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dann an das Volk, daß sich aus seinem Gesetz Recht schaffe, wer immer sich unterdrückt fühle. Die Könige, die nach ihm im Lande herrschen, sollen an diesem Gesetz nicht rütteln, sondern von ihm sich führen und leiten lassen, daß sie wie er gut regieren, in Gerechtigkeit richten und Entscheidungen abgeben, Schlechte und Böse ausrotten, die Wohlfahrt ihrer Untertanen fördern. Wer darnach handelt, den soll Samas segnen.

aber dem zuwider handelt und das Gesetz austilgt, den sollen, ob er ein König, ein Herr, ein Statthalter oder sonst jemand sei, die gräßlichsten Flüche treffen; alle Götter sollen zusammenwirken, ihn zu verderben.

Formell ist das Gesetzbuch im allgemeinen „,klar gegliedert, wenn auch nicht nach den Grundsätzen des wissenschaftlichen Systems, wohl aber nach den Bedürfnissen des Mannes aus dem Volke, der sich aus dem Gesetz belehren will 1." „Der Kodex ist kein System der Rechtsverhältnisse, sondern vorwiegend der Lebensverhältnisse, ein wirtschaftliches System, welches unter den Gesichtspunkten der Hemmung und Förderung die großen Erscheinungen des Lebens behandelt. Demgemäß sind die zivilund strafrechtlichen Sätze nicht scharf geschieden; an einigen bedeutenden Stellen, wie im Depositenrecht, greifen sie ineinander."

Die Formulierung der einzelnen Bestimmungen ist durchsichtig. Die Rechtsentscheidung wird an einen durch ,,wenn" eingeleiteten „Fall" geknüpft, z. B.:

§ 141. Wenn die Ehefrau eines Mannes, die im Hause des Mannes wohnt, ihren Sinn darauf richtet, sich umherzutreiben und ihr Haus vergeudet, ihren Ehemann vernachlässigt: wenn ihr Ehemann ihre Entlassung ausspricht, so kann er sie ihres Weges entlassen; als Entlassungsgabe soll ihr nichts gegeben werden. Wenn ihr Ehemann ihre Entlassung nicht ausspricht, so darf er ein anderes Weib nehmen, und es soll jene als Magd im Hause ihres Gatten sein.

§ 142. Wenn ein Weib mit ihrem Gatten streitet und spricht: ,,Du sollst mich nicht berühren", so sollen ihre Beweise für ihre Benachteiligung geprüft werden: wenn sie recht hat, ein Fehler (auf ihrer Seite) nicht besteht, anderseits aber ihr Gatte sich herumtreibt, sie sehr vernachlässigt, dann hat dieses Weib keine Schuld. Sie soll ihre Mitgift nehmen und in das Haus ihres Vaters gehen.

1 Kohler-Peiser, S. 138.

2 J. Jeremias, Moses u. Hammurabi S. 6.

§ 63. Bruchstücke von Gesetzestafeln.

1. Von späteren Abschriften des Hammurabigesetzes sind einige Fragmente in Assurbanipals Bibliothek erhalten und jetzt zum Teil im Berliner, zum Teil im Britischen Museum verwahrt (veröffentlicht von Meißner in BA III, 493 ff., CT XIII, pl. 46/47). Sie ergänzen wenigstens teilweise die Lücke, die im Kodex nach § 65 klafft. Sie weisen, soweit sie mit dem Kodex parallel laufen, im einzelnen Abweichungen auf, die sicher schon die Vorlage enthielt. Wie es scheint, sind sie im Zusammenhang einer Serie „Dinâni (= Bild?) Hammurabi" überliefert. Eine der Berliner Tafeln hat jedoch mitten im Text den Vermerk „Tafel 7 (des Werkes),,Als der hohe Gott", der genau den Eingangsworten des K. H. entspricht. Beide Seriennamen sind offenbar lediglich redaktionelle Varianten der Bezeichnung desselben Archetypus, des K. H. Vgl. Winckler, Gesetze Hammurabis, XIIIff., 73 f.

2. Das Bruchstück einer Sammlung von Gesetzesbestimmungen aus späterer babylonischer Zeit1, Br. Mus. 82-7-14, 988.

Text bei Pinches, PSBA VIII, 273; Peiser, Sitzgsber. Berl. Akad. 1889, S. 823. Transkr. u. Übers., Winckler, Gesetze Hammurabis S. 86 ff., vgl. ib. pl. XXII.

Die ersten beiden der sechs Kolumnen dieser Tafel sind nur fragmentarisch erhalten. Sie behandeln in noch unklarem Zusammenhang das Eigentumsrecht an Grundstücken und Sklaven. Kol. 3-5 behandeln das Eherecht; von der sechsten Kolumne sind nur einige Zeichen der Tafelunterschrift erhalten. Es bleibt ungewiß, ob es sich hier um Kodifikation eines geltenden Rechts handelt, oder ob die Tafel ein zu Lehr- oder praktischen Zwecken gefertigter Auszug ist.

II. Sonstige Texte privatrechtlichen Inhalts.

Textausgaben: CT II, IV, VI, VIII, wo zusammen über 300 altbabylonische, aus Sippar stammende Tafeln publiziert sind. Straßmaier, Verhandlungen des Berliner (V.) Orientalistenkongresses, Sem. Section S. 315 ff. publiziert 109 altbabylonische Tafeln aus Tel-Sifr. Meissner, Beiträge zum altbabylonischen Privatrecht (AB XI) 111 Tafeln, Friedrich, BA V, 4, 413 ff., Altbabylonische Urkunden aus Sippar, 70 Tafeln. Aus der Kassitenzeit: Peiser, Urkunden aus der dritten babylonischen Dynastie, ca. 50 Tafeln, und Clay, The Bab. Exped. of the Univ. of Pennsylvania vol. XIV und XV ca. 380 Tafeln. Johns, Assyrian Deeds and Documents, veröffentlicht 1141 Tafeln aus dem Archiv

1 [Nabû]-kin(?)-apli? ca. 970; vgl. Winckler, 1. c.

zu Ninive. Strassmaier, Bab. Texte, gibt über 3000 Texte aus der Zeit von Nabunaid (555) bis Darius (485). Hilprecht und Clay, The Bab. Exped. of the Univ. of Pennsylvania, vol. IX und X enthält Urkunden aus dem Geschäftsarchiv des Hauses Muraschû-Söhne in Nippur aus persischer Zeit.

Bearbeitungen: Meißner, Friedrich, Peiser, Clay, Johns, Hilprecht-Clay ll. cc. Peiser, KB IV gibt eine große Auswahl aus Texten von der ältesten Zeit (ca. 2400) bis herab zur Arsacidenzeit. Neben diesen Standwerken sind zu nennen Demuth, Ziemer, Kotalla, je 50 Rechts- und Verwaltungsurkunden aus der Zeit des Cyrus, Kambyses, Artaxerxes I. in BA III, 393-444, 445-492, IV, 551-74. Desgl. aus der Zeit von Nebukadnezar bis Darius, soweit sie auf die Stellung der Frau Bezug haben: Marx in BA IV, 1–77. Peiser, Keil

inschriftliche Aktenstücke (1889); Ders., Babylonische Verträge des Berliner Museums (1890); Kohler-Peiser, Aus dem babylonischen Rechtsleben I-IV; Daiches, Altbabylonische Rechtsurkunden aus der Zeit der Hammurabidynastie (1903).

Als Ergänzung der im folgenden zu gebenden Textproben wolle man die reichhaltige, systematisch geordnete Beispielsammlung von Meißner, Skizzen aus dem altbabylonischen Recht, AO VII, 1, heranziehen.

$ 64. Die privatrechtlichen Urkunden, die aus mehr als 2000 Jahren in ungeheurer Menge auf uns gekommen sind, bieten ein für die Kultur- und Rechtsgeschichte kaum zu erschöpfendes Anschauungsmaterial. Kaum eine Sphäre des Rechtslebens, des Handels- und Verkehrswesens bleibt in ihnen unberührt. Die festen Normen des babylonischen Rechtslebens setzten schon für die altbabylonische Zeit die schriftliche Abfassung aller Vertragsschlüsse als Regel fest, und das ist bis in die späteste Zeit so geblieben. Eine Ausnahme scheinen nur die Verkaufsabschlüsse über bewegliche Sachen gebildet zu haben, wenigstens sind nur wenige solche Verträge erhalten. Dagegen war es beim Verkauf von Sklaven - auch diese gelten als bewegliche Sache offenbar die Regel, stets einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen. Weitaus überwiegend sind die Verträge über den Verkauf von Häusern und Grundstücken. Neben Verkaufsurkunden treten solche über alle anderen Rechtsgeschäfte, wie Tausch, Miete von Immobilien, Mobilien (z. B. Wagen) und von Sklaven Darlehen, Depositum, Schenkung, Haftung, Verpfändung, Afterverpfändung in großer Zahl auf. Wie dem Familienrecht schon in den,,sumerischen Familiengesetzen" und im Kodex Hammurabis eine besondere Fürsorge gewidmet ist, so hat es auch im praktischen Rechtsleben besonders oft Veranlassung zu Vertragsschlüssen und zu richterlichen Entscheidungen gegeben. HeiratsWeber, Literatur,

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verträge, Auseinandersetzungen mit entlassenen Weibern, ihren Kindern, den Kindern der Kebse, Adoptionsurkunden sind sehr zahlreich, Erbschaftsurkunden aber bis jetzt sehr selten.

Es ist hier nicht der Ort, auch nur annähernd die Mannigfaltigkeit der in den Urkunden zutage tretenden Rechtshändel zu skizzieren. Es sei hierfür namentlich auf die leicht zugänglichen, auch weiteren Kreisen entgegenkommenden Darstellungen von Meißner, AO VII. 1 und Kohler-Peiser, „Aus dem babylonischen Rechtsleben", verwiesen.

Was die Form der Rechtsurkunden anlangt, so ist zu bemerken: In der Regel beginnt die Urkunde mit der Darstellung des Vertragsinhaltes oder der Rechtsentscheidung; darnach werden die Zeugen aufgeführt.

Namentlich in altbabylonischer Zeit,,mußten die Kontrahenten bei jeder wichtigen Verhandlung bei dem Namen des Hauptgottes der Stadt, des Hauptgottes der Kapitale, zuweilen bei dem Namen der Heimatstadt, immer aber beim regierenden Könige schwören, daß sie mit dem Inhalt der Urkunde einverstanden seien" (AO VII, 1, S. 5).

Den Abschluß der Urkunde bildete jedesmal das genaue Datum der Ausfertigung in altbabylonischen Texten nach dem offiziell ausgegebenen Jahresdatum (vgl. S. 238), in neubabylonischen nach Königsjahren, in assyrischen nach den Eponymenjahren und nur gegen Ende des Reichs in babylonischer Weise. Üblich war es auch, daß die Zeugen ihr Siegel oder wenigstens ihre Nägelmarke zur Beurkundung beidrückten.

Textproben:

1. Prozeßurkunde aus altbabylonischer Zeit1:

Wegen 1 Sklavin Atkalschi, die Aiatia ihrer Tochter Chulaltu hinterlassen hatte (unter der Bedingung, daß) Chulaltu ihre Mutter Aiatia unterhalten solle, hat Sin-naçir, der (frühere) Ehemann der Aiatia, der sich vor 20 Jahren in der Stadt Buzu (?) von Aiatia getrennt hatte unter dem schriftlichen (Versprechen), nicht gegen irgend etwas, was der Aiatia (gehört), prozessieren zu wollen, nun, nachdem Aiatia das Zeitliche gesegnet hat, doch gegen Chulaltu wegen der Atkalschi einen Prozeß angestrengt. Ischar(?)-li, der Präsident von Sippar und der Gerichtshof von Sippar hat ihnen die Entscheidung verkündet und ihm (dem Kläger) Unrecht gegeben.

1 CT VI, 47b; Transkr. u. Übers.: MVAG 1905, 4 S. 42f.; vgl. auch AO VII, 1 S. 10.

2 Wörtlich: Zu ihrem Geschick gekommen ist.

Der wird keinen Widerspruch erheben, noch werden sie prozessieren. Bei Samas, Marduk und Hammurabi (haben sie geschworen). Gericht des Ischar(?)-li (es folgen die Namen von 4 Zeugen und das Datum).

2. Adoptionsurkunde aus der Kassitenzeit1:

Die Ina-Uruk-rîschat, Tochter des . . . . . hatte keine Tochter, und daher adoptierte sie die Ethirtu, Tochter des Ninibmuschallim; 7 Goldsekel gab sie (für sie). Sei es, daß sie sie einem Manne geben will, sei es, daß sie sie zur Hierodulenschaft bestimmt, (jedenfalls) darf sie sie nicht zu ihrer Magd machen. Macht sie sie zu ihrer Magd, so darf sie (Ethirtu) in ihr Vaterhaus fortgehen. Solange Ina-Uruk-rîschat lebt, soll Ethirtu ihr Ehrfurcht erweisen. Stirbt Ina-Urukrîschat, dann soll Ethirtu ihr Wasser spenden. Sagt InaUruk-rîschat: „(Du bist) nicht meine Tochter", so geht sie des Geldes, das sie besitzt, verlustig (?). Sagt Ethirtu: „Du bist) nicht meine Mutter", so wird sie zur Magd gemacht. Man soll nicht wieder prozessieren. Bei Bel, Ninib, Nuzku und dem König Kurigalzu schwuren sie gemeinsam. Vor.... (es folgen die Namen von 5 Zeugen). 5. Schabath (?). 21. Jahr des Kurigalzu, Königs der Welt.

3) Zinsquittung aus Senacheribs Zeit (KB IV, 121): 4 Minen Gold, Zinssumme des Samas-Malik, welche zu erhalten ist von Sailu, hat Sailu dem Samas-Malik vollständig gegeben. Deckungsquittung (?) von einander (haben sie). Einer wird wider den andern nicht klagen. 7. Sivan, Eponymat des Mannu-ki-Adad. Vor (es folgen die Namen von 3 Zeugen). 4) Besitzübertragungsurkunde an eine Frau unter Vorbehalt der Nutznießung (Zeit Nebukadnezars II. von Babylonien) nach Marx, BA IV, 17:

Silim-Istar, Tochter des Kurigalzu, Sohns des Schamaschinu, hat im Wohlgefallen ihres Herzens ihre Habe in Stadt und Feld, soviel es ist, gesiegelt und ihrer Tochter Gulaqâischat übertragen (außer den 5 Minen Silber, 2 Sklaven und dem Hausgerät, die sie mit ihrer Tochter Gulaqâischat dem Beluschallim, Sohn des Zerea, Sohns des Nabâa, zur Mitgift gegeben hatte). Solange Silim-Istar lebt, wird sie den Unterhalt von ihrem Vermögen genießen, aber Silim-Istar hat kein Besitzrecht und wird es keinem andern übertragen; alles, was sie in Stadt und Feld gesiegelt und an Gulaqâischat gegeben hat, davon wird Gulaqâischat außer ihrem Manne Beluschallim keinem andern geben. Wenn Silim-Istar das Zeitliche segnet,

1 Clay, Bab. Exped. XIV, 40; bearb. von Ungnad, OLZ, 1906, Nr. 10, Sp. 533 ff., darnach obige Übers.

2 D. h. ihrer abgeschiedenen Seele, ihrem Ekimmu, damit dieser Ruhe im Grabe habe; vgl. oben S. 148.

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