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1. Die reinen Eponymenkanone.

Texte: 2 R 68. 69; III R 1; auch Delitzsch AL® 87-91. Bearb. von Schrader, KAT S. 470ff., KB I, 204 ff.; Winckler, KT 73 ff.; vgl. auch Bezold, Lit. S. 9 ff.; Schrader, Keilinschr. u. Geschichtsf. S. 299; E. Meyer, Geschichte I § 127.

Es sind erhalten Fragmente von vier Exemplaren, beginnend mit dem Jahre 911 (abgebrochen bis 893) und bis 666, ursprünglich aber noch einige Jahre weiter, reichend. Über die inhaltlichen Differenzen vgl. die Zusammenstellung der vier Rezensionen bei Schrader, KAT2 1. c.

2. Die Eponymenlisten mit Beischriften.

Text: Delitzsch, AL, 92 ff.; Bearb. KB I, 208 ff.; Winckler KT S. 75 ff. Das Hauptexemplar (II R 52) gibt in drei Kolumnen den Namen des Eponymen, seinen Amtstitel, das politische Ereignis und führt vom Jahre 817-723. Ein anderes in vier Kolumnen, von denen die erste die Worte,,im Eponymat", die zweite bis vierte die Angaben der drei Kolumnen des ersten Exemplars enthalten, reicht von 860-824 und ist lückenhaft erhalten. Von einem dritten Exemplar besitzen wir noch Zeilenreste für die Jahre 720 bis 715.

Ein viertes Exemplar (II R 69) für die Jahre 708-704 (Sargonidenzeit!) nähert sich dem Charakter der babylonischen Chronik, indem es wie diese ausführlichere geschichtliche Notizen enthält, auch nicht, wie die anderen Listen, für jedes Eponymenjahr nur eine Zeile verwendet.

Da die assyrischen Geschäftsurkunden nicht wie die babylonischen der älteren Zeit nach Ereignissen, sondern lediglich nach den Eponymenjahren datiert sind, scheinen die assyrischen Jahreslisten mit Beischriften auch nicht wie die babylonischen zu praktischen Zwecken, der Orientierung im Geschäftsleben, angefertigt zu sein, sondern ausschließlich als chronologische Listen der offiziellen assyrischen Geschichtswissenschaft gedient zu haben. Dazu stimmt auch, daß die beigeschriebenen Ereignisse stets hochpolitischer Natur sind. Fast durchgehend handelt es sich um die Feldzüge des Königs oder um seine Thronbesteigung, das „Ergreifen der Hände des Bêl", um seine Anwesenheit im Lande, Aufstände, schwere Seuchen und dergl.

Daß die erhaltenen Eponymenlisten nur bis zum Ausgang des 10. Jahrhunderts zurückreichen, ist natürlich reiner Zufall.

Das Institut des Eponymats setzen auch schon die Kappadokischen Kontrakte voraus, die nach Eponymen datiert sind und sicher ins zweite vorchristliche Jahrtausend gehören. Die älteste Datierung nach einem Eponymus ist bis jetzt die der großen Inschrift Adadnirâris I. (ca. 1325).

Kap. 16: Urkunden der Staatsverwaltung.

Vorbemerkung: In diesem Kapitel sollen einige Texte besprochen werden, die ihrem literarischen Charakter nach weder zu den,,historischen", noch zu den juristischen Texten gehören und inhaltlich von beiden etwas an sich haben: 1) politische Dokumente wie Staatsverträge, Proklamationen des Königs, Denkschriften staatsrechtlicher Natur, Urkunden über geleisteten Treueid; 2) Freibriefe und die formell eng mit ihnen verwandten Belehnungsurkunden und endlich 3) die sog. Zensuslisten, die einen Einblick in die Technik der Staatsverwaltung vom Standpunkt der Steuerpolitik und des militärischen Aushebungsgeschäftes aus gewähren.

$57. Politische Dokumente.

1. Staatsverträge.

Vgl. Peiser in MVAG 1898 Nr. 6 (Studien zur orientalischen Altertumskunde II).

Die sog. „,Synchronistische Geschichte" (vgl. oben S. 234) ist in der Hauptsache eine Zusammenstellung aus Urkunden über die zwischen Babylonien und Assyrien abgeschlossenen Staatsverträge betreffend Regulierung der Grenzen. Sie reicht von etwa 1500-812.

In dieser Zusammenstellung geschieht eines Vertrages nicht Erwähnung, der etwa 820 zwischen Samsi-Adad von Assyrien und Marduk-nadinschum von Babylonien abgeschlossen worden ist. Er ist in Abschrift aus Assurbanipals Bibliothek erhalten (Rm2 427, Peiser, 1. c. S. 14ff.). Der Text ist leider so verstümmelt, daß ihm nicht viel mehr zu entnehmen ist, als daß der Assyrer in ihm sich zu Konzessionen an Babylonien verstehen muß.

Ein anderer Vertrag, der zwischen Assurnirari von Assyrien und Mati'ilu, dem Fürsten von Bît-Agusi, der ein „Königreich Arpad" in Nordsyrien aufgerichtet hatte, etwa 745 abgeschlossen Weber, Literatur.

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worden ist, ist verhältnismäßig besser erhalten und namentlich interessant durch die in ihm beschriebenen, bei der Vertragsschließung beobachteten Zeremonien (Peiser, 1. c. S. 2ff., vgl. KATS S. 49).

Der Anfang, der offenbar eine Umschreibung der dem Mati'ilu auferlegten Verpflichtungen enthielt, ist abgebrochen. Wo der Text einsetzt, folgen allgemein gehaltene Verwünschungen für den Fall, daß Mati'ilu den Vertrag nicht hält, dann, durch einen Strich vom vorhergehenden geschieden die Beschreibung einer interessanten Zeremonie, die die Handlung des Vertragsschlusses eingeleitet zu haben scheint. Ein Bock, nicht zum Opfer und auch nicht wegen Krankheit zum Schlachten bestimmt, sondern ,,damit die Eidschwüre für Assurnirari, den König von Assyrien, Mati'ilu mache, ist er heraufgebracht“:

Wenn Mati'ilu wider die Eidschwüre sündigt:

gleichwie dieser Bock von seiner Herde heraufgebracht ist,

so daß er zu seiner Herde nicht zurückkehrt, sich nicht mehr an
die Spitze seiner Herde setzt,

so soll dann Mati'ilu samt seinen Söhnen, seinen Töchtern,
den Leuten seines Landes von seinem Lande heraufgebracht

werden,

zu seinem Lande nicht zurückkehren, an die Spitze seines Landes sich nicht stellen.

Dieser Kopf ist nicht der Kopf des Bockes,

der Kopf des Mati'ilu ist es, der Kopf seiner Söhne,
seiner Großen, der Leute seines Landes ist es.

Wenn Mati'ilu wider diese Eidschwüre [sich vergeht],
gleichwie der Kopf dieses Bockes abgeschlagen wird,

so wird der Kopf des Mati'ilu abgeschlagen.

Dieselbe Zeremonie wie mit dem Kopf wird mit dem Phallus des Bockes vorgenommen. Nach einer großen Lücke im Text heißt es, daß Mati'ilu nur mehr auf Befehl Assurniraris Krieg führen soll, nie mehr nach eigenem Gutdünken. Wenn er es doch tut, sollen ihn alle möglichen Strafen treffen. Den Schluß bilden eine Reihe von Verwünschungen, stets eingeleitet durch die Worte: „Wenn M. wider diese Eidschwüre für A., d. K. v. A., sündigt". Endlich wird eine große Zahl von Göttern zu Zeugen des Vertrags angerufen.

Einen anderen, zwischen Assarhaddon und Ba'al von Tyrus ca. 673 abgeschlossenen Vertrag s. bei Winckler, F. II, 10 ff.; (vgl. Peiser, 1. c. S. 12f.).

Interessante Dokumente sind erhalten über die Leistung des Treueides vor Assurbanipal. In dem einen (Peiser, 1. c. S. 16ff.) schwören Untertanen des Königs, „weder auf die Lockungen des Samassumukin, noch solche eines anderen Landes zu hören und Assurbanipal als König von Assyrien anzuerkennen und keinen anderen Herrn sich zu suchen". Der Text stammt also aus der Zeit der Empörung Samassumukins (ca. 648).

2. Andere Texte politischen Inhalts.

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Hier mag auch ein interessanter Text (K 8669, Peiser, 1. c. S. 23 ff. Vgl. die Verbesserungen Zimmerns in ZDMG 53, S. 118 Anm. 1) Platz finden, bei dem es sich im letzten Grunde vielleicht auch um eine ähnliche Staatsaktion der Anlaß ist aus dem Erhaltenen nicht zu erkennen handelt. Er schildert ausführlich ein solennes Mahl, wie es wohl zur würdigen Feier wichtiger Staats- oder Hofereignisse veranstaltet zu werden pflegte. Leider ist der Text nur unvollständig erhalten; er würde uns sonst ein sehr genaues Bild höfischen Zeremoniells enthüllen. Wie es scheint, betritt der König als erster den Festsaal und läßt sich allein an der Tafel nieder. Dann treten die Großen des Hofstaates herein, Meldungen zu erstatten. Ein Höfling sorgt für die Regulierung der Temperatur im Saal, legt nach, wenn das Feuer klein ist, und dämpft es, wenn das Feuer im Ofen stark ist". Der Beschließer des Weißzeugvorrates nimmt die schmutzigen Tafeltücher in Empfang, gibt reine an ihrer Stelle, das Wasser zum Handwaschen wird gebracht. Das Festmahl nimmt seinen Lauf unter allerhand, wegen der Lückenhaftigkeit des Textes leider nicht verständlichen Zeremonien. Zum Schluß ruft der ,,Oberbäcker" das Ende des Mahles aus. Der Königssohn verläßt den Saal, die Großen stellen sich paarweise auf. Die Schüsseln der Prinzen, der Großen und zuletzt des Königs werden abgetragen.. Der Schluß des Textes ist leider abgebrochen.

....

Ein Dokument von größter politischer Bedeutung ist die von Assurbanipal für seinen Bruder Samassumukin ausgefertigte Installationsurkunde als König von Babylonien (III R 16 Nr. 5; KB II 258 ff.).

Nach ausführlicher Introductio (laus regis) fährt der Text fort:
Damit der Starke dem Schwachen nicht schade, bestellte ich
Samassumukin, meinen Zwillingsbruder, zur Königsherrschaft
über Babylonien.

Der Rest der Inschrift schildert die Bautätigkeit des Königs an den Tempeln Ezida und Esagila in Borsippa und Babylonien. In einer weiteren Bauurkunde (Mauer und Tempel in Arbela K 891, KB II 260 ff.) erzählt derselbe König, daß er, das Gebot seines Vaters befolgend, seinen Zwillingsbruder Samassumukin mit der Königsherrschaft über Babylonien belehnt, seinen jüngeren Bruder zur „,Großbruderschaft vor dem Gott [. . . ]“, seinen jüngsten Bruder zur „Großbruderschaft vor Sin von Harran" berufen habe.

Ein interessantes politisches Aktenstück ist die Denkschrift, die aus Anlaß eines schweren Landfriedensbruches von Babyloniern an die beiden Könige Assurbanipal und Assarhaddon gerichtet ist (668, K 233, Winckler, KT II, 10, vgl. F. I, 469 ff. und Peiser, 1. c. S. 40 ff., wo noch andere auf denselben Fall bezügliche Dokumente behandelt werden). Das interessanteste an dem Text ist die Berufung auf die Verfassungsurkunde, die die Rechte der Stadt Babel garantierte. Sie wird mit Namen genannt,,Burtasch-ischtin-bît-Babilu", wie auch sonst Staatsdokumente wie z. B. schon in der ältesten Zeit die Staatsinschriften Gudeas, spezielle Namen erhielten 1. Aus der in der Denkschrift angezogenen Verfassungsurkunde ist folgender Passus mitgeteilt:

„Die Götter haben umfassenden Verstand und umfassenden Sinn euch gegeben; für alle Länder ist Babylon das „Land der Länder". Zwanzig (Leuten), die hineinkommen 3, deren Rechtssicherheit ist garantiert. . . . . Ein Hund, der hineinläuft, darf nicht getötet werden."

Die Wiederherstellung der Privilegien der Stadt Assur durch Sargon beurkundet nach einer historischen Einleitung der Text K 1349 (Winckler, KT II, 1; F. I, 491 ff.). K 4447 (Winckler, KT II, 17) enthält eine Proklamation Assurbanipals an die Babylonier beim Antritt seiner Regierung, K 84 (Harper 301, 4 Ro 45, 1) eine Proklamation an die Babylonier gegen den Anschluß an die Umtriebe Samassumukins (vgl. oben S. 243); die beiden letzteren Texte sind in Briefform gehalten.

Mit diesen Mitteilungen und Andeutungen über diese Art von Dokumenten des politischen Lebens muß ich mich hier be

1 Vgl. z. B. aus neuerer Zeit die „Habeas corpusakte“.

2 D. i. der Verkehrsmittel- und Durchgangspunkt.

3

Gleichzeitiges Eindringen größerer Gruppen in den Stadtfrieden

galt als Einfall.

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