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Formen des Vertragsrechts wie bei der Blutsbusse sahen; die stärkste und sinnfälligste Form des Abschlusses, die den Fremden nicht nur zum Freunde, sondern zum eigenen Blutsverwandten macht, ist den ältesten Zeiten gerade Bekräftigung genug. Primitive Zeiten und reich ausgebildete Formen, hohe Kultur und Vereinfachung der äussern Gestaltung bis zur völligen Formlosigkeit entsprechen sich durchweg. Diese Aufnahme des Fremden hatte die Folge, dass sein Verhältnis zum Stamm sich völlig umkehrte; aus dem recht- und schutzlosen Mann, der vogelfrei war, wurde ein Mitglied des Stammes, den jeder wie seinen leiblichen Bruder zu beschützen hatte. Der Beurkundung dieser Verträge wandte man wegen ihrer wichtigen Wirkungen, sobald die Schrift aufkam, besondere Beachtung zu; so finden wir bereits in sehr alter Überlieferung, dass sie schriftlich auf Tontafeln verzeichnet wurden, entweder in doppelter Ausfertigung oder derart, dass die Tafel zerbrochen wurde und jeder Teil ein Stück in der Hand behielt1). Die Erfinder dieser Beurkundung scheinen die Phönizier gewesen zu sein, die hei ihrem ausgedehnten Handelsverkehr des Schutzes der Gastfreundschaft nicht entbehren konnten ").

Noch heute schützt bei den Ureinwohnern Niederbengalens das Gastrecht sogar vor der Blutrache. Gelingt es dem Mörder in das Haus des Rächers zu kommen, so ist er geschützt wie im Asyl; zuweilen hilft man sich dann in der Weise, dass der Rächer sein eigenes Haus verlässt und es belagert, der über die Schwelle tretende Mörder kann dann niedergemacht werden 3).

1) JHERING in RODENBERG'S Deutscher Rundschau 1887, Heft 9, S. 387 ff.; derselbe, Vorgeschichte der Indoeuropäer, S. 275, 276.

2) Das dem Juristen geläufige Wort Proxenetikum für Mäklerlohn bedeutet ursprünglich nichts anderes als den Lohn desjenigen, des sich des Fremdlings (évos) annahm. In der Tat war sicherlich der Gastfreund der älteste Mäkler.

3) KOHLER in Zeitschrift, Bd. 8, S. 268.

Bei den Griechen war der Gast heilig; man denke an den Besuch des Priamos bei Achilleus, der ohne diese Voraussetzung undenkbar wäre! Zeus selbst schirmte das Gastrecht und die Gastfreundschaft1), und für den getöteten Gastfreund nahm man in alter Zeit Blutrache 2).

Die Gastlichkeit der alten Germanen ist bekannt. Auch bei ihnen aber war grundsätzlich der Fremde, insbesondere der Gestrandete rechtlos, und konnte verknechtet werden3). Wurde er erschlagen, so lag er ungerächt da; noch nach dem westgotländischen Gesetz konnten seine Verwandten für die Ermordung kein Wergeld verlangen. Vor der Willkür, welcher dergestalt sein Leib und Leben preisgegeben war, vermochte er sich auch hier nur dadurch zu schützen, dass er sich in die Munt (Hausgewalt) eines Volksgenossen aufnehmen liess 4). Der einmal so aufgenommene Gast war dann aber heilig und unverletzlich, und jedes Haus und freie Tafel stand ihm zu Gebot3). So schützt die Mutter der Isolde Tristan, obwohl er ihren Bruder erschlagen hatte, als Gast des Hauses vor dem Tod.

Auf Korsika ist das Gastrecht noch heute heilig. »Wer es verletzt, ist nach der alten Sitte der Väter vor Gott und Menschen gleich dem Kain< 6).

1) Das Nähere wegen der Griechen bei LEOPOLD SCHMIDT, die Ethik der alten Griechen, Bd. 2 (1882), Kap. 7.

* Π. 13, 660, 661: Τοῦ δὲ Πάρις μάλα θυμὸν ἀποκταμένοιο χολώθη. ξεῖνος γάρ οἱ ἔην πολέσιν μετὰ Παφλαγόνεσσιν.

3) TACITUS, Agricola, C. 28. Auch bei den Germanen war in ältester Zeit der Knecht dem Haustier gleich und schlimmer Behandlung ausgesetzt. Noch lange hat sich in der Erinnerung des Volkes als Rechtssprichwort erhalten: »Er ist mein eigen, ich mag ihn sieden oder braten«, d h. mit ihm umgehen, wie ich will (GRIMM, Rechtsaltertümer, S. 342 ff.). 4) HEUSLER, Institutionen, Bd. 1, S. 145; GrIMM, Rechtsaltertümer,

S. 396 ff.

5) CAESAR, bell. gall. 6, 23 a. E.; TACITUS, Germania, C. 21.

6) F. GregorovIUS, Corsica, Stuttgart 1854, Bd. 2, S. 165.

WILUTZKY, Vorgeschichte des Rechts III

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Von den Slaven wird uns aus alter Zeit berichtet, dass der Gast von Ort zu Ort gebracht wurde, wohin er zu kommen wünschte, und dass, wenn ihm durch die Unachtsamkeit seines Wirts etwas widerfuhr, der Nachbar den Schuldigen angriff, weil es als seine religiöse Pflicht galt, den Gast zu rächen 1). Und diesen alten Zustand finden wir noch in unseren Tagen bei den Gebirgsvölkern des Kaukasus. Noch Werner v. Siemens berichtet uns anschaulich von seinen dort unternommenen Wanderungen, dass in diesen räuberischen Gegenden nur der sicher reise, der sich unter den gastlichen Schutz des Räuberstamms selbst gestellt hatte2). Der Gastfreund tritt mit Gut und Blut für den Gast ein, und die Ermordung oder Verwundung des Gastes ist ein gleicher Anlass zur Blutrache, als wenn die Tat an dem nächsten Blutsverwandten geschehen wäre. Kommt bei den Osseten, Jemand unerkannt als Gast in das Haus seines Blutfeindes, der an ihm Blutrache nehmen müsste, und im Laufe des Gesprächs ergibt sich der Sachverhalt, so wird er doch weiter freundlich bewirtet und erst beim Abschied ausserhalb des gefriedeten Dorfs ihm gesagt: >> Von nun an hüte dich! ich bin dein Feind« 3).

Und, wie wir vorhin bei der Adoption gesehen haben, dass sie in alter Zeit derbsinnlich als Nachahmung des

1) Die merkwürdige Stelle aus dem Expatŋyizóv des Kaisers MAURICIUS (582-605), Buch 11, C. 5, lautet: Eicì dè (tà évŋ twv Exλáßwv zzi Ἀντῶν) τοῖς ἐπιξενουμένοις αὐτοῖς ἤπιοι, καὶ φιλοφρονούμενοι αὐτοὺς διασώζουσιν ἐκ τόπου εἰς τόπον, οὗ ἂν δέωνται, ὡς, είγε δὲ ἀμέλειαν τοῦ ὑποδεχομένου συμβῇ τὸν ξένον βλαβῆναι, πόλεμον κινεῖ κατ' αὐτὸν ὁ τοῦτον παραθέμενος, σέβας ἡγούμενος τὴν τοῦ ξένου ἐκδίκησιν. Vergl. FR. MIKLOSICH in den Denkschriften der Wiener Akademie der Wissenschaften, Bd. 36 (1888), S. 163, der unter dem Tapadéuevos nicht den Nachbarn, sondern den ursprünglichen Gastfreund, der seinen Gast einem anderm anvertraut hat, verstehen will; ferner WESNITZ in Zeitschrift, Bd. 8, S. 448; CONSTANTIN JOS. JIRECEK, Geschichte der Bulgaren, Prag 1876, S.,96.

2) SIEMENS, Lebenserinnerungen, S. 230 ff.

3) HAXTHAUSEN, Transkaukasia, Bd. 2, S. 32, 33.

Geburtsakts vollzogen wurde1), so finden wir das Nämliche bei der Verleihung des Gastrechts. Bei den Tscherkessen reichte noch im Jahre 18422) die Hausfrau die Brust, an der sie ihr Kinder gesäugt hatte, dem Fremdling zum Zeichen, dass er nunmehr Blutsverwandter und als solcher Schützling des Stammes wurde. Und sollen Männer, die mit der Blutrache verfolgt wurden, die Darreichung durch Gewalt erzwungen haben, um auf diese Weise gerettet zu werden.

Bei den alten Arabern in den »Zeiten der Unwissenheit<<< wurde das Gastrecht schon dadurch erlangt, dass der Schutzflehende mit einem Angehörigen des Stammes ass oder trank, oder dass es ihm auch nur gelang, das Zeltseil zu berühren3); und sollen es die Beduinen auch jetzt noch ähnlich halten1). Auch hier wird der Gast als Schutzfreund geehrt und vor seinen Feinden behütet; so war es im Altertum Arabiens), und so ist es noch heute bei den Stämmen der Nord- und der Südaraber 6).

Ebenso in Afrika. Von den äthiopischen Gallas wissen wir, dass der Fremde in ihren Ländern gut aufgehoben ist, wenn er von einem ihrer Hauptführer als Verwandter aufgenommen wird. Dann ist die ganze Sippe des Häuptlings für das Leben des Gastes solidarisch verantwortlich und, wo er auch reist, wird er durch ihr Gefolge begleitet; sie wachen

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wird uns aus

völker, S. 40).

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Ostafrika berichtet (HELLWIG, das Asylrecht der NaturWer aber ohne einen Gastfreund (Konak) Tscherkessien zu betreten wagte, wurde Eigentum dessen, dem er zuerst begegnete, und nur das bestimmte Lösegeld konnte ihn aus der Knechtschaft retten.

3) QUATREMÈRE, Mélanges d'histoire et de philologie orientale, S. 203, 219; ROBERTSON SMITH, Kinship and marriage, S. 41 ff.

QUATREMÈRE a. a. O., S. 190 ff.
WREDE, Reise in Hadhramaut

4) BURCKHARDT, Beduinen und Wahaby, S. 264 ff. 5) ROBERTSON SMITH a. a. O., S. 150; 6) BURCKHARDT a. a. O., S. 142 ff.; (herausgegeben von MALTZAN), S. 49.

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mit Sorgfalt über sein Leben, denn, würde er getötet, so wären sie zu einer Blutbusse von hundert Rindern verpflichtet1). Und ganz ähnliche Sitten werden uns fernweg von den Papuas auf Neu-Guinea bestätigt3).

So ist das Gastrecht auf primitiver Stufe, wo es eine Rechtseinrichtung mit weitgehenden Verpflichtungen des Gastfreunds ist, unentbehrlich für die Zwecke des Verkehrs und des beginnenden Handels. So lange diesem das Gastrecht nicht zu Hilfe kommt, der Handelsmann ein Fremdling bleibt und das Volk, das er aufsucht, ihm scheu gegenüber steht kann der Austausch der Ware nur notdürftig in der Form des sogenannten stummen Handels erfolgen, den uns Herodot3) bereits von den phönizischen Handelszügen nach der westafrikanischen Goldküste berichtet: »Die Karthager erzählen noch Folgendes: Es wäre auch noch libysches Land und Menschen darin jenseit der Säulen des Herakles. Wenn sie dahin kämen, lüden sie ihre Waren aus und legten sie in der Reihe an dem Strande aus, dann gingen sie wieder in ihre Schiffe und machten einen grossen Rauch. Wenn nun die Eingeborenen den Rauch sähen, so kämen sie an das Meer und legten für die Waren Gold hin und dann gingen sie wieder weit weg von den Waren. Die Karthager aber gingen an das Land und sähen nach, und wenn des Goldes genug wäre für die Waren, so nähmen sie es und führen nach Hause; wäre es aber nicht genug, so gingen sie wieder an Bord und warteten es ruhig ab. Dann kämen sie wieder und legten

1) LOUIS LANDE in Revue des deux mondes 1879 XXXI, S. 389. Aus dem alten Ostafrika vergl. den Bericht des marokkanischen Reisenden JBN BATUTA, der um 1330 einen grossen Teil der afrikanischen Ostküste bereiste, bei HELLWIG, das Asylrecht der Naturvölker, S. 36 ff.; und wegen der Galla dort S. 45 ft., wegen der Somali S. 50, der Barea, Kunama, Bogos, Beni-Amer und Berta ebenda S. 56 ff.

2) Zeitschrift, Bd. 14, S. 389.

3) 4, 196.

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