ภาพหน้าหนังสือ
PDF
ePub

So sind Vehme wie Haberfeldtreiben, Erscheinungen einer viel späteren Zeit, aus demselben Bedürfnis geboren, das zu den Geheimbünden primitiver Völker führt.

Es scheint, dass die ältesten Richter, in deren Hand man die Entscheidung legte, Schiedsrichter waren. So hören wir es heutigen Tags noch von Stämmen Südamerikas berichtet, dass in den dort selten vorkommenden Streitigkeiten über Mein und Dein die Ratsversammlung der Männer (Palavar) unter dem Vorsitz des Häuptlings entscheidet, und dass die streitenden Parteien sich dem Ausspruch freiwillig unterwerfen 1). Dies scheint vielfach der Anfang der Gerichtshöfe gewesen zu sein. Auch bei den alten Hellenen deutet die berühmte Gerichtsscene, die auf dem Schild des Achill dargestellt wird2), auf Ähnliches hin. Denn auch hier sind es Schiedsrichter (otopes Kundige), vor welche die Entscheidung des Rechtsstreits gebracht wird3).

Im alten Rom werden Schiedsrichter in wichtigen Angelegenheiten häufig erwähnt. So wird aus sagenhafter Vergangenheit hervorgehoben, dass zu Numa's Zeiten die angrenzenden Völker, bei einen etwa unter ihnen entstehenden Kriege, die Römer zu Friedensstiftern machten und die Beilegung der Feindseligkeiten dem Ausspruch Numa's überliessen 4). Und, als Tarquinius Superbus eine Versammlung der Latiner bis Sonnenuntergang auf sich warten liess, gab er vor, dass ihm die Schlichtung eines schwierigen Streits zwischen Vater und Sohn übertragen worden sei5). Nach der Vertreibung der Tarquinier wurde Porsena Schiedsrichter zwischen ihnen und den

1) SCHOMBURGK, Reisen in Britisch-Guajana, Bd. 2, S. 321.

2) Ilias. 18, 501 ff.; vergl. ebenda 23, 485 ff.

3) SCHÖMANN, Griechische Altertümer, 4. Aufl., Bd. 1, S. 29.

4) DIONYS 2, 76.

5) LIVIUS 1, 50. Die Antwort des Latiners ist charakteristisch: eine solche Schlichtung bedürfe weniger Worte, da der Sohn dem Vater unbedingt zu gehorchen habe.

Römern 1). Und gar das ganze römische Volk wurde von den Städten Ardea und Aricia zu Schiedsrichtern wegen streitigen Landes bestellt, rechtfertigte aber dies Vertrauen so wenig, dass es das Streitstück, trotz der Warnung der Konsuln, sich selber zusprach2). Dies war in alter Zeit; aber die Sitte, Schiedsrichter zu bestellen, blieb in Rom bis in späte Zeiten beliebt3).

In gleicher Richtung hat sich der Entwickelungsgang auch bei den Germanen bewegt. Denn in ihren Sagen wie in der alten Geschichte Islands wird der Schiedsrichter oft gedacht, und werden sogar auch Frauen als solche genannt4). In der Edda spielt sich dasselbe im Kreise der Götter ab; bei dem Streit Loki's mit einem Zwerg, bei dem sie ihr Haupt verwetten, wird die Entscheidung vor Odin, Thor und Freyr als Schiedsrichter gebracht 5).

[ocr errors]

So mag das erste Gericht ein durch freiwillige Unterwerfung also durch die Parteien, nicht durch den Stamm oder Staat bestelltes Schiedsgericht gewesen sein. Die älteste Gestaltung des Prozesses aber war bei ihrem Beginn sicher von religiösen Vorstellungen durchwoben. Auch diese Formen des Verfahrens gehörten zu geheiligtem Besitz aus der Vorzeit und wurden demgemäss auf das Ängstlichste beobachtet; jede Abweichung war ein Verstoss gegen geheiligte Satzungen und musste zum Verlust des Rechts selbst führen. Das ist der innere Grund für das peinliche Verharren der alten Römer am genauen Wortlaut ihrer Prozessformeln, das späteren

1) DIONYS 5, 32.

2) DIONYS 11, 52; LIVIUS 3, 71. 72.

3) Vergl. die reiche Kasuistik im tit. de receptis D. 4, 8 und C. 2, 55; auch FESTUS sub v. Ordo, wo neben dem judex für die ältesten Zeiten der arbiter besonders hervorgehoben wird, und PLAUTUS, Rudens Akt. IV, Sc. III, v. 73 ff. (ed. SCHNEIDER).

4) WILDA, Strafrecht der Germanen, S. 202 ff.

5) SIMROCK, Edda, S. 299 ff.

Generationen geradezu unbegreiflich erschien1). Und Ähnliches wird uns von einem ähnlich konservativen Volk aus dem englischen Prozess sogar bis in neuere Zeiten hinein berichtet, wo auch ein Fehlgriff im Wortlaut der hergebrachten Formeln die übelsten Prozessfolgen nach sich zog.

Nur darf man das Gesagte nicht dahin verstehen, dass das Recht sich bewusst unter den Schutz der Religion gestellt hätte. Davon kann in jenen ältesten Zeiten nicht die Rede sein; der vielgestaltigen geistigen Tätigkeit unserer Zeit gegenüber lag ein sehr unentwickelter, ich möchte sagen: embryonischer Zustand vor, wo in der Religion, die dem Natur. menschen noch alle Rätsel und Aufgaben lösen sollte, ungeschieden und unscheidbar die Anfänge des Rechts, wie der Künste und Wissenschaften lagen; die Religion war auf lange hinaus das Mutterheim aller Kämpfe und Siege, die der Menschengeist später so schwer wie glänzend erringen sollte - der Mutterboden, aus dem die Saat der geharnischten Männer erwachsen sollte.

So sehen wir die Priester, die damals die Träger der vorhandenen Bildung waren, vielfach als die ältesten Richter. In Indien treten sie uns geradezu als die Rechtsgelehrten entgegen; sie waren die regelmässigen Beisitzer im Gericht des Königs und konnten ihn auch vertreten. Ebenso stand ihnen im alten Rom Auslegung der Gesetze und Richteramt zu 2).

Bei den alten Deutschen hat den Priestern wenigstens der Vorsitz und die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Volks

1) Die nimia subtilitas veterum, von welcher GAJUS 4, 30 spricht.

2) 1. 2, § 6, D. 1, 2: Omnium tamen harum (sc. legum) et interpretandi scientia, et actiones apud collegium Pontificum erant, ex quibus constituebatur, quis quoquo anno präesset privatis. Festus sub v. Ordo: pontifex maximus, quod judex atque arbiter habetur rerum divinarum humanarumque. Vergl. DIONYS 2, 73.

versammlung (Thing) zugestanden1). Viel grösser war, ihrer mächtigeren Stellung entsprechend, die Beteiligung der Priester (Druiden) an der Rechtspflege in Gallien. Von ihnen erzählt CAESAR): >Man hat eine grosse Achtung vor ihnen, denn fast alle Staats- und Privatzwistigkeiten entscheiden sie; sie urteilen über Verbrechen, Mordtaten, Erbschaften und Grenzberichtigungen, bestimmen Strafen und Belohnungen. Unterwirft sich jemand, Privatmann oder Obrigkeit, ihrem Ausspruche nicht, so wird er von allen Opfern ausgeschlossen. Dies ist die schwerste Strafe bei ihnen; denn die so Ausgeschlossenen betrachtet man als Ruchlose und Bösewichter, entfernt sich von ihnen, flieht ihren Umgang und ihre Anrede, um nicht von ihnen angesteckt zu werden. Bei keinem Gesuche erhalten sie Recht, noch bekommen sie irgend eine Ehrenstelle<<. Und bei den Zusammenkünften der Priester an heiliger Stätte »erscheinen von allen Orten her die streitenden Parteien und unterwerfen sich ihren Aussprüchen und Entscheidungen.<<

[ocr errors]

Das Gerichtsverfahren Civil- wie Strafprozess bewegte sich, seinem geweihten Ursprung entsprechend, von Alters her in feierlichen, würdigen Formen. Erstaunlich ist, zu welcher Vervollkommnung der Prozess schon in der alten Babel zu den Zeiten des jetzt so viel berufenen Königs HAMMURABI (um 2250 v. Chr.) gelangt war, in denen man es schon so weit gebracht hatte, dass die Urteile schriftlich ausgefertigt wurden. Die Verhandlung findet vor Priestern als Richtern3) im Tor

1) TACITUS, Germania, C. 11: Silentium per sacerdotes, quibus tum et coercendi jus est, imperatur; und über das Strafrecht der Priester, C. 7: neque animadvertere neque vincire, ne verberare quidem nisi sacerdotibus permissum. Vergl. über ihre Strafgewalt WAITZ, deutsche Verfassungsgeschichte, 2. Aufl., Bd. 1, S. 335 ff., 394; BAUMSTARK, Urdeutsche Staatsaltertümer, S. 254 ff.

2) bell. Gall. 6, 13.

3) Gesetzbuch, übersetzt von WINCKLER, § 5. WILUTZKY, Vorgeschichte des Rechts III

9

eines Tempels 1) unter Zuziehung von Greisen als Beisitzern 2) statt. Die Parteien bringen ihre Behauptungen in Rede und Gegenrede vor3). Die Zeugen werden herbeigeholt und bezeugen ihre Kunde vor Gott; der Gerichtshof prüft ihre Aussagen3), und es ergeht das Urteil, das schriftlich ausgefertigt wird). Beispiele solcher Urteile, die nach unseren Begriffen Formel und Tatbestand, aber keine Entscheidungsgründe enthalten, sind uns vielfach erhalten 5). Ihr wiederkehrender Schluss: >>Niemals soll einer mit dem anderen prozessieren. Beim König schwuren sie« stimmt mit den üblichen Schlussworten der Vertragsurkunden überein und scheint daher darauf hinzudeuten, dass die richterliche Tätigkeit auch hier in der allerältesten Zeit ursprünglich von der schiedsrichterlichen ausgegangen war.

Wie hier am Eingang des Tempels unter Zuziehung von Greisen verhandelt wird, so sehen wir häufig in alter Zeit die Vorschriften wiederkehren, dass der Richter in würdiger, gebietender, ruhiger Haltung zu verhandeln und zu entscheiden habe. Wer denkt hier nicht an den weisen Kadi der arabischen Märchen? So sagt das altindische Gesetzbuch des MANU®): >Wenn der König die Rechtshändel untersuchen will, begebe er sich in Begleitung von Brahmanen (Priestern als Rechtsgelehrten) und erfahrenen Räten in würdiger Haltung in die Gerichtsversammlung. Dort soll er sitzend oder stehend, die rechte Hand ausstreckend (Zeichen der Ehrerbietung oder

1) BRUNO MEISSNER, Beiträge zum altbabylonischen Privatrecht, S. 5. 2) Gesetzbuch, § 3, 4, 107. Ebenso im alten Israel; vergl. Buch RUTH 4, 2.

3) Gesetzbuch § 9.

4) Ebenda § 5.

5) BRUNO MEISSNER a. a. O., S. 40 ff., 64 ff., 80. Über den neubabylonischen Prozess (insbesondere die Zeit der Perserkönige), vergl. Kohler-Peiser, Aus dem babylonischen Rechtsleben II, S. 63 ff.

6) Buch 8, V. I, 2.

« ก่อนหน้าดำเนินการต่อ
 »