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S. 203, A. 8 a. E.: KRAUSE, Tlinkit-Indianer, S. 220.

S. 204, A. 7: Wegen Ostafrikas vergl. MUNZINGER, Ostafrikanische Studien, S. 324; über die Hos in Bengalen DAlton, Descriptive Ethnology, S. 193.

S. 207, A. 1, Z. 1 hinter »S. 386«: W. ELLIS, Polynesian Researches, London 1830, Bd. 1, S. 338 ff., Bd. 2, S. 570 ff., und wegen der Markesas-Inseln B. v. WERNER, Ein deutsches Kriegsschiff in der Südsee, Leipzig, 1889, S. 78.

S. 209, A. 5: Auf manchen Inseln der Südsee wirft der Bräutigam ein Stück Tuch über die Braut, oder die Freunde werfen es über beide (W. ELLIS, Polynesian Researches, London 1830, Bd. 2, S. 45), und das Paar schlingt angesichts der Hausgötter seine Hände fest in einander (ebenda Bd. 2, S. 569).

S. 212, A. 1: wegen der ostafrikanischen Suaheli NIESE in Zeitschrift Bd. 16, S. 219 ff.

S. 213, A. 1: als zweiten Absatz: Vergl. aus der alten Babel auch den merkwürdigen Ehevertrag bei MEISSNER, Beiträge zum altbabylonischen Privatrecht, S. 71, wo Arad-Samas zwei Schwestern zur Ehe nimmt und Folgendes ausmacht: >>Wenn eine Gemahlin zu Arad-Samas: >>Nicht bist du mein Mann<< spricht, wird er ihr ein Mal machen [als Zeichen der Knechtschaft] und sie für Geld verkaufen; und wenn AradSamas zu seiner Gemahlin: »Nicht bist du meine Gemahlin << spricht, wird er ihr eine Mine Silber geben. Wenn beide aber zu Arad-Samas, ihrem Gemahle »Nicht bist du unser Gemahl« sprechen [also eine richtige häusliche Meuterei!], wird man sie erwürgen und in den Fluss werfen«. Was es für eine Bedeutung mit der Mine Silber hat, geht aus dem dort zunächst abgedruckten Ehevertrag hervor, wo die Frau ebenfalls, wenn sie >>Nicht bist du mein Gemahl« spricht, also auf deutsch dem Mann den Gehorsam verweigert, oder gar ihre eigenen Wege geht, erwürgt und ins Wasser geworfen werden soll, während der Mann, wenn er zu ihr sagt »Nicht bist du meine Gemahlin<«<, also nichts mehr von ihr wissen will, ihr 10 Sekel

Silber »Scheidegeld< zu geben hat. Also der Frau ist das Scheidungsrecht verweigert, dem Manne aber nach seinem Belieben gewährt, wenn er sich zur Zahlung einer Scheidungsstrafe versteht. Die Strafe der Frau (»erwürgt und ins Wasser geworfen) entspricht dem fünften sumerischen Familiengesetz (vergl. auch HAMMURABI § 143), und wird bei mehreren Frauen nach dem ersten Vertrag also nur dann verwirkt, wenn sich alle gegen ihn verschwören. Das freie Scheidungsrecht des Mannes gegen vermögensrechtliche Nachteile, wird durch das Gesetzbuch HAMMURABI'S (§ 137) bestätigt; der Frau steht dies Recht nur in äussersten Fällen, bei Landesflucht des Mannes und wegen Vernachlässigung zu (§§ 136, 142).

S. 217, A. 1: Das ältere Gesetzbuch HAMMURABI'S (§ 117) kennt den Verkauf von Frau und Kindern für Geld, aber nur auf drei Jahre; im vierten sollen sie frei sein (vergl. hierzu die Parallelstelle 2. MOSE 21, 2 ff., und MEISSNER a. a. O., S. 6. 14. 71).

Ebenda A. 5: Bei den Miri am oberen Brahmaputra wird die Frau vererbt (DALTON, Descriptive Ethnology of Bengal, S. 33).

S. 219, A. 4: CRUICKSHANK, 18 years on the Gold-Coast, Bd. 1, S. 320 ff.

S. 220, A. 4: POWELL, Wanderings in a wild country, London, 1884, S. 85.

S. 221, A. 1, Z. 5 hinter »S. 228«: Ebenso gaben die Bergdamara in Deutsch-Südwestafrika dem Verstorbenen seine Pfeife und Tabak ins Grab (No. 32 der Deutsch-Südwestafrikanischen Zeitung von 1902).

In derselben Anmerkung Z. 9 hinter »S. 229:« ähnlich bei den Inkas von Peru (R. B. BREHM, das Inkareich, S. 65 ff.). S. 224, A. 2 a. E.: Vergl. auch Σtpatnyzóv des Kaisers Mauricius (582-605), Buch 11, Cap. 5.

Ebenda A. 4: HAXTHAUSEN (Transkaukasien Bd. 2 S. 21) berichtet von den Osseten: »Bei der Bestattung werden das

Streitpferd und die Frau an das Grab geführt als Zeichen, dass sie das echteste, auf niemand übergehende Eigentum des Verstorbenen waren, beide werden dreimal um das Grab geleitet. Das Pferd darf dann nie mehr von einem andern bestiegen und gebraucht werden. Die Frau darf nicht wieder beiraten.<<

S. 225, A. 6: Nach dem Tode des letzten Inkas. von Peru, den die Spanier erdrosselten, sollen sich 300 seiner Schwestern, Frauen und Dienerinnen freiwillig den Tod gegeben haben (R. B. BREHM a. a. O., S. 68, 659). Auch wird berichtet, dass mit der Leiche des Inka eine gewisse Anzahl seiner Frauen im Grabmal eingemauert wurde, um dort den Hungertod zu sterben (BREHM a. a. O., S. 65). »Ausser den mit dem toten Herrscher begrabenen Frauen, gaben sich viele seiner Diener und Dienerinnen selbst den Tod, neben und auf dem Grabmale, stürzten sich von Felsen in den Abgrund, erhängten sich an ihren eigenen Haaren, ersäuften sich in Flüssen und Seeen, nahmen Gift oder schlitzten sich mittels spitzer, scharfer Feuersteinsplitter den Bauch auf. Die unglücklichen Betörten betrachteten es als das höchste Glück, ihrem geliebten Inka so rasch als möglich ins Jenseits nachzufolgen und ihm dort zu dienen (ebenda S. 66).

S. 226, A. 1: Sonstige Beispiele dieser Sitte bei WESTERMARCK, Origin of Human Marriage S. 154 ff.

Ebenda A. 2: Ganz ähnlich wird nach katholischem Kirchenrecht die feierliche Einsegnung der sich wieder verheiratenden Witwe versagt (RICHTER, Kirchenrecht. 7. Aufl., S. 966, Anm. 27).

Ebenda A. 6: Vergl. auch SIMROCK, der gute GERHARD und die dankbaren Toten S. 142 ff.

S. 227, A. 3 a. E.: Azara, Voyage dans l'Amérique méridionale, Paris 1809, Bd. 2, S. 153.

S. 228, A. 3 hinter » 10, 23:« Vergl. auch HORAZ, Satiren I, 2, 40 ff.

In derselben Anmerkung a. E.: Nicht anders war es im alten Babylon bereits zu Zeiten HAMMURABI's (dessen Gesetzbuch §§ 129 ff.).

Ebenda A. 4: GRIMM, Rechtsaltertümer S. 450; WILDA, Strafrecht der Germanen S. 811 ff.; BERNHÖFT in Zeitschrift, Bd. 2, S. 297; KOHLER ebenda, Bd. 3, S. 389.

S. 229, A. 1: Wegen der Südseeinsulaner W. ELLIS, Polynesian Researches, 1830, Bd. 2, S. 370.

S. 230, Z. 7, hinter gehabt als Anm. 1a: Vergl. über diese Stellung aber auch DELITZSCH, Zweiter Vortrag über Babel und Bibel S. 34, und andererseits wiederum MEISSNER, Beiträge zum altbabylonischen Privatrecht, S. 14.

S. 231, A. 5: Und so ist es heute noch bei den Osseten des Kaukasus. Von ihnen sagt HAXTHAUSEN (Transkaukasien Bd. 2 S. 26): bei Erbschaften erhalten die Töchter nichts, werden vielmehr zum Besten der Vermögensmasse verkauft.<<

S. 235, A. 4: So auch bei den Peruanern vor der Inkazeit (R. B. BREHM, das Inka-Reich, S. 98).

Ebenda A. 6, Z. 2 hinter »S. 109:« CATLIN, Illustrations etc. of the North American Indians, London 1876, Bd. 1, S. 121, 189.

Zum zweiten Teil.

S. 7, A. 1 a. E.: Ähnlich töteten die Kandhs im südlichen Bengalen ihre eigenen Töchter und heirateten Weiber aus fremdem Stamm (DALTON, Descriptive Ethnology, S. 288 ff.). S. 22, A. I a. E.: Vergl. auch, was PLUTARCH (Theseus c. 20) von Festbräuchen auf Cypern erzählt.

S. 38, A. 4 a. E.; Auch PLUTARCH, THESEUS c. 5.

S. 60 als neue Anm. 2: Graf GOBINEAU in seinem Buch >Versuch über die Ungleichheit der Menschenrassen« (deutsche Übers. in 4 Bdn., Stuttgart 1898 ff.) betont auf das Schärfste die Verschiedenheit und die verschiedenartige Begabung der einzelnen Völkertypen und sucht daraus ein Gesetz der Entwickelung WILUTZKY, Vorgeschichte des Rechts III

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der Menschheit zu begründen. Dies ist einseitig und muss daher am Ende unrichtig sein, wenn es auch ein Richtiges enthält. Denn, wie es kluge und dumme Einzelmenschen gibt, so ist es ganz zweifellos, dass auch den Rassen und Einzelvölkern ein verschiedenes Mass von Begabung zu Teil geworden sein mag. Aber, wie man allgemeine Gesetze für die Menschen nicht aus ihren Besonderheiten, sondern nur aus dem, was ihnen gemeinschaftlich ist, herleiten kann, so wird es auch mit den Völkern und jeder sonstigen Einteilung der Menschheit sein; wie z. B. Neger und Kaukasier »Menschen sind, denselben Körperbau und dieselben Sinne haben, so auch ist der Weg ihrer Entwickelung in vielen Hinsichten gemeinschaftlich, so sehr sie im Einzelnen wegen ihrer Besonderheiten nicht bloss in Begabung und Eigenart, sondern auch in Folge der natürlichen Lage ihrer Wohnstätten, ihrer Abgeschlossenheit oder ihrer Berührung mit andern Rassen, ihrer äusseren Schicksale u. s. w. auch im Einzelnen des Verlaufs variieren. Der Eine dringt vor, der Andere bleibt zurück, gerade wie der mehr oder weniger fleissige und tüchtige Einzelmensch; aber im Wesentlichen sind den Menschen dieselben Triebe mitgegeben, und die vergleichende Rechtswissenschaft lehrt, dass diese Triebe sich in den Grundlinien auch überall überraschend gleich entwickeln.

S. 83, A. 4: Ebenso bei den Singalesen Ceylons (Reise im Innern der Insel Ceylon, nach dem Englischen des Dr. Joh. Davy, S. 53).

S. 131, A. 3 a. E.: Auch BENEKE, Von unehrlichen Leuten, 2. Aufl., S. 191.

S. 144, A. 2: Einen ganz eigentümlichen Ausläufer dieser Rechtseinrichtung finden wir bei dem indischen, den Tibetanern verwandten Bergvolk der Padam am Brahmaputra: eine Vereinbarung gilt als unverbrüchlich, wenn jeder Teil dem andern ein Tier zuschickt, damit er es schlachte und verschmause; merkwürdiger Weise ist es nicht notwendig, dass sie zusammen

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