ÀҾ˹éÒ˹ѧÊ×Í
PDF
ePub

eine Kuh von ganz bestimmter gesetzlicher Beschaffenheit vorausgesetzt wird, sie soll nicht älter als 8 Jahre sein und unbeschädigt an Hörnern, Schwanz, Euter und Klauen<1). Während bei der Tötung das Wergeld an die Sippe fällt, erhält bereits bei als Anfang des staatlichen Strafrechts kleineren Friedensbrüchen die Sippe nur einen Teil, einen andern Teil der König oder die Gemeinde als Friedensgeld"). Wergeldsätze und Bussentarife begegnen uns schon in den altskandinavischen Rechten und werden mit fortschreitender Kultur immer detaillierter ausgebildet3). Empfangsberechtigt war die Sippe, wie auch die Sippe die Busse entrichtete; ja, diese Verhaftung ist noch darüber hinaus auf weitere Verbände gegangen. So scheint es verbreitetes altgermanisches Recht zu sein da es uns in fränkischen Verordnungen aus der Zeit der Merowinger (Chlodwig I.) und andererseits in altskandinavischen Rechten aufbewahrt ist4) dass die Gemeinde das Wergeld für den Toten, der in ihrem Bezirk aufgefunden wird, leisten muss, wenn sie nicht den Täter stellen kann oder (wie ihr im Frankenreich nachgelassen wurde) Mann für Mann den Unschuldseid leistet.

[ocr errors]

Gerade wie bei den Hellenen HOMERS und den Römern der 12 Tafeln stand es aber in freiem Belieben der Sippe, ob sie die Busse (bei Totschlag Manngeld oder Wergeld genannt, d. h. den Preis des erschlagenen Mannes, wobei wer

1) WILDA, Strafrecht der Germanen, S. 331.

2) TACITUS, Germania, C. 12.

3) WILDA a. a. O., S. 323 ff.; vergl. auch die altfriesischen Busstaxen bei VON RICHTHOFEN, Untersuchungen I, 52-60; derselbe, Friesische Rechtsquellen 82-97.

4) WILDA a. a. O., S. 216 ff. GIERKE, Genossenschaftsrecht, Bd. 1, S. 73, A. 43. Einen Nachzügler dieser Idee haben wir noch im modernen Recht in der Haftbarkeit der Gemeinden für den Schaden, der in ihrem Bezirk bei Aufläufen entsteht.

dasselbe Wort ist wie das lateinische vir)1) annehmen wollten. Rauhen, trotzigen Naturen erschien dies vielfach als Schimpf und mochten sie lieber in langwieriger Fehde Blut mit Blut vergelten. Als dem blinden Thorstein, dem Weissen, der Mörder seines Sohnes Busse bietet, weigert er sie mit der in solchem Fall üblichen Rede: >>er wolle seine Söhne nicht im Beutel tragen«; als aber der Mörder sich freiwillig in seine Gewalt begibt und zum Zeichen der Unterwerfung sein Haupt in des Alten Schoss legt, da schenkt er ihm das verfallene Leben: »Ich will diesen Kopf nicht abschlagen lassen; die Ohren passen am besten, wo sie gewachsen sind«2). Das war gross im Hass und gross in der Vergebung. Durch die Annahme der Busse galt, wie bei den andern Völkern, der gegenseitige Hass der Sippen als endgültig abgetan; sie war daher ein feierlicher Akt, bei welchem man sich Frieden (Urfehde) zuschwur3). Der Bruch des gelobten Friedens wurde als Treulosigkeit und Meineid schwer bestraft; die

1) GRIMM, Rechtsaltertümer, S. 651.

2) WILDA a. a. O., S. 175, 176. Es ist dieser alte Sagenbericht um so interessanter, als er uns deutlich das sehr hohe Alter des späteren mittelalterlichen Verfahrens »nach Minne« zeigt, wo auch der Täter sich wehrlos und mit gebundenen Händen der Sippe des Erschlagenen auslieferte und auf diese freiwillige Demütigung hin die Sühneverhandlungen eingeleitet wurden (FRAUENSTÄDT, Blutrache und Todschlagsühne, S. 109). Es sei hier auch daran erinnert, dass nach ältesten griechischen Sagen der Todschläger zur Sühne für den Erschlagenen sich selbst, seine Freiheit und seine Dienste der Sippe des Erschlagenen hingab (K. O. MÜLLER, Äschylos' Eumeniden, Göttingen 1833, S. 142).

3) GRIMM a. a. O., S. 53, 907. WILDA a. a. O., S. 229. Sie sollen geloben mit der Hand in guten treuen Eiden, für Geborne und Ungeborne und alle (sc. Verwandten) die über See und Land seien: dass sie dem Täter die ewige Sühne und Frieden halten wollen« (so das Ravensberger Rechtsbuch bei FRAUENSTÄDT, Blutrache und Todschlagsühne, S. 129). Vergl. auch die bei GRIMM a. a. O., S. 53 wiedergegebenen friesischen Formeln.

isländische Graugans sagt hierüber: »Und wäre jemand so rasend, dass er den geschlossenen Vergleich verletzte, einen Totschlag beginge, nachdem er Frieden gelobt hat, so soll er verbannt sein von Gott und aller christlichen Versammlung zur Ehre Gottes, soweit als Menschen den Wolf verfolgen, Christen die Kirche besuchen, Heiden Opfer schlachten, die Mutter Kinder gebiert und das Kind die Mutter ruft, das Feuer brennt, der Finne auf Schneeschuhen läuft, die Föhre wächst, der Falke fliegt am Frühlingstag, wenn der Wind unter beiden Flügeln ihn dahin treibt< 1).

Im alten salischen Volksrecht ist die Busse grundsätzlich noch Sache der Familie); aber die Fassung der Bestimmungen lässt doch erkennen, dass dieser alte Charakter der Busse wahrscheinlich schon in der karolingischen Zeit, vielleicht auch früher im Erlöschen war3). Zahlte der Täter oder die Familie nicht, so musste der Mann mit dem Leben haften.

Bei weiterer Entwickelung der Kultur geht das Bestreben überhaupt dahin, den Kreis der Haftbaren weiter und immer weiter einzuschränken; so gilt im deutschen Mittelalter der Satz: »das fünfte Glied ist fremd«, was bedeutet, dass der fünfte Grad zur Wergeldleistung nicht verpflichtet sei1). Mit dem Zurücktreten der alten Hausgenossenschaften traten an die Stelle der Sippe die Söhne und Erben, die noch auf lange hinaus für das Wergeld hafteten 5). Der altertümliche Ursprung dieser Erbenhaftung verrät sich auch darin, dass sie bei

1) WILDA a. a. O., S. 230.

2) Vergl. 1. Sal. emend. C. 65: und der oben, S. 60, Anm. 2 erwähnte tit. de chrenecruda.

3) WILDA a. a. O., S. 392.

4) WESNITSCH in Zeitschrift, Bd. 8, S. 440 A. 16; über die Fortbildung der Busse und die kirchlichen Einwirkungen im Mittelalter, vergl. FRAUENSTÄDT, Blutrache und Todschlagsühne, S. 105 ff.

5) LEWIS, die Succession des Erben in die Obligationen des Erblassers, Berlin 1864, S. 156 ff.

gerichtlichen Bussen, also den Strafen des dem Staate überkommenen späteren Strafrechts, nicht zur Anwendung gelangte 1). Im Sachsenspiegel aber ist der Grundsatz der Vorzeit bereits völlig aufgegeben, der Sohn haftet nicht mehr für das Delikt des Vaters: Die sone ne antwerdet vor den vader nicht, svenne he stirft, svat so he ungerichtes hevet gedan2).

Wie bei den Germanen, kannte man auch im alten Wales das Wergeld3).

In Russland ging, wie wir sahen, die älteste Pravda, das Gesetzbuch des JAROSLAW VOLODIMERITSCH (1018-1054), von der Blutrache als dem grundsätzlichen Rechtszustand aus, regelte, wem im Einzelnen das Recht und die Pflicht zur Blutrache zufalle, und bestimmte sodann für den Fall, dass »Niemand da ist, welcher räche«, die Wergeldsätze 4). Unter den Söhnen des Jaroslaw wurde die Blutrache abgeschafft und statt dessen ein Bussensystem eingeführt, und die Pravda des 13. Jahrhunderts hat ein gemischtes System, neben Bussen bereits staatliche Kriminalstrafen 5).

In Polen hatte der Übergang von der Blutrache sich allmählich vollzogen. Man suchte sie dadurch in ihren Wirkungen zu mildern, dass sie zeitlich, wie uns aus dem alten Masuren überliefert ist, auf ein Jahr und 6 Wochen nach der Tat beschränkt wurde; mied der Totschläger in dieser Zeit das Land, so wurden nach seiner Rückkehr Versuche zur Herbeiführung einer Sühne und Erlegung einer Busse angestellt®).

1) WILDA a. a. O., S. 370.

2) II, 17, § 1; vergl. I, 6, § 2, auch III, 31, § 2: anders nur bei der Forderung des Richters, d. h. dem Gewette, vergl. II, 41, § 2.

3) WALTER, das alte Wales, S. 138 ff., 445 ff.

4) EWERS, S. 265 ff., 314 ff., 337 Anm. 5.

5) E. S. TOBIEN, die Blutrache nach altem russischem Recht, Dorpat 1840, Bd. 1, S. 76; vergl. auch BASTIAN, Rechtsverhältnisse, S. 218, 380. 6) WESNITSCH in Zeitschrift, Bd. 8, S. 451.

Die Sühne wurde hier, wie auch vielfach anderwärts, ursprüng. lich dadurch erschwert, dass der Täter sich wehrlos der Familie des Erschlagenen ausliefern, sich durch äussere Zeichen vor ihr demütigen und ihr abbitten musste. So wurde in Polen sogar verlangt, dass er in Begleitung von 10 bis 20 Standesgenossen barfuss und mit entblösstem Schwert erscheinen und unter Überreichung des Schwerts um Gotteswillen um Vergebung bitten musste, und alles dies geschah in öffentlicher Versammlung1). Hier griff nun, gerade wie in Deutschland, die Kirche vermittelnd in die Entwickelung ein, indem sie die schimpfliche Demütigung allen diesen Akten dadurch benahm, dass die Erniedrigung vor den Menschen in Kirchenbussen und Pilgerfahrten umgewandelt wurde, sodass auch der trotzige Sinn einen Trost darin fand, sich vor Gott und nicht vor seinem Gegner zu beugen 2). Dieser Rechtszustand erhielt sich hier sehr lange, und wird das Vorkommen des Wergelds noch aus später Zeit berichtet. So heisst es in einem Reisebericht von 1650 (der übrigens Ähnliches auch über die Russen beibringt): »Sie bestrafen einen Totschlag mit einer Geldbusse. Für einen umgebrachten Bauern bezahlt man einen Taler, und die Summe vermehrt sich nach Proportion und Beschaffenheit der Personen < 3).

In gleichen Bahnen, wie anderwärts, vollzog sich die Entwickelung auch in Böhmen. Im altböhmischen Recht kannte man, ebenso wie im altgermanischen, auch die Haftung der ganzen Gemeinde für das Wergeld des in ihrem Bezirk Erschlagenen, wenn der Täter nicht gestellt wurde 4).

1) WESNITSCH a. a. O., S. 452; über den Zusammenhang dieser Demütigung mit der universalen Idee der Vergeltung, vergl. RUNDSTEIN in Zeitschrift, Bd. 15, S. 316.

2) Über das Einzelne, vergl. FRAUENSTÄDT, Blutrache und Todschlagsühne, S. 110 ff.

3) FRIEDRICHS, Universales Obligationenrecht, S. 125.

4) R. DARESTE, Études d'histoire de droit, Paris 1889, S. 168.

« ¡è͹˹éÒ´Óà¹Ô¹¡ÒõèÍ
 »