ภาพหน้าหนังสือ
PDF
ePub

sehen gestanden. Das beweisen die Abschriften, die aus Assurbanipals Bibliothek und aus neubabylonischer Zeit erhalten sind. Diese Abschriften (vgl. S. 256) gehen nicht unmittelbar auf die Originalschrift zurück, sondern haben eine Ausgabe in mehreren Tontafeln zur Vorlage. Es ist selbstverständlich, daß von Anfang an neben der Originalschrift, die ja ein für allemal im Sonnentempel zu Sippar nach dem Wunsche des Gesetzgebers aufgestellt bleiben sollte, Ausgaben auf Tontafeln im Lande, an den Gerichtssitzen, verbreitet waren. Da die Abschriften aber keineswegs so sklavisch den Wortlaut der Stele wiedergeben, wie es sonst bei derartigen Kopien zu literarischen Zwecken der Fall zu sein pflegte, so ist es nicht ausgeschlossen, daß die Vorlagen schon Abweichungen von der Originalschrift enthalten haben. Diese Abweichungen sind aber auch wiederum nicht derart, daß es notwendig wäre, bei den Vorlagen eine formale oder gar materielle Weiterbildung des Gesetzestextes anzunehmen.

Neben den Gesetzestexten sind die Kontrakte die Hauptquellen für die Kenntnis des geltenden Rechts und besonders wertvoll durch die sorgfältige Datierung, die über ihre Entstehungszeit genau unterrichtet.

Im Anschluß an diese Urkunden sind die Verwaltungsakten der Tempel - ähnliche, aber bis jetzt nicht sehr zahlreiche gibt es auch von den königlichen Vermögensverwaltungen - behandelt, deren Angaben das aus den Kontrakten zu gewinnende Bild des wirtschaftlichen Lebens aufs glücklichste ergänzen. Zahlreiche Kontrakte gehören überdies direkt dem Verwaltungsarchiv des Tempels an, sind in seiner Geschäftspraxis mit seinen Grundholden oder auch mit Privaten erwachsen. Ähnlich verhält es sich mit den Archiven der Privatbanken, von denen eines, das der Firma Muraschû-Söhne in Nippur, zum Teil erhalten ist.

I. Gesetzessammlungen.

§ 61. Die sogenannten „sumerischen Familiengesetze“. Text: 2 R 10; V. R. 24. 25; Delitzsch, AL S. 115. Transkr. u. Übers. zuletzt Winckler, Die Gesetze Hammurabis S. 84 ff., und im einzelnen richtiger Müller, Gesetze Hammurabis, S. 270 ff.

Die Gesetze sind uns erhalten als ein Teil der siebenten Tafel der Serie ana ittischu, also als Übungsmaterial zur Erlernung der sumerischen Sprache für die babylonischen und assyrischen Priesterschulen bestimmt. Daß sie zweisprachig erhalten sind

[merged small][ocr errors]

ist zunächst kein Beweis für ihr besonders hohes Alter, denn es läßt sich nicht feststellen, ob die sumerische oder semitische Version das Original vorstellt. Da aber sicher anzunehmen ist daß vor Hammurabi Gesetze in sumerischer Sprache aufgezeichnet worden sind, und zudem innere Gründe (vgl. § 5!) dafür sprechen, so wird man annehmen dürfen, daß die Gesetze aus der Zeit vor Hammurabi stammen.

Ihren Namen tragen sie von ihrem Inhalt. Von den sieben Paragraphen behandeln sechs die Verhältnisse der Eltern zu ihren Adoptivkindern, der Eheleute untereinander, in § 7 ist die Verantwortlichkeit des Mieters für einen gemieteten Sklaven festgelegt.

Der Vater

Das Adoptivkind, das das Verhältnis zum Vater lösen will, wird zum Sklaven gemacht und verkauft; wenn es sich von der Mutter lossagt, wird es zwar nicht Sklave, aber es wird ihm. das Stirnhaar geschnitten; es wird zur öffentlichen Schande in der Stadt herumgeführt und verliert das Hausrecht. bzw. die Mutter, die ihren Sohn verstoßen, müssen „Haus und Hof" bzw. „Haus und Hausgerät" verlassen. Die Ehefrau, die ihren Mann verläßt, wird in den Fluß geworfen; den Ehemann trifft für das analoge Verhalten seiner Frau gegenüber lediglich eine geringfügige Geldbuße.

Das,,Archaistische zeigt sich (nach Kohler-Peiser) teils in der größeren Härte, teils darin, daß durchaus noch nicht so viel unterschieden wird wie bei Hammurabi und die feinen Züge in der Rechtsbehandlung noch nicht hervortreten". Vgl. die §§ Hammurabi 168-169, 190-192; 127-143.

§ 62. Der Kodex Hammurabi.

Literatur: Text in der Editio princeps, Délégation en Perse, Mémoires, Tome IV, Textes Elamites-Semitiques, II. série, par V. Scheil, 1902; R. F. Harper, The code of Hammurabi, 1904. Transkr. u. Übers.: H. Winckler, Die Gesetze Hammurabis in Umschrift und Übersetzung. 1904, Für die rechtliche Bedeutung und Erklärung des Gesetzes ist vor allem zu vergleichen die Ausgabe von J. Kohler und F. E. Peiser, Hammurabis Gesetz Bd. 1: Übersetzung, juristische Wiedergabe, Erläuterung. 1904. D. H. Müller, Die Gesetze Hammurabis und ihr Verhältnis zur mosaischen Gesetzgebung, sowie zu den zwölf Tafeln, bemüht sich namentlich um die Analyse des Gesetzbuches. Die versuchten Vergleichungen sind vielfachen Widersprüchen begegnet. Die Beziehungen zwischen Kodex Hammurabi und Thora Israels untersuchen außer ihm Johannes Jeremias, Moses und Hammurabi, 2. Aufl; 1903; Oettli, Das Gesetz Hammurabis und die Thora Israels;

Grimme, Das Gesetz Hammurabis und Moses. Die am bequemsten zugängliche Übersetzung hat H. Winckler in AO IV, 4 (Preis 60 Pf.) gegeben. Auf die überaus zahlreiche Literatur in Zeitschriften und Broschüren, die bald nach dem Bekanntwerden des Gesetzes den Büchermarkt überschwemmt hat, kann hier nicht eingegangen werden.

Die Inschrift ist auf einem Dioritblock in Phallusform eingegraben, dessen Höhe 2,25 m, dessen Umfang oben 1,65 m, unten 1,90 m mißt. Der Block enthält oben eine Darstellung in den Maßen: 0,65 : 0,60 m, die Hammurabi in betender Stellung von dem sitzenden Sonnengott die Gesetze empfangend zeigt. Es ist aber auch möglich, daß der Sonnengott Hammurabi selbst ist, der sich in der Inschrift direkt als „Sonnengott von Babel" bezeichnet. Der vor ihm Stehende ist dann als Beamter anzusehen. Von dem Kodex waren mehrere Exemplare, wohl in den wichtigsten Städten vorhanden. Nach Susa allein sind zwei verschleppt worden. Das Hauptexemplar war nach einer Angabe im Text zur Aufstellung im Sonnentempel zu Sippar bestimmt gewesen. Die Schriftreihen laufen von oben nach unten wie bei den Statuen von Telloh. Die Zeichen haben also die ursprüngliche aufrechte Stellung.

Hammurabis Gesetzeskodex ist in drei Stücken im Dezember 1901 und im Januar 1902 bei den französischen Ausgrabungen in Susa gefunden worden. Dorthin war er, wie soviele babylonische Denkmäler, wohl um 1100 v. Chr. verschleppt worden. Schon vor seiner Wiederauffindung wußte man, daß Babylonien auch in alter Zeit ein Rechtsstaat von bemerkenswerter Durchbildung und Organisation gewesen ist. Gleichwohl hat die Auffindung dieser Kodifikation eines bürgerlichen Rechts in größtem Stil das Staunen der gebildeten Welt hervorgerufen wie kein anderer Fund der an Sensationen so reichen Ausgrabungen, und mit Recht, denn durch den Kodex Hammurabi haben alle Einzelzüge, die bis dahin aus dem babylonischen Rechtsleben bekannt geworden waren, erst den historischen Hintergrund erhalten: erst durch ihn war es möglich, das System der babylonischen Rechtsanschauung zu erkennen und namentlich die vergleichende Rechtsgeschichte hat in ihm ein Orientierungsmittel ohnegleichen gewonnen.

Von größter Bedeutung ist aber auch die Aufklärung, die der K. H. für die politische Geschichte Altbabyloniens gewährt hat. Auch hier haben zahlreiche vereinzelte Nachrichten und Dokumente denjenigen, die mit der Beurteilung orientalischer Denkmäler auch Kenntnis orientalischen Wesens verbanden, in allgemeinen Zügen ein richtiges Bild vermittelt. An Stelle der Konstruktion setzt nun der K. H. ein abgeschlossenes authentisches Bild des wahren Sachverhalts. Die Einleitung des Gesetzes

bietet eine Fülle von Einzelangaben von höchster Wichtigkeit; von weiter tragender Bedeutung ist aber die Tatsache, daß der Babylonierkönig, von dem man wußte, daß er die getrennten und sich befehdenden Organisationen im Süden und Norden Babyloniens dauernd geeinigt hat, dem neugeschaffenen Reich, das er mit einem Netz von trefflich funktionierenden Verwaltungsbezirken überspannt hat, auch ein einheitliches bürgerliches Gesetzbuch als stärkstes Bindeglied verliehen hat.

Das Gesetz Hammurabis ist selbstverständlich keine Neuschöpfung in dem Sinn, als ob Satz für Satz erst von Hammurabi und seinen Ratgebern erdacht worden wäre; es ist zweifellos eine systematisierende Zusammenfassung und Ergänzung der damals schon durch ihr Alter ehrwürdigen Volksgesetze. Eine Probe aus diesen Volksgesetzen haben wir in den oben besprochenen sumerischen Familiengesetzen. Ihr Verhältnis zum Hammurabigesetz ist charakteristisch für die reformatorische Tätigkeit Hammurabis auf gesetzgeberischem Gebiet in der Richtung auf eine Milderung der Strafbestimmungen, auf eine Erweiterung des Rechtsschutzes für die Schwächeren; in technischer Hinsicht zeigt der K. H. eine viel kompliziertere Differenzierung der Fälle. Was aber den K. H. über alle früheren und späteren Rechtsbücher des Orients und teilweise auch des Abendlandes emporhebt, ist die Loslösung des Gesetzes von der theokratischen Grundlage, die Ausscheidung aller religiösen und moralisierenden Momente, die Entwicklung der Rechtssatzungen aus den Lebensbedingungen des Individuums und des Volksganzen.

Das Gesetz Hammurabis bricht endgültig mit der rechtlichen Gewalt des Familien- und Stammesverbandes; es proklamiert auch für das Rechtsleben die ausschließliche Zuständigkeit der königlichen Gewalt; an die Stelle der Blutrache ist der Strafvollzug durch das allgemeine königliche Gericht getreten. Materiell steht freilich das Strafrecht noch im Banne der alten Vergeltungslehre. Das weit über die Grenzen des Stammvolkes hinausgewachsene Reich mußte notwendigerweise auch den rechtlichen Unterschied zwischen Volksgenossen und Fremdling beseitigen. In dem Reich Hammurabis gab es keine nationalen Privilegien vor dem Richterstuhl. Am interessantesten ist die Ausbildung des Familienrechts durch Hammurabi, das durchaus semitischen Typus aufweist. Die Überlegenheit des Mannes ist in weitestgehendem Maße festgestellt. Die Frau wird erkauft, kann jederzeit, allerdings unter gewissen, der Frivo

lität unbequemen Rechtsverbindlichkeiten für den Mann, verstoßen werden. Doch genießt auch die Frau den Schutz des Rechts: bei ehelichen Versäumnissen auf seiten des Mannes kann die Frau wieder in den Verband ihrer Familie zurücktreten. Die monogamische ist die regelmäßige Form der Ehe, die natürlich die Beiwohnung der Sklavin in keiner Weise ausschließt. Wie in allen orientalischen Rechtssatzungen, so ist auch im K. H. das Recht der adoptierten Kinder aufs eingehendste geregelt. Die vom Standpunkt der Rechtsgeschichte aus bemerkenswerteste Ausbildung hat das Vermögensrecht bei Hammurabi erfahren. Für alles Nähere sei auf die glänzende,,Darstellung des Hammurabirechts" bei Kohler und Peiser S. 106 ff. verwiesen.

Der Inhalt des Gesetzes ist in der Hauptsache folgender: Die ausführliche Einleitung berichtet über die göttliche Sendung des Gesetzgebers:

Nachdem Marduk die Weltherrschaft angetreten, haben die Götter den Hammurabi berufen, „daß er das Recht im Lande zur Geltung bringe, Schlechte und Böse vernichte, damit der Starke dem Schwachen nicht schade." Dann folgen in endloser Reihe Hammurabis Ruhmestaten, seine Kämpfe, seine Bauten, seine organisatorischen Maßnahmen.

Das nun folgende Gesetzbuch enthält etwa 280 Paragraphen. Nach § 65 fehlen etwa 35 Paragraphen, die von dem Elamiterkönig, der sie als Beute gewonnen, weggekratzt worden waren, um Platz für seine Siegesinschrift zu schaffen. Die Lücken können aber zum Teil durch Bruchstücke aus Assurbanipals Bibliothek ausgefüllt werden.

Das Gesetzbuch ist nach Kohler in folgende Hauptteile gegliedert: 1) Prozeßrecht § 1-5; 2) Schutz des Eigentums § 6-25; 3) Amtslehen und Amtspflicht § 26-41; 4) Feldbau und Viehzucht § 42 bis ca. 88; 5) Handel und Schuldwesen § 100-126; 6) Ehe, Recht der Frau, Recht des ehelichen und unehelichen Kindes § 127-177; 7) Tempelfrauen und Nebenfrauen § 178-184; 8) Annahme an Kindesstatt § 185-193; 9) Strafrecht § 194-233; 10) Schiffahrt § 234-240; 11) Mietund Dienstverhältnisse § 241-277; 12) Knechtschaft § 278–282.

Den Beschluß bildet ein langer Epilog, in dem Hammurabi zunächst wiederholt ausführt, wie er für sein Land allzeit besorgt ist, daß Recht und Gerechtigkeit in ihm wohne. Er wendet sich

« ก่อนหน้าดำเนินการต่อ
 »