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urteile. Diese zu besprechen, wäre vielleicht oben, wo be. sonders vom Strafprozess gehandelt wurde, zweck dienlicher gewesen; aber der Stoff ist untrennbar, und mir scheint gerade hier ihr Platz, da in letzter Reihe der Parteieid unseres Civilprozesses mit in ihnen wurzelt.

Vor allem Beweisverfahren, wie es noch in späteren Zeiten allen Beweis abschneiden kann, steht das Ordal, das zutreffend Gottesgericht genannt wird; denn der überall wiederkehrende Grundgedanke ist die Anrufung der Gottheit, bei unentwickelten Völkern des Fetisch, und Herabrufung seiner Strafen auf den Schuldigen 1). Und zwar tritt uns zunächst auf ältesten Stufen das einseitige Ordal entgegen, dem sich nur der Angeklagte zu unterziehen hat; erliegt er, so ist seine Schuld offenbar, andernfalls geht er gereinigt hervor. Eine höhere Stufe ist das zweiseitige Gottesgericht, bei welchem die gleiche Probe vom Ankläger verlangt wird und der Ausgang erhärten soll, für wen sich die Gottheit entscheidet; naturgemäss führt diese Stufe hinauf zum allmählichen Verschwinden des ganzen Instituts, da der Ankläger sich in den meisten Fällen wohl bedenken wird, in so gefährlicher Art mit Leib und Leben einzutreten. Von der einen zur anderen Form des Ordals führen Zwischenstufen hinüber, die nicht überall gleichmässig ausgebildet sind. Man mutet dem Ankläger zwar nicht zu, sich derselben Probe zu unterwerfen, aber er muss, wenn sie vom

weiter gingen unsere Deutschen Volksrechte, die mitunter (lex Rib. 60, 1) bei wichtigen Gegenständen sogar 12 Zeugen erforderten.

1) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 6, S. 415. Über die Ordale bei den Indern, vergl. STENZLER in Zeitschrift der deutschen morgenländischen Gesellschaft, Bd. 9, S. 661 ff.; SCHLAGINTWEIT, die Gottesurteile der Inder, München 1866. Wegen der Germanen KÄGI, Alter und Herkunft des germanischen Gottesurteils, in der Festschrift zur Begrüssung der 39. Versammlung deutscher Philologen und Schulmänner, Zürich 1887; PFALZ, die germanischen Ordalien, im Bericht über die Realschule zu Leipzig im Schuljahr 1864–65.

Angeklagten bestanden wird, bei manchen Stämmen eine Busse bezahlen 1), ja zuweilen wird er bei andern dem Angeklagten verknechtet?).

Eines der bekanntesten Gottesurteile, das seiner Natur nach zweiseitig ist, haben wir schon oben 3) berührt: den Zweikampf, gewissermassen das Urbild des Prozesses. Der Austrag der Sache dadurch, dass man sein Leben an das des Gegners setzt, und der Mann sich als solcher mit der Kraft seines Leibes bewährt, ist sicherlich uralt, wie wir auch die Tiere des Waldes mit einander kämpfen sehen. Und wie die Einzelnen, so die Geschlechter und die Völker: wie die Fehde, so der Krieg. Ja die ältesten Beispiele des Zweikampfs werden uns aus Kriegsläuften berichtet. So erzählt HERODOT, dass die Argiver und Spartaner, als sie um eine Landschaft stritten, übereinkamen, nicht die ganzen Heere, sondern 300 Mann von jeder Seite mit einander kämpfen zu lassen und von dem Ausgang die Entscheidung abhängig zu machen). Und in gleicher Weise wurde zwischen den Römern und Albanern der Streit um die Herrschaft durch die beiden Brüderpaare der Horatier und Curiatier ausgefochten: wo der Sieg, dort solle die Vorherrschaft sein3). Ähnliches wird uns von den germanischen Stämmen berichtet, von Sachsen wie Franken, von Alamannen wie Vandalen, und waren es zuweilen die Fürsten selbst, die für die Ehre ihres Volkes kämpfen mussten was bei den Kabinetskriegen späterer Zeiten vielleicht empfehlenswerter gewesen wäre, als Tausende von Unschuldigen bluten zu lassen. Im Norden nannte man sie Holmgänger, weil sie dort nach alter Sitte auf einer Insel (Holm) wie Tristan bei

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1) So auf Madagaskar; SIBREE, chapters on Madagascar, S. 284. 2) So bei dem Malaienstamm der Topan unuasu; KOHLER in Zeitschrift, Bd. 6, S. 349.

3) S. 123 ff.

4) HERODOT 1, 82.

5) LIVIUS 1, 23 ff.

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An

Gottfried von Strassburg mit dem irischen Kämpen
gesichts beider Heere und doch fern von der Hilfe der Ihrigen
sich mit einander massen '). Denn die Germanen glaubten
von Alters her, dass Wotan selber bei ihren Schlachten zugegen
sei und sie entscheide'), und diesen Glauben übertrug man
auf die Kämpfe, die im Gerichtsverfahren stattfanden. Lange
erhielt sich der gerichtliche Zweikampf; noch im 15. und
16. Jahrhundert erliessen kaiserliche Landgerichte eigene
Kampfordnungen. Ein anschauliches Bild, wie es uns in Reineke
dem Fuchs von den Vorbereitungen zum Kampf gegeben wird,
mag hier eingeschaltet werden 3):

Reineke neigte sich tief vor dem Könige, neigte besonders
Vor der Königin sich und kam mit mutigen Sprüngen

In den Kreis. Da hatte der Wolf mit seinen Verwandten
Schon sich gefunden; sie wünschten dem Fuchs ein schmähliches Ende.
Manches zornige Wort und manche Drohung vernahm er.
Aber Lynx und Lupardus, die Wächter des Kreises, brachten
Nun die Heil'gen (Reliquien) hervor, und Beide beschwuren,
Wolf und Fuchs, mit Bedacht die zu behauptende Sache.

Isegrim schwur mit heftigen Worten und drohenden Blicken,
Reineke sei ein Verräter, ein Dieb, ein Mörder und aller
Missetat schuldig, er sei auf Gewalt und Ehbruch betreten,
Falsch in jeglicher Sache. Das gelte Leben um Leben!
Reineke schwur zur Stelle dagegen: Er seie sich keiner
Dieser Verbrechen bewusst, und Isegrim lüge, wie immer,
Schwöre falsch wie gewöhnlich; doch soll' es ihm nimmer gelingen
Seine Lüge zur Wahrheit zu machen, am wenigsten diesmal.

1) GRIMM, Rechtsaltertümer, S. 928 ff.; SIEGEL, Geschichte des Deutschen Gerichtsverfahrens, Bd. 1, S. 202 ff. Tristan stösst in der Dichtung bekanntlich das Boot, das ihn hinübertrug, zurück, weil das Boot des Gegners für den Überlebenden ausreichen würde.

2) TACITUS, Germania, C. 7; vergl. auch wegen der Prophezeiung aus Vorkämpfen, die zwischen einem Volksgenossen und einem Kriegsgefangenen aus dem feindlichen Stamm vorgenommen wurden, ebenda, C. 10.

3) Bei GOETHE am Beginn des 12. Gesangs.

Und es sagten die Wärter des Kreises: Ein jeglicher tue,

Was er schuldig zu tun ist! Das Recht wird bald sich ergeben.
Gross und Klein verliessen den Kreis, die beiden alleine

Drin zu verschliessen.

Dasselbe finden wir auch bei den slavischen Völkern. Der gerichtliche Zweikampf war auch im alten Russland bekannt, und nach der böhmischen Landesordnung wurde sogar das Weib zum Zweikampf zugelassen, wobei der Mann bis zum Gürtel in eine Grube gestellt wurde 1). In Georgien (Kaukasus) focht man den Kampf zu Pferde aus, wobei jeder Kämpfer einen Sekundanten hatte").

Während sonst im Allgemeinen der Zweikampf nicht zu den universal verbreiteten Formen der Gottesurteile gehört, lässt er sich doch bei den malaiischen Stämmen in NiederländischIndien nachweisen, wo er auch zwischen Mann und Weib stattfindet; und sind hier gerade wie bei den germanischen Völkern Frauen und Klöster häufig ihren Kämpfer stellten, und der Dienstmann für den Herrn kämpfte3) — auch Stellvertreter zulässig1).

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Auch von den Tlinkit-Indianern hören wir, dass sie den Zweikampf mit dem Dolch als Gottesurteil kennen, und ebenso schlichten die Eskimos ihre Streitigkeiten durch Zweikampf 5).

Verwandt mit dem gerichtlichen Zweikampf und gewissermassen die ihm entsprechende einseitige Form des Gottes

1) POST, Anfänge, S. 261; vergl. auch JIRECEK, Recht in Böhmen und Mähren I, 1, S. 63 ff., I, 2 S. 132 ff. Auch in Deutschland war die Idee der Möglichkeit eines gerichtlichen Zweikampfs zwischen einem Mann und einer Frau verbreitet, wenn auch nur ein einziger Fall praktischer Anwendung (Bern 1288) sich hat nachweisen lassen (OSENBRÜGGEN, Studien, S. 234 ff.).

2) R. DARESTE, Études d'histoire de droit, 1889, S. 129, 130.

3) GRIMM a. a. O., S. 929.

4) KOHLER nach WILKEN in Zeitschrift, Bd. 5, S. 460.

5) KRAUSE, Tlinikit-Indianer, S. 248; KOHLER in Zeitschrift, Bd. 12, S. 416.

urteils ist das eigentümliche Waffenordal mancher Völker, das noch in Zusammenhang mit der Blutrache steht. Bei den Australnegern wird der Mörder von den Bluträchern mit Speerwürfen verfolgt; gelingt es ihm sich zu decken, oder wird er in einer Weise verwundet, die zu einer Sühnung ausreichend erscheint, so geht er frei aus, und ist der Blutrache ein Ziel gesetzt1). Und noch deutlicher sehen wir die Natur des Gottesurteils in der ganz ähnlichen Sitte eines Malaienstammes, der Topantunuasu; hier werden nach dem des Ehebruchs Angeklagten Speere geworfen, die er mit dem Schilde auffangen muss; bleibt er unverwundet, so steht seine Unschuld, als von der Gottheit bestätigt, fest").

Jetzt aber komme ich zu einem Ordal, das fast über die ganze Erde verbreitet zu sein scheint. Ich möchte es das Feuerordal nennen, weil seinen verschiedenen Arten gemeinsam ist, dass der Angeklagte seinen Leib dem Element des Feuers aussetzt und vom Verdacht gereinigt ist, wenn er unverbrannt bleibt dasselbe Ordal, dem bei Gottfried die schöne Königin Isolde sich wegen ihrer Liebe zu Tristan aussetzen musste und das sie durch ein seltsam Gaukelspiel bestand3). man noch heute in sprichwörtlichem letzten Nachklang sagt, dass man für jemand durch das Feuer gehen möchte, so reicht andrerseits die wirkliche Ausübung dieses Gottesurteils auf uralte Zeiten zurück. In Indien kannte man schon in sehr früher Zeit nicht weniger als neun verschiedene Arten der Gottesurteile, darunter die Feuer-, die Wasser- und die Giftprobe 4), und bestand die älteste indische Feuerprobe, von der schon

1) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 7, S. 366; SCHURTZ, Urgeschichte der Kultur, S. 608.

2) KOHLER ebenda, Bd. 6, S. 349.

3) Umgekehrt überlistet der Mann die Frau in dem lustigen Fastnachtsspiel des Hans Sachs »das heisse Eisen«.

4) STENZLER in Zeitschrift der morgenländischen Gesellschaft, Bd. 9, S. 664; auch KÄGI a. a. O. S. 48 ff.

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