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gnügen. Sie reichen auch aus, darzutun, daß es nicht nur Kriegsberichte und Annalen sind, die als „,historisch" interessante Urkunden eine Beschäftigung mit ihnen lohnen. Ihr Inhalt verrät sich freilich äußerlich in keiner Weise; ihre oft sehr fragmentarische Erhaltung steht zudem der Erkenntnis ihrer Wichtigkeit im Wege. Und so werden sicher noch manche andere Dokumente von höchstem politischen Interesse des Entdeckers harren, die jetzt als texts relating to public affairs" oder unter irgend einem anderen Pseudonym figurieren.

Dasselbe Los hätten sicherlich auch die im folgenden zu besprechenden sog. „Grenzsteine" erfahren, die sich inhaltlich eng mit den Privilegienbriefen etc. berühren, wenn sie nicht schon durch ihr Äußeres, den bildlichen Schmuck, von Anfang an die Aufmerksamkeit auf sich gezogen hätten.

§ 58.,,Grenzsteine": Freibriefe, Belehnungsurkunden. Die Beschreibung der bildlichen Darstellungen aller Grenzsteine, die bis 1901 bekannt waren, gibt ausführlich mit steter Bezugnahme auf die in den Texten genannten Götter, Hommel, Aufsätze und Abhh., S. 236 ff., 434 ff. Dort auch einige Abbildungen; solche auch bei Jeremias, ATAO Abb. 2-5. Die Texte sind zum großen Teil von Peiser, KB III, bearbeitet. Vgl. noch Belser, BA II, 110ff. mit autographierten Texten, desgl. Meißner, ib. S. 565 ff. (assyrische Freibriefe, vgl. KB IV, S. 142ff.). Nähere Literaturangaben bei Hommel, 1. c. Die neuesten Grenzsteine sind veröffentlicht von Pater Scheil, Mém. VI (Textes Elam. sem. III), S. 31 ff., die dazu gehörigen Bilder von de Morgan, Mém. VII, S. 137 ff. Über die bildlichen Darstellungen vgl. auch Frank und Zimmern, Bilder und Symbole bab.-assyr. Götter (Leipziger Sem. Studien II, 2).

Die Inschriften der Grenzsteine (Kudurru) nehmen literargeschichtlich eine Stellung zwischen historischen und juristischen Texten ein. Ihre Zweckbestimmung ist streng genommen eine rein juristische, die Sicherstellung des Eigentums; ihre Formulierung aber bedient sich in ausgedehntem Maße des bei den feierlichen Königsinschriften üblichen Apparats. Namentlich die Einleitungen der babylonischen Grenzsteine sind mit ihren Angaben über politische Ereignisse historische Quellen von größter Wichtigkeit, und auch die ausführlichen Verwünschungen am Schlusse sind in dieser Ausdehnung nur noch in den offiziellen Königsinschriften gebräuchlich.

Unter den Grenzsteinen kann man unterscheiden zwischen Freibriefen, die Städten und ganzen Bezirken, Tempeln wie auch einzelnen Besitzungen gewisse Privilegien zusprechen, und Be

urkundungen der Eigentumsanerkennung für bestimmte Personen, meist den Abschluß langjähriger Prozesse darstellend.

In der äußeren Form zeigen die babylonischen und die assyrischen Denkmäler dieser Gattung auffallende Unterschiede. Nur bei den babylonischen kann man eigentlich von „Grenzsteinen" sprechen wenn nicht die Fassungen, die von den assyrischen auf uns gekommen sind, lediglich Konzepte oder Kopien sind, die im königlichen Archiv zurückbehalten worden sind, während die Ausfertigungen selbst ebenso wie die babylonischen gestaltet waren, was immerhin wahrscheinlich ist.

Jedenfalls sind die babylonischen Kudurru-Inschriften durchaus auf Stein eingemeißelt, haben oft Phallusform und sind mit bildlichen Darstellungen geschmückt. Ihre Bestimmung war, wenigstens der Absicht nach, als Markungssteine auf dem Grundstück eingelassen zu werden; in der Regel aber werden sie - oder vielleicht Duplikate in kleinerem Maßstabe? im Hause des Besitzers aufbewahrt worden sein. Die bildlichen Darstellungen enthalten zweifellos in der Hauptsache die Embleme des Tierkreises in überaus zahlreichen Varianten; kaum zwei Grenzsteine tragen vollständig gleiche Darstellungen. Eine Übereinstimmung dieser Göttersymbole, als welche die Tierkreiszeichen aufzufassen sind, mit den im Texte (in den Verwünschungen am Schluß) aufgeführten Göttern ist, wie es scheint, lediglich auf dem Kudurru des Nazimaruttasch (vgl. Zimmern bei Frank, l. c.) vorhanden. Bei allen anderen Texten, auch da, wo bei der Aufzählung der Götter ausdrücklich auf die bildlichen Darstellungen angespielt wird, läßt sich eine Übereinstimmung nicht feststellen. Die Zahl der im Text aufgeführten Götter ist sehr verschieden; manchmal sind es zwölf, manchmal läßt sich die Zwölfzahl durch Zusammenfassung mehrerer Götternamen herstellen, manchmal sind es sicher mehr, manchmal weniger. Die bisher bekannten assyrischen Urkunden haben keine bildlichen Darstellungen nur das königliche Siegel nach der Überschrift und sind alle aus Ton. Doch ist es, wie gesagt, wahrscheinlich, daß wir nicht die Originalausfertigungen, sondern nur Konzepte zu solchen haben und jene äußerlich den babylonischen entsprechen.

Die Verschiedenheit zwischen den babylonischen und den assyrischen Urkunden besteht aber auch in dem Inhalt. Die babylonischen Urkunden geben mit großer Ausführlichkeit die Vorgeschichte des Falles, die Gründe der Immunität, der Kon

zessionierung; sie lieben ausführliche Einleitungen mit historischen Notizen in maiorem gloriam regis auszuschmücken; sie geben aufs genaueste die Grenzen des Grundstücks an. In den assyrischen wird die Einleitung auf die Anführung der Titel und einige allgemeine Epitheta beschränkt. Die Gründe für die Verleihung der Immunität werden nur in ganz allgemeinen Ausdrücken, Grenzbestimmungen für die Grundstücke überhaupt nicht gegeben. Die große Zahl der aus verschiedenen Zeiten (seit dem Ausgang der Kassiten-Dynastie bis in die neubabylonische Zeit) stammenden babylonischen Urkunden läßt erkennen, daß sie für jeden Fall besonders ausgearbeitet wurden. Das intime Eingehen auf die speziellen Verhältnisse, das hier die Regel war, brachte das mit sich. In Assyrien scheinen sicherlich für bestimmte Zeiten feste Formulare bestanden zu haben, die lediglich durch Einsetzung der betreffenden Namen dem jeweiligen Fall angepaẞt zu werden brauchten. Da wir aus assyrischer Zeit nur vier Urkunden dieser Art haben, ist Sicheres darüber nicht auszumachen. Die älteste, von Adadnirari III. (812-783) stammende, ist zudem nur zum kleinsten Teil erhalten, läßt aber doch ähnliche Anordnung erkennen; die drei übrigen stammen alle von Assurbanipal und sind bis auf die Namen völlig gleich lautend. Die Anordnung bei den assyrischen Urkunden ist folgende: 1) Name, Titel des Königs, seines Vaters und Großvaters (auf drei Zeilen); 2) Siegel; 3) Text: a) ausführliche Titu latur des Königs, b) Einführung der Person des zu Belehnenden, c) Motivierung der Belehnung, d) Belehnung und Immunitätserklärung, e) Schutz der Totenruhe des Belehnten, f) Schutz der Belehnungsurkunde, g) Datierung.

Die in den babylonischen Grenzsteinurkunden außerordentlich ausführlichen Verwünschungen am Schlusse geben diesen Denkmälern den Charakter von Talismanen für den in ihnen beschriebenen Besitz. Die assyrischen Urkunden beschränken sich darauf, dem,,späteren Fürsten", der die Tafel nicht vertilgen wird, Erhörung seiner Gebete durch die Götter in Aussicht zu stellen.

$ 59. Zensuslisten von Harran.

Text und Bearbeitung bei Johns, An Assyrian Doomsday Book or Liber Censualis (Assyriol. Bibl. XVII). Die Texte stammen aus dem Archiv zu Ninive.

Sie enthalten Listen über die Einwohnerschaft nach Hausgenossenschaften in Rücksicht auf Steuer- und Aushebungszwecke. Die Reihenfolge der Einträge ist: Pater familias auch Frauen werden bei Todesfall des Mannes als Haushaltungsvorstände genannt Name seines Vaters, sein Beruf, seine Frau, oder wenn diese nicht mehr lebt, die Person, die den Haushalt führt; die Söhne, wenn sie erwachsen sind, ihr Beruf, wenn sie verheiratet sind, ihr Familienstand; Besitztum an Wald, Bäumen, bei Weinbergen die Zahl der Stauden, Zahl der Häuser, die zum Hof gehören, sonstiger Landbesitz, Vermerk über die Eigentumsverhältnisse des Gutes; Name des Gutes und des zuständigen Verwaltungsbezirkes. Frauen werden nie mit Namen genannt, nur gezählt. Nach jeder engeren Familie steht die Summierung. Völlig unklar sind noch die häufig nach dem Namen der Söhne stehenden Beisätze Scha, Za, Ud, Ga, die irgendwelche für den Zensus wichtige Eigenschaften andeuten müssen. Der Haushaltungsvorstand hat einen derartigen Beisatz nie. Zum Teil haben diese Beischriften Zahlwerte, beziehen sich also vielleicht auf Dienstjahre im Heer oder ähnliches.

So lautet der Text Johns 1. c. S. 29 A:

Arnabâ, Sohn des Si' 1-nadin-aplu, Gärtner. Seine Mutter. Summe: 2. Pappû, Gärtner; Sagibu, sein Sohn, Za; Kuzabadi, sein Sohn, Scha, 2 Weiber, Summe: 5o. 10000 Belit-Bäume, 2 Häuser, 10 Chomer Feld: ihr Eigentum. Das Ganze: Hanâ bei Sarugi.

Am Schluß der Listen folgten die Totalsummen.

Kap. 17: Rechts- und Verwaltungsurkunden.

§ 60. Allgemeines.

Mit den Urkunden des Rechtslebens gewinnen wir Zutritt zu dem geheimnisvollen Getriebe im Innern des Staatsorganis

1 Die in Mesopotamien gebräuchliche Form des Gottesnamens Sin (Mondgott).

2 Summe der Familienmitglieder des Pappû, der offenbar ein selbständiger Sohn des Arnabâ, aber in der Hofmark verblieben ist. Zweifelhaft bleibt, wem die Weiber zugehören, ob es Gattinnen oder Sklavinnen sind. Für den Zensus kommt es nur auf die Feststellung an, wieviele weibliche Wesen im Haushalt vorhanden sind.

mus, wo das Volk in Handel und Wandel im kleinen den Kampf ums Dasein führt und in erfolgreichem Mühen um die Lebensbedingungen des Individuums dem Staate die materiellen Grundlagen schafft, die es ihm ermöglichen, seine Stellung in der Welt zu behaupten und immer von neuem sich zu erkämpfen. Babylonien ist allezeit ein Feudalstaat gewesen und geblieben. Die königliche Gewalt hat alle Äußerungen des Volkslebens in Beziehung zu sich zu setzen und zu erhalten verstanden. Als Hammurabi endgültig mit der Kleinstaaterei aufgeräumt und ein einheitliches Reich geschaffen hatte, ließ er alsbald eine ausgebildete Rechtsordnung, die für das ganze Reich gleiche Verbindlichkeit hatte, festlegen. Die Wirksamkeit dieses Reichsgesetzbuches war nur dann gesichert, wenn ihr eine bis ins einzelnste geregelte Behördenorganisation über das ganze Land hin Geltung verschaffen konnte. Der Rechtsgrundsatz, daß ein geschlossener Vertrag nur dann Gültigkeit hatte, wenn er schriftlich fixiert war, hat für uns die Möglichkeit geschaffen, die praktische Übung der Rechtsanschauung in zahllosen gleichzeitigen Urkunden von der ältesten bis in die späteste Zeit der babylonisch-assyrischen Geschichte zu verfolgen.

So sind unsere Quellen für die Kenntnis des Rechtslebens einmal die Gesetze selbst und dann die Beurkundungen der im praktischen Verkehr angefallenen Rechtsgeschäfte.

Das Gesetzbuch Hammurabis ist uns im Original erhalten. Wie lange es in seiner Totalität oder wenigstens dem Grundstock nach unverändert und nur ergänzt durch dem Wechsel der Rechtsanschauung und neu auftauchenden Bedürfnissen Rechnung tragende Nachträge in Wirkung gewesen ist, wissen wir nicht. Doch ist es bei dem intensiven Betrieb des gewerblichen und kaufmännischen Lebens in Babylonien ganz selbstverständlich, daß auch die Gesetzgebung im Fluß erhalten worden ist. Eine weitere Modifikation ist aber erst aus einer etwa 1400 Jahre nach Hammurabi liegenden Zeit bekannt (vgl. S. 256). Es scheint dies tatsächlich ein neues Gesetzbuch zu sein, da es trotz sachlicher Übereinstimmungen dem Kodex Hammurabi gegenüber eine, wie es scheint, selbständige Anordnung befolgt. Leider ist viel zu wenig von diesem Gesetz erhalten, um sein Verhältnis zum K. H.1 festzustellen. Der letztere hat sicher bis in spätere Zeit zum mindesten in literarischem An

1 Dadurch wird im folgenden der Kodex Hammurabi bezeichnet.

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