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wir uns wehren. Bisher ist wegen der Concordie Niemand aus seinem Amt vertrieben, Einige haben bei Verweigerung der Unterschrift freiwillig ihr Amt abgegeben, wie das ihr Anhalter am besten wissen könnet, da sich deren viele nach Anhalt begeben hatten. Fragt sie darum. Den Fürsten Georg sollt ihr nicht mehr als für eure melanchthonschen Lehren zeugend anführen, ihr wisst ja wie Philippus den Fürsten rauh angelassen hat, als er ihn drängte, sich vom Verdacht des Calvinismus zu reinigen. Auf den Schutz des Fürsten Joachim Ernst hoffen wohl nur die wegen Kryptocalvinismus aus Sachsen Vertriebenen, welche auch in Anhalt zu Ehren zu kommen hoffen. Der Fürst wird aber wohl zur Erkenntniss der Wahrheit kommen, um welche ihn seine Theologen zu betrügen suchen. Dass diess noch am Ende seines Lebens geschah, haben wir bei Gelegenheit der Abendmahlsformel gesehen.

Auch bei der Weigerung, die Concordienformel zu unterschreiben, wäre nun Anhalt eine lutherische Kirche geblieben. In das Volk war der Streit zwischen communicatio verbalis und realis bis jetzt wenig gekommen. Wo die Gläubigen davon hörten, fürchteten sie, dass mit Verleugnung der letztern dem HErrn Christo die Ehre genommen und die heilige Schrift getadelt würde, welche sich unwahrer Ausdrücke bedient hätte (z. B. den Fürsten des Lebens habt ihr getödtet, die Gemeinde Gottes, die er durch sein Blut erworben hat, und dergleichen). Es war auch die Hoffnung, dass mit Absterben der streitsüchtigen Personen eine neue Generation von Predigern wäre in die Aemter gekommen, die, auf den lutherischen Universitäten gebildet, die in Anhalt anerkannten Symbole im Sinn der Concordienformel ausgelegt hätten, auch ohne dass dieselbe eigentlich verpflichtendes Ansehen hatte. Es war durch das bisherige Verfahren noch kein Riss geschehen. Es giebt ja noch jetzt lutherische Kirchen, die die Concordienformel nicht anerkannt haben. Aber die Ruhe, welche Anhalt durch die Unterschrift der Abendmahlsformel genoss, war kurz. Unmittelbar nach des F. Joachim Ernst Tode fing ein neuer Streit an. Amling war der Urheber. Wahrscheinlich hat ihm doch auch sein Gewissen Vorwürfe gemacht, eine solche For

mel unterschrieben zu haben, und er wollte diese beengende Schranke abbrechen. So fing er an, den Exorcismus bei der Taufe zu bekämpfen, was denn die baldige Abschaffung desselben im ganzen Lande zur Folge hatte. Davon wird der zweite Artikel handeln.

(Fortsetzung folgt im nächsten Hefte.)

Ueber die Confirmations - Handlung.

Verfasser dieser Zeilen gibt in Nachstehendem einige Sätze über die Confirmation, ihre Entstehung und kirchliche Entwicklung, die in unsrer Zeit einiges Interesse in Anspruch nehmen dürften, wo die grosse Verkehrung der Confirmations-Handlung von Vielen beklagt wird, und zu manchem Wunsche der Abhilfe Anlass gegeben hat. Die Sätze bewegen sich auf historisch kirchlichem Boden, da ein kirchlich gewordner Gegenstand auch nur historisch kirchlich begriffen werden kann. Diese Art des Forschens ist freilich auf manchen Widerspruch gestossen, zumal bei Solchen, die in der Kirche gern Alles aus sich selbst schaffen möchten; indess wird es allem Aufwande geistlicher und ungeistlicher Kräfte nicht gelingen, in dieser Weise die Entwicklung der Kirche und ihrer Wahrheit gedeihlich zu fördern. Zwar hat Luther Recht, dass wir in diesen Stücken (Liturgien u. s. w.) Freiheit geniessen, und diejenigen fehlen der Wahrheit sehr, die in bestimmten Liturgien und Formularien das Heil der Kirche sehen zu können glauben; indess darf hiebei nicht vergessen werden, dass nur da Freiheit ist, wo Christus und sein Geist herrscht, und dass die Kirche und Alles in ihr sich historisch entwickelt hat, und auch nur historisch sich lebendig fortentwickeln kann. Alles, was von diesem kirchlich historischen Boden abgetrennt wird, erscheint als eine von der Wurzel abgeschnittene Pflanze, saft- und kraftlos; ohne Leben und Lebensquell. So wollen also diese Sätze nicht neuen Grund legen, sondern nur an das Gegebene und kirchlich Gewordne wieder erinnern, und eben in dieser kirchlichen Errungenschaft den festen Boden darreichen, worauf die so nöthige Erneuerung unsrer Confirmations-Handlung gedeihlich basirt werden möge. Der treue Herr segne auch dieses Scherflein zu Seines Namens Ehre!

§. 1.

Entstehung und Entwicklung in der katholischen Kirche.

1. Mit der Taufe war nebst dem Exorcismus auch die Salbung und Handauflegung verbunden; die beiden letzten wurden zusammengefasst als signaculum baptismi, und ihnen gleichmässig die Ertheilung des heiligen Geistes zugeschrieben, so dass man lehrte: die Sündenvergebung (die verzeihende Gnade) hänge von der Taufe ab, dagegen werde die Erneuerung durch den heiligen Geist als Gnade der Heiligung durch das signaculum baptismi ertheilt. Cyprian Ep. LXX. ad Jan.: Ungi quoque necesse est eum qui baptizatus sit, ut accepto chrismate i. e. unctione esse unctus Dei et habere in se gratiam Christi possit... – Tertull. de bapt. 8: Dehinc manus imponitur, per benedictionem advocans et invitans Spiritum sanctum etc. Cyrill sagt in seiner 21. . Catechese §. 1 : Υμῖν ἐδόθη χρίσμα τὸ ἀντίτυπον ου Χριστὸς ἐχρισθή, τοῦτο δέ ἐστι τὸ Ἅγιον Πνεῦμα (Act. 10, 38. Ps. 45, 7). §. 3. 'Αλλ ὅρα μὴ ὑπονοήσῃς ἐκεῖνο τὸ μύρον ψιλὸν εἶναι. ὥςπερ γὰρ ὁ ἄρτος τῆς εὐχαριστίας μετὰ τὴν ἐπίκρησιν τοῦ ̔Αγίου Πνεύματος οὐκ ἔτι ἄρτος λιτός, ἀλλὰ σῶμα Χριστοῦ, οὕτω καὶ τὸ ἅγιον τοῦτο μύρον οὐκ ἐτι ψιλὸν, οὐδ ̓, ὡς ἂν εἴποι τις, κοινὸν μετ' ἐπίκλησιν, ἀλλὰ Χριστοῦ χάρισμα καὶ Πνεύματος Αγίου, παρουσίᾳ τῆς αὐτοῦ θεότητος ἐνεργητικὸν γενόμενον. §. 5. Τούτου τοῦ ἁγίου χρίσματος καταξιωθέντες καλεῖσθε Χριστιανοί.. (Lev. 8, 2. 1 Reg. 1, 39.)

2. Cyprian war der Erste, welcher auf Grund von Act. 8, 17 das signaculum baptismi von ihr selbst trennte, und es als eigne Handlung zum Vorrechte der Bischöfe machte. Diese Ansicht wurde von den bedeutendsten K. V. und Päbsten angenommen und seit Beginn des 9. saec. durch Concilien - Beschlüsse und die von Gratian gesammelten pseudo-isidorischen Decretalen gesichert. Cyprian. Ep. LXXIII. ad Jub.: Illi qui in Samaria crediderant, a Philippo diacono, quem apostoli miserant, baptizati erant. Et idcirco quia legitimum et ecclesiasticum consecuti fuerant, baptizari eos ultra non oportebat: sed tantummodo, quod deerat, id a Petro et Joanne factum est, ut oratione pro iis habita et manu imposita invocaretur et infunderetur super eos Spiritus Sanctus (Act. 8, 17). Quod nunc quoque apud nos geritur, ut qui in ecclesia baptizantur praepositis Ecclesiae offerantur, et per nostram orationem et manus impositionem Spiritum Sanctum consequantur et signaculo dominico consummentur.

3. Diese Trennung des signaculum baptismi leitete dahin, letzterem einen sacramentlichen Character beizulegen als Firmelung oder Firmung (sacramentum confirmationis). Eine Folge der Sacramentisirung des Begriffs war die Erhöhung der Firmung über

die Taufe, erläutert, erweitert und fixirt vorzugsweise von den Scholastikern.

a. Die erste Spur der vollen Siebenzahl der Sacramente findet sich in einer Lebensbeschreibung Ottos, Bischofs von Bamberg, wo die confirmatio i. e. unctio chrismatis in fronte als zweites Sacrament aufgeführt wird. Zwar entstand in der katholischen Kirche eine Opposition gegen diese falsche Sacramentisirung, indess war sie viel zu schwach, als dass sie der zunehmenden Verirrung hätte kräftig steuern können, zumal sie mit dem immer liefer einschneidenden Verfalle dieser Kirche Hand in Hand ging.

b. Die Trennung der Firmung von der Taufe und ihre Fixirung als eignes Sakrament machte es nun zunächst nothwendig, für sie einen besondern Inhalt festzustellen. Es lag in der Natur der Sache, dass dieses nicht ohne Verletzung der Taufe und des heiligen Abendmahls geschehen konnte, insofern diese Sacramente das ganze Leben umfassen, folglich der Firmung Nichts beizulegen war, was man ihnen nicht zuvor abgezogen hatte. So geschah es denn auch und bald genug. Schon im 6. Jahrh. auf einer Synode zu Orleans wird so sehr das Sacrament der Taufe verletzt, dass sogar das Christsein von der Firmung abhängig gemacht wird (Conc. Aurel. can. III.: Quia nunquam erit Christianus, nisic onfirmatione episcopali fuerit chrismatus). Noch früher hatte Pabst Melchiades die Bedeutung der Firmung dargelegt, und ihr die Kraft zum Wachsthum in der Gnade und die Stärkung zum christlichen Leben vindicirt, wodurch er offenbar der Dignität des heiligen Abendmahls zu nahe tritt. (P. Melchiades bei Pseudo-Isidor. in Grat. decr. de consecrat. dist. 5 cap. 2: Spiritus Sanctus in fonte plenitudinem tribuit ad innocentiam, in confirmatione augmentum praestat ad gratiam. Et quia in hoc mundo tota aetate victuris inter visibiles et invisibiles hostes et pericula gradiendum est, in baptismo regeneramur ad vitam, post baplismum roboramur. Et quamvis continuo transituris sufficiant regenerationis beneficia, victuris tamen necessaria sunt confirmationis auxilia. Regeneratio per se salvat mox in pace beati saeculi recipiendos, confirmatio autem armat et instruit ad agones mundi hujus et proelia reservandos.) Diese Bestimmung wurde von den Scholastikern aufgenommen und bekräftigt. Reife im christlichen Leben und besondre Gaben des heiligen Geistes zur Kräftigung im geistlichen Streit war nach ihnen Zweck der Firmung, und Thomas v.Aquino bestimmt geradezu als ihr signum distinctivum die geistliche Vollkommenheit im Gegensatz zur Wiedergeburt. (Thom. Aq. Summ. p. III. qu. 72, art. 5: Per sacramentum confirmationis datur

homini potestas spiritualis ad quasdam alias actiones sacras, praeter illas, ad quas datur ei potestas in baptismo. Nam in baptismo accipit homo potestatem ad ea agenda, quae ad propriam pertinent salutem, sed in confirmatione accipit homo potestatem ad ea, quae pertinent ad pugnam spiritualem contra hostes fidei. Character confirmationis est signum distinctivum, non infidelium ab infidelibus, sed spiritualiter provectorum ab his, quibus dicitur: Sicut modo geniti infantes 1 Petr. 2, 2. c. Die Nothwendigkeit dieses Sacraments fürs christliche Leben war mit diesen Sätzen klar genug gegeben, und darüber nur war in den Ansichten Verschiedenheit, dass Einige sie für absolut, Andre für relativ nothwendig hielten. Thomas Aq. unterscheidet sacramenta sine quibus non salus und quae cooperantur ad perfectionem salutis und rechnet zu letztern die Confirmation.

d. Auch über die Einsetzung wurde noch viel gestritten, und abgetrennt vom Boden der Geschichte mancherlei Neues festgestellt. Die Firmung war ja anfänglich von Cyprian als ein apostolisches Institut auf Act. 8, 17 gegründet, und diese Ansicht fand auch fort und fort ihre Vertheidiger unter Solchen, welche bei aller Corruption der katholischen Kirche den klaren Blick für historische Entwicklungen nicht ganz verloren hatten. So legt Hugo Vict. den Bischöfen als apostolorum vicariis die Firmung bei, ut Christianum consignent et Spiritum Paracletum tradant, sicut in primitiva ecclesia. Spiritum Sanctum per impositionem manuum dandi soli apostoli potestatem habuisse leguntur. Andre, denen dieser historische Blick abgieng, leiteten sie von Concilien ab, wie z. E. Alex. Hales. meint, sie sei im concilio Meldensi nach dem Tode der Apostel Spiritus sancti instinctu angeordnet. Als jedoch die Firmung als eignes Sacrament immer mehr verherrlicht wurde; als das Ansehen und die Gewalt der Bischöfe unmässig stieg, da mussten für ein Sacrament, das nur der Function der Bischöfe zukam, solche Ansichten mehr als ungenügend erscheinen. So widersetzt sich denn Thomas Aq. allen jenen Meinungen, und leitet die Einsetzung aller historischen Betrachtung zuwider gradezu von Christo ab. (P. 3, qu. 72, art. 1: Sed hoc non potest esse [nämlich dass die Firmung ein apostolisches Institut sei], quia instituere novum sacramentum pertinet ad potestatem excellentiae, quae competit soli Christo. Et ideo dicendum est, quod Christus instituit hoc sacramentum non exhibendo sed promittendo secundum Joa. 16, 7. Et hoc ideo, quia in Sacramento datur plenitudo Spiritus Sancti, quae non erat danda ante Christi resurrectionem et ascensionem sec. Joa. 7, 39) Statt zu schliessen, weil die Firmung nicht

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