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oder

In Betreff der Verschiebung von altarm. b, d zu p, t und von p, t zu b, d ist zu beachten, dass sie zu schriftlichem Ausdruck nur bei neu entlehnten Worten kommt, dass dagegen bei schon in älterer Zeit vorhandenen Wörtern und Namen die historische Orthographie auch bei veränderter Aussprache bestehen bleibt. Wo also ein Schriftsteller des 12. oder 13. Jhd. der historischen Schreibweise folgt, schreibt er für Abu Bekr mit Levond (p. 19) шpmpupe բուբաքը (Vardan p. 68), während er phonetisch pшupp bupak'r 1) (Mich. Syr. p. 391, sprich bubakr) schreiben muss, vgl. Alatin für Aladin, Zapil für Zabel = Isabelle (Vardan p. 144, 141, Mich. d. Syr. p. 515), Salahatin, Sep'etin für Salahadin, Sefedin (Mich. d. Syr. 476 ff.), Paitoin für Balduin (Vardan 110 ff., Mich. d. Syr. 445), Perdran für Bertran (Vardan 114, 115), brints, brindz Prinz (Mich. d. Syr. 492, 514, 524) u. s. w. Freilich braucht nicht überall, wo t für d u. s. w. erscheint, eine Lautverschiebung vorzuliegen; von den zahlreichen Fehlern und Willkürlichkeiten der Ueberlieferung und der Verschiendenheit des Lautsystems 2) abgesehen, verfährt das Armenische bei der Uebernahme von Fremdwörtern gelegentlich auch einmal etwas freier. So wird schon im neuen und alten Testament und auch später immer der Name David durch Davit wiedergegeben; ebenso Muhammed schon bei Sebeos und auch später immer durch Mahmet; Valid bei Levond (p. 54, 149) durch Vlit, Ahmad bei Thom. Artsruni durch Ahmat u. s. w. Dies ist zu beachten für Wörter wie kavat Kuppler arab. qavvad. Das Wort könnte modern-arm. sein und wäre durch kavad zu umschreiben, doch könnte es auch vor der Lautverschiebung entlehnt sein und hätte dann sein auslautendest für d auf dieselbe Weise wie Mahmet und Ahmat erhalten.

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1) Bei Kirakos (p. 34) consequenter apupakr. Auffällig ist, dass für arab. Abu- bei Thomas Artsr. immer apu- erscheint, nur einmal Abutuṛab (p. 103) im Anschluss an Levond p. 83, während Vardan abu- schreibt. Schon auf einer Inschrift vom Jahre 1034 (Brosset, Ruines d'Ani I, p. 20) erscheint Aplyarip geschrieben für Ablyarib.

2) Das Armenische kann manche arab. Laute nicht, andere nur unvollkommen (wie die Spiranten 9, ƒ durch Aspiraten th, ph) wiedergeben.

Beiträge zur indischen Rechtsgeschichte. 1)

Von

J. Jolly.

4. Die Dharmasastrahandschriften des India Office. Der neue Band des Katalogs der Sanskrithss. des India Office von Professor Eggeling 2) ist wie seine beiden Vorgänger eine eminente Leistung und bringt eine Menge neuer Aufschlüsse namentlich für das gesammte Dharmaśâstra, auf das ich mich im Nachstehenden beschränken will, wie die dahin gehörigen Werke auch den Haupttheil der hier bearbeiteten Hss., 558 von 679, ausmachen. Die glänzende Sammlung Colebrooke's hat hier eine ihrer würdige Bearbeitung gefunden. Die aus allen bisher minder bekannten Werken gegebenen Auszüge enthalten in knappster Form alles Wissenswerthe, namentlich Kapitelüberschriften, Citate, die genealogischen Einleitungen, Schreibernotizen u. s. w. Nicht ganz unbedeutend ist der Zuwachs an von den Verfassern selbst datirten Werken, ein gutes Stück weiter helfen die Citate; die genealogischen Angaben sind oft auch für die Geschichtsforschung wichtig. Aus langjähriger Benützung dieser Sammlung glaube ich ungefähr die Summe von Arbeit ermessen zu können, die in diesem epochemachenden Werke steckt. Ich gehe nun auf einige Einzelheiten, meist chronologischer Natur, ein.

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Aus dem für verschiedene Literaturgebiete lehrreichen I. Abschnitt über Rhetoric and Poetics (alamkaraśastra)" hebe ich zunächst als für die Rechtsgeschichte wichtig No. 1224 Anantaśarman's Commentar zu Bhânudatta's Rasamañjarî von 1635 n. Chr. hervor. Der Verfasser bezeichnet sich in der Einleitung als einen Schützling des Candrabhânu, Sohnes des Vîrasimhadeva, Sohnes des Madhukaraśâha, Sohnes des Pratâpavararudra, Nachkommen des Kâśírája, dessen Geschlecht in Benares herrschte. Dieser Stammbaum stimmt genau zu demjenigen des Gönners des Mitramiśra, des Ver

1) Fortsetzung zu XLIV, 339 ff.

2) Catalogue of the Sanskrit Manuscripts in the Library of the India Office. Part III. London 1891.

Bd. XLVI.

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fassers der Viramitrodayas (1471 und 1288), nur dass dort sowohl anstatt des Candrabhânu als vor Pratâparudra noch mehrere andere Fürsten aus dieser Bundela"-Dynastie genannt werden. Vîrasimhadeva hat Bühler mit dem Bundela Bîrsinh Deo, dem Zeitgenossen Akbar's und seiner beiden Nachfolger, identificirt und die Abfassung des Viramitrodaya danach in die erste Hälfte des 17. Jahrhunderts gesetzt1). Die Abfassung des vorliegenden Werkes im J. 1635 durch den Schützling eines jüngeren Sohnes des Virasimha bietet hierzu eine wenn auch unnöthige, doch erwähnenswerthe Bestätigung.

1237 ff. Das Kâmasûtra nebst der dazu gehörigen, hier ziemlich reich vertretenen Literatur ist, wie zuerst Bühler in seiner Anzeige meiner Tagore Lectures gezeigt hat, für die Erklärung der acht vivâhâḥ und verwandte Fragen von grosser Wichtigkeit. Von Commentaren des Kamasutra liegt hier nur der nach Aufrecht ziemlich werthlose, moderne Commentar von Bhaskara vor. Der von Peterson und Râj. Mitra besprochene gute Commentar Jaya mangalaţîkâ ist 1891 von Pandit Durgaprasâd in Jeypur edirt.

Die erste Gruppe der Hss. aus dem Gebiet des Dharma umfasst die „Original Institutes of Law", von denen einige wie 1323 Budhasmriti und 1368 Saptarshisam mata smriti in extenso, die meisten anderen kleineren Smritis auszugsweise mitgetheilt werden; ausserdem wird das oft, z. B. bei der Parâsarasmriti, höchst verwickelte Verhältniss zwischen den verschiedenen gedruckten und ungedruckten Recensionen je einer Smriti mit höchst dankenswerther Genauigkeit dargelegt. Neben den Smritis finden sich hier auch die dazu gehörigen Commentare und Commentare von Commentaren besprochen, so 1282 Lakshmivyakhyana, der Commentar der Lakshmidevi Payagunde zur Mitakshara. Ein übrigens die bisherigen Schätzungen bestätigender Beitrag zur Bestimmung der Lebenszeit dieser gelehrten Schriftstellerin, die mit der viel früheren gleichnamigen Verfasserin des Vivâdacandra (1500 f.) nicht verwechselt werden darf, ist aus 1507 Dharmasastrasamgraha von Balasarman Payagunde, dem Sohne der Lakshmidevi, zu gewinnen. War Balaśarman, der wohl mit dem am Schluss von 1282 als Sohn der Verfasserin genannten Balakrishna (1. "balakrishnajananío) identisch ist, bei Abfassung des genannten Werkes (im Jahre 1800) 80 Jahre alt, so mag seine Mutter um 1700 geboren sein und ihren umfänglichen Commentar zur Mitâksharâ um 1750 vollendet haben. Da sie emphatisch als ,die Mutter des B." bezeichnet wird, so muss letzterer zu jener Zeit schon berühmt und kann also nicht mehr ganz jung gewesen

1) Digest3 22.

2) Als Nachfolger des Birsinh Doo sind sonst nur Jajhâr Singh (Jujhârasimha) und dessen Bruder und Nachfolger Pahar Singh bekannt. Vgl. Gazetteer N. W. Provinces I, 19 ff., wo die Genealogie der Vorfahren Birsinh's einschliesslich ihrer Abstammung von den Königen von Benares wie oben gegeben wird.

sein. 1284, 1285. Die zwei von E. markirten falschen Lesarten in der Einleitung zu Apararka's Commentar zu Yajnavalkya: samsritîhe und savilepe sind nach einer mir vorliegenden guten Hs. des Deccan College in samsṛitiho und sa vipule zu verbessern.

1288. Der früher unbekannte Commentar zu Yajnavalkya, welchen Mitramiśra im Auftrag seines Gönners Virasimha (s. o.) unter dem Namen Viramitro day a verfasst hat, ist schon in Peterson's II. Report pp. 49-53 besprochen, wo auch die Varianten zu Stenzler's Text mitgetheilt sind, so weit sie aus der fragmentarischen Hs. entnommen werden konnten. Die Namensgleichheit mit dem längst bekannten Viramitrodaya des Mitramiśra erklärt E. aus der Zusammengehörigkeit beider Werke als a series of legal works, bearing the title of Viramitrodaya"; sie kann aber auch darauf beruhen, dass beide, wie aus den hier edirten Einleitungen hervorgeht, von Virasimha veranlasst wurden. Der Titel enthält offenbar eine Huldigung des Verfassers an seinen Protector und ist etwa in virasimha - mitramiśra-candrodaya aufzulösen. Uebrigens wird der Commentar zu Yâjñavalkya genauer als śrîvîra(osimha®)mitrodayâkhyâne śrîyajñavalkyavyâkhyâne bezeichnet, und die mir bekannten Citate aus dem „Viramitrodaya" scheinen alle auf die Rechtsencyclopädie dieses Namens zu gehen. 1301, 1342, 1731. Ausser den drei hier analysirten Werken hat Nandapanḍita oder Vinayakapaṇḍita noch eine ganze Reihe anderer verfasst. Aus dem p. 394 wiedergegebenen Verzeichniss derselben von Mandlik hat E. den Commentar Bâlabhûshâ mit Recht gestrichen; andrerseits fehlen darin die Pratitâkshara u. a. Werke, die jetzt in Aufrecht's C. C. unter Nandapandita vollständig aufgezählt sind. literarische Thätigkeit Nandapandita's fällt etwa zwischen 1599, das Datum seines Madhavânanda 1), und 1622, das Datum seiner Vaijayanti, die Verweisungen auf mindestens drei frühere Werke von ihm enthält. Das schon von Colebrooke 2) erwähnte Citat aus der Pratîtâksharâ findet sich in dem Commentar zu Vishnu 15, 9 ... upapadito'smabhiḥ savistaram mitâksharâţîkâyâm pratîtâksharâyâm (p. 43 meiner Ausgabe). Zur Bestätigung meiner früheren Vermuthung, dass die Pratîtâksharâ niemals vollendet worden ist, erwähne ich, dass die von Bühler dem India Office geschenkte Hs. derselben (s. diese Zeitschr. XLII, 546) ebenso nur einen Theil des I. adhyaya enthält wie die alte Hs. dieses Werkes, die ich in Benares bei Dhundhiraj, dem verstorbenen Bibliothekar des Sanskrit College, einem directen Nachkommen des Nandapandita, gesehen habe.

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Die zweite Abtheilung, General Digests of Law", eröffnet 1373-77 die Smriticandrika von Devanna bhatta, für deren Abfassungszeit die von E. nachgewiesenen Citate bei Hemâdri,

1) Mandlik's Hindu Law LXXII, note 3.

2) Preface to Two Treatises, wiederabgedruckt in Essays ed. Cowell I, 486.

der sogar die abweichenden Ansichten jüngerer Autoren erwähnt, wichtig sind und die Smriticandrika etwas höher hinauf als bisher1) zu rücken gestatten. Die Smriticandrikâ ihrerseits ist an Citaten aus mittelalterlichen Werken sehr arm, E. fand in den in 1373 beschriebenen Abschnitten nur einen Commentar von Devasvâmin und ein Apastambabhashya citirt. Bei erneuter Durchsicht der guten Burnell'schen Hs. 325 ff. des I. O., die auch den umfänglichen śråddhakânda enthält, kann ich ausser jenen beiden Werken nur noch ein Bhashya zu Manu vielleicht der stets als Bhashya bezeichnete älteste Commentar von Medhâtithi ferner einen prosaischen Bhashyarthasamgraha und Amarasimha citirt finden. Hierzu kommen jedoch aus dem dâyabhaga des vyavaharakânda die schon von Burnell 2) und Rajkumar Sarvadhikârî 3) bemerkten Citate aus Dhâreśvara (Bhoja), Viśvarúpa, Vijñanesvara und Aparârka. Das entscheidende Citat aus Aparârka findet sich I. O. 326 Burnell fol. 237a: yat punar apararkenoktam. Da Apararka bekanntlich in das 12. Jahrhundert, Hemâdri zwischen 1260 und 1309 zu setzen ist, so muss die Smriticandrikâ schon um 1200 geschrieben sein. 1376-1384. Betreffs des soeben erwähnten Hemâdri contrastirt E. meine Bemerkung (Tag. Lect. 17), dass der noch nicht publicirte Abschnitt über bürgerliches Recht weit kürzer sei als die anderen Theile des Caturvargacintâmaņi, mit der übrigens sehr kurzen Inhaltsangabe dieses Werkes bei Bhandarkar, Early Hist. of the Decc. 89, welche keine Unterabtheilung über vyavahâra enthalte. Da damals der Pariseshakhaṇḍa des Caturvargacintâmani in der Bibl. Ind. noch nicht erschienen war, so konnte ich nur aus der von mir auch ausdrücklich citirten Abhandlung Bhâû Dâjî's über Hemâdri 1) schöpfen. Dort wird gesagt, dass the subject of vyavahára is treated of briefly and incidentally", dass in dem Sråddhacapitel des Pariseshakhanda die Ausdrücke dâya, riktha, samvibhaga definirt und die Lehre vom Besitz bei Brahmanen u. a. Leuten und vom Strîdhana kurz erörtert, und dass diese Dinge möglicherweise in anderen, nicht mehr erhaltenen Theilen des Werkes ausführlich behandelt seien. Die von Bhâù Daji angezogenen vermögensrechtlichen Definitionen sind jetzt gedruckt in dem prakshepyadravyanirúpaṇaprakaraṇam p. 524 ff., wo auch Yajnavalkya 2, 143, Manu 9, 217, Nârada I, 44 ff. u. a. Smritistellen über vyavahâra citirt werden. Hiernach ist in dem Caturvargacintamani der vyavahara, resp. dâyabhága, in der That nur gelegentlich der Lehre von den Srâddhas, aber auch nicht so ausführlich wie in anderen Darstellungen der Śráddhas, z. B. der im Madanaparijata enthaltenen, behandelt. 1385, 1386. Spricht

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1) S. meine Tagore Lectures 21.

2) Tanjore Catalogue 134.

3) Tagore Lectures 389.

4) Journ. Bomb. Br. R. A. S. IX, 58 ff.

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