ภาพหน้าหนังสือ
PDF
ePub

III. Hauptst úc.

Von den Pflichten eines Kranken gegen Auswärtige.

S. I.

Pflichten gegen Verschiedene.

Der Kranke genoß die Wohlthat, verschiedene Nachs

barn um sich zu haben. Sie dienten ihm manchmal. Sie waren wenigst bereit, in jedem Nothfall ihm zu dienen. Sie übertrugen von dir manchmal einige Unannehmlichkeiten, oder Beschwerlichkeiten mit Stillschweigen. Sie lebten um dich her im Frieden. Sie dienten dir zur Schußwehre wider manche Anfälle, denen du ausgeseht gewesen wärest, wenn sie nicht so nahe um dich gewesen wären. - Vielleicht hast du dessen ungeachtet ihnen manchmal einen Verdruß gemacht, oder Streitigkeiten angefangen. Sie kamen, dich in deiner Krankheit zu besuchen. Sie waren bereit, dir mit Rath und That an die Hand zu gehen. kannst es nicht läugnen, daß sie dir manche Dienstfer= tigkeiten, und Gefälligkeiten erwiesen; manchen Gang dir zu Lieb machten. Du bist ihnen schuldig dafür zu danken, und zu bethen. Die Beleidigungen, so gering fie waren, soɑft du abbitten. Du soust auch dich von ihnen beurlauben, und die Deinige ihnen zur guten Nachbarschaft auch für die Zukunft empfehlen. Ihren Kindern kleine Angedenken verehren würde Bleib Niemand etwas schuldig als die Liebe. - Eben dieses bist du auch deinen Haus

ihnen sehr gefallen.

Du

genossen

genossen schuldig, mit denen du unter einem Dache wohnest.

[ocr errors]

Jede Wohlthat verdient Erkenntlichkeit, Achtung, Dankbarkeit, Gegendienste, Liebe des Wohlthäters, Abbitte der Beleidigungen, Ersaß der unterlassenen Dankbarkeit, reges Andenken en Wohlthaten. Verfäume von allem diesem nichts. Erzähle auch deinen Kindern, und denen, die um dich find, die genoffene Wohlthaten. Empfiehl ihnen Dankbarkeit auch nach deinem Tode. Denn die dir erwiesene Wohlthaten haz ben auch auf die Deinige ihren Einfluß. Versvrich deinen Wohlthätern dein Gebeth, und erfülle auch dieses Versprechen. Kommen sie nicht, dich zu besuchen, so erweis ihnen die Ehre, und sende in deinem Namen einen Vertrauten, der statt deiner diese Pflichten gegen fie entrichtet. - Gott gefällt die Dankbarkeit, wie ihm der Undank misfält. Der Tod eines Undankbaren ist kein Tod eines Gerechten, oder Heiligen.

Man wird dich in deinem Krankenbette besuchen. Vielleicht sind unter ihnen lästige Trdster, wie Job an feinen Freunden erfuhr. — Ihre Absicht ist aber gut. Sie wissen nicht, wie sie ihren Besuch dir angenehm machen sollten. Sie würdens thun, wenn sie das wüßten. Halte es ihnen also zu gut, wenn sie dir beschwerlich fallen. - Sen dennoch freundlich gegen sie.

Danke ihnen für ihre gute Absicht. Suche ihre Gespräche von zeitlichen Geschäften und verschiedenen Begebenheiten immer zu unterbrechen, damit sie dich nicht zerstreuen und aus deiner Geistesfassung bringen. — Bestrebe dich, so sie von Todesgedanken anzufüllen, wie fie dir den Kopf von irdischen Dingen voll füllen wollen.

Laß dir in ihrer Gegenwart ein geistliches Buch vors Lesen, oder bitte einen aus ihnen, daß er dir es vorlese. Hie und da eine gute Ermahnung aus deinem Muns

de

[ocr errors]

de an sie könnte gute Wirkung machen. Wenigst machte fie einen dauerhaften Eindruck. Betrage dich in ihrer Gegenwart so, daß sie sich an dir auferbauen können. Würden aber dieser eiteln Besuche zu viel, und stdrten sie dich in deiner Andacht und geistlichen Uebungen, so unterbreche ihre Unterredungen; verbitte dir öftere Besuche, die ihnen sehr beschwerlich bey einem Kranken in diesen Umständen fallen müßten; empfehle dich ihrem Gebethe; entschuldige dich, du wärest gar nicht aufgelegt zu Gesprächen, u. s. f.

S. II.

Pflichten eines Kranken gegen seine Glåubiger, oder fremdes Gut zurückzustellen.

Es

-8 ist eine unnachläßliche Pflicht eines Kranken, daß er das fremde Gut seinem rechtmäßigen Herrn ganz und vollkommen zurückstelle. Gott hasset alle Ungerechtig keit, und die Sünde wird nicht nachgelassen, bis nicht das fremde Gut zurückgestellet wird. Du mußt dich also genau prüfen, ob du nicht fremdes Gut hast, das du zurückstellen sollst. Du mußt dann alles genau, und gewissenhaft zurückgeben. Du mußt es selbst thun, und nicht dieses Geschäft Andern überlassen, die es gar nicht, oder nicht richtig erseßen. Du darfst es nicht länger anstehen lassen, sonst würdest du fremdes Gut noch länger zurückbehalten wollen.

Die Güter des Mitmenschen, an denen du Ungerechtigkeit ausüben konntest, find entweder geistliche, oder leibliche, oder zeitliche Güter. Zu den geistlichen Gütern des Mitmenschen wird gezählet, seine Seele, sein Verstand, sein Gewissen, seine Ehre, sein guter Name, die heiligmachende Gnade, die wahre Religion, der Beruf zum geistlichen Stande, oder zu einem an

dern

dern Stand, seine Ruhe, seine Zufriedenheit, sein ehrbares Vergnügen und Freude, seine guten Werke, die Gunst, in der er bey Andern stehet, geistige Tröftungen u. f. w.

Unter die leibliche Güter des Mitmenschen gehöret fein Leib, sein Leben, feine Gesundheit, seine Glieder, feine Sinne, auch sein Eheweib, seine Kinder, seine Freunde und Blutsverwandte, seine Familie, seine Hausgenoffen, die Gemeinde, deren Glied er ist, seine Nachbarn, seine Dienstbothen u. s. f.

[ocr errors]

Fremde zeitliche Güter sind Haus, Acker, Wiesen, Gärten, Bäume, Wälder, Weinberge, Gewächse, Hausvieh, Heerden, zahme und wilde Thiere, Wass fer und Fische, Werkzeuge, Schiff und Geschirr, Hausgeräth, Früchte, Getraidboden, Speise, Keller- und Speicher Vorrath, Kleider, Bette u. f. f. Auch Waaren, Silber, Geschmeide, Geld, Versaß, hinterlegtes Gut. Ferner gehören zu zeitlichen Gütern auch Urkunden, Handschriften, Verträge, Gerechtsame, Privilegien, Knechtschaften, (fervitus) Rechte und Vorrechte, Handel und Wandel, Freybriefe, Jagd und Weidrechte, Zoll und Abgaben, Steuer, Zehnden, Lohngelder, Einkünfte, gewiffe Vorzüge, weibliche Freyheit, Dienste, Bedienstungen, seine Versorgung, vortheilhafte Heyrath, Testamente, Vermächtniße, Arbei= ten, Dienste, die er zu fodern hat; kurz alles, was Geld und Geldeswerth ist, und was die Menschen als zeitliches Gut ansehen.

[ocr errors]

Man begehet auf verschiedene Art Ungerechtigkeit an zeitlichen Gütern seines Mitmenschen. Man verlehet sein Recht, wenn man ihm nicht giebt, was man ihm schuldig ist, wenn man ihm nimmt, was er hat ; wenn man fremde Sachen besißt und behält; wenn man

fremde

fremde Sache gebraucht ohne Erlaubniß des Eigenthümers; wenn man seine Sache verderbt, ihn beschädiget, ihn hindert seine Sache gebrauchen, oder besißen zu können; wenn man ihm den Besitz oder Gebrauch seiner Sache erschweret; besonders durch ungerechte Prozesse, durch Lüge, Betrug, List, Uebervortheilung, Ranke, Zweydeutigkeiten, falsche Münze, Verfälschung der Waare, Berringerung des Maaßes, des Gewichtes;

durch Abbrechung, Aufhaltung der Bng; durch

Schulden, die man nicht bezahlt; durch zwangvolle Abtrettung aller seiner Güter, wenn dabey die Gläubigen zu kurz kommen; durch Verfälschung oder Verhehlung der Handschriften und Urkunden; durch Veruntreuung, Diebereyen; durch Verwahrlosung der ihm anvertrauten oder überlassenen zeitlichen Güter; durch Verschwendung, üble Verwaltung, Vernachläßigung, Trägheit, schlechte Arbeit; durch Kauf gestohlner oder verdächtiger Sachen; durch Verschenkung und Veräußerung fremden Gutes; durch Gewaltthätigkeiten, Unterdrückung, ungleiche Austheilung gemeinschaftlicher Güter oder bürgerlicher Laften; durch Aufschub der Bezahlung, Verläugnung der Schulden, durch Geschwäße und Verräthereyen der Ge= heimniße des Mitmenschen; durch Einschwärzungen vers bothener Waaren; Betrug an Mauth- und Zollabga= ben, wenn man zu wenig giebt. Auch wenn man fremden Schaden verhüten, und fremde Vortheile aus Pflicht und Vertrag besorgen sollte, aber es unterläßt; zu Bez schädigungen stillschweigt, sie nicht anzeigt, nicht hindert, oder wenn man auch schon nicht eine besondere Pflicht und Vertrag dazu hat, fremden Schaden befiehlt, dazu rathet, einwilliget, lobet, Unterschleif giebt, Theil daran nimmt. Kurz! wer immer und wie immer Jemand Ursache ist, an ungerechter Beschädigung des Mitmenschen, der handelt ungerecht, und muß diefeUngerechtigkeiten ausgleichen, daß der Beschädigte ganz schadlos gehalten wird.

Man

« ก่อนหน้าดำเนินการต่อ
 »