlechtlicher Triebe durch eigene körperliche Tätigkeit bezwecken.“

In dem zu dieser Definition Veranlassung gebenden Falle hatte die Strafkammer für erwiesen erachtet, daß die Angeklagte B. mit dem Zeugen K. gegen Bezahlung „,in perverser Art geschlechtlich verkehrt hat“, daß der Zeuge K. sich mehrfach gegen Bezahlung von der Angeklagten H. hat massieren lassen, und daß die Massage in der Weise ausgeführt worden ist, daß bei ihm Samenerguß erfolgte."

Hiernach unterliegt es keinem Zweifel, daß eine Person, die gewerbsmäßig unbestimmt vielen Männern durch Anwendung von unzüchtiger Massage, Flagellation, masochistischen Prozeduren, unzüchtigen Posen usw. eine geschlechtliche Erregung oder Befriedigung verschafft, ebensogut eine Prostituierte ist, wie das gewerbsmäßig den Beischlaf ausübende Individuum. Die falschen ,,Masseusen“ und „,strengen Erzieherinnen" sind also echte Prostituierte.

Während also also die gewerbsmäßige Darbietung jeder Art der sexuellen Erregung und Befriedigung an andere ein wesentliches Merkmal der Prostitution ist, ist die eigene libidinöse Erregung des sich preisgebenden Individuums un wesentlich für den Begriff der Prostitution. Es kann zwar nicht daran gezweifelt werden, daß, wie schon das jus Romanum angenommen hat, ein kleiner Bruchteil von Frauen sich aus bloßer Wollust systematisch unbestimmt vielen Männern preisgibt, daß auch viele für Geld gewerbsmäßig sich preisgebende Frauen besonders im Anfange dabei auch geschlechtliche

Befriedigung finden und zum Teil aus geschlechtlichen Motiven handeln.

Im großen und ganzen gilt aber der Satz, daß für die Mehrzahl der Prostituierten die sexuelle Befriedigung bei der Ausübung ihres Gewerbes keine Rolle spielt und daß diese meist beim Zuhälter oder einem sonstigen Liebhaber gesucht wird.

8. Die Angehörigkeit zum weiblichen Geschlecht ist kein wesentliches Merkmal der Prostitution.

Wie wir oben (S. 16) schon feststellten, hat das römische Recht den Begriff der Prostitution nur auf das weibliche Geschlecht angewendet, sowohl in Beziehung auf die eigentliche Prostitution als auch auf die Kuppelei. Dem haben sich das kanonische und das germanische Recht angeschlossen. Alle drei kennen keine männliche Prostitution und Kuppelei, sowie auch nicht die lesbische Prostitution zwischen Frauen. Für sie ist Prostitution nur möglich zwischen Personen verschiedenen Geschlechtes.

Diese Auffassung hat sich bis zur neuesten Zeit erhalten und kommt in der Strafgesetzgebung der verschiedenen Länder deutlich zum Ausdruck. Der Tatbestand der Prostitution wird überall auf Frauen eingeschränkt).

Renk (a. a. O. S. 257) erklärt es sogar ausdrücklich für zweckmäßig, die gewerbsmäßige Darbietung von Männern und Knaben, selbst von Tieren zum Zwecke der Befriedigung des Geschlechtstriebes aus dem Rahmen der Prostitution fallen zu lassen, da diese Arten von Geschlechtsverkehr mehr als widernatürliche Unzucht anzusehen und einer ganz anderen Behandlung zu unterstellen seien.

Daß dieses Argument nicht stichhaltig ist, leuchtet ein, da ...widernatürliche" Unzucht natürlich auch im Verkehr zwischen Mann und Frau möglich und tatsächlich im Leben der Prostituierten häufig vorkommt, da ferner von Renk die lesbische Prostitution gar nicht in Betracht gezogen wird und endlich die gewerbsmäßige männliche Prostitution alle Charaktere der echten Prostitution aufweist.

Deshalb hat Behrend (a. a. O., S. 436) mit Recht die homosexuelle weibliche und männliche Prostitution in den Be

Vgl. Mittermaier, a. a. O. S. 158.

griff Prostitution miteinbezogen. Die in dieser Beziehung noch gänzlich unter dem Einflusse des römischen Rechtes stehende moderne Gesetzgebung kennt nur die weibliche Prostitution, wenn man von der Erwähnung der männlichen in der englischen Vagrancy act. 61 u. 62, Vict. c. 39 s. 1 und in dem § 4 des dänischen Prügelgesetzes von 1905 absieht. 74) Es klafft hier also eine noch auszufüllende Lücke.

9. Der Begriff der vollentwickelten Prostitution setzt eine zum größeren Teile durch das Unzuchtsgewerbe erworbene, zum kleineren Teile auf angeborener Anlage beruhende Konstanz in Typus und Lebensweise der sich prostituierenden Einzelindividuen voraus.

Wir werden im Laufe dieses Werkes die Tatsache kennen lernen, daß gewisse charakteristische Eigenschaften den Prostituierten eigentümlich sind und zu allen Zeiten und überall wiederkehren. Diese typischen Eigentümlichkeiten der Prostituierten, deren Ensemble eine gewisse Konstanz des Einzelindividuums in dem Wechsel der verschiedenen Erscheinungen der Prostitution ergibt, sind hauptsächlich erst das Produkt des Unzuchtgewerbes und des gesamten Milieu, in das die sich prostituierende Frau sehr bald hineingerät und dem sie infolge von sozialem Zwange und psychischer Ansteckung und Nachahmung sich immer mehr anpaßt, bis sie ganz darin aufgeht. So erklärt sich in den meisten Fällen das biologische Phänomen des prostituierten Weibes mit der merkwürdigen Konstanz seiner Charaktere. Viel weniger kommt für diese Konstanz eine angeborene Anlage für die Prostitution in Betracht. Daß auch diese existiert, haben Lombroso und Tarnowsky nachgewiesen, daß ferner in vielen Fällen eine physische und psychische Minderwertigkeit bei den Prostituierten vorkommt, ist ebenfalls festgestellt worden. Doch der mächtigste Faktor für die Bildung des relativ einförmigen und konstanten Typus der Prostituierten, wie er zu allen Zeiten beobachtet wurde, ist der degenerierende und zugleich in bestimmter Richtung nivellierende Einfluß von Gewerbe und Lebensweise der

Prostituierten.

74) Mittermaier a. a. O. S. 158.

Das Ergebnis dieser kritischen Untersuchung der einzelnen Charaktere der Prostitution ist die folgende möglichst erschöpfende Definition der Prostitution:

Die Prostitution ist eine bestimmte Form des außerehelichen Geschlechtsverkehrs, die dadurch ausgezeichnet ist, daß das sich prostituierende Individuum mehr oder weniger wahllos sich unbestimmt vielen Personen fortgesetzt, öffentlich und notorisch, selten ohne Entgelt, meist in der Form der gewerbsmäßigen Käuflichkeit zum Beischlafe oder zu anderen geschlechtlichen Handlungen preisgibt oder ihnen sonstige geschlechtliche Erregung und Befriedigung verschafft und provoziert und infolge dieses Unzuchtgewerbes einen bestimmten konstanten Typus bekommt.

Das ist der Begriff der Prostitution in ihren wesentlichen Zügen und ihrer vollkommenen Ausbildung. Daß in diesem Sinne, also in juristischer, soziologischer und biologischer Beziehung, weder das Verhältniswesen noch das Maitressentum zur Prostitution gehören, ergibt sich aus unseren Darlegungen von selbst. Aus dem Begriffe der Prostitution müssen diese Formen des außerehelichen Geschlechtsverkehrs ausgeschieden werden. Das schließt aber ihre innigen Beziehungen zur Prostitution, wie sie unter den gegenwärtigen sozialen Verhältnissen existieren, in keiner Weise aus. Als Vorbedingungen, Vorstufen und Uebergänge zur Prostitution müssen sie in einer Darstellung der letzteren berücksichtigt werden, wenn sie auch nach dem streng wissenschaftlichen Begriffe nicht dazu gehören.

Auf der anderen Seite ist durch die Wahl des unbestimmten Ausdrucks,,oder ihnen sonstige geschlechtliche Erregung und Befriedigung verschafft und provoziert“ auch das Kupplertum, zu dem in gewissem Sinne auch das die Prostitution fördernde und provozierende Zuhältertum gehört, in den Gesamtbegriff der Prostitution mit aufgenommen worden. Man kann beide in der Tat als indirekte Prostitution bezeichnen, wie auch das römische Recht die Kuppler zu den Prostituierten gerechnet hat.

ZWEITES KAPITEL.

Die primitiven Wurzeln der Prostitution.

Die moderne Prostitution ist in ihrer Organisation und in ihren sozialen Erscheinungsformen durchgängig ein Produkt und ein Ueberbleibsel des klassischen Altertums, was wir im nächsten Kapitel näher begründen werden, in ihren primitiven Wurzeln aber reicht sie zurück bis in die Ur- und Vorzeit des Menschengeschlechtes, Prähistorie und vergleichende Völkerkunde geben uns die Handhaben, um diese elementaren Wurzeln der Prostitution bloßzulegen, aus denen sie überall und zu allen Zeiten ihre Nahrung gesogen hat, ohne die sie nicht entstanden wäre, die auch heute noch ihr tiefstes Wesen ausmachen.

Inmitten der höchsten Kultur, inmitten einer rapide fortschreitenden Zivilisation, inmitten einer zunehmenden Vergeistigung der einzelnen Individuen als Kulturträger, stellt die Prostitution eine archaisch-primitive Erscheinung dar, in der die letzten Reste eines ursprünglich freien und ungebundenen Instinktlebens der Urmenschheit noch deutlich erkennbar sind, jener Art der elementaren Sexualität, die Plato als das ewig rege,,Tier im Menschen“ bezeichnet hat, das unabhängig von aller Kultur, von jeder geistigen Entwicklung eine Art von Selbständigkeit und Unveränderlichkeit bewahrt. Hieraus entwickelt sich ein gewisser Gegensatz zur Kultur, eine Disharmonie, die man vielleicht am treffendsten zum Ausdrucke bringt, wenn sagt, daß hier ein Physiologisches pathologische Wirkungen habe. Auch Vierkand t1) scheint einer ähnlichen Auffassung zu huldigen, wenn er sagt: „Es sind besonders die um die sexuellen

1) Alfred Vierkandt, Naturvölker und Kulturvölker. Ein Beitrag zur Sozialpsychologie. Leipzig 1896. S. 336.

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