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Ebenda A. 5: Vergl. auch DALTON a. a. O. S. 63, der hin-
zufügt, es mache den Eindruck, als ob die Gesetze hier nicht
von den Männern, sondern von den Frauen gegeben worden
seien.

S. 115, A. 3: MUNZINGER, Ostafrikanische Studien, S.
490, 325.

S. 121, A. 1: Bei den dem Islam anhängenden ostafrika-
nischen Suaheli wird das uneheliche Kind nach dem Vater
genannt und gehört dessen Familie an (NIESE in Zeitschrift
Bd. 16, S. 225).

S. 125, A. 1. Z. 2. hinter »S. 341«: WESTERMARCK, Origin
of Human Mariage S. 150, 151; B. v. WERNER, Ein deutsches
Kriegsschiff in der Südsee, S. 261 (Samoa).

S. 126, A. 1: Ähnlich in Alt-Babylon (vgl. Gesetzbuch des
HAMMURABI S 170).

S. 138, letzte Zeile hinter des Vaterrechts denken<< als
Anm. 1a: Ein seltsames Gegenspiel zur Raubehe wird uns von
dem mutterrechtlichen Bergvolk der Garros in Bengalen be-
richtet: »Der Hochzeitszug nähert sich dem Hause des Bräuti-
gams; dieser tut, als ob er nicht mitgehen wolle, und rennt
fort, wird aber gefangen und trotz seines Widerstands und er-
heuchelten Kummers und Klagen seiner Eltern zum Hause
der Braut mitgenommen« (DALTON a. a. O., S. 64).

S 141, A. 1: Ihr Vorbild haben diese Vorschriften im
Rechte Alt-Babylons, wo die Kriegsgefangene zur Sklavin ge-
macht wurde, aber die Stellung einer Nebenfrau ihres Gebieters
erhielt, und dieser die von ihr gewonnenen Kinder zu erziehen
verpflichtet war (MEISSNER, Beiträge zum altbabylonischen
Privatrecht, S. 6. 7).

S. 145, A. 2: Auch von den alten Preussen bezeugt uns
HARTKNOCH (Altes und neues Preussen, Frankfurt u. Leipzig 1684,
S. 177) die Sitte des Mädchenraubs: »Diese Entführung geschahe
aber nicht durch den Bräutigam, sondern durch zween Freunde
des Bräutigams. Wenn sie also entführt war, so wurde erst

bei den Eltern umb die Braut geworben und zwar nicht so,
wie es in Europa itzt geschicht, dass der Schwiegervater mit
der Tochter dem Eydam eine gewisse dotem oder Heyratsgut
geben solte, sondern der Bräutigam gab seinem künftigen
Schwiegervater ein gewisses Heyratsgut und kauffte sie also
gleichsam von demselben«. Somit Übergang von der Raub-
zur Kaufehe!

Ebenda A. 3: MACIEJOWSKI, slavische Rechtsgeschichte,
übersetzt von Buss u. NAWROCKI, Bd., 2, S. 189.

S. 147, A. 3: Montenegro und die Montenegriner, Stuttgart
und Tübingen 1837, S. 91 ff.

S. 152, A. 2: Áhnlich heisst in der Sprache des japanischen
Hofadels »eine Frau nehmen« »stehlen« (WEIGERT in den Mit-
teilungen der deutschen Gesellschaft für Natur- und Völker-
kunde Ostasiens, Bd. 5, S, 94).

S. 153, A. 1: Ebenso bereits im alten Babylon (Gesetzbuch
des HAMMURABI, § 171).

S. 156, A. 2: POWELL, Wanderings in a wild country, London
1884, S. 85. 208.

S. 159, A. 5: Über die Zustände bei den alten Kariben
auf den Antillen PESCHEL, Geschichte des Zeitalters der Ent-
deckungen, S. 199; A. v. HUMBOLDT, Reise in die Äquinoktial-
gegenden, Bd. 5, S. 20.

S. 163, A. 3: Aus dem heutigen Griechenland wird uns
die Kaufehe noch aus dem Jahr 1835 vom Stamm der Mai-
noten im Felsengebirge des Taygetus bezeugt (G. GEIB, Dar-
stellung des Rechtszustands in Griechenland, S. 103).

S. 164, A. 2: Der Mahlschatz, welchen der Mann für die
Frau zu zahlen hat, wird auch im Gesetzbuch des Königs
HAMMURABI (um 2250 v. Chr.) oft erwähnt (§§ 159 ff.); eben-
so aber auch die Mitgift der Frau als »Geschenk ihres Vater-
hauses (z. B. § 176, aber auch sonst). Vgl. auch die Ehe-
verträge bei MEISSNER, Beiträge zum altbabylonischen Privat-
recht, S. 70 ff., bei KOHLER-PEISER, Aus dem babylonischen

Rechtsleben I, S. 7 ff. Dass die Frauenversteigerung HERODOT's eine Fabel gewesen sei (GEORG COHN, die Gesetze HAMMURABI's, S. 23), möchte ich nicht annehmen; jedenfalls wird dies dadurch nicht dargetan, dass das Gesetzbuch von 2250 die Sache nicht erwähnt. HERODOT mag jene Gegenden um 450, also nicht weniger als 1800 Jahre später, bereist haben, und scheint die Sitte erst kurz vorher erloschen zu sein; wir können doch unmöglich annehmen, dass in diesem gewaltigen Zeitraum die Sitten völlig stabil geblieben sind.

S. 165, Abs. 2 a. E.: Noch viel weiter zurück reichen die gesetzlichen Bestimmungen im Code HAMMURABI, aus denen deutlich hervorgeht, dass die Verlobung durch Übergabe eines Preises (Geschenkes) durch den Mann an den Vater des Mädchens vollzogen wird, und dass beide Teile bei Verlust des Mahlschatzes widerrufen können (§§ 159. 160; GEORG COHN a. a. O., S. 19).

Ebenda A. I a. E.: Von ähnlichen Bräuchen am Niederrhein und in der Eifel berichtet USENER in Verhandlungen der 42. Versammlung deutscher Philologen und Schulmänner in Wien 1893 (Leipzig 1894), S. 41.

S. 171, A. 7: und Formosa (KOHLER in Zeitschrift Bd. 16, S. 327).

Ebenda A. 9: Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich in Ta-Tsing-Leu-Lée, franz. Übers. von SAINTE-CROIX, Paris 1812, Bd. 1, S. 180 ff.

S. 173, A. 4: DALTON a. a. O., S. 279.

S. 174, A. I. Z. 1. hinter »S. 369«: DALTON a. a. O., S. 192. S. 175, A. I. Vergl. auch DALTON, Descriptive Ethnology of Bengal, S. 12, 16. 19, 33 u. s. w.

S. 180, A. 7. a. E.: MUNZINGER, Ostafrikanische Studien S. 240, 324, 387, 487; über die Suaheli, NIESE in Zeitschrift Bd. 16, S. 208 ff.

S. 181, A. 1, Z. 1. hinter »S. 380 ff.«: UHDE, die Länder am unteren Rio bravo del Norte, S 165.

Ebenda A. 2: Es scheint sich hier um Rechtszustände zu handeln, die sehr alten Ursprungs sind; denn schon von den Inkaperuanern wird berichtet, dass sie die Kaufehe kannten (R. B. BREHM, das Inkareich S. 95. ff).

S. 182, A. 8: Wegen der Goldküste vergl. CRUICKSHANK, 18 years on the Gold-Coast Bd. 2, S. 191 ff.

S. 183, Abs. 2, Z. 3 hinter »üblich«: Eine ganz seltsame Art des Abverdienens wird uns noch im Jahr 1835 von den Mainoten im gebirgigen Teil des Peloponnes berichtet; bei diesem in wilden Fehden lebenden und noch an der Blutrache hängen. den Stamm bestanden die Dienste in Mordtaten, die der Schwiegersohn auf Befehl des Schwiegervaters ausführen musste (G. GEIB, Darstellung des Rechtzustands in Griechenland, S. 103).

Ebenda A. 4: Ähnliches wird uns von dem wilden Bergvolk der Nagas im oberen Assam berichtet (DALTON a. a. O., S. 41).

S. 184, Abs. 2, Z. 5 hinter » Tüchtigkeit werden<< als neue Anmerkung 6a: Vergl. über solche Beweise der Mannhaftigkeit bei Naturvölkern WESTFRMARCK, Origin of Human Marriage, S. 24.

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S. 192, A. 1: Auch bei den Singalesen Ceylons kommt Vielmännerei unter Brüdern häufig vor (Reise im Innern der Insel Ceylon, nach dem Englischen des Dr. JOHN DAVY, Jena 1822, S. 83).

Ebenda A. 6 a. E.: Wegen Hinterindiens HESSE-WARTEGG, Siam, S. 35 ff., 40.

S. 194, Abs. 3 a. E.: Ähnlich scheinen die Verhältnisse im alten Babylon gelegen zu haben. Eine klare Auskunft gibt das Gesetzbuch HAMMURABI's nicht, und die Ausleger streiten, ob zu jenen Zeiten Einzelehe oder Vielweiberei bestand (DARESTE in Nouvelle Revue Historique de droit français et étranger, Bd. 27, 1903, S. 19; JEREMIAS, MOSES und HAMMURABI, S. 13). Jedenfalls scheint damals ungewöhnlich gewesen zu

sein, dass ein Mann mehrere Hauptfrauen hatte; nur für den Fall einer Krankheit der Frau ist ihm zugelassen, eine zweite zu nehmen; aber er soll »seine Ehefrau, welche die Krankheit ergriffen hat, nicht verstossen, sondern im Hause, das er gebaut, soll er sie behalten und, solange sie lebt, unterhalten << (§ 148 Gesetzb). Die Fassung gibt zu Zweifeln Anlass, ob hier wirklich Doppelehe vorlag; denn, trotz der häuslichen Gemeinschaft, scheint an tatsächliche Scheidung gedacht zu sein. Nebenfrauen sind nur bei Kinderlosigkeit der Frau (§ 144, 145) oder mit ihrer Zustimmung (§ 146) 3a) gestattet. Dies war der Zustand um 2250 v. Chr., der sich aber im Lauf der Zeiten verändert zu haben scheint; denn es ist uns überliefert, dass auch in Babylon ein Mann zwei Schwestern geheiratet habe, und dass Kebsweiber, namentlich aus dem Sklavenstand, nichts Ungewöhnliches waren (MEISSNER, Beiträge zum altbaby. lonischen Privatrecht, S. 7, 14, 148).

3a) Der Gedanke an Sarah und Hagar liegt sehr nahe, und die Worte des Gesetzes weisen auf häusliche Intrigen und Tragödien hin: >>Wenn jemand eine Frau nimmt und diese ihrem Mann eine Magd zur Gattin gibt und sie (die Magd) ihm Kinder gebiert, dann aber diese Magd sich ihrer Herrin gleichstellt: weil sie Kinder geboren hat, soll ihr Herr sie nicht für Geld verkaufen, zur Sklavenschaft soll er sie tun, unter die Mägde rechnen.<<

S. 197, A. 8, hinter »S. 435«: B. VON WERNER, Ein deutsches Kriegsschiff in der Südsee, Leipzig 1889, S. 366, W. ELLIS, Polynesian Researches, London 1830, Bd. 2, S. 369, 571.

S. 198, A. I vorletzte Zeile hinter >>zu erheben:< vergl.

auch A. B. ELLIS, Tshi-speaking peoples, S. 288.

In derselben Anmerkung a. E.: ein König von Dahomey weit über 700 hinaus (JOHN BEECHAM, Ashantee and the Gold Coast, London 1841, S. 123 ff.).

S. 202, A. 4 vorletzte Zeile hinter »S. 114<: wegen der Suaheli NIESE in Zeitschrift, Bd. 16, S. 234, 235.

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