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Grund einer genauen Beaufsichtigung und Registrierung erfolgen, so daß wir schon bei den Griechen eine Art von Einschreibung und Reglementierung der Prostituierten annehmen dürfen, für die die Agoranomen zuständig waren, denen, wie schon erwähnt, in Rom die Aedilen entsprachen.

Jedenfalls war die Einrichtung der Hurensteuer eine spezifisch griechische, da sie für die Stadt Rom erst durch Caligula eingeführt wurde, worüber Sueton (Calig. 40) berichtet:

,,Selbst die Lastträger mußten von ihrem täglichen Erwerbe den achten Teil und die Huren von ihren Fängen (capturis) soviel abgeben, soviel eine Jegliche durch einen Beischlaf verdiente (quantum quaeque uno concubitu mereret). Und an der Spitze des Gesetzes ward noch hinzugesetzt, daß auch die ehemaligen Buhlerinnen und Kupplerinnen der öffentlichen Abgabe unterworfen sein sollten, ebenso auch die Ehen632)."

Sudhoff633) vermutet, daß Caligula diese Steuer aus Aegypten importiert habe.

Nachrichten über die Dirnensteuer aus der Kaiserzeit sind ans noch aus Palmyra und dem taurischen Chersones erhalten.

In Palmyra waren die Prostituierten offenbar nach Alter und Körpervorzügen klassifiziert und mußten darnach ihre Preise stellen. Den Normalpreis der Einzelgewährung hatten sie dann monatlich als Gewerbesteuer zu entrichten, je nachdem einen Denar, 8 oder 6 Asse. Der Text des Palmyrenischen Steuertarifes, in dem sich diese Stelle über die Hetärensteuer findet, ist in aramäischer Sprache erhalten. In der lateinischen Uebersetzung von Vogüé (vgl. Dessau im ..Hermes", Bd. XIX, S. 516 f.) lautet der betreffende Passus: ,,Item exiget publicanus a muliere: ab ea quae capit denarium aut plus, denarium unum a muliere; et ab ea quae capit asses octo, exiget asses octo; et ab ea quae capit asses sex, exiget asses sex."

Im taurischen Chersones scheinen die Bordellwirte selbst die Steuer bezahlt zu haben. Sie wird uns in einer Inschrift aus der Zeit des Kaisers Commodus als (tò tého tò пopyzóv) oder als ,,capitulum lenocinii" überliefert634).

632) Cajus Suetonius Tranquillus Werke, deutsch von Karl Andree. 2. Aufl. Ulm 1899, S. 300. Seine privaten Einkünfte vermehrte Caligula durch diejenigen des von ihm in seinem Palaste eingerichteten Bordells (Sueton. Calig. 41).

633) Sudhoff a. a. O., S. 104.

634) Sudhoff a. a. O., S. 104-105.

Auch,,lenonum vectigal

et meretricum et exoletorum" (Lamprid. Al. Sev. 24; Tertullian.

de fuga in persec. 13).

Zur Zeit des Alexander Severus mußten jedenfalls nicht nur die Freudenmädchen, sondern auch die Bordellwirte und Lustknaben eine Abgabe zahlen, die schon länger bestanden haben muß. Denn dieser Kaiser verordnete, daß sie nicht mehr der kaiserlichen Kasse zufließen solle, sondern der Staatskasse und zur Bestreitung der am Theater, Zirkus, Amphitheater und Stadium erforderlichen Ausbesserungen verwendet werden solle (Lamprid. Al. Sever. 24). Die Steuer scheint noch bis zur Zeit des oströmischen Kaisers Anastasius bestanden zu haben. der sie im Jahre 501 n. Chr. abschaffte (Evagrius hist. eccl. III, 39)

Was nun die weitere griechische Gesetzgebung über die Prostitution betrifft, so ist sie im wesentlichen eine Ausführung der solonischen Gesetze, deren hauptsächlichen Inhalt wir schon oben mitgeteilt haben. Es ist nur noch hervorzuheben, daß diese Prostitutionsgesetze von den sogen. Unzuchts- und Ehebruchsgesetzen streng getrennt waren, daß also die Anklagen wegen Ehebruchs und Verführung, die razać postas sich niemals auf den Verkehr mit notorischen Dirnen beziehen konnten. Ein typisches Beispiel hierfür ist der Bericht des Demosthenes in der Rede gegen Neaera (p. 1367) über die Klage des Epainetos gegen Stephanos. Dieser hatte nämlich gegen den Epainetos die Unzuchtsklage wegen seines Verkehrs mit der Tochter der Neaera erhoben und seine Verhaftung erwirkt. Erst nach Stellung einer Kaution wurde er freigelassen. Es heißt nun:

,,Sobald aber dieser Epainetos losgelassen und sein eigener Herr geworden war, stellte er gegen Stephanos bei den Thesmotheten635) eine öffentliche Klage an, weil ihn dieser ungerechterweise festgenommen habe, mit Berufung auf das Gesetz, welches verordnet. daß, wenn jemand einen andern mit Unrecht wegen Buhlschaft einsperre, bei den Thesmotheten darüber Klage geführt werden solle wegen ungerechter Verhaftung, damit, wenn der Kläger gegen den. der ihn eingesperrt, gewinne, und es sich zeige, daß ungerechte Nachstellungen angewendet worden, er selbst für unschuldig erklärt werde, und die Bürgen von aller Verbindlichkeit befreit werden. Wenn derselbe aber als der Unzucht schuldig befunden würde, so soll er von den Bürgera dem, der den Prozeß gewonnen, überliefert werden, welcher ihn dann, jedoch ohne Anwendung einer Stoßwaffe, vor Gericht nach Willkür als Buhler behandeln dürfe. Diesem Gesetz gemäß verklagte

635) Die,,Thesmotheten" waren die sechs letzten (von den neun) Archonten, denen die Ueberwachung und Durchprüfung der Gesetze und die Sorge für ihre richtige Anwendung und Ausführung oblag.

in also Epainetos, indem er zwar eingestand, mit dieser Person I'mgang gehabt zu haben, aber erklärte, daß er keineswegs der Unzucht schuldig sei. Es sei nämlich diese Person keine Tochter des Stephanos, sondern der Neaera, und die Mutter habe um dieses vertraute Verhältnis zwischen ihnen gewußt, und er habe viel Geld auf beide Frauen verwendet, und während seiner Anwesenheit in Athen das ganze Haus erhalten. Zugleich führte er das Gesetz an, welches nicht gestattet, daß jemand bei solchen Personen wegen Unzuchtsvergehens aufgegriffen werde, welche in einem Bordelle sich befinden oder auf dem Markte sich öffentlich verkaufen, wobei er das Haus des Stephanos auch für eine solche Bude erklärte und behauptete, daß man dort ein solches Gewerbe treibe, und daß diese Leute davon hauptsächlich ihren Gewinn ziehen.636).

pozywyzíz

Dementsprechend wurde auch die Kuppelei, Platon, Theaetet. 150 a) nur bestraft, wenn sie freie Personen betraf, während die Verkuppelung notorischer Dirnen straflos war (Plutarch Solon 23). Solon hatte aber merkwürdigerweise zuerst nur die geringe Strafe von 20 Drachmen für die Verkuppelung freier Frauen festgesetzt. Später wurde aber von ihm die Strafe erheblich verschärft, meist sogar auf Todesstrafe erkannt. Aeschines (in Timarch. 184) sagt darüber:

,,Auch befiehlt er (Solon), die Kuppler zu verklagen, und wenn sie überführt werden, mit dem Tode zu bestrafen, weil sie, ihre Schamlosigkeit um Lohn anbietend, denen, die zur Sünde Lust haben, aber sich noch bedenken und schämen, miteinander zusammenzutreffen, Gelegenheit darbieten, sich zu sehen und zu sprechen."

Bekanntlich wurde auch die Aspasia angeklagt, weil sie dem Perikles freie Weiber verkuppelte und nur durch die Tränen des letzteren vor dem Tode gerettet (Plutarch Perikl. 32)637).

In dem Gesetz über die Kuppelei hieß es ausdrücklich: ,,Wenn einer einen freien Knaben oder ein Weib verkuppelt" (εάν τις ἐλεύθερον παῖδα ή γυναίκα προαγωγεύς, Aeschin. in Timarch. 14). Es war also dieses solonische Gesetz auch gegen die Verbreitung der männlichen Prostitution der freien Individuen gerichtet, die sogar an erster Stelle genannt und ganz besonders ins Auge gefaßt wird. Die Anklage wegen Uebertretung dieses Gesetzes, dessen

636) Demosthenes Werke, übersetzt von H. A. Pabst, Stuttgart 1841, S. 2211-2212.

63) Es war allerdings auch gleichzeitig eine Anklage wegen Gottlosigkeit (paçý áseẞrías) gegen Aspasia erhoben worden (Athen. XIII, 589 e; Plut. Perikl. 32).

Wortlaut zum Teil schon oben (S. 388) mitgeteilt wurde, hieß Bratpfsews paph (Anklage wegen Hetäresis, männlicher Prostitution scil. der Freien) und richtete sich erstens gegen den freien Bürger, der sich zur passiven Prostitution hergab (Aesch. c. Timarch. 19 ff.; Diog. Laert. I, 55; Demosth. contra Androt. p. 616) und zweitens gegen den Kuppler, der einen unter seiner Obhut stehenden Minderjährigen zu Unzuchtszwecken an einen dritten vermietet hatte und endlich gegen diesen dritten selbst, wogegen der Minderjährige nicht verantwortlich war (Aesch. in Tim. 13)638). Auch hier wurde nicht selten die Todesstrafe verhängt (Aesch. in Tim. 72).

Eine durch das Gesetz vorgeschriebene bestimmte Kleidertracht der Prostituierten, bzw. ein Abzeichen an der Kleidung. das sie als solche kennzeichnete, hat in Griechenland (im Gegensatze zu Rom) nicht bestanden. In den über die weiblichen Kleidertrachten erlassenen Gesetzen ist nur ganz allgemein von reich verzierten und geblümten Kleidern die Rede, die den ehrbaren freien Frauen verboten und nur den Prostituierten gestattet werden, aber nicht von irgendeiner bestimmten,,Prostituiertentracht". (Näheres s. oben S. 338.)

Die staatliche Ordnung des römischen Prostitutionswesens betont zuerst in voller Schärfe das Prinzip der Einschreibung und Reglementierung und spezieller sittenpolizeilicher Vorschriften bezüglich der Namensführung und der Kleidertracht. Sie ist hinsichtlich des ersteren Punktes für die ganze spätere Zeit, hinsichtlich des letzteren, der Kleidertracht, besonders für das Mittelalter vorbildlich gewesen.

In Rom wurde die Sittenpolizei durch die Aedilen ausgeübt, die, wie erwähnt, durchaus den griechischen Agoranomen entsprechen. Sie hatten die sittenpolizeiliche Aufsicht über die Animierkneipen, Bäder und Bordelle, wo sie nicht selten zum Zwecke einer Razzia erschienen, wahrscheinlich um die noch nicht. reglementierten Prostituierten ausfindig zu machen und sonstige Mißbräuche an solchen Orten abzustellen. Wenigstens kann man aus den folgenden Worten des jüngeren Seneca (De vita beata 7) auf derartige Nachforschungen der Aedilen schließen:

638) Vgl. den Artikel'Exapsaws ypp in Paulys Real-Encyclopädie der Altertumswissenschaft, Stuttgart 1844. Bd. III, S. 1290.

,,Die Jugend wirst du im Tempel finden, auf dem Forum, in der Curie, vor den Mauern stehend, mit Staub bedeckt, von frischer Gesichtsfarbe, mit schwieligen Händen; das sinnliche Vergnügen öfters versteckt und die Finsternis suchend, um Badehäuser und Schwitzstuben und Orte her, die den Aedil fürchten, weichlich entnervt, von Wein und Salben triefend, bleich oder geschminkt und durch Schönheitsmittel zugestutzt639)."

Der Zweck solcher Durchsuchungen war die möglichst genaue Feststellung aller Individuen, die sich der gewerbsmäßigen Prostitution hingaben, um eine möglichst strenge Scheidung zwischen ihnen und den ehrbaren Frauen herbeizuführen. Deshalb waren alle weiblichen Prostituierten von den männlichen ist

im römischen Rechte trotz des ,,vectigal exoletorum" (Lam prid. Al. Sev. 24) keinerlei Rede (vgl. oben S. 16) verpflichtet, sich bei Beginn der Ausübung des Prostitutionsgewerbes bei den Aedilen zu melden, um die sogenannte „licentia stupri", die Konzession zur Prostitution zu erlangen. Es wurden dann ihre Namen in ein Album eingetragen640), also eine typische,,Registrierung" vorgenommen, die sie in jeder Beziehung als Prostituierte kennzeichnete und vor allem jede Verfolgung wegen,,stuprum" unmöglich machte1oa). Deshalb meldeten in der Kaiserzeit nicht selten auch freigeborene Frauen diese licentia stupri" an, um straflos ihren geschlechtlichen Neigungen nachgehen zu können. So berichtet Tacitus (Annal. II, 85) von der Zeit des Tiberius:

,,In demselben Jahre wurde durch scharfe Senatsbeschlüsse der weiblichen Ausschweifung gesteuert und verordnet, daß keine mit ihrem Körper Gewinn treiben sollte, deren Großvater, Vater oder Mann römischer Ritter gewesen wäre. Denn Vistilia, aus prätorischer Familie entsprossen, hatte die Feilheit ihres Mißbrauchs (licentiam stupri) bei den Aedilen zu öffentlicher Kunde gebracht, nach der bei den Alten herkömmlichen Sitte, welche Strafe genug für unzüchtige Frauenzimmer im bloßen Bekenntnis der Schande zu finden glaubten¤11).“

639) Ausgewählte Schriften des Philosophen Lucius Annaeus Seneca, übersetzt von Albert Forbiger, Stuttgart 1867. Bd. VI, Seite 128.

640) Vgl. J. L. Langguth, De muliere quaestuaria, Leipzig 1733, S. 25.

640a) Vgl. hierüber Wilhelm Rein, Das Kriminalrecht der Römer von Romulus bis auf Justinian, Leipzig 1814, S. 811.

641) Die Annalen des Cornelius Tacitus, übersetzt von W. Bötticher, Leipzig (Reclam), Bd. I, S. 121.

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